Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 insoweit aufgehoben, als auch der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2020 aufgehoben worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es handelt sich um eine Berufung des Beklagten sowie eine Anschlussberufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020, mit dem dieses die Bescheide des Beklagten, mit dem die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 sowie die Kostenübernahme für Medikamente für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 in Höhe von insgesamt 115,49 €abgelehnt worden war, aufgehoben und die Sache an den Beklagten zurückverwiesen hat.
Der 1970 geborene Kläger bezieht seit mehreren Jahren von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden: Grundsicherung). Nach dem Vortrag des Beklagten bereits seit 5 Jahren und zuletzt mit Bescheid vom 24. November 2018 für Januar bis März 2019 bewilligte der Beklagte zusätzlich zum Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einen Mehrbedarf für Ernährung i.H.v. 42,40 € monatlich.
Am 25. Februar 2019 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen über März 2019 hinaus. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dazu gab er an, dass er an chronischer Pankreatitis leide und fettarme Kost benötige. Dazu legte er die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Herrn E vom 13. Februar 2019 vor. Herr E bestätigte darin, dass eine chronische Pankreatitis bestünde, aufgrund derer eine fettarme Kost notwendig sei. Die Krankenkost sei unbegrenzt erforderlich, da es sich um eine chronische Erkrankung handele.
Mit Bescheid vom 11. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von April 2019 bis März 2020 i.H.v. 877,77 € monatlich. Dabei berücksichtigte er einen Regelbedarf i.H.v. 424,00 €, Grundmiete von 328,07 € und Heizkosten von 40,99 € sowie Nebenkosten von 84,71 €, jeweils monatlich. Eine Einkommensanrechnung fand nicht statt. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde nicht berücksichtigt. Dessen Bewilligung sei noch in Klärung. Der Kläger erhalte zu gegebener Zeit erneut Nachricht.
Bezüglich des Antrags auf ernährungsbedingten Mehrbedarf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mit, dass zur Frage, ob ein Mehrbedarf wegen Ernährung weiterhin gewährt werden könne, eine Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit notwendig sei. Die Abforderung der Einschätzung habe er veranlasst.
Am 29. August 2019 erstellte Frau V (es ist keine Facharztbezeichnung erkennbar) vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage, d.h. ohne Kundenkontakt. Die Prüfung sei auf Basis der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2019 (von Herrn E) erfolgt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass aus medizinischen Gründen kein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung bestünde. Aus Gründen des Datenschutzes seien die Gesundheitsstörungen im Teil A des ärztlichen Gutachtens aufgeführt. Unter Würdigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) bzw. des Rationalisierungsschemas der Deutschen Gesellschaft für Ernährung bestünde die empfohlene Kostform aus einer sogenannten Vollkost („gesunde Mischkost“). Falls Nahrungsmittelunverträglichkeiten bestünden, seien die betreffenden Nahrungsmittel zu meiden bzw. durch andere zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 23. November 2019 änderte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Januar 2020 bis März 2020 und bewilligte 885,77 € monatlich. Grund für die Änderung war ein höherer Regelbedarf zum 1. Januar 2020. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde weiterhin nicht berücksichtigt.
Am 6. März 2020 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag über März 2020 hinaus. Auch hier beantragte er wieder die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Dazu legte er einen Sonografiebefund der internistischen Gemeinschaftspraxis-Schwerpunkt Gastroenterologie Dr. K u. a. vom 22. Juni 2017 vor, in der die Diagnose einer Fettleber gestellt wird, sowie einen Kommentar zum Befund des Atemtests des Internisten und Gastroenterologen Dr. B vom 2. März 2016, in dem eine Ernährungsumstellung angeraten wird, wohl aufgrund eines signifikanten Anstiegs der H2-Exalation im Fruktoseatemtest als Hinweis auf eine Fruktosemalabsorption (Unverträglichkeit durch unzureichende Aufnahme aus dem Darm ins Blut). Weiter legte er einen Bericht der Praxen für Nuklearmedizin Dres. S u.a. vom 30. Dezember 2016 vor, in dem u.a. entzündlich-aktivierte Arthrosen der oberen Sprunggelenke sowie der Schultergelenke attestiert werden.
Mit Bescheid vom 10. März 2020 lehnte der Beklagte die Bewilligung höherer Leistungen für einen Mehrbedarf für Ernährung für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 ab. Zur Begründung verwies er auf die gutachterliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Berlin vom 29. August 2019.
Mit Bescheid vom 13. März 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 i.H.v. 885,77 € monatlich. Dabei wurde ein Regelbedarf von 432,00 €, Grundmiete von 328,07 €, Heizkosten i.H.v. 40,99 € und Nebenkosten i.H.v. 84,71 €, jeweils monatlich, als Bedarf berücksichtigt. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde nicht berücksichtigt.
Mit (weiterem) Bescheid vom 13. März 2020 lehnte der Beklagte die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Ernährung auch für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 (hinsichtlich seines Bewilligungsbescheides vom 13. März 2020) ab. Auch hier bezog er sich auf die gutachterliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Berlin vom 29. August 2019.
