Für die statusrechtliche Beurteilung der aufgrund eines Honorarvertrages erbrachten Tätigkeit einer Filmschaffenden (hier: Szenenbildnerin/Filmarchitektin) sind die höchstrichterlich entwickelten allgemeinen Abwägungskriterien maßgeblich. Eine indiziell auch für eine Selbständigkeit sprechende Vertragsgestaltung ist in ihrer Wirkung abzuschwächen, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen die Filmschaffende nicht in gleicher Weise wie die Produktionsfirma die Möglichkeit hatte, auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status Einfluss zu nehmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin während ihrer Tätigkeit als Szenenbildnerin bzw. Filmarchitektin in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis 28. September 2016 für die Beigeladene zu 1, eine Filmproduktionsgesellschaft.
Die 1968 geborene Klägerin absolvierte ein Architekturstudium und war bis 2002 als Architektin tätig. Sie war und ist bei der der K (K) kranken- und pflegepflichtversichert. Seit 2001 habe sie regelmäßig als Szenenbildnerin und Filmarchitektin gearbeitet. Seit 2003 ist sie Mitglied der Künstlersozialkasse (Beigeladene zu 3). Sie firmierte ausweislich der vorliegenden Rechnungen als Szenenbildnerin und Dipl. Ing. (FH) Architektur.
Die Beigeladene zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der M GmbH (vgl. Amtsgericht Charlottenburg HRB ; Tag der Eintragung: 7. Februar 2017), unter deren Namen sie im Jahr 2008 gegründet wurde (nachfolgend insgesamt: Beigeladene zu 1). Sie produzierte und produziert Spiel- und Dokumentarfilme sowie Serien für den nationalen und internationalen Markt, die im Kino, auf Filmfestivals und im Fernsehen gezeigt werden.
Die Tätigkeitsbezeichnung Szenenbildnerin bzw. Szenenbildner sowie Filmarchitektin bzw. Filmarchitekt umfasst die szenische Ausstattung von Spielfilm-, Fernseh-, Theater- und Videoproduktionen sowie Industrie- und Werbefilmen (vgl. die von der Bundesagentur für Arbeit <Beigeladene zu 2> herausgegebene Informationsseite https://berufenet.arbeitsagentur.de/). Der in Deutschland produzierte Fernsehfilm „L – “ wurde im Mai 2017 erstausgestrahlt. Die Komödie wurde überwiegend in der S gedreht.
Am 27. Juli 2016 schloss die Klägerin (als „Aufragnehmer“) mit der Beigeladenen zu 1 (als „Filmhersteller“) den mit „Werkvertrag für Filmschaffende (selbständig – ‚L‘)“ überschriebenen Vertrag, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
„1.1 Vertragsleistung
Auftragnehmer wird vom Filmhersteller beauftragt als Szenebildnerin / Filmarchitektin im Rahmen folgenden Projektes: „L“.
…
1.2 Vertragszeit
Die Vertragszeit beginnt am 06.07.2016 und endet mit der Abnahme des Werkes, die schriftlich zu erfolgen hat bzw., falls eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist, mit der vertragsgemäßen Vollendung des Werkes, voraussichtlich am 20.09.2016.
Es sind ca. 22 Drehtage vorgesehen, vorr. 16.08 bis 15.09.16
Der Filmhersteller ist berechtigt, bei Vorliegen von Gründen, die auf die Produktion des Spielfilms Einfluss haben, den Drehbeginn bzw. das Drehende einseitig um maximal 1 Kalenderwoche zu verschieben. …
Wetterbedingt können (vergl. Ziffer 4.2 des Vertrages) während des Drehteils in Brandenburg Drehtage bis zu einer Stunde vor dem disponierten Eintreffen am Drehort abgesagt werden. In diesem Fall ist der Filmhersteller berechtigt, einen anderen alternativen Drehtag festzulegen. Der Vergütungsanspruch gem. Ziffer 1.3 bleibt davon unberührt.
1.3 Vergütung
1.3.1 Die Leistung des Auftragnehmers wird mit folgendem Pauschalhonorar vergütet:
€ 19.000,- (i. W.: neunzehntausend Euro) netto-pauschal
für den genannten Zeitraum (darin ca. 22 Drehtage) zzgl. gesetzl. MwSt.
Über diesen Zeitraum dieses Vertrages hinausgehende Leistungen, wie Vorbereitung, Abwicklung sowie Reisezeit, Mehrarbeit und Mehraufwand, innerhalb- und außerhalb der o.g. Vertragszeit, sowie sämtliche Umarbeitungen, Änderungen und Ergänzungen sind mit der in diesem Vertrag festgelegten pauschalen Vergütung abgegolten.
1.3.2 Die Zahlung erfolgt gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung … des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit. Zusätzlich ist rechtzeitig eine Feststellung der Selbstständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status – Formular VO 27).
1.3.3 Bis zur Vorlage der rechtskräftigen Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung ist der Filmhersteller berechtigt, die Lohnsteuer sowie den sozialversicherungspflichtigen Anteil zurückzuhalten (Raten 3 und 4, siehe 1.4.1), die vereinbarte Pauschal-Vergütung wird dabei als Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteil behandelt.
1.3.4 Soweit die Statusfeststellung rechtskräftig abgelehnt ist, erfolgt die Abrechnung der Vergütung unter der Voraussetzung, dass die hierzu notwendigen Unterlagen wie Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsscheckheft, Erklärung zur Sozialversicherung, Mitgliedsbestätigung der Ersatzkasse, Nachweis der privaten Kasse über Beitragshöhe, ggf. Studentenausweis / Rentenbescheid, sowie ein ausgefüllter Personalstammbogen vollständig vorliegen. Sollten diese Unterlagen nicht vorliegen, wird im Zweifel auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen des vom Filmhersteller benutzten Vertrages für Filmschaffende, der Auftragnehmer wird diesen auf Verlangen des Filmherstellers unter gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages abschließen, ein gesondertes Kündigungsrecht besteht nicht. Eine Abtretung des Honorars an Dritte ist ausgeschlossen.
1.3.5 Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen und Rechteeinräumungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringt, vollständig abgegolten. Weitere Ansprüche auf zusätzliche Vergütungen oder Zuschläge jedweder Art bestehen nicht, es sei denn diese sind unter Punkt 1.4 entsprechend geregelt.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet und garantiert, seine Vergütung selbst als Unternehmer zu versteuern und sonstige eventuell anfallende gesetzlich vorgeschriebene Abgaben selbst abzuführen. …
1.4 Besondere Vereinbarungen
1.4.1 Die Vergütung gemäß Ziffer 1.3 ist zahlbar nach Rechnungsstellung wie folgt:
1. Rate in Höhe von nun 20 % während der Vorbereitungszeit
2. Rate in Höhe von 30 % bei Drehbeginn
3. Rate in Höhe von 40 % bei Beendigung des Drehs
4. Rate in Höhe von 10 % nach Schlussabrechnung des Szenenbild-Budgets
1.4.2 Für projekt-bedingte Fahrten mit dem eigenen Pkw außerhalb des Wohnortes reicht der Auftragnehmer nach Absprache mit Filmhersteller entsprechende Benzinquittungen ein. Diese sind, ebenso wie die Verrechnungsgelder, wöchentlich abzurechnen, eine Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht gewährleistet werden.
2. Leistungsumfang
2.1 - Eigenständige Recherche, Aufschlüsselung und Interpretation des Drehbuch, inhaltliche Entwicklung eines künstlerischen Szenenbilds, sowie szenische Entwürfe auf Basis des Drehbuchs & konzeptionelle Absprache mit der Regie und Produktion
- Erstellung von Stimmungsbildern, Farb- und Materialkonzepten, Entwürfe für Räume, Requisiten und Drehorte; Erarbeitung eines Looks/Gesamtdesigns für den Film
- Suche von Drehorten und Machbarkeitseinschätzungen; ggfs. Konstruktionspläne für Bauten
- Erstellung und Überwachung einer vorläufigen Kostenschätzung für das Budget des Szenenbildes und aller damit verbundenen Arbeiten und Ausgaben
- Planung und Überwachung von praktischen Tests und Vorarbeiten;
- Selbstständige, praktische Umsetzung des Konzepts bei Dreharbeiten, Qualitätsüberwachung
- Überwachung der Abwicklungsarbeiten und Rückgabe, finaler Kostenstand des Budgets
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu allen Anstrengungen, den Film in dem ihm bekannten Kostenrahmen (Kalkulation, abgenommener Drehplan) zu realisieren. Abweichungen von der Kalkulation sind Filmhersteller schnellstens anzuzeigen.
2.2 Der Auftragnehmer stellt Filmhersteller sein ganzes Wissen und Können für die in Ziff. 1.1 bezeichnete Leistung zur Verfügung.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Leistungen im Zweifel persönlich. Er hat für seine jederzeitige Erreichbarkeit während der Vertragszeit persönlich Sorge zu tragen.
2.4 Der Auftragnehmer wird über alle mit seiner Leistung und/ oder des Projektes zusammenhängenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren nur mit schriftlicher Zustimmung von Filmhersteller Dritten hierüber Mitteilung machen.
2.5 Der Auftragnehmer wird das ihm von Filmhersteller ggf. zur Verfügung gestellte Material, wie technische Geräte, Ausstattungsgegenstände etc., pfleglich behandeln und nach Beendigung seiner Tätigkeit unaufgefordert zurückgeben.
2.6 Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden und für die technische und gestalterische Visualisierung des Spielfilmes verantwortlich.
2.7 Die Arbeit vor dem effektiven Dreh ist nicht an einen Arbeitsort und Arbeitszeiten gebunden, sondern richtet sich nach Absprachen, aufgrund von vereinbarten Terminen mit Regie und Produktion. Die Arbeitszeit während eines Drehtages ist nicht fixiert. Der Auftragnehmer entscheidet selbst über die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Sinne seiner zu erbringenden Leistungen.
2.8 Der Auftragnehmer wird die Interessen von Filmhersteller wahrnehmen. Zur Aufgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist er jedoch nicht befugt. Eine Vertretung von Filmhersteller gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen Vollmacht.
2.9 Soweit der Auftragnehmer ein eigenes Budget für die Herstellung seiner Leistung zu verwalten hat, teilt der Auftragnehmer dem Filmhersteller wöchentlich einen verbindlichen Kostenstand für sein zu verwaltendes Budget mit. Auftragnehmer wird etwaiges Verrechnungsgeld wöchentlich gegenüber Filmhersteller zur Abrechnung bringen. Die Belege sind vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und geordnet zu übergeben. Belege, die später als 2 Wochen nach Drehende vorgelegt werden, können nicht mehr anerkannt werden und sind somit auch nicht erstattungspflichtig.
