L 28 KR 362/21 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
28.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 270/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 KR 362/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegeben sein, wenn ein mangels Rechtsmitteln letztinstanzlich entscheidendes Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt. Zu den Rechtsmitteln in diesem Sinne zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – juris; BSG, Beschluss vom 8. April 2020 – B 13 R 125/19 B – juris)

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

 

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

 

 

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

 

Das Rechtsmittel der Berufung ist vorliegend gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 750,01 Euro nicht erreicht. Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und beim N H S krankenversichert ist, begehrt die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Erstattung von Kosten für im Juni 2018 in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte und vom Kläger beglichene zahnärztliche Leistungen (ausweislich der Rechnung der Drs. K vom 19. Juni 2018 über insgesamt 445,29 € wegen Versorgung eines Zahnes durch Vollkrone und Provisorium) in Höhe der deutschen Kassensätze und ab dem 20. Dezember 2018 Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie einer Pauschale von 40 €.

 

Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

 

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Ein Individualinteresse genügt insofern nicht. Aus dem Gegenstand und Inhalt des angefochtenen Urteils lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich einer Rechtsfrage nicht ableiten. Auch aus der Beschwerdebegründung des Klägers, der die angefochtene Entscheidung im Kern für rechtsfehlerhaft hält, weil er – anders als vom Sozialgericht entschieden – einen Anspruch auf die Sachleistung einer zahnärztlichen und medizinisch notwendigen Behandlung gehabt und nachfolgend auf Kostenerstattung habe, ergibt sich die Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage nicht. Eine solche nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, ist hieraus nicht erkennbar (vgl. BSG, Beschluss vom 8. April 2020 – B 13 R 125/19 B – juris Rn. 6 m.w.N). Eine Grundsätzlichkeit folgt auch nicht daraus, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, es liege vorliegend kein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht aus Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV [ex-Artikel 234 EGV]) vor, bisher nach den Darlegungen des Klägers nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt werden könne. Gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verboten. Art. 57 AEUV regelt, dass Dienstleistungen insbesondere und u.a. freiberufliche Tätigkeiten sind. Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Dass der vorliegende Rechtsstreit insofern eine zulassungsrelevante Rechtsfrage aufwerfen könnte, ist nicht ersichtlich und in der Form, wie die Rechtsfrage vom Kläger mit seiner Beschwerde dargestellt worden ist, mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht klärungsfähig. Soweit er meint, aus den vorzitierten europarechtlichen Vorschriften folge sein Anspruch auf Zugang zur Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedsstaat ebenfalls, und zwar unter abweichenden Kostenübernahme- und Kostenerstattungsbedingungen als vom Sozialgericht erwogen, rügt er hiermit die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, ohne dass insofern ein allgemeines Interesse erkennbar wird.

 

Es liegt ferner keine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Der hiermit geregelte Zulassungsgrund der Divergenz bedeutet das Vorliegen eines Widerspruchs im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nach entsprechender Gegenüberstellung nicht miteinander vereinbar sind. Die angefochtene Entscheidung muss ferner auf der Abweichung beruhen (stRspr., vgl. BSG; Beschluss vom 8. April 2020 – B 13 R 125/19 B – a.a.O. Rn. 10 m.w.N).

 

Das Sozialgericht hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in der Vorschrift genannten Gerichte widersprechen würde. Dies ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger zitierten stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 2021 (– 1 BvR 2853/19 – juris) der Fall. Danach ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) u.a. dann verletzt, wenn trotz einer (aus Sicht des Gerichts) entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts es eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) oder das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft). Einen abstrakten Rechtssatz, der diesem entgegenstehenden würde, hat das Sozialgericht ersichtlich nicht aufgestellt. Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt im Übrigen nicht schon dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspräche, die das Bundessozialgericht oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis zutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Nicht ausreichend ist es für den Zulassungsgrund der Divergenz, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Berufungszulassung. Solches ist hier indes nicht der Fall. Die inhaltliche Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung, die der Kläger mit seiner Beschwerde in Frage stellt, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen (stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – B 10 EG 1/20 BH – juris Rn. 7, 11 m.w.N.).