Am 15. März 2020 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. März 2020 per E-Mail Widerspruch ein. Daraufhin teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 16. März 2020 mit, dass ein Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei. Der per E-Mail übermittelte Widerspruch genüge diesen Formerfordernissen nicht, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet seien. Der Kläger wurde aufgefordert, den Widerspruch bis spätestens 2. April 2020 in der erforderlichen Form einzulegen. Ansonsten müsse der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.
Ohne die am gleichen Tag gesetzte Frist bis zum 2. April 2020 abzuwarten, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger attestierten Erkrankungen bzw. die empfohlene Krankenkost („fettarme Kost“) würden aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht erfüllt. Er verwies erneut auf die gutachterliche Stellungnahme vom 29. August 2019.
Mit Eingang am 7. April 2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13. März 2020, diesmal per Brief, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es würden in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. August 2019 die bei ihm vorliegende Fruktoseintoleranz, die Fettleber und die Polyarthrose nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. März 2020 mit der gleichen Begründung wie in dem Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 zurück.
Am 14. April 2020 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 134 AS 2702/20 registriert worden ist. Die Begründung entspricht derjenigen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13. März 2020.
Mit Eingang am 14. Mai 2020 hat der Kläger gegen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 134 AS 3478/20 registriert worden ist. Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat das Sozialgericht die Verfahren S 134 AS 2702/20 und S 134 AS 3478/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während der Klageverfahren hat der Kläger am 6. August 2020 bei dem Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für verschriebene Medikamente gestellt. Die Medikamente benötige er wegen seiner Fettleber und einer Fruktoseunverträglichkeit. Er hat dazu ein Attest der ihn behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. W vom 16. März 2020 vorgelegt. Diese hat darin bescheinigt, dass bei dem Kläger eine Störung der Zusammensetzung der Darmflora, d. h. eine Dysbiose, festgestellt worden sei. Sie hat eine Therapie der Darmflora durch die Einnahme lebender „guter“ Darmbakterien empfohlen. Die empfohlenen Präparate gebe es nicht auf Kassenkosten. In einem Schreiben an den Kläger vom 1. April 2020 hat sie mitgeteilt, er solle zunächst Omni-Biotic 10 und nach einem Monat Mutaflor einnehmen. Der Kläger hat verschiedene Rechnungen über die genannten Medikamente vorgelegt, und zwar für Omni-Biotic und Mutaflor i.H.v. 34,14 € vom 20. April 2020 und i.H.v. 46,77 € vom 18. Mai 2020, i.H.v. 21,59 € für Omni Biotic vom 5. Juni 2020 und i.H.v. 12,99 € für Omni-Biotic 10 am 1. Juli 2020, insgesamt also i.H.v. 115,49 €.
Mit Bescheid vom 18. August 2020 hat der Beklagte die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung, hier in Form eines Mehrbedarfs für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen, abgelehnt. Zur Begründung hat er angegeben, er habe aufgrund des geltend gemachten Mehrbedarfs den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 13. März 2020 für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 überprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass der geltend gemachte Bedarf i.H.v. 115,49 € tatsächlich nicht bestünde. Die gekauften Präparate seien nicht verschreibungspflichtig und ein Rezept zur Verschreibung liege nicht vor. Es handele sich hier lediglich um eine Empfehlung seines Arztes mit gleichzeitigem Hinweis, dass es sich nicht um eine Kassenleistung handele. Aufgrund seiner chronischen Beschwerden müsse der Kläger eine Befreiung der Krankenkasse bezüglich der Zuzahlungsbeträge zu notwendigen Medikamenten haben. Medikamente, die die Kasse nicht übernehme, seien auch nicht im Rahmen der SGB-II-Leistungen vorgesehen. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er mit Widerspruch anfechtbar sei.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat der Kläger damit begründet, die Einnahme der Präparate sei aus ärztlicher/medizinischer Sicht, auch im Hinblick auf seine Vorerkrankungen, notwendig und nicht im Regelsatz enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2020 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2020 als unzulässig verworfen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bei dem Sozialgericht Berlin anhängigen Klageverfahrens S 134 AS 2702/20 geworden. Die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage (Az. S 134 AS 6664/20) hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2020 wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. Berufung hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid nicht eingelegt.
In dem Verfahren S 134 AS 2702/20, also im hier streitgegenständlichen, hat die 134. Kammer des Sozialgerichts den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2020 aufgefordert, zur Höhe des begehrten monatlichen Mehrbedarfs vorzutragen, notfalls durch vorläufige Schätzung. Weiter hat er ausgeführt, dass er beabsichtige, die angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 SGG aufzuheben, soweit die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Bedarfe abgelehnt worden seien, und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Sachverhaltsaufklärung des Beklagten sei unzureichend gewesen (wird ausgeführt). Weiter hat er darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG zu entscheiden.