3. Rechteeinräumung
Soweit im Rahmen der vertragsgemäß erbrachten Tätigkeit Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte (im folgenden „Leistungen“), insbesondere im Rahmen einer Filmproduktion, gesetzlich entstanden sind, überträgt der Auftragnehmer diese für den Filmhersteller vollumfänglich, exklusiv sowie inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt zur umfassenden wirtschaftlichen Auswertung, hierunter fallen insbesondere:
…
3.2 Filmhersteller ist berechtigt, die vorstehend übertragenen Rechte ganz oder teilweise in Form einfacher oder ausschließlicher Rechte an Dritte ohne besondere Zustimmung des Auftragnehmers zu übertragen. …
4. Leistungsannahme, Verschiebung
4.1 Filmhersteller übernimmt keine Verpflichtung, die Leistung des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen oder zu verwenden. Filmhersteller kann nach Beginn der Tätigkeit auf die Dienste des Auftragnehmers verzichten bzw. diesen durch einen anderen ersetzen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wobei er sich nach Treu und Glauben den Wert dessen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Leistung erspart, anderweitig erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
4.2 Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung bis zu 14 Tage aufschieben. In einem solchen Fall verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Weiterhin ist Filmhersteller berechtigt, anstelle des vereinbarten Zeitpunkts einen früheren oder späteren Zeitpunkt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung zu bestimmen. Ist die Erbringung der Leistung aus von Filmhersteller zu vertretenden Gründen weder zum vereinbarten noch zu einem Ersatztermin möglich und auch in absehbarer Zeit nicht nachholbar, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zum Rücktritt gemäß vorgenannter Regelungen, zahlt der Filmhersteller dem Auftragnehmer anstelle des Honorars eine angemessene Entschädigung. Diese hat den Umfang der vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen und seine notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen.
4.3 Kann der Auftragnehmer infolge eines in seiner Person liegenden Umstandes seine Leistungen nicht oder nicht termingerecht erbringen, so verliert er im Zweifel den Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Hat der Auftragnehmer bereits mit der Erbringung seiner Leistungen begonnen und kann Filmhersteller diese dennoch nutzen, wird Filmhersteller für deren Verwendung eine angemessene Entschädigung zahlen.
4.4 Schwerwiegende Vertragsverletzungen, insbesondere jede nachhaltige, selbstverschuldete Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder Bruch der Vertraulichkeitsverpflichtung, berechtigen den Filmhersteller zur sofortigen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung der hieraus entstehenden Schäden. … Soweit der Auftragnehmer Vertragsverletzungen gegenüber Filmhersteller geltend macht, sind seine Ansprüche, soweit zulässig, auf Schadensersatz begrenzt.
…
5. Allgemeine Bestimmungen
…
5.2 Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. Soweit keine gesetzlich kürzeren Fristen bestehen, verjähren die Ansprüche der Vertragsparteien zwei Jahre, nachdem sie die Entstehung der Ansprüche kannten oder kennen mussten.“
Ebenfalls am 27. Juli 2016 unterzeichnete die Klägerin ergänzend zu dem Vertrag für das Projekt „L“ die „Anlage 1 Arbeitssicherheit (L )“ und die mit „Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure“ überschriebenen Vertragsvereinbarungen der Beigeladenen zu 1. In der Anlage 1 (Arbeitssicherheit) heißt es am Ende, alle Mitwirkenden müssten für die Dauer der sie betreffenden Arbeitszeit arbeitsfähig sein. Es bestehe deswegen ein Verbot für Alkohol, Drogen und sonstige berauschenden Mittel während der Arbeitszeit. Jeder Mitwirkende habe Sorge zu tragen, dass etwaiger vor Beginn der Arbeitszeit eingenommener Alkohol oder Drogenkonsum bis zum Arbeitsbeginn vollständig abgebaut sei. Der Mitwirkende sei verpflichtet, die mit der Tagesdisposition versendeten tagesaktuellen Gefährdungsbeurteilungen sowie die Sicherheitshinweise für einzelne Motive, zu lesen und zu beachten. In den zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure heißt es u.a.:
„1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Ordner anzulegen, in dem alle Unterlagen, vollständig und rechtzeitig abgelegt, vorhanden sind. Dieser Ordner ist nach Abschluss der Produktion dem Produktionsleiter zu übergeben.
2. Jeder Vorgang mit Bezug auf z.B. Beschaffung, Kauf, Leihe, Miete muss durch schriftliche Unterlagen wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Empfangsbestätigung oder Rücklieferschein festgehalten sein. Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Gegenständen sind umgehend kurze handschriftliche Protokolle anzufertigen und dem Produktionsleiter zu übergeben, … Eine Kopie behalten Sie in Ihrem Ordner. Außerdem ist bei Schäden durch Feuer, Diebstahl und Abhandenkommen sofort Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten. … Beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art, sind bis auf weitere Weisung aufzubewahren.
3. Bei Leih von besonderen Requisiten (auch Schmuck), auf jeden Fall solchen, deren Einzelwert € 2.000,- übersteigt, ist vor Leih rechtzeitig die Produktionsleitung zu unterrichten,…
4. Ist eine Überschreitung des vorgegebenen Gesamtbudgets absehbar, ist die Produktionsleitung umgehend zu informieren und die Genehmigung einzuholen.
…
7. Der Einsatz von Requisiten aus dem Besitz des Requisiteurs oder anderer Stabmitglieder ist dem Produktionsleiter vorher zu melden,….
…
10. Bei Weiterverkauf von Requisiten an Dritte (Darsteller oder Team, etc.) sind Erlöse von mind. 60% des Bruttokaufpreises zu erzielen. Zuvor ist eine Liste der zum Verkauf vorgesehenen Requisiten bzw. Ausstattungsgegenständen zu erstellen und der Produktionsleitung zur Genehmigung vorzulegen.“
Die Klägerin stellte am 2. September 2016 bei der Beklagten einen Antrag (Formular der Beklagten „V0027 Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“) auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit „05/2016, 07/2016 – 09/2016“. Sie beschrieb das Auftragsverhältnis dahingehend, dass sie das Szenenbild für den TV-Film „L“ entwerfe, Skizzen erstelle und Motive nach künstlerischen Aspekten auswähle. Die Motive würden von der Regie künstlerisch abgenommen, der Auftraggeber kontrolliere ihre künstlerischen Arbeiten nicht. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten würden vom Auftraggeber nicht verlangt. Sie sei frei in der Wahl ihres Arbeits-ortes und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Sie werbe über das crew-united-Firmenportal und über den VSK-Verband (Anm: Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild e.V.). Bei Budgetüberschreitungen hafte sie mit ihrem Vermögen. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte sie mit (Schreiben vom 31. Oktober 2016), für ihre Arbeit benötige sie hauptsächlich ihre Fantasie, ihren PC und ein Mobiltelefon. Sie arbeite nicht weisungsgebunden und sei nicht in die Dreharbeiten einbezogen. Sie sei grundlegend am künstlerischen Gesamtbild der Produktion beteiligt. Dies zeige sich auch dadurch, dass sie von der Produktionsfirma nie disponiert werde, sondern in eigener Disposition ihrem Auftrag, ein Szenenbild zu erstellen, nachkomme. Sie sei für mehrere Filmproduktionen tätig. Der jeweilige Drehort werde durch das Drehbuch beschrieben. Die Vorschläge und Auswahl ihrer Motive obliege ihr als Szenenbildnerin und dem Regisseur. Sie tausche sich künstlerisch mit dem Regisseur und Produzenten aus, worin ihre Zusammenarbeit bestehe. Sie leite das von ihr zusammengestellte Ausstattungsteam künstlerisch. Ein Film sei stets das Ergebnis der engen Zusammenarbeit vieler kreativer Mitarbeiter. Wichtige Entscheidungen bedürften auch durch die Überschneidungen vieler Arbeitsbereiche innerhalb der einzelnen Departments, zu denen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, neben dem Szenenbild insbesondere Regie, Kamera, Kostüm, Maske, Ton und visuelle Effekte gehörten, einer Absprache. Sie lege Ort und Zeit für die Besprechungen gleichberechtigt mit den anderen Beteiligten fest. Ihr Hauptarbeitsplatz befinde sich in ihrer Wohnung, wo sie ein Arbeitszimmer habe. Arbeitsmaterialen würden ihr seitens des Auftraggebers nicht gestellt. Die Werkleistung stamme von ihr persönlich. Bei Verhinderung werde das Projekt unterbrochen. Die einzelnen Drehorte würden nach einer künstlerischen Gestaltung durch eine Motivabnahme durch den Regisseur und Kameramann im Vorfeld der Dreharbeiten abgenommen. Die Beurteilung ihres Arbeitsergebnisses erfolge anhand der täglichen Muster, die an den zuständigen Produzenten weitergeleitet würden. Die T bestätigte ihre Pflichtversicherung seit November 1993 (Krankenversicherung) bzw. seit dem 1. Januar 1995 (Pflegeversicherung) und die Beigeladene zu 3 die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 1 KSVG.
