Eine Beschäftigung oder Tätigkeit „als Staatsanwalt“ der Generalstaatsanwaltschaft der DDR im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG übten nicht nur diejenigen Amtsträger aus, die mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der Anklageer-hebung oder der Sitzungsvertretung in Hauptverhandlungen betraut waren, son-dern auch solche Staatsanwälte, die sonstige generalstaatsanwaltliche, d. h. in den Verantwortungskreis dieser Behörde fallende Aufgaben wahrgenommen haben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob beim Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 die tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorlagen.
Der 1930 geborene Kläger wurde in der ehemaligen DDR mit Wirkung vom 1. September 1957 zum Staatsanwalt ernannt. Er arbeitete zunächst als Staatsanwalt des Kreises B (September 1957 bis September 1966), wurde sodann zur Parteihochschule delegiert (September 1966 bis August 1967) und war schließlich vom 15. August 1967 bis Anfang Oktober 1990 bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig.
Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Kläger zunächst in die dortige Abteilung Wissenschaftliche Kriminalitätsforschung versetzt. Anschließend, nämlich ab September 1973, war er Leiter der Abteilung Kader / Schulung bzw. Kader / Bildung. Die Abberufung des Klägers als Staatsanwalt erfolgte mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wegen der ersatzlosen Auflösung der Dienststelle des Generalstaatsanwalts der DDR.
Bereits mit Wirkung vom 9. Februar 1971 war der Kläger in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats aufgenommen worden.
Mit Überführungsbescheid vom 1. März 1994 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (Rechtsvorgängerin der Beklagten; im Folgenden vereinfachend: Beklagte) die Zeiten vom 1. September 1957 bis zum 30. Mai 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats fest. Außerdem stellte sie für u. a. den hier streitbefangenen Zeitraum die auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Arbeitsentgelte fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1994 zurück.
Von Juli 1994 bis September 2009 führte der Kläger ein Klageverfahren, zunächst vor dem Sozialgericht Potsdam und - nachdem ein entsprechender Verweisungsbeschluss ergangen war - später vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen zuletzt: S 9 R 78/06). Er machte dort geltend, dass die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG gegen das Grundgesetz (GG) verstoße.
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte weitere Bescheide: Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 stellte sie die Daten nach dem AAÜG unter Hinweis auf das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I, S. 1674) für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 neu fest. Sie nahm in diesem Bescheid eine Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG nur noch für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 vor. Mit „Ergänzungsbescheid“ vom 28. Februar 2002 erweiterte sie die Feststellungen im Bescheid vom 13. Mai 1997 auf Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993, wobei sie zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) sowie auf das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) verwies.
Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03) und einer weiteren, hierdurch veranlassten Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1672) nahm die Beklagte in dem - seinerzeit weiterhin anhängigen - Klageverfahren dahingehend Stellung, dass es bei den im Bescheid vom 13. Mai 1997 getroffenen Feststellungen bleibe (Schriftsatz vom 11. Januar 2006). Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005.
Im Oktober 2009 schlossen der Kläger und die Beklagte einen das genannte Klageverfahren beendenden Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, den Kläger „bei einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) im Verfahren zum Az. 1 BvL 9/06 und/oder einer gesetzlichen Neuregelung dieser Vorschrift“ so zu stellen, „als ob der vorliegende Rechtsstreit noch anhängig ist.“
Am 1. Juni 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 nicht vorlägen. Er trug vor, dass er im streitigen Zeitraum zwar mit der Funktionsbezeichnung „Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft“ tätig gewesen sei, er jedoch nie hoheitliche Aufgaben eines Staatsanwalts ausgeübt habe. Er sei lediglich Personalchef der Generalstaatsanwaltschaft gewesen. Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Kläger u. a. eine vom Generalstaatsanwalt der DDR unter dem 13. September 1990 ausgestellte dienstliche Beurteilung vor.
In einem ebenfalls bei der Beklagten eingereichten Zusatzfragebogen beschrieb der Kläger seine Aufgaben als Leiter der Abteilung Kader / Schulung bzw. Kader / Bildung wie folgt: „Sicherung der Besetzung der Planstellen mit STA beim GSTA der DDR entsprechend der Nomenklatur u. ihre Weiterbildung. Kontrolle der Auswahl der Abiturienten, die an der Sektion Rechtswissenschaft an der Uni-J studieren wollen u. vom GSTA der DDR zum Studium delegiert werden. Vorlesungen Berufsethos Uni […].“
Mit Bescheid vom 10. August 2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 zurück. Sie führte aus, dass die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht gegeben seien. Weder sei in den Bescheiden vom 13. Mai 1997 und 28. Februar 2002 das Recht unrichtig angewandt noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum zum Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG gehört. Er sei Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR gewesen. Auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit komme es nicht an.