Während der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt hat, hat der Beklagte ein solches Einverständnis abgelehnt. Er hat bemängelt, dass kein hinreichend bestimmter Klageantrag vorliege, so dass eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG offenkundig nicht sachdienlich sei, da sie zu einem neuen (jahrelangen) Rechtsstreit führen würde, dass der Kläger einen Mehrbedarf im Hinblick auf eine empfohlene fettarme Kost geltend mache, die nicht mit höheren Aufwendungen verbunden sein könne und dass es zweifelhaft sei, ob die vom Vorsitzenden vorgegebene „eingehende persönliche Begutachtung“ zulässig und durchsetzbar wäre. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass in einem anhängigen Parallelverfahren [gemeint ist das Verfahren S 134 AS 6664/20] der Kläger die Anerkennung eines laufenden und unabweisbaren Sonderbedarfs geltend mache. Der dortige Bescheid sei seines Erachtens Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Mit Bescheid vom 23. September 2020 hat der Beklagte den Bescheid vom 13. März 2020 hinsichtlich des Monats Oktober 2020 aufgehoben und auf Grund eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2019 Leistungen nur in Höhe von 442,69 € (statt 885,77 €) bewilligt.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 10. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2020 und 13. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 sowie vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2020 aufgehoben. Es hat die Sache an den Beklagten zurückverwiesen und diesen verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen für die Zeit von April 2019 bis einschließlich März 2021 sowie über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines unabweisbaren Mehrbedarfs vom 6. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid habe entscheiden können. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass ein Gerichtsbescheid in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG nicht tunlich sei, teile das Gericht nicht. Bei einer Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG müssten die tatsächlichen Umstände gerade nicht abschließend konkret ermittelt und bewertet werden. Es sei lediglich zu beurteilen, ob noch erhebliche Sachverhaltsermittlungen erforderlich seien und die Aufhebung und Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sei.
Die die Gewährung eines Mehrbedarfs ablehnenden Bescheide vom 10. März 2020 und 13. März 2020 bildeten mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung aktuellen Bewilligungsbescheid (Bewilligungsbescheide vom 11. März 2019 und 13. März 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide) eine rechtliche Einheit und seien als solche vorliegend streitgegenständlich. Der die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II ablehnende Bescheid vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2020 sei gemäß § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da auch er die Höhe der Grundsicherungsleistungen betreffe.
Die Klage sei im Sinne der tenorierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide und der Zurückverweisung an den Beklagten nach § 131 Abs. 5 SGG begründet. Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten höheren Leistungen bedürften nach Art und Umfang noch erheblicher Ermittlungen, die im Verwaltungsverfahren unterblieben seien. Der Beklagte habe zwar den Ärztlichen Dienst eingeschaltet. Dieser habe jedoch nur auf der Grundlage einer vom Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2019 nach Aktenlage entschieden, ohne den Kläger näher zu untersuchen. Diese Sachverhaltsaufklärung sei unzureichend. Zum einen leide der Kläger nicht nur an der in der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2019 angegebenen Pankreatitis. Er habe ferner im Verwaltungsverfahren ärztliche Atteste eingereicht, wonach er zusätzlich an einer Fettleber, an Fruktoseintoleranz sowie an erheblichen Polyarthrosen leide. Der Ärztliche Dienst des Beklagten habe diese weiteren Krankheiten bei der Einschätzung nicht berücksichtigt. Zum anderen sei es im vorliegenden Einzelfall auch nicht hinreichend, allein mit Hilfe der Empfehlungen des DV eine Entscheidung über die Gewährung eines Mehrbedarfs zu treffen. Diese behandelten nur bestimmte, häufig vorkommende Krankheiten, jedoch nicht alle beim Kläger vorkommenden Leiden. Ein ohne weiteres pauschalierbarer Fall liege nicht vor, weil der Kläger an mehreren Krankheiten gleichzeitig leide, so dass eine ärztliche Untersuchung im Einzelfall zwingend geboten gewesen sei. Aufgrund der Erkrankung des Klägers werde weitergehend die Erfassung von dessen Gesundheitszustand durch eingehende persönliche ärztliche Begutachtung erforderlich sein. An die Begutachtung anschließend werde, je nach deren Ergebnis, von dem Beklagten die Frage der auf Grund der konkret festgestellten Gesundheitsstörungen erforderlichen Kost weitergehend, unter Umständen durch ein ernährungswissenschaftliches Gutachten, aufzuklären sein. Schließlich werde der Beklagte zu untersuchen haben, ob und in welchem Umfang die Kosten für die erforderliche Ernährung des Klägers über dem Betrag lägen, die in der Regelleistung enthalten seien. Diese noch durchzuführenden Ermittlungen seien nach Art und Umfang erheblich. Auch im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II seien noch erhebliche Ermittlungen erforderlich, die der Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung unterlassen habe. Der Beklagte vertrete im Bescheid vom 18. August 2020 die Rechtsauffassung, dass für Medikamente, die die Krankenkasse nicht übernehme, keine SGB-II-Leistungen erbracht werden könnten. Diese Rechtsansicht sei nicht zutreffend. Es sei vielmehr anerkannt, dass aus dem Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ohne weiteres folge, dass ein Bedarf nicht unabweisbar sei. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob das Medikament zur Behandlung der Krankheit zugelassen und medizinisch notwendig sei und ob gegebenenfalls andere, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste oder preisgünstigere Behandlungsalternativen zur Verfügung stünden. Sofern solche Alternativen nicht bestünden, die Behandlung aber medizinisch notwendig sei, komme die Gewährung eines Mehrbedarfs in Betracht. Da bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz in Abteilung 6 (Gesundheitspflege) Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente für Erwachsene im Umfang von monatlich lediglich 5,07 € berücksichtigt würden, dürfte der Bedarf des Klägers diese Bedarfe überschritten haben, da er ausweislich der von ihm eingereichten Belege nur in den Monaten April bis Juni 2020 mehrmals und damit laufend angefallen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund werde der Beklagte im erneut durchzuführenden Verwaltungsverfahren unter Einschaltung des Ärztlichen Dienstes die Fragen zu klären haben, ob die dem Kläger verabreichten Medikamente tatsächlich dem Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 SGB V unterliegen, ob die Behandlung des Klägers mit diesen Medikamenten im vorliegenden Fall medizinisch erforderlich gewesen sei und ob andere, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste oder preisgünstigere Behandlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei bislang nicht im Ansatz geschehen.