Die Beigeladene zu 1 nahm aufforderungsgemäß zur Tätigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten Stellung (Schreiben vom 28. Oktober 2016). Die Klägerin habe in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis 16. September 2016 das Szenenbild für einen TV-Film erstellt und es im Rahmen ihrer Vorbereitung und der Dreharbeiten umgesetzt. Im Einzelnen habe die Tätigkeit das Lesen des Drehbuchs, daraus die Entwicklung erster Bilder und Stimmungen umfasst, welche die Klägerin mit ersten Skizzen und Fotos künstlerisch visualisiert habe. Diese in der schöpferischen Fantasie entstandenen „Stimmungsbilder“ dienten als Gesprächsgrundlage über die künstlerische Gestaltung eines Filmes mit dem Regisseur und dem Kameramann. Danach beginne die Entwurfsphase, für einzelne Szenen des Drehbuchs würden die Bildsprache, Formen, Farben und Räume, das Szenenbild entworfen. Diese künstlerische Vorbereitung des Drehs präsentiere die Klägerin anhand von Zeichnungen und Modellen der Regie, Kamera und Produktion. Sie sei grundlegend am künstlerischen Gesamtbild der Produktion beteiligt. Das Szenenbild habe erhebliche künstlerische Auswirkungen auf den späteren Film und die Szenenbildnerin zähle zu einem der wichtigsten Gestalter eines Films. Die einzelnen Arbeitsabläufe des Art-Departments plane ihre Assistentin. Sie, die Klägerin, sei allein leitende Szenenbildnerin und tausche sich auf künstlerischer Basis mit der Regie aus. Sie sei für mehrere Filmproduktionen tätig und trage das unternehmerische Risiko. Für Fehler hafte sie mit ihrem Privatvermögen. Sie teile sich ihre Arbeitszeiten selbst ein. Der Produktionsstandort sei nicht zwingend der Ort der ausführenden Tätigkeit der Klägerin. Sie arbeite mitunter direkt am Filmmotiv, welches sie vorab in Zusammenarbeit mit der Regie ausgewählt habe. Sie stelle ein Ausstattungsteam bei der Beigeladenen zu 1 zusammen, das ihr unterstellt sei und welches sie künstlerisch anleite. Absprachen und Besprechungen fänden unregelmäßig und bei Bedarf statt. Sie nutze ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung, arbeite mit ihrem eigenen PC, Büromaterial und Modellbauwerkzeug. Die Tätigkeit werde und könne nicht von festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden. Kein festangestellter Mitarbeiter verfüge über die Qualifikationen für die Tätigkeit des Szenenbildners. Die Klägerin führe die Tätigkeit selbst aus und dürfe sie nicht übertragen. Auslagen könnten nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Die Beigeladene zu 1 reichte fünf Rechnungen der Klägerin betreffend das Projekt „L“ zu den Verwaltungsakten, bei denen, mit Ausnahme einer Spesenrechnung in Höhe von 125,66 € jeweils ein „PK-AG-Anteil 4 %“ und „PK AG + AN-Anteil“ abgezogen worden waren. Auf Bl. 45 bis 49 der Verwaltungsvorgänge (neuer Paginierungsbeginn ab 26. Oktober 2016) wird wegen der jeweiligen Rechnungshöhen Bezug genommen.
Im Rahmen der Anhörung (Schreiben der Beklagten vom 23. November 2016), wandte die Klägerin ein (Schreiben vom 5. Dezember 2016), sie gehöre niemals zum Drehteam, sie leite zwar ein Team und delegiere zu erledigende Aufgaben u.a. an die Assistentin, um sich nur um den Entwurf des Szenenbildes zu kümmern. Sie arbeite künstlerisch eng mit dem Regisseur und dem Kameramann zusammen. Sie hafte bei Budgetüberschreitung mit ihrem Privatvermögen und arbeite mit eigenem Equipment (z.B. Grafikprogrammen), dessen Anschaffung sich angesichts der Auftragslage lohnen müsse. Regisseur und Produzent seien gleichberechtigte Partner. Sie sei Mitglied der VG-Bild-Kunst, ihre Bildrechte würden über diese Verwertungsgesellschaft wahrgenommen und jährlich zusätzlich vergütet. Sie erhalte von der Produktionsfirma eine Pauschale und trage das Überschreitungsrisiko.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, dass in der Tätigkeit der Klägerin als Szenenbildnerin/Filmarchitektin im Rahmen der Spielfilmproduktion „L“ in der Zeit vom 6. Juli bis zum 28. September 2016 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Die Tätigkeit sei im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden. Keine Versicherungspflicht habe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Freie Mitarbeiter, insbesondere wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten, die aufgrund von Honorarverträgen tätig seien, seien grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Sie erbrächten im Gegensatz zu regelmäßig selbständig tätigen programmgestaltenden Mitarbeitern typischerweise nicht ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein. Sie könnten also durch ihr Engagement und ihre Persönlichkeit den Inhalt einer Sendung nicht weitgehend bestimmen. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Klägerin nicht nur das Szenenbild erstellt habe, sondern auch vor Ort während der Dreharbeiten eingebunden gewesen sei. Sie habe ein Team geleitet, und zu erledigende Aufgaben seien u.a. an die Assistentin delegiert worden. Es habe eine enge Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern stattgefunden. Ein Kapitaleinsatz in erheblichen Umfang habe nicht vorgelegen. Sie habe dem Regisseur/Produzenten auch inhaltlich unterstanden. Die Rechte am Werk hätten abgetreten werden müssen. Es sei eine Pauschalvergütung gezahlt worden und es habe kein Unternehmerrisiko bestanden. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die Klägerin einzelvertraglich verpflichtet worden und die Tätigkeit auch in ihrem eigenen Büro ausgeübt worden sei. Sie sei auf dem freien Markt werbend aufgetreten und es sei keine Ausschließlichkeitsbindung getroffen worden. Nach einer Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Bezug auf das im Antrag angegebene Vertragsverhältnis. Nicht maßgebend sei, ob das Weisungs- und Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1 fortlaufend ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass diese die Rechtsmacht habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Dass die Tätigkeit ggf. in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Der Arbeitgeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Dass die Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit auch ihre eigenen Arbeitsmittel einsetze, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb dieser Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Die Vergütung werde erfolgsabhängig gezahlt. Die persönliche Leistungserbringung sei die Regel. Sie unterläge bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und damit auch Pflegeversicherung sei ausgeschlossen, weil sie, die Klägerin, gemäß ihren Angaben hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt, weil der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei. Ihren Widerspruch gegen den Bescheid habe sie nicht begründet.
Mit ihrer am 28. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der von der Beklagten wiedergegebene Grundsatz, freie Mitarbeiter seien grundsätzlich als abhängige Beschäftigte anzusehen, existiere nicht. Die Programmgestaltung sei keine Art Mindestvoraussetzung. Die Kernbestandteile des Vertrages vom 27. Juli 2016 seien typisch für einen Werkvertrag. Anders als manch anderer Szenenbildner sei sie, die Klägerin, nicht als „Head of Department“ eingestellt worden und nicht in die Unternehmenshierarchie eingebunden gewesen. Auch das Werkvertragsrecht kenne eine Kündigung. Die Vertragslaufzeit markiere zunächst den Zeitpunkt, bis zu dem das Szenenbild für die einzelnen Szenen fertig abgenommen vorliegen müsse. Zusammenfassend spreche der Vertrag vom 27. Juli 2016 nicht überwiegend für eine abhängige Beschäftigung. Die von der Beklagten unterstellte Rechtsmacht in Bezug auf das Weisungs- und Direktionsrecht habe es nicht gegeben. Für ihre programmgestaltende Tätigkeit sprächen neben ihrer Gestaltungsfreiheit in Bezug auf vorzuschlagende Drehorte und die konkrete Einrichtung der Szene die Mitgliedschaft in der beigeladenen Künstlersozialkasse und der VG Bild-Kunst. Sie sei ausgebildete Architektin und damit klassische Freiberuflerin. Ihre Vergütung habe sich am Marktwert orientiert. Während der Erstellung des Szenenbilds, dem Schwerpunkt ihrer Arbeit, sei sie komplett frei, wann und wo sie diese Leistung erbringe. Sie arbeite weitgehend allein in ihrem Arbeitszimmer. Bei den Dreharbeiten und insofern in einer fremden Arbeitsorganisation sei sie nicht jeden Tag und wenn, dann nur für wenige Stunden tätig gewesen. Hauptaufgabe einer Szenenbildnerin sei es u.a., die Drehorte zusammen mit dem Location Scout auf Basis des Drehbuchs und in Absprache mit dem Regisseur auszusuchen, den Drehort Szene für Szene zu gestalten und gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorzunehmen, Ausstattungsbestandteile anzuordnen. Ihre Arbeitszeiten bestimme sie selbst. Sie müsse nur einen Endtermin einhalten. Sie treffe sich mit den Mitwirkenden an gemeinsam verabredeten Terminen in ihren Arbeitsräumen, in der Produktionsfirma, einem Café oder einem möglichen Drehort. Lediglich bei den Dreharbeiten sei sie stärker in die Organisation eingebunden, weil sie zumindest gelegentlich eng mit Regisseur und anderen Gewerken kooperieren müsse. Dies sei indes nicht der Hauptbestandteil der Arbeit einer Szenenbildnerin. Die Leistung werde für ein zeitlich und sachlich klar umrissenes Projekt erbracht. Sie, die Klägerin, arbeite seit Jahren selbständig für verschiedene Produktionsfirmen und sei ökonomisch von keinem der Auftraggeber abhängig. Sie trage alle typischen Unternehmerrisiken und erhalte eine Pauschale. Ihr Werk müsse abnahmefähig sein, so dass ihre Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg eingesetzt würde. Sie trage das Risiko, dass ihre Geräte ausfielen und dass sich die Anschaffung angesichts der Auftragslage nicht amortisiere. Zwar habe sie keine eigenen Mitarbeiter, berate aber den Produzenten bei der künstlerischen und handwerklichen Umsetzung ihrer Entwürfe.
Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht, in dem die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sowie ein Vertreter der Beigeladenen zu 1 angehört worden sind, hat die Klägerin ihre Projektmappe für das Szenenbild im Film „L“ zu den Gerichtsakten gereicht (Beistück Projektmappe der Klägerin). Auf Befragen hat sie ihre Tätigkeit als Szenenbildnerin wie folgt beschrieben: Zuerst lese sie das Drehbuch und entwickle für sich Inspirationen, Farben und Stimmungen. Sie erstelle einen ersten Entwurf zur Präsentation, den sie der Regie vorstelle. Gemeinsam würde besprochen, welche Vorstellungen man jeweils aus dem Drehbuch habe. Der Film „L“ habe auf einem Boot gespielt. Die Bilder hätten der Geschichte dienen und den Charakter unterstützen sollen. Dann suche sie Locations, die zum Konzept passten. In die eigentlichen Dreharbeiten sei sie nicht involviert. Sie übergebe vorher das Set. Im Gesamtbudget seien etwa Mieten enthalten, hier z.B. die Charter für das Boot. Sie bekomme Mittel aus dem Budget zur Verfügung gestellt und müsse hierüber im nachhinein abrechnen. Sie schlage für große Requisiten einen Vertragspartner vor, schließe aber nicht selbst den Vertrag ab. Sie habe Zugriff auf eine logistische Assistenz der Beigeladenen zu 1 gehabt, die ihr den Rücken freigehalten habe. Künstlerisch gleichberechtigte Partner seien Regie und Kameramann. Die Produktion regle alles Logistische, die Finanzierung und Planung zum Ablauf der Drehvorbereitung. Ein Regisseur habe beim Film grundsätzlich die Endentscheidung. Wenn man sich künstlerisch nicht einigen könne, müsse man sich im Zweifel trennen. Sie würde dann einen Teilbetrag vom Honorar erhalten. Die Motivabnahme erfolge wie bei Bauphasen. In der konkreten Zeit habe sie zwei weitere Auftraggeber gehabt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis 28. September 2016 im Rahmen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Umstände überwögen. Aus dem schriftlichen Vertrag vom 27. Juli 2016 seien Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit haben vereinbaren wollen. Dafür sprächen die Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag und die Vereinbarung, dass die Klägerin keinen Weisungen habe unterliegen sollen. Zudem habe sie nicht an eine Arbeitszeit und einen Arbeitsort gebunden sein sollen. Schließlich hätten die Klägerin und die Beigeladene zu 1 ein Pauschalhonorar und keine Leistungsabnahmepflicht vereinbart. Diesem vertraglichen Willen komme indizielle Bedeutung zu, wenn er den festgestellten, sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen. Das Gewicht dieses Indizes sei umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung sei und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen seien. Zugleich schwäche es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen. In diesem Sinne sei vorliegend von einem Dienstvertrag auszugehen. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die vertragliche Laufzeit und damit eine geschuldete Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum, die persönliche Leistungserbringung und Sicherstellung der jederzeitigen Erreichbarkeit während der Vertragslaufzeit, die Einbindung in ein Gesamtkonzept des Drehbuchs, der Regie und Produktion sowie die Erstellung und Überwachung einer Kostenschätzung für das notwendige Budget und daher Einbindung in die Finanzmittelplanung und -verwendung der Beigeladenen zu 1, schließlich die Qualitätsüberwachung der Konzeptumsetzung, welches eine gewisse Weisungsbefugnis voraussetze, und die Überwachung der Abwicklungsarbeiten und Ermittlung des finalen Kostenstandes des zugestandenen Budgets mit engen inhaltlichen Vorgaben nach Ziffer 2.9 des Vertrages. In der Gesamtschau sei ferner deutlich geworden, dass ein klar abgrenzbares Einzelwerk der Klägerin losgelöst von der betrieblichen Struktur der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Filmherstellung „L“ nicht vorgelegen habe. Das Gesamtwerk Film erfordere aufeinander abgestimmte Tätigkeiten der Filmschaffenden. Das Zusammenfügen der Film“gewerke“ sei aus Sicht der Kammer einer arbeitsorganisatorischen Teamarbeit sehr ähnlich und mit dieser vergleichbar. Sehr deutlich werde die Einbindung der Klägerin in den organisatorischen Betriebsablauf der Beigeladenen zu 1 bei allen eingeräumten Freiheiten daraus, dass sich die Klägerin zu jeder Zeit verfügbar habe halten müssen und dass sie auf eine Assistentin als fest angestellte Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 habe zugreifen können, der gegenüber sie klar weisungsbefugt gewesen sei. Die für eine Selbständigkeit sprechenden Indizien, insbesondere dass die Klägerin eigenständig und eigenverantwortlich zu entscheiden gehabt habe, wie sie sich ihre Tätigkeit zeitlich einteile und wann sie welche Anwesenheit ausübe bei selbst kalkuliertem Gesamthonorar, überwögen diejenigen Indizien, die für eine Beschäftigung sprächen, nicht. Nichts Abweichendes folge aus der Ausübung eines künstlerischen Berufes und der damit verbundenen Kunstfreiheit.
Mit ihrer Berufung vom 9. November 2018 gegen das ihrem Bevollmächtigten am 15. Oktober 2018 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Szenenbildner/innen würden bei „Einzelstücken“ in der Regel als programmgestaltend angesehen werden, bei langlaufenden TV-Serien und Daily Soaps mit immer gleichen oder ähnlichen Kulissen hingegen in der Regel nicht (mehr). Anders als im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 (– L 9 KR 434/14 –) ausgeführt, spreche der vorliegende Vertrag nicht von „Tätigkeit“, „Arbeitszeit“, sondern stets von „Werk“ oder „Leistung“. Der Leistungsumfang sei hier konkret aufgelistet. Sie, die Klägerin, werde im Vertrag nicht als „Head of Department“ bezeichnet und sei nicht in die Unternehmenshierarchie eingebunden, und zwar weder als Weisungsunterworfene noch als Weisungsgeberin. Das Szenenbild-Budget sei in gegenseitiger Absprache festgelegt worden und bilde den Kostenrahmen. Sie habe keine Kompetenz gehabt, Dritte zu verpflichten oder in anderer Weise Erklärungen „für die Klägerin“ (richtig: die Beigeladene zu 1) abzugeben. Es fehle ein Verbot der Produktplatzierung. Die hier ebenfalls gegebene Regelung einer fristlosen Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen spreche mehr für die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu fordern. Zwar enthalte auch der hiesige Vertrag keinen Fertigstellungstermin, allerdings habe auch das Produktionsunternehmen zeitliche Flexibilität für sich beansprucht, weil sich Drehzeiträume z.B. wetterbedingt hätten verschieben können. Daher sei es den Vertragsparteien nur möglich gewesen, einen groben Zeitrahmen festzustecken. Die Verpflichtung zur „im Zweifel“ persönlichen Leistungserbringung sei bei Urhebern im Film üblich, da man gerade die persönliche „Handschrift“ eines bestimmten Urhebers, etwa auch Drehbuchautors und Regisseurs wolle. Auch die künstlerische Entscheidungsfreiheit von Szenenbildnern sei Indiz dafür, dass diese bei dieser Kernaufgabe nicht weisungsunterworfen seien. Eine Szenenbildnerin wie sie entwickle gestalterische Ideen, die dann in künstlerischer Diskussion mit Regie, Produktion und Kamera weiterentwickelt würden. Das Szenenbild-Gesamtbudget werde in gegenseitiger Absprache definiert und nicht einseitig festgelegt. Weisungsgebundenheit liege in keiner Hinsicht vor. Sie sei als Szenenbildnerin auch nicht in eine fremde Arbeitsorganisation integriert. Ihre Hauptaufgaben beständen darin, Drehorte zusammen mit dem Location Scout auf Basis des Drehbuchs und in Absprache mit dem Regisseur auszusuchen, den Drehort Szene für Szene zu gestalten, gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorzunehmen und Ausstattungsbestandteile anzuordnen. In dieser Planungsphase bestimme sie selbst über ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeiten. Sie habe nur den Endtermin einzuhalten und gemeinsam verabredete Termine, die in ihren Arbeitsräumen, der Produktionsfirma, einem Café oder am Drehort hätten stattfinden können. Sämtliche Argumente des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der vorgenannten Entscheidung träfen nur auf den dritten und zeitlich letzten Teil ihrer Tätigkeit zu. Der erste und zeitaufwändigste Teil sei ganz überwiegend kreative Gestaltung. Der zweite Teil eher die kaufmännisch-kreative Leistung. Erst im dritten Teil sei sie auf die Mitwirkung anderer Beteiligter angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2018 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 festzustellen, dass in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis 28. September 2016 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2021 gehört. Sie hat angegeben, das von ihr zu schaffende visuelle Gesamtkonzept werde im Laufe der Zeit aufgefüllt, weil etwa eine Location weggefallen oder sich eine Szene durch Abwandlung des Drehbuchs ändern könne. Fertig sei sie, wenn das letzte Motiv übergeben sei. Im Anschluss daran sei das Budget, das im Film „L“ etwa 70.000 € einschließlich der Chartermiete für das Schiff betragen habe, abzurechnen. Wegen der Budgethöhe sei ein bestimmter Nachverhandlungsspielraum vorhanden. Das Boot für den Film „L“ habe sie ebenso wenig wie die aus dem Requisitenfundus in B stammenden Requisiten in eigenem Namen gemietet. Insbesondere bei der Suche eines geeigneten Bootes habe die Produktionsfirma angesichts der seinerzeitigen Ferienzeit mitgeholfen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsklauseln betreffend die verpflichtende Statusfeststellung und die Geltung als Bruttogehalt für den Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gehabt. Sie habe aufgrund des gegenständlichen Auftrags das Department Szenenbild geleitet. Die Departments, auf die sie in der Zusammenarbeit als Szenenbildnerin am stärksten angewiesen sei, seien Kamera und Kostüm, neuerdings auch visuelle Effekte. Sie habe zwar für die Beigeladene zu 1 erreichbar, aber nicht stets anwesend sein müssen und sei hinsichtlich ihrer Einsätze nicht disponiert worden. Bei den Motiven sei sie morgens am Set gewesen in Absprache mit der Regie. Ihre künstlerische Handschrift hinsichtlich der von ihre gestalteten Motiven werde unter Filmschaffenden erkannt, dafür werde sie gebucht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat im Hinblick auf eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren angeregt, die Revision hilfsweise zuzulassen. In der Film- und Fernsehbranche bestehe auch angesichts einer Vielzahl unter- und obergerichtlicher Einzelfallentscheidungen, die sich mit Tätigkeiten von Filmschaffenden auseinandersetzen, eine große Unsicherheit hinsichtlich der Ausgestaltung entsprechender Verträge bei zugleich gegebener erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Beigeladenen haben sich weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, die die Klägerin, form- und fristgemäß eingelegt hat (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und die beschwerdewertunabhängig nach § 143 SGG statthaft ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage, eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1, 56 SGG), zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Dafür, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis 28. September 2016 in den im angefochtenen Bescheid benannten Zweigen der Sozialversicherung – der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung – aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig war, sprechen auch nach Auffassung des Senats die überwiegenden Umstände.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV), wonach die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen von Versicherungspflicht in einer Tätigkeit zu entscheiden hat. Dieses hat die Klägerin mit ihrem – vertragsgemäß – bei der Beklagten am 2. September 2016 eingegangenen Antrag vom 25. Juli 2016 eingeleitet. Das Anfrageverfahren ist nicht erledigt, weil sich der Antrag auf ein zwischenzeitlich bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis bezieht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 31/07 R – juris Rn. 28 ff.). Auch die bestehende Versicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 3 in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hat, wie der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden ist, in Bezug auf das Anfrageverfahren keine Sperrwirkung, weil die Künstlersozialkasse weder Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 1/18 R – juris Rn. 14 ff.).