Am 25. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe zu Recht den zu berücksichtigenden Verdienst des Klägers nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG begrenzt. Der Kläger habe eine Tätigkeit als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR im Sinne dieser Vorschrift ausgeübt. Er habe zu den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR gehört. Die tatsächlich ausgeübten Funktionen würden für diese Einordnung keine Rolle spielen. Denn anders als das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) ausführe, gehe die Kammer davon aus, dass die von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppen zweifelsfrei als besondere Nutznießer des politischen Systems der DDR zu identifizieren seien und unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten. Die Zugehörigkeit des Klägers zu den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems lasse sich auch aufgrund der einschlägigen Vorschriften der DDR annehmen (Hinweis auf § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 17. April 1963, Art. 97 Satz 1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 und §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 und 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977). Eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG dahingehend, dass lediglich der Generalstaatsanwalt selbst und seine Stellvertreter von der Vorschrift erfasst seien, halte die Kammer unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik nicht für überzeugend. Eine solche Auslegung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Selbst wenn man - was hier offen gelassen werden könne - nicht pauschal alle dem Generalstaatsanwalt der DDR zugeordneten Staatsanwälte vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG erfasst sehen wollte, müsse dies jedenfalls für Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen der Generalstaatsanwaltschaft gelten. Im Falle des Klägers sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass er Personalverantwortung getragen habe.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 6. November 2018 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass eine Tätigkeit als Staatsanwalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG eine hoheitliche Tätigkeit durch Anklageerhebung, Vertretung und Antragstellung vor Gericht beinhalte, also ein staatlich hoheitliches Wirken nach Außen. Eine solche funktionstypische hoheitliche Tätigkeit habe er bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR nicht ausgeübt. Vielmehr habe er dort als Personalchef gearbeitet und sei ansonsten wissenschaftlich tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe auch nicht auf höchster Kadernomenklaturebene gelegen. Sehe man, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08) einen dem 1. Stellvertreter des Ministers nachgeordneten Staatssekretär von der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG ausgenommen habe, so müsse dies erst recht für ihn gelten, da er als Personalchef einer Behörde meilenweit von der Systemhöhe und -nähe eines Staatssekretärs entfernt gewesen sei. Die von der Entgeltbegrenzung des AAÜG ursprünglich noch betroffene Funktion als Kaderleiter sei infolge einer erheblichen Reduzierung des Adressatenkreises durch das 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 gerade nicht mehr von der Begrenzungsregelung erfasst. Der Umstand, dass er unter der demokratisch gewählten de Maizière-Regierung weiterbeschäftigt worden sei, dass ihm der letzte amtierende Generalstaatsanwalt der DDR, Herr S, ein überaus positives Zeugnis ausgestellt habe und dass auch der Generalbundesanwalt K-U N als Abwickler der Generalstaatsanwaltschaft der DDR seine Tätigkeit geschätzt habe, beweise, dass er keine politisch belastenden Handlungen vorgenommen habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) sei nicht einschlägig, weil er sich auf einen als Staatsanwalt aktiven Abteilungsleiter beziehe, der durch Anklageerhebung etc. hoheitlich tätig gewesen sei und deshalb nicht mit einem Mitarbeiter wie ihm verglichen werden könne. Gerade der vom Gesetzgeber des 1. AAÜG-ÄndG vorgegebene Anknüpfungspunkt, mit der Begrenzungsregelung solche Personen zu erfassen, die eine weisungsgleiche Einflussnahme auf das Ministerium für Staatssicherheit hatten, lasse es nicht zu, seine Position als von § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG erfasst anzusehen. Bei der Formulierung der Neufassung sei man damals davon ausgegangen, dass jeder Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber den Ermittlungseinrichtungen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) / Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) weisungsberechtigt gewesen sei, was sich jedoch als Irrtum erwiesen habe. Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) habe ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen, da auch der dortige Kläger nur die pro-forma-Funktionsbezeichnung Staatsanwalt geführt habe, ohne jedoch jemals hoheitliche Tätigkeiten auszuüben.