Die Verpflichtung des Beklagten, den Sachverhalt entsprechend der hiesigen Maßgaben zunächst hinreichend aufzuklären und dann über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, sei auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG sei zwar restriktiv auszulegen. Es seien die voraussichtliche Dauer der gerichtlichen bzw. der behördlichen Sachverhaltsermittlungen und die Belange der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Beklagte sei mit seiner personellen und sachlichen Ausstattung zu einer wesentlich schnelleren Sachverhaltsermittlung als das Gericht in der Lage. Er verfüge über einen Ärztlichen Dienst bzw. den Amtsärztlichen Dienst des kommunalen Trägers. Das Gericht müsse insofern externe Sachverständige beauftragen. Weiter müsse der Beklagte gemäß § 88 SGG innerhalb angemessener Frist zu einer Entscheidung kommen, während bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über den vorliegenden Streitzeitraum wegen der hohen Belastung der Sozialgerichte noch Jahre vergehen könnten. Insoweit liege eine erneute Ermittlung und Entscheidung durch den Beklagten auch im Interesse des Klägers. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass, je nach Ergebnis, Rechtsstreitigkeiten über Folgezeiträume vermieden werden könnten.
Die Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG von sechs Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht sei gewahrt. Die Verwaltungsakten seien am 27. April 2020 bei Gericht eingegangen. Die vorliegende Entscheidung sei mithin binnen der gesetzlichen Frist ergangen.
Gegen den beiden Beteiligten am 8. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 30. Oktober 2020 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags bereits unzulässig gewesen. Weiter lägen die Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG nicht vor. Zwar sei die Frist eingehalten worden, es fehle aber an einer Anhörung vor Aufhebung und Zurückverweisung auch in Bezug auf die geltend gemachten Nahrungsergänzungsmittel. Weiter sei eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Da die ärztliche Verordnung des Facharztes für Innere Medizin E sich ausdrücklich auf die fettarme Kost wegen einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung bezogen habe, habe der Beklagte im Verwaltungsverfahren keine Veranlassung gesehen, die vom Kläger ohne ärztliches Zutun genannten weiteren gesundheitlichen Einschränkungen eingehender zu untersuchen, da die Empfehlungen des DV in der Fassung vom 16. September 2020 neben den Aussagen zu der körperlichen Fehlverarbeitung von Fruchtzucker auch solche zu den weiteren Krankheiten treffe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Einschränkungen zu einem Mehrbedarf führen könnten. Die Fettleber sei in den genannten Empfehlungen unter „Lebererkrankungen“ einzuordnen, wobei selbst eine Fettleberentzündung nur im Fall einer vorliegend nicht dargetanen krankheitsassoziierten Mangelernährung zu einem Mehrbedarf führen könne. Mangels entsprechender Angaben zum Body-Mass-Index (BMI) in den vorgesehenen Feldern der ärztlichen Verordnung auf dem Antragsformblatt habe es für den Beklagten im Rahmen der Massenverwaltung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Veranlassung für weitere Aufklärung gegeben. Wegen der vom Kläger geltend gemachten Gelenkverschleißerscheinungen könne eine Analogie zu den Ausführungen des DV zur Gicht gezogen werden. Die Vermeidung von entzündungsfördernder Ernährung löse weder für Arthrose noch für die Gicht einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aus. Soweit das Sozialgericht allein aus dem ergänzenden Vorbringen des Klägers und medizinischen Laien weiteren Aufklärungsbedarf gesehen habe, so wäre der Arzt hierzu und auch zum BMI-Verlauf der letzten Jahre zu befragen. Diese einfache Anfrage beim bescheinigenden Facharzt hätte Gewissheit erbracht, ob von der amtsärztlich durchgeprüften chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung abgesehen zusätzlich wegen der Fettleber, der Fruchtzuckerfehlverarbeitung und der über den Körper verteilten, entzündlichen Gelenkverschleißerscheinungen vor dem inhaltlichen Hintergrund der Empfehlungen des DV tatsächlich ein ernährungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werde oder ob die ärztliche Verordnung sich im Bewusstsein, dass die weiteren Einschränkungen (erst recht) keinen Mehrbedarf begründeten, auf die fettarme Kost beschränkt habe. Eine persönliche amtsärztliche Begutachtung des Klägers sei schon wegen der Zuordenbarkeit der geltend gemachten Einschränkungen zu den klaren Empfehlungen des DV nicht erforderlich gewesen und wegen der sich verschärfenden pandemischen Lage ohnehin nicht durchzusetzen gewesen. Im Übrigen sei die Aufhebung und Zurückverweisung nicht sachdienlich, da ein ernährungsbedingter Mehrbedarf zu verneinen sei und nichts dafür spreche, dass eine erneute Entscheidung ein für den Kläger günstigeres Ergebnis habe. Selbst für den Kläger sei die Aufhebung und Zurückverweisung nicht sachdienlich, da die Sache durch die Verbindung zweier Verfahren und der daraus resultierenden Laufzeit der geltend gemachten Ansprüche berufungsfähig geworden sei und somit nicht auf die kurzen Fristen nach § 88 SGG verwiesen werden könne. Der Antrag auf Zurückverweisung beruhe darauf, dass das erstinstanzliche Gericht es zu Unrecht vor der Entscheidung versäumt habe, das Sachentscheidungshindernis des fehlenden Antrages gemäß § 92 Abs. 1 SGG zu beseitigen oder aber die unzulässig gebliebene Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 aufzuheben und die Klagen, auch die gegen den Bescheid vom 21. November 2020, abzuweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 aufzuheben und die Klagen an das Sozialgericht Berlin zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen
sowie
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger, der mit Eingang am 9. Dezember 2020 bei dem LSG Berlin-Brandenburg Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 auf die Anschlussberufung hin zu ändern und
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2020 und Änderung des Bescheides vom 11. März 2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2020 und des Bescheides vom 23. November 2019 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich März 2020 weitere Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in noch festzustellender Höhe, mindestens aber in Höhe von jeweils monatlich 90,00 € zu gewähren,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2020 bezüglich der Ablehnung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung sowie vom 13. März 2020 hinsichtlich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2021, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020, und unter Änderung der Bescheide vom 23. September 2020 und 21. November 2020 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von April 2020 bis einschließlich März 2021 weitere Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in noch festzustellender Höhe, mindestens aber in Höhe von jeweils monatlich 90,00 € zu gewähren,
3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2020 und unter Änderung des Bescheides vom 13. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 zu verurteilen, zusätzlich 34,14 € für April 2020, zusätzlich 46,77 € für Mai 2020, zusätzlich 21,59 € für Juni 2020 und zusätzlich 12,99 € für Juli 2020 zu gewähren.
Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm hätte bei Durchführung zutreffender Amtsermittlung Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gewährt werden müssen. Der Gerichtsbescheid weise Verfahrensmängel auf. Es finde sich dort keine Entscheidung über die Abweisung der Klage ihm gegenüber. Es handele sich daher um eine versteckte Teilabweisung der Klage. Er rege an, den Rechtsstreit gemäß § 159 SGG zurückzuverweisen. Damit könne die Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände, die auch vom erstinstanzlichen Gericht unzureichend gehalten worden sei, nachgeholt werden. Im Übrigen sei über sein Begehren nicht entschieden worden.
Er hat eine eigene Kostenaufstellung über den ausgelösten Mehraufwand beigefügt, der sich auf 90,00 € im Monat belaufe. Im Einzelnen benötige er für fruktosearmes Obst/Gemüse ca. 10,00 €, für laktosefreie Molkereiprodukte ca. 15 €, für unbehandelte bzw. zuckerarme Fleisch/Wurstwaren/Eier ca. 10,00 €, für unbehandelte und zuckerarme Fischwaren ca. 15,00 € und für Backwaren/Getreide/Samen/Nüsse etc. ca. 10,00 € sowie für Nahrungsergänzungsmittel (Multivitamine) ca. 30,00 €, jeweils monatlich. Er hat ein Laborblatt über eine Blutuntersuchung vom 27. Februar sowie vom 27. August 2020 eingereicht. Eine Anfrage bei den bescheinigenden Fachärzten wäre auch nach seiner Auffassung sinnvoll gewesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2020 die Grundsicherungsleistungen für die Monate Januar bis März 2021 neu festgesetzt aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2021.
Im Mai 2021 hat der Beklagte den Kläger aufgefordert, einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stellen.
Auf Anfrage des Senats, aus welchen Gründen dem Kläger vor dem 1. April 2019 ein Mehrbedarf wegen Ernährung gewährt worden sei, hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Gewährung eines Mehrbedarfes vor dem Streitzeitraum auf einer fehlerhaften Bearbeitung des Leistungsfalles beruhe. Obwohl der Bundesträger die regelmäßige Begutachtung vorsehe, wenn die Kostform ärztlich unbegrenzt verordnet worden sei, sei der Mehrbedarf bis 31. März 2019 auf der Grundlage eine amtsärztlichen Einschätzung aus dem September 2014 rentenartig weitergewährt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte S 134 AS 6664/20 des Sozialgerichts Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Beklagten in seinen Rechten, als das Sozialgericht auch den Widerspruchsbescheid vom 4. September 2020 aufgehoben hat. Dieser ist rechtmäßig, da er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2020 als unzulässig verworfen hat. Der Bescheid vom 18. August 2020 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 134 AS 2702/20 geworden, so dass der Widerspruch dagegen unzulässig war.