Ferner kommt es nicht entscheidend auf den von den Spitzenverbänden der Versicherungsträger erarbeiteten Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 13. April 2010 an. An diesen sind die Sozialgerichte bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht gebunden. Er enthält vielmehr lediglich – hier nicht den Ausschlag gebende – Beurteilungshilfen (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20 <Bühnenkünstler>; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 – L 26 BA 1/20 – juris Rn. 55 >Visagistin und Make-Up-Artist> mit Anmerkung von Timme vom 4. Juni 2021, juris unter C; ders. in Hauck/Noftz, SGB III, Werksstand: 04/21, § 25 Rn. 42). Aus dem Abgrenzungskatalog ergeben sich keine allgemeingültigen berufsbezogenen Abgrenzungskriterien. Denn für die Tätigkeit u.a. bei Film- und Fernsehproduzenten heißt es in 3.1, dass neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen seien. Dies gelte insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (vgl. Abschnitt 3.2) gehörten sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter der Film- und Fernsehproduktion. Darüber hinaus seien die unter 3.3 aufgezählten Berufsgruppen, darunter Film- und Fernseharchitekten, wenn sie für die Produktionen einzelvertraglich verpflichtet würden, als freie Mitarbeiter selbständig tätig. Indes folgt aus 3.7, dass selbst dann, wenn ein „freier Mitarbeiter“ zu einer der in 3.3 genannten Berufsgruppen gehöre, dieser aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls gleichwohl abhängig beschäftigt sein kann. Insofern sind auch im Bereich Funk und Fernsehen die sogleich darzustellenden üblichen Kriterien maßgebend (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke JurisPK-SGB IV, Stand: 22. Oktober 2020 § 7 Rn. 182).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte sodann keine materiell unzulässige, isoliert ausnahmsweise anfechtbare Elementenfeststellung getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R – juris Rn. 17 <Bereitschaftsarzt>). Sie hat vielmehr ausdrücklich das Bestehen von Versicherungspflicht im Hinblick darauf festgestellt, dass nach ihrer Prüfung die Tätigkeit der Klägerin im gegenständlichen Zeitraum für die Beigeladene zu 1 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Insofern wurde das Vorliegen von Beschäftigung als ein Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht – hier in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung – genannt, welches im Grundsatz nicht isoliert angefochten werden kann und von der Klägerin auch nicht isoliert angefochten worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R – a.a.O. Rn. 16 <Bereitschaftsarzt>).
§ 2 SGB IV legt den von der Sozialversicherung umfassten Personenkreis fest. Kraft Gesetzes versichert sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV allgemein Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wegen der mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten festgestellten Versicherungspflicht der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen dieser gemäß den jeweiligen Spezialregelungen in § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Im Gegensatz dazu ist die selbständige Tätigkeit, die von der Klägerin vorliegend in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 geltend gemacht wird, in der Regel nicht gesetzlich versicherungs- und damit auch nicht beitragspflichtig.
Die für den Eintritt von Versicherungspflicht festzustellende Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren ihre Tätigkeit der einer Architektin (im Sinne des Gebäudebaus) in vielen Punkten als vergleichbar angesehen hat, sie sei zudem ausgebildete Architekten und deshalb in ihrem Berufsbild eine klassische Freiberuflerin, kann dies dahinstehen. Denn auch überwiegend aufgrund ihres erlernten Berufs selbständig Tätige können nach den jeweiligen Umständen der Tätigkeit abhängig beschäftigt sein mit der Folge, dass etwa im Falle der Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk – einem solchen gehört die Klägerin als Mitglied der Künstlersozialkasse nicht an – dieses nur Beiträge aus der abhängigen Beschäftigung erheben könnte, soweit nach dem Recht der Rentenversicherung eine Befreiung zu erteilen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VI), und im Falle der Nichtbefreiung grundsätzlich nur Beiträge aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BSG, Beschluss vom – B 5 RE 2/20 B – juris Rn. 8 unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 a und b der Satzung über die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Architektenkammern Berlin und Brandenburg). Dass es sich bei Szenenbildnern dagegen nicht grundsätzlich um „klassische Freiberufler“ handelt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt und ausgeführt, dass je nach Risikobereitschaft auch Anstellungsverträge seitens der szenenbildnerisch tätigen Filmschaffenden geschlossen würden. Solches ergibt sich auch aus der Neufassung des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende vom 1. März 2016 (RV FFS; zwischenzeitlich in der Fassung vom 29. Mai 2018), dessen persönlicher Anwendungsbereich sich u.a. auf Film- und Fernsehschaffende erstreckt, die im Sinne dieses Tarifvertrages mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehend abhängig beschäftigt werden, wozu nach I Ziffer 1.3 Satz 2 des Manteltarifvertrages u.a. Tätigkeiten in den Gewerken Ausstattung/Szenenbild zählen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – juris Rn. 2, wonach der Szenenbildner und Filmarchitekt des Spielfilms „Der Zauberberg“ mit dem Produzenten einen „Anstellungsvertrag für Filmschaffende“ geschlossen hatte.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, setzt das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der oder die Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale nach einer Gesamtschau überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2019 – B 12 R 2/18 R – juris Rn. 13 m.w.N. <Bereitschaftsarzt>; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 7). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R – juris Rn. 24 <Taxifahrer>).
Das Sozialgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe und die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstände mit dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei untereinander abgewogen. Fehlen, wie hier, zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die im Wege der Statusbeurteilung zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt, so die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, den vertraglichen Vereinbarungen – vorliegend zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 (dazu nachfolgend 1.) – keine allein ausschlaggebende, aber eine gewichtige Rolle zu. Denn die Vertragsparteien haben es zwar nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten son-stigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände (dazu nachfolgend 2.) gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N. <Instrumentalmusiklehrer>). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung (dazu nachfolgend 3.) einzustellen; hierdurch wird eine Selbständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Das Gewicht dieses Indizes ist umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 26 [Rackjobbing]). Auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen ist insofern zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt. Dieser kann als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung und der Notwendigkeit führen, den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 14 <freiberufliche Pflegefachkraft>; vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 19 m.w.N. <Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie> und vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 13 <Opernchorsänger>). Der Senat ist nach entsprechender Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen und der das Gesamtbild prägenden tatsächlichen Umstände davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 28. September 2016 abhängig beschäftigt war.
1. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung war zunächst, wie ausgeführt, an die schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 vom 27. Juli 2016 anzuknüpfen. Der Vertrag vom 27. Juli 2016, der mit „Werkvertrag für Filmschaffende (selbständig – ‚L‘)“ überschrieben ist, umfasste eine Vertragszeit vom 6. Juli 2016 bis „voraussichtlich“ 20. September 2016 unter Einschluss von 22 Drehtagen, die voraussichtlich vom 16. August bis 15. September 2016 stattfinden sollten. Insofern waren vom Senat keine Einzeleinsätze der Klägerin für die Beigeladene zu 1 zu beurteilen, sondern die gesamte Laufzeit des Vertrages, die die Beteiligten übereinstimmend mit der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 28. September 2016 angegeben haben.
Die Vertragsbeteiligten haben im Verfahren sodann geltend gemacht, ein selbständiges Auftragsverhältnis hinsichtlich eines zu schaffenden Werks gewollt zu haben, dessen vertragsgemäße Vollendung „voraussichtlich“ für den 20. September 2016 gemäß Ziffer 1.2 des Vertrages vorgesehen war. Insofern sei die Klägerin als Szenenbildnerin / Filmarchitektin im Rahmen des Projektes „L“ beauftragt worden (Ziffer 1.1 des Vertrages). Dahinstehen kann, ob dieser Wille der Vertragsparteien davon geprägt war, dass sie von einer für einen Werkvertrag typischen Selbständigkeit der Auftragnehmerin, der Klägerin, angesichts ihrer konkreten Tätigkeit ausgingen oder ob sie die Qualifizierung der vertraglichen Regelung letztlich von der entsprechenden Prüfung durch die Beklagte abhängig machen wollten. Für Letzteres spricht, dass nach Ziffer 1.3.2 des Vertrages zunächst von der Klägerin verpflichtend das – gegenständliche – Antragsverfahren rechtskräftig abzuschließen war und bis dahin nach Ziffer 1.3.3 des Vertrages die Beigeladene zu 1 berechtigt sein sollte, die Lohnsteuer sowie den sozialversicherungspflichtigen Anteil für die Klägerin einzubehalten. Wie es in dieser Vertragsregelung weiter heißt, sollte im Hinblick darauf die vereinbarte Pauschal-Vergütung als Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberanteil zu behandeln sein. Mit Ziffer 1.3.4 des Vertrages wurde ferner bereits die Möglichkeit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung von den Vertragsparteien in Betracht gezogen, indem sie geregelt haben, für den Fall der Feststellung einer Beschäftigung beanspruchten „im Übrigen“ die arbeitsrechtlichen Regelungen des vom Filmhersteller benutzten Vertrages für Filmschaffende Geltung; der Auftragnehmer werde diesen Vertrag auf Verlangen des Filmherstellers unter gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages abschließen, ein gesondertes Kündigungsrecht bestehe nicht.
Soweit es im Vertrag unter Ziffer 1.2 heißt, welches die Klägerin für eine selbständige Tätigkeit anführt, die Vertragszeit ende mit der Abnahme des Werks, die schriftlich zu erfolgen habe bzw., falls eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen sei, mit der vertragsgemäßen Vollendung des Werks, hat sie in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage durch den Senat eingeräumt, dass es sich bei ihrer Tätigkeit – allgemein – um die Gestaltung eines visuellen Gesamtkonzepts handle, das erst mit der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der sich im Laufe der Produktion ergebenden Umstände ausgefüllt werde. So könne sich der Drehort (die konkrete Location) ändern oder das Drehbuch sogar umgeschrieben bzw., wie erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung erklärt, gekürzt werden, worauf sie in Bezug auf die jeweilige Szene reagieren müsse. Fertig sei ihre Arbeit erst, wenn das letzte Motiv der Produktion übergeben worden ist. Daran anschließend erfolge noch u.a. die Endabrechnung des Budgets. Dementsprechend wurde mit dem vertraglich festgelegten Leistungsumfang (Ziffer 2.1) kein konkret einzugrenzendes und abnehmbares Werk bezeichnet, sondern eine Vielzahl von der Klägerin zu erbringenden Arbeiten: die eigenständige Recherche, Aufschlüsselung und Interpretation des Drehbuchs, inhaltliche Entwicklung eines künstlerischen Szenenbildes sowie szenische Entwürfe auf Basis des Drehbuchs und nach konzeptioneller Absprache mit der Regie und Produktion, die Erstellung von Stimmungsbildern, Farb- und Materialkonzepten, Entwürfe für Räume, Requisiten und Drehorte, Erarbeitung eines Looks/Gesamtdesigns für den Film, Suche von Drehorten und Machbarkeitseinschätzungen, ggf. Konstruktionspläne für Bauten, Erstellung und Überwachung einer vorläufigen Kostenschätzung für das Budget des Szenenbildes und aller damit verbundenen Arbeiten und Ausgaben, Planung und Überwachung von praktischen Tests und Vorarbeiten, selbstständige, praktische Umsetzung des Konzepts bei Dreharbeiten, Qualitätsüberwachung, Überwachung der Abwicklungsarbeiten und Rückgabe, finaler Kostenstand des Budgets. Für den Senat stellt sich dieser Leistungsteil ihrer Arbeit nicht als Werk, sondern als eine Dienstleistung dar, welches für eine abhängige Beschäftigung spricht.