Der Kläger beantragt wörtlich:
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018, Aktenzeichen S 1 R 510/16, wird festgestellt: Unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2016 sowie entsprechender Rücknahme des Bescheids vom 28. Februar „2012“ (gemeint: 2002) in der Fassung des Bescheids vom 13. Mai 1997 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 hier 1. ÄndG zum AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es sei rechtlich unmaßgeblich, welche konkreten Aufgaben dem Kläger oblagen und wie sich seine Tätigkeit im Einzelnen tatsächlich gestaltete. Der Gesetzgeber habe die Gruppe der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt der DDR nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG einer Begrenzung unterzogen. Er knüpfe an das Amt des Staatsanwalts im statusrechtlichen Sinne an. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) beschriebene Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat und die in diesem Zusammenhang herausgehobene Position des Generalstaatsanwalts als Behörde hätten die Stellung auch des einzelnen Staatsanwalts geprägt. Das Bundesverfassungsgericht bestätige, dass § 6 Abs. 2 AAÜG eine pauschalierende Regelung treffe, die nicht auf individuelle Umstände abstelle. Verfassungsrechtlichen Zweifeln habe das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss ebenfalls allgemein eine Absage erteilt. Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) folge sie über den Einzelfall hinaus nicht.
Der Senat hat neben den Verwaltungsvorgängen der Beklagten auch die Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zu dem zuletzt unter dem Aktenzeichen S 9 R 78/06 geführten Klageverfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Aufgrund des bei der Auslegung seines Antrags zu berücksichtigenden Vorbringens (vgl. § 123 SGG) begehrt der Kläger letztlich, dass das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2016 aufgehoben werden und die Beklagte verpflichtet wird, den Bescheid vom 13. Mai 1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2002 zu ändern und die Entgelte, die er vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 erzielt hat, ohne die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG festzustellen.
II. Die vom Kläger erstrebte teilweise Rücknahme (= Änderung) des Bescheids vom 13. Mai 1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2002 richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG). Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die hier zur Überprüfung stehenden feststellenden Verwaltungsakte der Beklagten - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare Sozialleistungen betreffen (BSG, Urteil vom 23. März 2017 - B 5 RS 10/16 R -, juris Rn. 11), kommt als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Rücknahmeanspruch nur Abs. 2 des § 44 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Anspruch des Klägers aus § 44 Abs. 2 SGB X bereits die Bindungswirkung des zwischen den Beteiligten in dem damaligen Rechtsstreit (Aktenzeichen: S 9 R 78/06) abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entgegensteht, in welchem sich die Beklagte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verpflichtet hatte, den Kläger so zu stellen, „als ob der […] Rechtsstreit noch anhängig ist“ (vgl. zur Sperrwirkung von Vergleichen im Hinblick auf das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Schütze, in: Schütze, SGB X, § 44 Rn. 4). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X sind jedenfalls nicht erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Februar 2002 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darin das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG für den streitbefangenen Zeitraum festgestellt.
2. Rechtliche Grundlage für die Feststellung der streitigen Daten ist § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung u. a. von § 6 Abs. 2 AAÜG ergeben. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 durch Bescheid bekanntzumachen.
a) Die Beklagte ist der für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum AAÜG zuständige Versorgungsträger. Hierunter fällt auch das Zusatzversorgungssystem, dem der Kläger angehörte - die zum 1. März 1971 eingeführte freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG).
b) Die Beklagte hat die maßgeblichen Daten zutreffend festgestellt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG liegen im streitbefangenen Zeitraum vor.
§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG in der hier anwendbaren Fassung des 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Juni 1993 (vgl. Art. 2 Abs. 3 des 1. AAÜG-ÄndG), lautet:
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
[…]
7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
[…]
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.
Der Kläger wurde im September 1957 zum Staatsanwalt ernannt und im Oktober 1990 abberufen. Mithin war er (auch) in der hier streitbefangenen Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 Staatsanwalt. Er war in dieser Zeit auch durchgängig für die Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.
Nach Auffassung des Senats hat der Kläger bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR zudem eine Tätigkeit „als Staatsanwalt“ ausgeübt.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Leiter der Abteilung Kader / Schulung bzw. Kader / Bildung. Seine Aufgaben bestanden nach seinen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, in der Sicherung der Besetzung der Planstellen mit Staatsanwälten beim Generalstaatsanwalt der DDR entsprechend der Nomenklatur sowie in ihrer Weiterbildung. Außerdem kontrollierte er die Auswahl der Abiturienten, die Rechtswissenschaften studieren wollten, und hielt Vorlesungen zum Berufsethos an der Universität.