Im Übrigen ist der Gerichtsbescheid rechtmäßig. Die Klage war nicht bereits deshalb unzulässig und die Berufung damit begründet, weil der Kläger in der ersten Instanz keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG stellt lediglich eine Sollvorschrift dar, nach der die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll. Notwendig ist, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird; bestimmte Anträge müssen also jedenfalls in der Klageschrift noch nicht formuliert, bestimmte Ansprüche in der Regel auch noch nicht spezifiziert werden (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 92 Rn. 11). Bei einer auf Geldleistung gerichteten Klage muss der geforderte Geldbetrag nicht unbedingt genau beziffert werden (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 92 Rn. 12). Vorliegend war die Stellung eines genauen, bezifferten Antrages schon deshalb nicht notwendig, weil die Sache im Hinblick auf die begehrten Ansprüche nicht spruchreif war, sondern nur im Hinblick auf eine Zurückverweisung an die Verwaltung. Das bedeutet, dass der Kläger, wäre keine Zurückverweisung erfolgt, seinen Antrag noch hätte spezifizieren können.
Die Berufung ist auch nicht deshalb begründet, weil eine Anhörung bezüglich des gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 18. August 2020 nicht erfolgt ist. Die notwendige Anhörung bezüglich einer Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG bezieht sich lediglich auf diesen Umstand. Da der genannte Bescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist und das Verfahren nur vollumfänglich zurückverwiesen werden kann, war eine gesonderte Anhörung bezüglich dieses Bescheides nicht notwendig.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit zutreffend an den Beklagten zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGG sind erfüllt. § 131 Abs. 5 SGG lautet:
Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Mit der Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG wird dem Gericht die Befugnis eingeräumt, einen Verwaltungsakt sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Es handelt sich um eine dem Amtsermittlungsprozess im Grundsatz fremde Vorschrift, da § 103 SGG bestimmt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat und nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Vorschrift vermieden werden, dass in der Sache erforderlicher Ermittlungsaufwand in das Gerichtsverfahren verlagert wird. Insoweit soll die Vorschrift die Entlastung der Gerichte bezwecken. Im Sinne der Prozessökonomie trägt die Vorschrift der besseren Ausstattung der Behörden hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhaltes Rechnung. Ist die Sache hingegen spruchreif, scheidet eine Zurückverweisung von vornherein aus (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., Stand: 5. April 2018, § 131 SGG, Rn. 56).
Bezüglich des Zeitraums 1. April 2019 bis 31. März 2020, also bezüglich der ursprünglichen Klage S 134 AS 1486/29, war das Verfahren nicht deshalb spruchreif, weil der Kläger lediglich per E-mail Widerspruch eingelegt hatte. Zwar ist die Einlegung eines Widerspruches per einfacher E-Mail zur Wahrung der Form des § 84 Abs. 1 SGG nicht ausreichend (vgl. B. Schmidt a.a.O., § 84 Rn. 3). Erfolgt keine Nachbesserung innerhalb der Widerspruchsfrist, kann jedoch auch über einen formunwirksamen Widerspruch sachlich entschieden werden, wenn hinsichtlich der Identität und Authentizität im Zeitpunkt der Sachentscheidung keine Zweifel mehr bestehen (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., Stand: 15. Juli 2017, § 84 SGG Rn. 35 m.w.N.; B. Schmidt, a.a.O., § 84 Rn. 7, a.A. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 84 SGG [Frist und Form], Rn. 16 mit weiteren Nachweisen zur Gegenansicht). Zumindest wäre dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 SGG zu gewähren, da der Beklagte die von ihm gesetzte Frist zur Einlegung eines formgerechten Widerspruches nicht abgewartet und am gleichen Tag, nämlich dem 16. März 2020, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 2020 zurückgewiesen hat. Er hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, bezüglich der Form nachzubessern.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGG sind erfüllt. Es waren erhebliche Ermittlungen durch den Beklagten notwendig und eine weitere Sachaufklärung durch die Verwaltung sachdienlich. Die Erheblichkeit der erforderlichen Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen Möglichkeiten ergeben. Die Einholung lediglich eines Sachverständigengutachtens genügt nach Auffassungen in der Literatur in der Regel nicht, ebenso wenig die Einholung nur einiger Befundberichte (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rn. 19). Weiter werden als denkbare Ermittlungen erheblichen Umfangs, die die Verwaltungen besser durchzuführen geeignet seien, etwa ausgedehnte arbeitstechnische Ermittlungen der Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften oder umfangreiche Ermittlungen zu Vorversicherungszeiten im Ausland über die Verbindungsstellen der Rentenversicherung angegeben (Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 131 SGG [Entscheidungsinhalte], Rn. 19). Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch umfangreiche medizinische und ggfs. ernährungswissenschaftliche Ermittlungen ausreichend sind. Die in der Literatur gegebenen Beispiele sind ausgesprochen restriktiv und lassen praktisch kaum einen Anwendungsbereich für eine Zurückverweisung an die Verwaltung offen. Dies widerspricht der oben angegebenen Intention des Gesetzgebers, eine Verlagerung der Ermittlungen von der Verwaltung auf die Gerichte zu vermeiden (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. L 11 R 2841/15, juris Rn. 21).