Die Beigeladene zu 1 war nach Ziffer 1.2 des Vertrages zudem berechtigt, den Drehbeginn bzw. das Drehende einseitig um maximal eine Kalenderwoche zu verschieben, wetterbedingt Drehtage kurzfristig abzusagen und einen anderen alternativen Drehtag festzulegen. Zwar war dies nachvollziehbar dem Umstand geschuldet, dass der Film überwiegend im Freien – in B bzw. der S auf einem Boot – mithin unter Berücksichtigung der jeweiligen Witterung gedreht werden sollte. Indes heißt es auch unter Ziffer 4.2 des Vertrages, dass der Filmhersteller darüber hinaus den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung um bis zu 14 Tage aufschieben durfte. In einem solchen Fall sollte sich das Ende der Vertragszeit – wie hier offenbar tatsächlich geschehen – ebenfalls um die entsprechende Zeit verschieben. Dementsprechend dauerte die konkrete Tätigkeit der Klägerin zumindest, wie von den Beteiligten zugrunde gelegt, vom 6. Juli 2016 bis 28. September 2016, und der Vertrag enthielt lediglich, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren ausgeführt, einen voraussichtlichen „Mitwirkungszeitraum“. Weiterhin sei der Filmhersteller, die Beigeladene zu 1, berechtigt gewesen, anstelle des vereinbarten Zeitpunkts einen früheren oder späteren Zeitpunkt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen „Leistung“ (und nicht des „Werks“) zu bestimmen (Ziffer 4.2 des Vertrages), welches ebenfalls eher dienstvertragstypisch ist. Denn für die Abgrenzung eines Dienstvertrages von einem Werkvertrag (vgl. § 631 Abs. 2 BGB) kommt es u.a. darauf an, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird oder nur die Dienstleistung als solche (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 – juris Rn. 17). In die – arbeitsrechtliche – Beurteilung, ob der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht ist, ist nach dem – im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tätigkeit allerdings noch nicht geltenden – § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl I S. 258) die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zwar einzubeziehen (vgl. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – juris Rn. 37). Aber schon ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 611a BGB (n.F.) sollten Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen – wie hier ggf. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – unberührt bleiben (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 31; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R – a.a.O. Rn. 25 <Bereitschaftsarzt>).
Soweit die Klägerin geltend macht, im Vertrag fehlten erhebliche Anhaltspunkte für einen Dienstvertrag, teilt der Senat diese Einschätzung schon nach vorstehenden Ausführungen nicht. Dass die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur „im Zweifel“ persönlichen Leistungserbringung kein geeignetes Indiz für einen Dienstvertrag sei, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragen, überzeugt den Senat nicht. Dass eine solche Verpflichtung bei Urhebern im Film aufgrund der gewünschten „persönlichen Handschrift“ üblich sei, kann dahinstehen. Die Klägerin war aber neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung auch verpflichtet, für ihre jederzeitige Erreichbarkeit während der Vertragszeit persönlich Sorge zu tragen (Ziffer 2.3). Dass sie – vertragsgemäß ausdrücklich nur vor dem effektiven Dreh – nicht an Arbeitsort und Arbeitszeiten gebunden sein sollte (Ziffer 2.7), verliert neben der Verpflichtung zur jederzeitigen Erreichbarkeit und zur persönlichen Leistungserbringung an dem für eine Selbständigkeit sprechenden Gewicht.
Auch das vertraglich geregelte Recht der Beigeladenen zu 1 zur sofortigen Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung (Ziffer 4.4) spricht eher, wie von der Klägerin selbst eingeräumt, für ein dienstvertragstypisches Indiz, weil der Besteller eines Werks die Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung ohnehin jederzeit gemäß § 642 Satz 1 BGB aussprechen kann. Die Beschränkung auf Fälle schwerer Vertragsverletzung deutet auf die Vereinbarung einer geschuldeten Leistung hin. Dies gilt umso mehr, als in diesem Rahmen ausdrücklich von der „Vertragszeit“, während derer bestimmte Verpflichtungen der Klägerin gelten, die Rede ist (Ziffer 4.4 Satz 3). Hiermit in Einklang steht, dass nach Anlage 1 zum Vertrag (Arbeitssicherheit) die Mitwirkenden für die Dauer der sie betreffenden „Arbeitszeit arbeitsfähig sein“ sollten unter Verbot der Einnahme von Alkohol oder berauschender Substanzen und die Klägerin hiernach die mit der „Tagesdisposition“ versendeten tagesaktuellen Gefährdungsbeurteilungen sowie die Sicherheitshinweise für einzelne Motive zu lesen und zu beachten hatte, wenngleich sie selbst geltend macht, nicht disponiert worden zu sein.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, anders als in einer der dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg – L 9 KR 434/14 – (a.a.O. Rn. 58, 185) zugrundeliegenden Fallkonstellationen sei sie gerade nicht als „Head of Department“ im Vertrag bezeichnet worden, begründet die mangelnde Erwähnung dieser Stellung, die sinngemäß als Bereichs- oder Abteilungsleiter zu übersetzen ist, kein den Senat überzeugendes Indiz für Selbständigkeit. Denn der Beigeladene zu 1 hatte bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 gegenüber der Beklagten ausgeführt, die Klägerin sei – und zwar allein – leitende Szenenbildnerin, gewesen. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin damit übereinstimmend ausgeführt, die jeweiligen Filmgewerke, darunter das Szenenbild, würden als „Departments“ bezeichnet; die Leitung des Departments „Szenenbild“ habe ihr im gegenständlichen Fernsehfilm oblegen. Die Umsetzung der jeweiligen konsentierten Szenenentwürfe sei sodann eine – von ihrer gestalterischen Tätigkeit abzugrenzende – handwerkliche Fleißarbeit, die nicht sie, sondern andere Personen, insbesondere Requisiteure des Produzenten, für sie umgesetzt hätten, die sie kontrolliere. Dies entspricht ihrer vertraglichen Verpflichtung zur „Qualitätsüberwachung“ im Vertrag (Ziffer 2.1). Sie habe ferner, wie sie schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt hat, „Zugriff“ auf eine beim Produzenten beschäftigte logistische Assistenz gehabt, die auf ihre Veranlassung disponiert und ihr so den Rücken freigehalten habe. Die Beigeladene zu 1 hat dementsprechend im vorgenannten Schreiben im Verwaltungsverfahren ausgeführt, die Klägerin habe die Aufgabe als leitende Szenenbildnerin allein inne gehabt, die einzelnen Arbeitsabläufe des „Art-Departments“ habe ihre Assistentin geplant.
Dass die Klägerin einen ihrer Berufserfahrung geschuldeten Einfluss auf die Höhe des Budgets (des Verrechnungsgeldes) gehabt habe, welches für den Film „L“ nach ihren Angaben ca. 70.000 € einschließlich der Charter für das im Zentrum des Films stehende Schiff betragen habe, stellt ebenso wenig ein gewichtiges Indiz für eine Selbständigkeit dar. Denn das Szenenbild-Budget wurde letztlich von der Beigeladenen zu 1 der Höhe nach unter Angabe der jeweiligen Einzelpositionen, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt hat, festgeschrieben und war sodann von der Klägerin arbeitnehmerähnlich zu verwalten, ohne dass sie berechtigt gewesen wäre, hierüber wesentlich frei zu verfügen (vgl. Ziffer 2.9 des Vertrages). Denn sie war – ohne generelle Vollmacht zum Abschluss von Verträgen, wie etwa die Charter des Schiffs – verpflichtet, wöchentlich der Beigeladenen zu 1 einen verbindlichen Kostenstand mitzuteilen. Bei Einzelwerten für Requisiten über 2.000 € war sie nach den zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure verpflichtet, vor der Miete („Leih“) rechtzeitig die Produktionsleitung zwecks Abschluss von Zusatzversicherungen zu unterrichten (Ziffer 3) und, sollte eine Überschreitung des vorgegebenen Gesamtbudgets absehbar sein, die Produktionsleitung ebenfalls umgehend zu informieren und eine entsprechende Genehmigung einzuholen (Ziffer 4). Insofern haben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und diese selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in tatsächlicher Hinsicht zugestanden, dass es entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer 2.1, wonach Abweichungen von der Kalkulation dem Filmhersteller schnellstens anzuzeigen waren, eine „gewisse“ Flexibilität hinsichtlich des Budgets gegeben habe, mit der Folge, dass nicht jedwede Überschreitung zu einer Haftung der Klägerin mit ihrem persönlichen Vermögen geführt hätte.