Der Senat sieht unter Berücksichtigung des so beschriebenen Aufgabenbereichs des Klägers den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG als erfüllt an. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit „als Staatsanwalt“ der Generalstaatsanwaltschaft der DDR im Sinne dieser Vorschrift übten nicht nur diejenigen Amtsträger aus, die mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der Anklageerhebung oder der Sitzungsvertretung in Hauptverhandlungen betraut waren, sondern auch solche Staatsanwälte, die sonstige generalstaatsanwaltliche, d. h. in den Verantwortungskreis dieser Behörde fallende Aufgaben wahrgenommen haben.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG („Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR“) enthält keine Einschränkung dahingehend, dass nur Staatsanwälte, die bestimmte hoheitliche Aufgaben bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgeübt haben, unter die Entgeltbegrenzungsregelung fallen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nach ihrem Wortsinn zwanglos auf sämtliche Personen, die das Amt eines Staatsanwalts innehatten und für die Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig waren. In der Funktion „als Staatsanwalt“ haben solche Amtsträger auch dann gearbeitet, wenn sie sonstige generalstaatsanwaltliche, also in den Verantwortungskreis dieser Behörde fallende Aufgaben wahrgenommen haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben des Generalstaatsanwalts der DDR keineswegs auf die Strafverfolgung beschränkt waren. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (Gesetzblatt der DDR Teil I, S. 93; im Folgenden: StA-G DDR 1977) war der Generalstaatsanwalt vielmehr auch für eine „der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft“ verantwortlich. Er gewährleistete die planmäßige Bildung einer Kaderreserve und die systematische Entwicklung und Vorbereitung von Nachwuchskräften (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StA-G DDR 1977). Er unterstützte zudem die Ausbildung und sicherte die kontinuierliche politisch-fachliche Weiterbildung der Kader (§ 38 Abs. 2 Satz 1 StA-G DDR 1977). Der Kläger übte als Leiter der Abteilung Kader / Schulung bzw. Kader / Bildung mithin eine Tätigkeit aus, die zum Kernbereich der Verantwortlichkeiten der Generalstaatsanwaltschaft der DDR gehörte und deren Stellung und Wirken im Herrschaftssystem von Partei und Staat prägten und sicherten. Er hat nach dem Wortsinn ohne Zweifel eine generalstaatsanwaltliche Aufgabe verrichtet, fungierte demnach „als Staatsanwalt“.
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für die vom Senat als zutreffend erachtete Auslegung. § 6 Abs. 2 AAÜG wurde durch das 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 neu gefasst, nachdem die früheren Fassungen der Vorschrift jeweils nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59 sowie Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 -, BVerfGE 111, 115). Während das AAÜG in seinen vorherigen Fassungen für alle Staatsanwälte der DDR eine Kürzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts vorsah, sofern bestimmte Verdienstschwellen überschritten waren (vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a. F.), ist der Anwendungsbereich der Entgeltbegrenzung durch das 1. AAÜG-ÄndG verengt worden auf Staatanwälte in den für vom MfS sowie dem AfNS durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AAÜG), Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft der DDR (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) sowie Staatsanwälte der I-A-Senate (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG). Anders als die früheren Fassungen der Vorschrift, die eine Begrenzung der Entgelte von bestimmten Entgelthöhen abhängig machten, knüpft § 6 Abs. 2 AAÜG nunmehr im Rahmen einer „pauschalierenden Regelung“ allein daran an, dass „ein führendes Partei- und Staatsamt […] bekleidet wurde“ (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 15/5314, S. 4). Danach genügt es, dass „eine der in § 6 Abs. 2 genannten Funktionen ausgeübt“ wurde, um für die Berechnung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens den Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts nach Anlage 5 des AAÜG zugrunde zu legen (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 4). Mit dieser vom Gesetzgeber zugrunde gelegten, typisierenden Betrachtungsweise wäre es nicht vereinbar, innerhalb der explizit von § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionen noch einmal danach zu differenzieren, mit welchem Inhalt und zu welchen Bedingungen die konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.
Schließlich entspricht die Auslegung, dass sich § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auch auf solche Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt, die nicht mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der Anklageerhebung oder der Sitzungsvertretung betraut waren, dem Sinn und Zweck dieser Norm. Ziel des § 6 Abs. 2 AAÜG ist es, die Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR von der Entgeltbegrenzung zu erfassen, da die betreffenden Personen einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 15/5314, S. 1). Es sollte ein Wertungswiderspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten und weiterhin geltenden Begrenzungsregelung für Personen, die dem Versorgungssystem des MfS / AfNS angehört haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 -, SozR 4-8570 § 7 Nr. 2), vermieden werden (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 1). Das Regelungskonzept des § 6 Abs. 2 AAÜG ist dementsprechend begrenzt auf Personen, die im Partei- und Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren. Bei diesem Personenkreis durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierte (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 71; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 44-51). Ausgehend von dieser Zweckrichtung der Vorschrift spielt es keine Rolle, welches konkrete Aufgabenfeld dem Kläger in seiner Funktion als dem Generalstaatsanwalt beigeordneter Staatsanwalt zukam.
Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Vortrag durchdringen, er habe keine politisch belastenden Handlungen vorgenommen. § 6 Abs. 2 AAÜG trifft - wie bereits dargelegt - eine pauschalierende Regelung, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 RS 1/19 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 10, juris Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 54-55; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 22 R 1278/11 -, juris Rn. 74).
Entgegen der Auffassung des Klägers können aus dem Umstand, dass die ursprünglich für den „Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit“ vorgesehene Entgeltbegrenzung (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 AAÜG a. F.) mit Inkrafttreten des 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 weggefallen ist, keine Rückschlüsse für die Auslegung der hier in Frage stehenden Regelung gezogen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger „als Staatsanwalt“ der Generalstaatsanwaltschaft der DDR im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG tätig war, kommt es nicht darauf an, ob seine Tätigkeit nach alter Rechtslage ggf. auch noch unter einen weiteren Entgeltbegrenzungs-Tatbestand hätte subsumiert werden können.
Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) nicht einen dem 1. Stellvertreter des Ministers nachgeordneten Staatssekretär von der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG „ausgenommen“. Vielmehr hat es entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (betrifft: Ausübung einer Tätigkeit als „Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter“) in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene enge Grenzziehung in § 6 Abs. 2 AAÜG nicht zu beanstanden sei, selbst wenn er die Regelung in zulässiger Weise auch auf weitere Gruppen hätte erstrecken können. Beschränke sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten, so sei sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr bestehe, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt seien (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 91). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Auch aus dem in der Gesetzesbegründung angeführten Kriterium der Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS und dem AfNS (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 15/5314, S. 1) kann sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Entscheidung zu seinen Gunsten ergeben. Zum einen ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzungsregelung in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) für gerechtfertigt erachtet hat, obwohl für die dort maßgebliche Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nach den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Ausgangsverfahren davon auszugehen war, dass ein solches Weisungsrecht nicht bestand. Es hat vielmehr die mit § 6 Abs. 2 AAÜG verbundene Anknüpfung an „eng begrenzte Führungspositionen des Staatsapparates der DDR“ als allein ausreichende Rechtfertigung für die Entgeltbegrenzung angesehen. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit das in der Gesetzesbegründung genannte Kriterium der Weisungsbefugnis gerade die vom Kläger favorisierte Auslegung stützen sollte.
Soweit der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) zu dem Ergebnis gelangt war, dass in der Person des dortigen Klägers - eines ehemaligen Staatsanwalts, der die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR geleitet hatte - die Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG nicht gegeben waren, kann offen bleiben, ob dieser Beurteilung für den dort konkret zu entscheidenden Einzelfall zu folgen ist. Auf den vorliegenden Fall ist die Entscheidung des 22. Senats jedenfalls nicht übertragbar. Wie bereits ausgeführt, nahm der hiesige Kläger als Leiter der Abteilung Kader / Schulung bzw. Kader / Bildung Aufgaben wahr, die - anders als die Öffentlichkeitsarbeit - der Generalstaatsanwaltschaft der DDR durch das StA-G DDR ausdrücklich zugewiesen waren und dementsprechend in ihren gesetzlich definierten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fielen.
c) Der Senat ist schließlich davon überzeugt, dass § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) bereits entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; namentlich verstößt die Vorschrift weder gegen Art. 14 GG noch verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung Maßstäbe formuliert, die auf die Gruppe der Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft übertragbar sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013 - L 4 R 46/11 -, juris Rn. 40). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall eine Verfassungsbeschwerde, welche - wie hier - die Überführung von in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungsystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats in die gesetzliche Rentenversicherung bei einem Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt der DDR betraf, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris). In dem Nichtannahmebeschluss hat das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt, dass dem Generalstaatsanwalt als Behörde schon nach der gesetzlichen Lage eine herausgehobene und die Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat paradigmatisch verdeutlichende Position zukam, welche auch die Stellung des einzelnen Staatsanwalts prägte (Rn. 44 ff. des Beschlusses). An der Vergleichbarkeit der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Gruppe, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (a. a. O.) war, und dem hier maßgeblichen Personenkreis der Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ist danach nicht zu zweifeln.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.