Die Zurückverweisung ist hier aber nicht lediglich auf Grund zu führender erheblicher Ermittlungen, sondern auch auf Grund eines praktisch vollständigen Ausfalls von Ermittlungen durch den Beklagten gerechtfertigt. Als „erhebliche“ Ermittlungen hat das Bundessozialgericht (BSG) beispielsweise im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die vollständig unterbliebene Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Einnahmen und Ausgaben eines Selbstständigen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018, Az. B 4 AS 39/17 R, juris Rn. 16 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1). Auch der Beklagte hat hier im Grunde keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Nach dem Urteil des BSG vom 14. Februar 2013, Az. B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 15 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 15, ist ein streitiger krankheitsbedingter Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären (so auch Urteil des BSG vom 9. Juni 2011, Az. B 8 SO 11/10 R, juris Rn. 24). Dazu ist zunächst zu überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Insbesondere wenn ein besonderes Ernährungsbedürfnis abhängig von der Schwere der Erkrankung ausgelöst wird, sind die Erfordernisse an die besondere Ernährung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Frau V gibt zwar in ihrer Ärztlichen Stellungnahme an, es sei eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen worden, dies ist jedoch unzutreffend, da die notwendigen Ermittlungen in Form der Abfrage sämtlicher Erkrankungen bei den Ärzten und eigener Untersuchung nicht erfolgt sind (dazu unten), so dass eine Beurteilungsgrundlage für eine Einzelfallbetrachtung nicht gegeben war.
Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des DV [dort von 2008] den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, aaO., juris Rn.16). Dies bedeutet, dass eine eingehendere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Diese hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ist in erster Linie Aufgabe des Beklagten (Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), (erst) sofern dieser keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat, obliegen sie dem Gericht (§ 103 Satz 1 SGG). Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt. Auch diese muss ihrem gesetzlichen Auftrag zur Amtsermittlung nachkommen und kann nicht die notwendigen Ermittlungen auf die Gerichte verlagern, die hierfür nicht ausgestattet sind.
Der Beklagte hat an medizinischen Unterlagen lediglich die auf dem üblicherweise von dem Beklagten gestellten Vordruck vorgenommene ärztliche Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes für Innere Medizin Herrn E der Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin zugrunde gelegt. Dieser Vordruck genügt nach Auffassung des Senats jedoch den geschilderten Anforderungen bereits nicht, da er nicht sämtliche bei dem Hilfebedürftigen, hier dem Kläger, vorliegenden Erkrankungen abfragt. Es bedürfte zumindest eines Befundberichtes, der sämtliche Erkrankungen erfasst, Angaben zu den erhobenen Befunden und eventuell durchgeführten Therapien macht und Auskunft gibt über eventuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der diagnostizierten Krankheiten. Weiter wäre zu erfragen, ob die bestehenden Erkrankungen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander eine besondere Ernährung bedingen. Nach den im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet der Kläger, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht lediglich an einer chronischen Pankreatitis, sondern auch an einer Fruktoseintoleranz, an einer Fettleber und an entzündlich-aktivierten Arthrosen. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, die Entscheidung über die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines ernährungsbedingten Mehraufwandes auf eine einzige Bescheinigung auf einem vorgegebenen Formblatt, das nicht sämtliche Erkrankungen abfragt, zu stützen. Weiter hätte bei den behandelnden Ärzten erfragt werden müssen, ob eine besondere kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, sowie gegebenenfalls welche und aus welchen Gründen, wobei letzteres zumindest stichpunktartig erläutert werden sollte. Zudem hätte ermittelt werden müssen, wie sich die Gewichtssituation des Klägers in den letzten Jahren entwickelt hat; hierauf hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst hingewiesen. In dem vorgegebenen Formular wird der BMI nur hinsichtlich bestimmter (konsumierender) Erkrankungen erfragt, nicht aber allgemein. Erst nach den aufgeführten Ermittlungen kann (und muss) man sich mit der Frage auseinandersetzen, ob weitere Ermittlungen zu führen sind, insbesondere, ob ein medizinisches und/oder ernährungswissenschaftliches Gutachten einzuholen ist.
Im Übrigen wäre auch allein aufgrund der chronischen Pankreatitis weiter zu ermitteln gewesen. Die chronische Pankreatitis ist gekennzeichnet durch einen schubartig verlaufenden oder chronischen Entzündungsprozess. Durch Schädigungen der Bauchspeicheldrüse kommt es zur langsamen Zerstörung der funktionstüchtigen Zellen in der Drüse. Diese werden im Laufe der Erkrankung durch narbenartiges Gewebe ersetzt. Eine ungenügende Sekretion von Verdauungsenzymen (exokrine Pankreasinsuffizienz) ist die Folge. Daraus resultiert eine verminderte Nahrungsausnutzung mit Durchfällen und/oder Fettstühlen, eine Gewichtsabnahme und Oberbauchschmerzen (vgl. „Ernährungstherapie bei Pankreatitis“, Institut für Ernährungsmedizin, Klinikum rechts der Isar, TU München, Direktor Universitätsprofessor Dr. Hauner, unter Nutzung der Quelle „Ernährungstherapie bei akuter und chronischer Pankreatitis“, J .Ockenga, Aktuelle Ernährungsmedizin 2012, zu finden im Internet). Danach entwickeln fast alle Patienten mit chronischer Pankreatitis im weiteren Krankheitsverlauf eine Mangelernährung. Neben einer Enzymsubstitution sollte jeder Patient eine individuelle Ernährungsberatung erhalten. Hochkalorische eiweißreiche Trinknahrung helfen den Nährstoff- und Energiebedarf zu decken.