 

Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein solcher folgt nicht aus einer – aus Sicht des Klägers – verletzten Vorlagepflicht des Sozialgerichts. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist nicht gegeben. Die Entscheidung durch das Sozialgericht in der Sache begründet keinen Verfahrensfehler. Sie ist im Übrigen zutreffend.

 

Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge der Europäischen Union (Art. 267 Satz 1 a AEUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art. 267 Satz 1 b AEUV) in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Art 267 Satz 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass es einen Entzug des gesetzlichen Richters in diesem Sinne darstellen kann, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Satz 3 AEUV nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

 

Ein hierauf gestützter Verfahrensfehler kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Das Sozialgericht hat nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden. Ein Gericht wird dann nach Art. 267 Satz 3 AEUV als letztinstanzliches Gericht tätig, wenn die getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Anders als in der vom Kläger zur Begründung der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 (– 1 BvR 2853/19 – a.a.O. Rn. 8) auf der Grundlage der im Zivilprozessrecht geltenden  abweichenden Zulassungsregelung (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung) wird ein Gericht nicht letztinstanzlich tätig, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, an eine höhere gerichtliche Instanz eröffnet ist. Denn diese gehört zu den Rechtsmitteln im Sinne des Art. 267 Satz 3 AEUV, weil der Qualifikation als Rechtsmittel nicht entgegen steht, dass die Einlegung an eine Zulassung durch das höherinstanzliche Gericht gebunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 – C-99/00 – „Lyckeskog“ juris Rn. 16; BSG; Beschluss vom 8. April 2020 – B 13 R 125/19 B – a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

 

Die Nichtvorlage durch das Sozialgericht begründet auch keinen Verfahrensfehler aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 267 Satz 2 AEUV, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaates berechtigt ist („kann“), eine gemeinschaftsrechtliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Insofern steht ein Vorlagebeschluss in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 – 5 B 72/92 – juris Rn. 3). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung insofern hat der Kläger weder aufgezeigt noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.

 

Für die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Beachtung oder Verkennung der Voraussetzungen der Vorlagepflicht. In verfassungswidriger Weise wird die Vorlagepflicht zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften im Sinne einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht u.a. gehandhabt, wenn, ein, wie ausgeführt, letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 11 f. m.w.N.). Dies gilt auch, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht und es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. So liegt es vorliegend indes nicht.

 

Der Kläger hat bereits nicht dargetan, welche Frage über die Auslegung bzw. die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Norm sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts konkret gestellt hätte. Letztlich trägt er pauschal vor, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hätte erfolgen müssen, welches den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Das Sozialgericht hat dagegen ausgeführt, dass selbst im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Erbringung von – unterstellt: sich als medizinisch notwendig erweisenden – (Gesundheits-)Sachleistungen, mithin im günstigsten Fall, ein Anspruch des Klägers nach dem dann anzuwendenden Leistungssystem des zuständigen Trägers des Aufenthaltsorts nicht bestände. Denn aus dem insofern anzuwendenden Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ergäbe sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht. Die aus § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1a SGB V folgenden Voraussetzungen für eine Versorgung des Klägers mit Zahnersatz während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland lägen nicht vor.

 

Das Vorbringen des Klägers, das Sozialgericht habe eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung nicht erwogen, ist insofern nicht ausreichend. Wie ausgeführt, ist eine aus Sicht des Betroffenen fehlerhafte Rechtsanwendung nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Dieser wird vor einer solchen auch nicht durch das – vom Kläger bereits nicht gerügte – Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör geschützt (vgl. § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 28).

 

Schließlich ist eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union auch aus den vorstehenden Gründen auf der Grundlage von Art. 267 AEUV nicht gegeben. Die verfahrensrechtliche Entscheidung des Sozialgerichts ohne Vorlagebeschluss in der Sache war zutreffend, weil, wie ausgeführt, eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts nicht zu klären war.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG des für den Kläger kostenfreien Verfahrens (vgl. § 183 SGG).

 

Mangels Erfolgsaussicht war die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insofern kann dahinstehen, ob für den im Vereinigten Königreich lebenden Kläger, das kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr ist, noch die Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Betracht käme (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1076 bis 1078 ZPO).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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