Sodann heißt es zwar im Vertrag (Ziffer 2.6), dass der Auftragnehmer, also die Klägerin, nicht weisungsgebunden und für die technische und gestalterische Visualisierung des Spielfilms verantwortlich sei, welches grundsätzlich als gewichtiges Indiz für eine Selbständigkeit anzusehen ist. Diese Vertragsklausel wird indes an anderer Stelle erheblich relativiert. Denn Geltung beanspruchten mit dem Vertrag zugleich, wie ausgeführt, die von der Klägerin am 27. Juli 2016 unterzeichneten weiteren Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure sowie die Anlage 1 zur Arbeitssicherheit. Nach den zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure hatte die Klägerin die dort nachfolgend „im einzelnen aufgeführten Punkte zu beachten“. So war sie verpflichtet, in einem Ordner alle die Produktion betreffenden Unterlagen umfassend abzulegen und diesen Ordner der Produktionsleitung nach Abschluss zu übergeben (Ziffern 1 und 2). Bis auf weitere „Weisung“ waren etwa beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art aufzubewahren (Ziffer 3) und es war vor der Miete von Gegenständen mit höherem Wert die Produktionsleitung zu informieren und eine Genehmigung einzuholen. Selbiges war im Falle des Weiterverkaufs der Requisiten, bei dem Erlöse von mindestens 60 % des Bruttokaufpreises zu erzielen und eine Verkaufsliste anzufertigen waren, der Fall. Die Klägerin war ferner u.a. zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet worden mit der zugleich festgeschriebenen Berechtigung des Filmherstellers, Handlungen und Maßnahmen, die diesen Vorschriften entgegenstehen, zu untersagen, die Vornahme aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen bzw. diese Sicherheitsmaßnahmen nach eigenem Ermessen zu Lasten des Vertragspartners durchzuführen. Im Übrigen fehlen auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich geltend gemacht worden ist, vertragliche Verbote in Bezug auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch während der „Arbeitszeit“, die sich vielmehr aus der Anlage 1 Arbeitssicherheit, dort am Ende, ergaben. Danach bestand auch für die Klägerin während der Arbeitszeit ein Verbot für Alkohol, Drogen und sonstige berauschende Mittel und die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb der Arbeitszeit eingenommener Alkohol u.a. bis zum Arbeitsbeginn vollständig abgebaut war. Aus diesen Regelungen folgt ergänzend, dass die Kleidung – mit Blick auf den im Freien zu drehenden Film – den Wetterbedingungen anzupassen und festes Schuhwerk zu tragen war. Darüber hinaus war die Klägerin für den Fall des Abschlusses einer Film-Ausfall-Versicherung verpflichtet, sich während der Vertragszeit insgesamt von Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken oder Gefahren fernzuhalten.
Zwingendes Recht steht zwar, wie ausgeführt, einer Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freier Dienst- oder Werkvertrag anstatt eines Arbeitsvertrages (vgl. § 611 BGB) vorliegend nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – juris Rn. 20 ff. <Rundfunkmitarbeiter>). Denn Leistungen, wie die hier geschuldete, können vielmehr sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris Rn. 17 <hauswirtschaftliche Familienbetreuerin>; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. Februar 2014 – L 1 KR 57/12 – a.a.O. Rn. 24 <Maskenbildnerin/Visagistin> und vom 7. Dezember 2016 – L 9 KR 434/14 – a.a.O. Rn. 168 <Filmarchitekt>). Dabei kann für die Abwägung dahinstehen, ob die Klägerin, die berechtigt war und ist, die Berufsbezeichnung Dipl. Ing. (FH) Architektur zu tragen, hinsichtlich des Inhalts der gegenständlichen Tätigkeit im Vertrag zugleich als Szenenbildnerin und als Filmarchitektin bezeichnet worden ist. Bei diesen zwei Begriffen derselben Tätigkeit handelt es sich, wie bei der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannten, nunmehr überwiegend ihren Angaben zufolge verwendeten englischsprachigen Bezeichnung ihrer Tätigkeit als „Production Designerin“, um Synonyme (vgl. die von der Beigeladenen zu 2 herausgegebene Seite https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/ zu Berufsbezeichnungen der Tätigkeit Szenenbildner/in). Für die Abgrenzung kommt es allein auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit an (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. März 2021 – L 26 BA 1/20 – a.a.O. Rn. 56 m.w.N. <Visagistin, Make-up Artist> und vom 7. Dezember 2016 – L 9 KR 434/14 – juris Rn. 169 ff., 187 <Filmarchitekt/Szenenbildner>), ohne dass das von den Vertragsbeteiligten vergebene „Etikett“ von Belang wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 32 <Rackjobbing>; vgl. auch § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB). Indes sprechen zur Überzeugung des Senats bereits die dargestellten vertraglichen Regelungen überwiegend für eine abhängige Beschäftigung.
Hiernach kann dahinstehen, dass die indiziell (auch) für eine Selbständigkeit sprechende Vertragsgestaltung in ihrer Wirkung abzuschwächen ist, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 26 <Rackjobbing>). Dass solches hier der Fall war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insofern eingeräumt, als sie auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, auf den Vertragsinhalt, insbesondere hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Antragsverfahrens bei der Beklagten und der hilfsweise vereinbarten Bruttolohnvergütung nebst der Verträge von der Beigeladenen zu 1 verwendeten Verträge für Beschäftigte, keinerlei Einfluss gehabt zu haben. Vielmehr wäre der Vertrag, wie sie ebenfalls eingeräumt hat, im Fall der Beanstandung der entsprechenden Klauseln, die im Übrigen nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in einem zivilgerichtlichen Verfahren moniert worden seien, voraussichtlich nicht mit ihr geschlossen worden. Gerade die Vertragsziffern 1.3.3 und 1.3.4, wonach im Falle der aus Sicht der Klägerin abschlägigen Statusfeststellung die vereinbarte Pauschal-Vergütung als Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteil unter Geltung der arbeitsrechtlichen Regelungen des von der Beigeladenen zu 1 verwendeten Vertrages für Filmschaffende zu behandeln gewesen sei, sprechen für ein solches erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen bzw. eine die gegebene Verhandlungsmacht ausnutzende missbräuchliche Vertragsgestaltung. Dass diese Regelungen auch tatsächlich entsprechend umgesetzt wurden, folgt insbesondere aus den von der Beigeladenen zu 1 im Verwaltungsverfahren eingereichten Rechnungen der Klägerin im Projekt „L“ vom 27. Juli 2016, 16. August 2016, 16. September 2016 und 28. September 2016, mit denen diese die jeweils fälligen Raten lediglich abzüglich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile nebst Pensionskassenbeiträgen gegenüber der Beigeladenen zu 1 fällig gestellt hat.
2. Die die gegenständliche Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 prägenden Gesamtumstände sprechen sodann ebenfalls überwiegend für eine abhängige Beschäftigung und nicht für eine selbständige Tätigkeit, wie auch vom Sozialgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die ergänzend verwiesen wird (vgl. § 153 Abs. 2 SGG), entschieden worden ist.
Soweit zurückgehend auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz [GG]; BVerfG, Urteil vom 13. Januar 1982 – B 1 BvR 848/77 u.a. – juris <Freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten>) im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt, unterschieden wird (vgl. BAG, Urteil vom 11. März 1998 – 5 AZR 522/96 – a.a.O. <Rundfunkmitarbeiter>), war dem für die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin nicht weiter nachzugehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2018 – L 9 KR 173/14 – juris Rn. 72 <Visagistin>). Insofern kann vielmehr dahinstehen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen und dem der Beigeladenen zu 1 im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren das Erscheinungsbild des Films „L“ aufgrund ihres szenischen Schaffens und ihrer in der Branche bekannten künstlerischen „Handschrift“ mitgeprägt habe. Ihren Angaben, ihr sei bei den von ihr gefertigten Entwürfen des Szenenbildes in Form von Zeichnungen, Holzmodellen, Grafiken eine künstlerisch-schöpferische Entscheidungsfreiheit zugekommen, es gebe bei der Tätigkeit selbstverständlich Vorgaben, an die sie sich halten müsse, kann zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der zu den Gerichtsakten gereichten 20seitigen Projektmappe gefolgt werden. Diese enthält u.a. neben Fotos von Gemälden als „Inspiration“ und für „Stimmungen“, Farbanalysen, Fotos der Locations (Hausboot, Bootsvermietung) und der „moods“ (Stimmungen) der Wohnung des Hauptdarstellers nebst herausgestellter Details und Standfotos. Indes liegt eine – hauptsächlich – programmgestaltende Mitarbeit typischerweise erst dann vor, wenn Mitarbeiter ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies etwa bei Regisseurinnen und Regisseuren, Moderatorinnen und Moderatoren, Kommentatorinnen und Kommentatoren, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Künstlerinnen und Künstlern der Fall sein kann (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV a.a.O. § 7 Abs. 1 Rn. 183 m.w.N.). Die künstlerisch-gestalterischen Ideen und Entwürfe der Klägerin – sie selbst bezeichnet diesen Teil der gegenständlichen Tätigkeit als den ersten von drei Teilen – wurden dagegen nachfolgend mit der Regie, Produktion und Kamera weiterentwickelt bei letztlich dem Auftraggeber zukommenden Letztentscheidungsrecht hinsichtlich des Motivs. Urheber- und / oder Leistungsschutzrechte wurden vertraglich, wie es etwa auch in dem TV FFS vom 1. März 2016 zu I.3 der Fall ist, vollumfänglich auf die Beigeladene zu 1 übertragen (Ziffer 3 des gegenständlichen Vertrages). Dass die Klägerin Mitglied der VG Bild-Kunst war und ist, steht dem nicht entgegen und spricht ebenso wenig dafür, dass die konkret zu beurteilende Tätigkeit daraus folgend als selbständige zu beurteilen ist, wie, welches der Klägerin gegenüber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt worden ist, ihre Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.
Die von der Klägerin als zweiter Teil des „Werks“ bezeichnete Tätigkeit habe sodann eher eine kaufmännisch-kreative Leistung im Sinne der Erstellung eines Budgets für das Szenenbild umfasst. Indes hatte sie dieses, wie bereits ausgeführt, vergleichbar einer Arbeitnehmerin zu verwalten aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen in den zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure, sämtliche Unterlagen in einem Ordner abzulegen, die Produktionsleitung bei kostenintensiver Ausstattung zu unterrichten und hierfür bzw. auch bei einer drohenden Überschreitung des Gesamtbudgets Genehmigungen der Beigeladenen zu 1 einzuholen (Ziffern 1 bis 4). Dass diese Vereinbarung in dieser strengen Form tatsächlich nicht gelebt worden sei, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, vielmehr sämtliche der sie betreffenden Punkte im Rahmen der gemeinsamen Absprache mit der Beigeladenen zu 1 erfolgt seien, kann dahinstehen angesichts der dieser vertraglich eingeräumten Rechtsmacht, eine für erforderlich erachtete Genehmigung abzulehnen und der geregelten Berechtigung zur sofortigen Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen (Ziffer 4.4 des Vertrages). Tatsächlich hatte die Klägerin dementsprechend die Verträge in Bezug auf das das Hauptmotiv des Films bildende Schiff sowie die verwendeten Requisiten nicht abgeschlossen. Da nach dem Vertrag im Übrigen keine (abweichenden) mündlichen Abreden getroffen seien und Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedurften (Ziffer 5.2 des Vertrages), kommt dieser schriftlich vereinbarten Rechtsposition der Beigeladenen zu 1 ein im Vergleich zu einer gegebenenfalls teilweise abweichend gelebten Umsetzung erheblicheres Gewicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R – juris Rn. 13 ff. <Minderheitsgesellschafter> m.w.N.; Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 R 5/18 R – juris Rn. 12 ff. <Alleingesellschafterin> m.w.N.).
Dass nach der tatsächlichen Vertragsumsetzung der Klägerin darüber hinaus keine Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1 erteilt worden seien, begründet in Bezug auf ihre Tätigkeit ebenso wenig ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Insoweit hat sie selbst wiederholt angegeben, während des dritten Teils des „Werks“ auf die handwerkliche Umsetzung, z.B. der mit ihr „zusammenarbeitenden Requisiteure und Assistenten“ angewiesen zu sein. Insofern teilt der Senat die Überzeugung des Sozialgerichts, dass die Klägerin in diesem aus Sicht des Senats mindestens ebenso wesentlichen dritten Teil ihrer Tätigkeit in die Arbeitsorganisation der Produktionsfirma – funktionsgerecht dienend – eingebunden war. Zwar ist die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem (An-) Weisungsrecht in Bezug auf das Arbeitsergebnis für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Insofern liegt aber dann, wenn die Tätigkeit – wie hier – durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert wird und der „Auftragnehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert ist, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbaren „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – a.a.O. Rn. 35). Hiervon ist der Senat vorliegend überzeugt. Im Übrigen zählten die von der Klägerin vertraglich zu erbringenden künstlerisch-schöpferischen Tätigkeiten zu den sogenannten Diensten höherer Art mit einem von vornherein eingeschränkten Weisungsrecht, welches hier überwiegend zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert war (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2018 – B 5 AL 1/17 R – juris Rn. 28 im Hinblick auf die Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG und vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – L 9 KR 434/14 – a.a.O. Rn. 178). Insofern deutet auch eine fachlich-inhaltliche Eigenverantwortlichkeit der Klägerin aufgrund ihrer entsprechenden Fachkenntnisse nicht auf eine Selbständigkeit hin. Denn die zwingende Einbindung der Klägerin in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1 nach Abschluss ihrer Vorarbeiten (insbesondere Entwürfe aufgrund von Grafiken, Zeichnungen, Fotografien möglicher Drehorte und von ihr abzunehmender Requisiten) bis zur abschließenden Übergabe der Motive stand zur Überzeugung des Senats für die Tätigkeit aufgrund des letztlich produktionsentscheidenden Drehs – auf die voraussichtlich 22 Drehtage weist bereits der Vertrag explizit hin, woran sich auch die Vergütung orientiert (Ziffern 1.2, 1.3., 1.4.1, 2.1, 2.7) – und hiermit die Produktion des Films insgesamt im Vordergrund, welche eine Befugnis der Beigeladenen zu 1, wie ausgeführt, zur Letztentscheidung auch in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin beinhaltete.
Die Klägerin hat sodann, wie vertraglich vereinbart (vgl. Ziffer 2.3), die geschuldete Leistung persönlich und nicht durch Dritte erbracht. Im Falle einer eigenen Verhinderung hätte sie zwar einen ggf. anteiligen Verdienstausfall gehabt. Sie war ihrem unbestrittenen Vortrag zufolge für zwei andere Auftraggeber zeitgleich tätig, trug aber zur Überzeugung des Senats in der zu beurteilenden Tätigkeit kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Denn selbst wenn ihre Arbeit letztlich abgelehnt worden wäre, wäre ihre bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung bezahlt worden (Ziffer 4.1 des Vertrages). Soweit sie schriftsätzlich geltend gemacht hat, die vereinbarte Pauschale sei erst nach Abnahme gezahlt worden, steht dem Ziffer 1.4.1 entgegen, wonach vertraglich Raten vereinbart waren, wie sich auch aus den sukzessive gestellten Rechnungen der Klägerin vom 27. Juli 2016, 16. August 2016, 16. September 2016 und 28. September 2016 nebst „Spesenrechnung“ vom 26. September 2016 ergibt, ohne dass sich hieraus ein eindeutiges Indiz für eine Selbständigkeit ergäbe. Den Rechnungen ist zugleich zu entnehmen, dass die Beigeladene zu 1 auch etwaige projektbedingte Fahrtkosten übernommen hatte (vgl. Ziffer 1.4.2 des Vertrages sowie Rechnung vom 26. September 2016). Dass sie, die Klägerin, wie sie selbst einräumt, kein erhebliches Unternehmerrisiko in Bezug auf ein eingesetztes Kapital trug, allenfalls das Risiko, dass von ihr genutzte Softwareprogramme ausfielen oder sich deren Anschaffung letztlich angesichts der Auftragslage insgesamt nicht gelohnt habe, spricht zwar nicht zwangsläufig für eine abhängige Beschäftigung, aber ebenso wenig für eine selbständige Tätigkeit. Im Übrigen gibt ein unternehmerisches Risiko – hier etwa die Anschaffung spezieller und hochwertiger Grafikprogramme – nur dann einen Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung der Arbeit und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 35 f. m.w.N.<Rackjobbing>). Dieses Risiko trifft vielmehr Arbeitnehmer wie Selbständige gleichermaßen. Zwar dürfte es der Klägerin im Rahmen ihrer szenischen Vorarbeiten möglich gewesen sein, ihre Arbeitszeit zu optimieren und Zeit für andere Auftraggeber gewinnbringend zu nutzen. Gleichwohl musste sie sich aber, wie ausgeführt, stets für die Beigeladene zu 1 erreichbar halten, welches etwaige größere Freiheiten der unternehmerischen Planungen ausschließt. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war sie beim Aufbau der Motive vor Ort, wenngleich nach Absprache. Soweit sie werbend am Markt tätig war und ist (z.B. auf der Plattform „crew united“), fällt dies ebenfalls für die vorliegend zu beurteilende konkrete Tätigkeit nicht erheblich ins Gewicht. Besondere Vorhaltekosten waren hiermit wie auch aufgrund der Einrichtung eines Arbeitszimmers in der häuslichen Wohnung schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht verbunden. Einer wie hier mit dem Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe kommt in Bezug auf ein etwaiges Unternehmerrisiko nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zu, weil eine solche sowohl im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als auch einer abhängigen Beschäftigung vereinbart werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 22 <Transportfahrer>). Eine vertragliche Regelung über die Vergütung bei Krankheit oder Urlaub wurde, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, im Vertrag nicht getroffen. Dass aber jemand von seinem Auftrag- bzw. Arbeitgeber nicht den für Beschäftigte typischen sozialen Schutz erhalten hat, führt für sich genommen nicht zur Annahme eines die Selbständigkeit kennzeichnenden unternehmerischen Risikos, stellt mithin kein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Beschäftigung dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 21 <Physiotherapeutin>). Die Klägerin selbst beschäftigte schließlich keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, und der aus dem Vertrag ersichtlichen Honorarhöhe ist schon deshalb kein wesentliches Indiz für eine etwaige Selbständigkeit zu entnehmen, als es für den Fall der abschlägigen Statusfeststellung als Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteil gelten sollte. Im Übrigen ist die Höhe des Honorars nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien als Ausdruck des Parteiwillens (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – a.a.O. Rn. 34 f. <Pflegefachkraft> m.w.N.), dem hier, wie ausgeführt, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
3. Nach der hiernach zu treffenden Gesamtabwägung kommt der Eingliederung der Klägerin in die durch die Produktion des Films „L“ vorgegebene Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1 nebst Direktionsbefugnis im Vergleich zu den weiteren, die Tätigkeit prägenden Umständen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese begründet bei bereits für eine Beschäftigung sprechender, allenfalls unklarer vertraglicher Grundlage und den weiteren für eine abhängige Beschäftigung sprechende Indizien zur Überzeugung des Senats insgesamt das Vorliegen abhängiger und die Versicherungspflicht in den gegenständlichen Zweigen der Sozialversicherung auslösende Beschäftigung. Darauf, dass die Klägerin durch ihre kreativen Vorarbeiten im Rahmen der Produktion in zeitlicher Hinsicht stärker eingebunden gewesen sei, kommt es dagegen angesichts der insgesamt für die gesamte Vertragslaufzeit zu beurteilenden Tätigkeit nicht an. Sonstige für eine Selbständigkeit sprechende Anhaltspunkte einschließlich eines dahingehenden Willens der Vertragsbeteiligten haben kein derartiges Gewicht, dass sie die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 und deren Direktionsrecht annähernd überwiegen bzw. zumindest aufwiegen könnten. Nicht für die Abgrenzung von Bedeutung ist dagegen, dass die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt worden ist; auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ist kein wesentliches Merkmal der abhängigen Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – a.a.O. Rn. 32 f. <Pflegefachkraft>). Das Sozialversicherungsrecht ordnet, wie wiederholt höchstrichterlich entschieden worden ist, Versicherungspflicht nicht nur für unbefristete Dauerbeschäftigungen an, sondern es sind, sofern, wie hier, die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind, auch zeitlich befristete Arbeitseinsätze der Sozialversicherungs- und Betragspflicht unterworfen. Auch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit an Gewicht. Sie spricht zwar, wie im Falle der Klägerin, regelmäßig für eine erhebliche Dispositionsfreiheit, zumal wenn sie schwerpunktmäßig stattfindet. Solches war hier aber gerade, wie ausgeführt, schon angesichts der Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit und der von der Beigeladenen zu 1 vorgegebenen Vertragslaufzeit nicht der Fall.
Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt. Die einschlägigen gesetzlichen Be-stimmungen des Versicherungs- und Beitragsrecht verletzen weder Grundrechte der Klägerin noch der Beigeladenen zu 1 (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – a.a.O. Rn. 37 ff. m.w.N. <Pflegefachkraft>). Der entsprechende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig, da der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung über einen weiten, hier nicht willkürlich missachteten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – a.a.O. Rn. 41 m.w.N. <Pflegefachkraft>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 waren nicht aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig, da sie zu den Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 SGG zählen.
Der Senat hat die Revision zugelassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).