Dadurch, dass der Beklagte die vorgenannten Ermittlungen auf Grund seiner Rechtsauffassung, es genüge ein Abgleich der in dem Formular angegebenen Erkrankungen mit den Empfehlungen des DV, in keiner Weise nachgekommen ist, liegt praktisch ein „Totalausfall“ der Ermittlungen vor, vergleichbar mit dem oben zitierten, vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urteil vom 12. September 2018, Az. B 4 AS 39/17 R, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Beklagte die Frage, aus welchen Gründen dem Kläger in der Zeit vor April 2019 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gewährt wurde, in keiner Weise thematisiert oder geprüft hat. Die entsprechende Frage des Senats hat der Beklagte nur unzureichend dahingehend beantwortet, dass fehlerhaft der Mehrbedarf „rentenartig“ seit 2014 weitergewährt worden sei, obwohl an sich eine regelmäßige Begutachtung hätte erfolgen müssen. Dies erklärt jedoch nicht, auf Grund welcher Erkrankung(en) der Mehrbedarf damals bewilligt wurde und inwiefern diesbezüglich eine Änderung eingetreten sein soll und ob, da es sich zumindest bei der Pankreatitis um eine chronische Erkrankung handelt, nunmehr von Frau V eine Besserung angenommen oder davon ausgegangen wurde, dass die frühere Einschätzung, die auch durch den Ärztlichen Dienst erfolgt sein dürfte, fehlerhaft war. Weiter spricht für einen „Totalausfall“ an Ermittlungen auch, dass der Beklagte bzw. der Bundesträger selbst davon ausgeht, dass regelmäßig eine Begutachtung bzgl. der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs erfolgen muss. Diese Begutachtung hat der Beklagte nicht vorgenommen, sie liegt auch nicht in der Stellungnahme von Frau V. Es handelt sich dabei nicht um ein Gutachten entsprechend den sozialmedizinischen Qualitätsanforderungen, da Frau V den Kläger weder selbst untersucht noch weitere medizinische Unterlagen als die Bescheinigung von Herrn E beigezogen hat. Eine Begutachtung wäre auch trotz der Coronapandemie möglich gewesen, die Sozialgerichtsbarkeit hat fast während der gesamten Pandemiezeit medizinische Gutachten mit Untersuchung erstellen lassen.
Eine Zurückverweisung an den Beklagten ist im vorliegenden Fall auch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit der Zurückweisung ist das zentrale Merkmal der Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Gerichte bei leicht nachzuholenden Ermittlungen befugt wären, es zu unterlassen, die Sache spruchreif zu machen (Schütz, a.a.O., § 131 SGG Rn. 62). Eine Sachdienlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nur gegeben, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen. Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, Az. B 8 SO 21/11 R, juris Rn. 15 = SozR 4-3500 § 43 Nr. 3). Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und für den Senat überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es die Zurückverweisung an die Verwaltung für sachdienlich erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Zurückverweisung hier auch deshalb vernünftig ist, weil es sich um mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume handelt und auch die Zeit nach März 2021 bereits streitbefangen ist. Eine gründliche Ermittlung bzgl. der Erkrankungen, die zumindest teilweise chronisch sind und daher auch in Zukunft eine Rolle spielen werden, kann daher auch zukünftige Streitigkeiten über den Mehrbedarf verhindern.
Bei dieser Sachlage, dass die Zurückverweisung bereits aufgrund der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs erfolgen darf, könnte dahinstehen, ob die Verweisung an den Beklagten auch im Hinblick auf den Bescheid vom 18. August 2020, also den Mehrbedarf wegen Notwendigkeit von Medikamenten, sachdienlich ist. Da der genannte Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 134 AS 3478/20 geworden ist, kann das Verfahren notwendigerweise nur in vollem Umfang an die Verwaltung zurückverwiesen werden. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass auch diesbezüglich, und zwar gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, ein Mehrbedarf in Betracht kommt. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 6/13 R, juris Rn. 22 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 16). Der Beklagte wird auch diesbezüglich die ihm vom Sozialgericht aufgegebenen Ermittlungen zu führen haben.
Da die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Sache damit an die Verwaltung zurückverwiesen wird, war auch die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Eine Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der begehrten Mehrbedarfe kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da, wie erläutert, noch Ermittlungen zu führen sind. Das Sozialgericht hätte die Klage auch nicht im Übrigen abweisen müssen, da das Gericht bei zulässiger Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG den Streitgegenstand auf den Anfechtungsteil beschränkt (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 20). Gleiches gilt bezüglich der Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des Beklagten vom 21. November 2020, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und damit als mit Klage angefochten gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor