L 3 U 54/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 187 U 12/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 54/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht - sowie einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - streitig.

 

Der  1962 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1979 bis zum 30. September 1981 eine Lehre als Elektromechaniker, währen derer er keine kniebelastenden Tätigkeiten verrichtete. Nach der sich anschließenden sechswöchigen Grundausbildung bei der Armee war er ab dem 16. November 1981 bis zum 30. November 1985 beim Ministerium des Innern als Angestellter in der Nachrichtenabteilung beschäftigt. Er gibt an, dort die gleiche Tätigkeit wie später ab 1992 bei Q E- und Fmontage ausgeübt zu haben, nämlich Kabelverlegung an alten Anlagen, wobei er im Zeitraum von Juni 1983 bis Mai 1985 an zwei Tagen in der Woche an einer schulischen Erwachsenenqualifizierung zum Facharbeiter als Fernmeldebaumonteur teilgenommen habe. Im Zeitraum vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Januar 1990 war der Kläger bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung  beschäftigt. Während seiner dortigen Beschäftigung nahm er bis zum 31. Dezember 1986 Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter wahr. Im verbleibenden Zeitraum übte er die Tätigkeit noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit aus. Zur anderen Hälfte war er als Elektromonteur tätig. Berufsbegleitend bildete der Kläger sich zum Meister für Elektroinstallation fort (Abschluss am 30. März 1989). Vom 01. Februar 1990 bis zum 10. Juli 1990 arbeitete der Kläger als Kundendienstmonteur bei der Firma E, wobei er keine kniebelastenden Tätigkeiten durchgeführt hat. Anschließend bis zum 31. Januar 1992 war der Kläger bei der K Berlin tätig. Dort führte er nach seinen Angaben die gleichen Arbeiten wie seit dem 01. Februar 1992 bei der Firma Q E- und Fmontage – das Verlegen von Kabeln in Kabelschutzrohranlagen - durch.

 

Erstmals begab der Kläger sich im Dezember 2001, nachdem ihm ein Taxi über den Unterschenkel gefahren war, wegen anhaltender Beschwerden an dem rechten Knie in Behandlung bei der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H & Partner. Bei einer von der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. L und Dr. D am 02. Januar 2002 durchgeführten MRT-Untersuchung wurden eine deformierende Gonarthrose und Femoropatellararthrose am rechten Knie festgestellt. Gegenüber dem behandelnden Arzt äußerte der Kläger keine mögliche Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit. Am 22. November 2007 erfolgte in der behandelnden Gemeinschaftspraxis eine arthroskopische Untersuchung des rechten Kniegelenks, bei der sich eine komplexe Innenmeniskuszerreißung, eine Impaktierung des Meniskus in den dorsalen Gelenkspalt, bis drittgradige Knorpelschäden des medialen Tibiaplateaus und Femurkondylus sowie tiefe Knorpeleinrisse im Bereich der lateralen Tibia und degenerative Veränderungen des Außenmeniskusvorderhornes fanden. Es wurde eine partielle Innenmeniskusresektion, eine sparsame Teilresektion und Glättung des Außenmeniskus und eine Knorpelglättung durchgeführt. Bei erneuter MRT-Untersuchung am 02. Juni 2009 in der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. L und Dipl. Med. H wurde unter anderem eine hochgradige medial betonte deformierende Gonarthrose, eine Retropatellararthrose sowie ein horizontaler Riss im Innenmeniskus und eine Außenmeniskusvorderhorndegeneration befundet. Am 02. September 2009 erfolgte die Implantation einer medialen unikondylären Schlittenendoprothese im rechten Knie. Bei einer MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks am 22. Juli 2011 wurden durch Dipl. Med. H eine deformierende Varusgonarthrose, eine Femoropatellararthrose und ein komplexer Riss des Innenmeniskus festgestellt. Nach arthroskopischer Untersuchung am 30. November 2011 in der Parkklinik Weißensee, die ein Innenmeniskusriss bestätigte und bei der eine partielle Meniskusresektion und Knorpelglättung durchgeführt wurden, erfolgte am 21. Februar 2012 auch am linken Knie die Implantation einer medialen unikondylären Schlittenendoprothese.

 

Am 18. März 2014 zeigte der Kläger der Beklagten den Verdacht einer BK an. Der Kläger gab im Fragebogen am 30. März 2014 an, erstmalig Kniebeschwerden seit dem Sommer 2004 zu haben, die nach längerer Belastung auftreten würden. Er führte diese Beschwerden auf kniebelastende Tätigkeiten beim Öffnen von Kanalschächten und beim Kabelziehen zurück. Eine besondere Belastung der Kniegelenke durch Knien, Hocken, Fersensitz oder Kriechen sei bei seiner ab dem Jahr 1992 ausgeführten Tätigkeit aufgetreten, für die vorherigen Tätigkeiten verneinte er solche Belastungen. Daraufhin wurden durch die Beklagte unter anderem Befundberichte von Herrn P (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis Dr. H & Partner) vom 13. Juni 2014 und Dr. F (Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie/Sportmedizin) vom 23. Juni 2014 und eine Arbeitgeberauskunft der Q E- und Fmontage vom 31. Juli 2014 eingeholt sowie eine Arbeitsplatzexposition durch die Präventionsabteilung der Beklagten veranlasst. Der Arbeitsplatzexposition vom 25. November 2014 lagen neben den Akten und der Befragung des Klägers sowie des Bauleiters und des Bereichsleiters der Firma eine Begehung einer Baustelle der Q E- und Fmontage im Jahr 2005 zu Grunde. Nach Angaben des Klägers hätten von 1979 bis 1981 und von Februar bis Juli 1990 keine kniebelastenden Arbeiten stattgefunden. Im Rahmen seiner Tätigkeit von 1985 bis 1990 habe er hin und wieder bei der Montage von Steckdosen, Herden und Boilern kniend gearbeitet. Dies habe ca. 5 % der Gesamtarbeitszeit ausgemacht. Es wurden Belastungszeiten von unter 50 min pro Arbeitsschicht bei der Q E- und Fmontage und für den Zeitraum bis zum 30. November 2014 eine kumulative Einwirkungszeit von 3.669 Stunden ermittelt. Der Gewerbearzt Dr. S stimmte nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten mit seiner Stellungnahme vom 21. April 2015 der Ablehnung der Feststellung der in Rede stehenden Berufskrankheiten zu.

 

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 2102 und Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheiten nicht vorliegen würden.

 

Mit seinem hiergegen am 02. November 2015 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er die Beschwerden auf seine Tätigkeit zurückführe und eine individuelle Beurteilung und nicht eine allgemeine Berechnung erfolgen solle.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Die von ihr angelegten Voraussetzungen entsprächen den Merkblättern zu den Berufskrankheiten, die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat verabschiedet worden seien und auf dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand beruhten. Individuelle Maßstäbe seien dabei nicht maßgeblich.

 

Mit seiner am 08. Januar 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach BK-Nr. 2102 und Nr. 2112 nebst Zuerkennung daraus folgender Leistungen weiterverfolgt und damit begründet, dass er mehrjährig kniebelastend im Umfang von mehr als einer Stunde pro Tag beruflich tätig gewesen sei.

 

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Januar 2018, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09. März 2018, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Feststellung einer BK nach § 1 BKV i.V.m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht" nicht erfolgen könne, weil lediglich eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von 3.669 Stunden vorliege. Die Arbeitsplatzexposition sei schlüssig und der Kläger habe diese nicht beanstandet. Auch eine Berufskrankheit nach § 1 BKV i.V.m. Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV sei aufgrund fehlender arbeitstechnischer Voraussetzungen nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung des von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur BK 2102 sei eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit nicht festzustellen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass es bei den Tätigkeiten vor 1992 nicht zu einer relevanten Einwirkung gekommen sei. Eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit sei vom Kläger nicht in der Mehrzahl der Arbeitstage mindestens eine Stunde pro Schicht verrichtet worden und habe somit nicht einen wesentlichen Teil der Arbeitsschicht umfasst. Der Kläger habe weder eine konkrete Tätigkeit erläutert, bei welcher eine solche Belastung erfolgt sein soll, noch dargelegt, weshalb davon unabhängig die Voraussetzungen von § 1 BKV i.V.m. Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegen sollten.

 

Mit seiner am 16. März 2018 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger sich gegen den Gerichtsbescheid vom 03. Januar 2018 gewandt und zur Begründung ausgeführt, an einer Gonarthrose an beiden Knien zu leiden und einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 aufgrund seiner Knieerkrankung zu haben. Er habe mindestens eine Stunde pro Schicht eine Tätigkeit im Knien verrichtet, die anderweitige Annahme des technischen Außendienstes sei eine Schätzung und habe die Belastung nicht zutreffend ermittelt. Der Kläger wendet gegen die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten ein, dass bei Zusammenrechnung aller aufgenommenen Zeitanteile sich nur eine Summe von sieben Arbeitsstunden pro Tag ergebe. Dies sei nicht plausibel.

 

Der Kläger hat mit Schriftsätzen 10. August 2018 und vom 20. Juni 2019 beantragt, Herrn Dr. L  zur Frage des kausalen Zusammenhangs der Gonarthrose zu seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 109 SGG zum Gutachter zu bestellen.

 

Mit Schriftsatz vom 08. November 2019 rügt der Kläger, dass die Messungen der Präventionsabteilung wohl an einer nicht repräsentativen Baustelle durchgeführt worden seien. Die angenommene Arbeitszeit von 30 bis 40 Minuten pro Schachtdeckel sei praktisch nicht erreichbar, im Durchschnitt sei pro Schacht mindestens mit einer Stunde zu rechnen. Die Arbeiten mit dem Schiebeband könnten pro Schachtdeckel auch zwischen 30 und 90 Minuten dauern. Das hänge davon ab, wie weit sie auseinanderlägen (Abstände zwischen zehn und 200 m seien möglich). Der Zeitaufwand pro Abschnitt betrage zwischen einer und 2,5 Stunden. Seit 2005 habe sich das Verhältnis um 50 % geändert. Schächte könnten oft nur durch Klettern oder mit Leitern erreicht werden. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Für die Art und den Umfang der bei der Kabelverlegung zu verrichtenden Tätigkeiten hat der Kläger seinen Arbeitskollegen R G als Zeugen benannt. Zudem hat er mit weiterem Schriftsatz vom 21. Februar 2020 Kopien seines Sozialversicherungsausweises und sein Zeugnis über die Berufsausbildung zum Facharbeiter als Fernmeldebaumonteur vom 17. Mai 1985 vorgelegt.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 zu verurteilen, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach BK-Nummer 2112 und 2102 nebst daraus folgender Leistungen zuzuerkennen und ihm die sich daraus ergebenden Leistungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen

 

Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die zur Feststellung begehrten Berufskrankheiten nicht vorliegen und beruft sich auf die Ausführungen der Präventionsabteilung in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

 

Der Kläger ist im Rahmen des von der vormaligen Berichterstatterin des Senats durchgeführten Erörterungstermins vom 29. Oktober 2019 sowie am 06. Mai 2020 und 29. Juni 2020 von dem Mitarbeiter der Präventionsabteilung der Beklagten, der bereits die Arbeitsplatzexposition vorgenommen hatte, ergänzend zu seinen beruflichen Tätigkeiten befragt worden. Er hat im Erörterungstermin bestätigt, während seiner Ausbildung von 1979 bis 1981 sowie während seiner Beschäftigung von Februar 1990 bis Juli 1990 keine kniebelastenden Tätigkeiten durchgeführt zu haben. Zu seiner Tätigkeit vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Januar 1990 bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung hat er Bezug nehmend auf seine früheren Angaben ausgeführt, nicht gewusst zu haben, dass auch Arbeiten auf allen Vieren berücksichtigt werden würden. Im Rahmen der sich anschließenden Befragungen am 06. Mai 2020 und 29. Juni 2020 bei der Präventionsabteilung des Beklagten hat der Kläger - entgegen seinen früheren Angaben – für den bisher nicht berücksichtigten Zeitraum vom 01. Oktober 1981 bis zum 30. November 1985 kniebelastende Tätigkeiten wie bei seiner Tätigkeit ab Februar 1992 geltend gemacht. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter (vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Dezember 1986 bzw. 50% der Arbeitszeit ab dem 01. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1990) hat der Kläger angegeben, eine Belastung durch das „Bergen“ von Elektrogeräten gehabt zu haben. Dazu habe er, zum Teil zu zweit, die Geräte aus der Hocke zum Transport angehoben, auf dem Rücken ca. drei Stockwerke und 50 m weit zu einem Kleintransporter getragen und dort auf der Ladefläche abgestellt. Bei der Tätigkeit als Elektromonteur (50% der Arbeitszeit ab dem 01. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1990) habe er im Knien Bohrungen für Steckdosen in einer Höhe von ca. 40 cm vorgenommen. Letztlich hat er für die Erstellung von Steckdosen und das Stemmen bzw. die Montage in Bezug auf einen Arbeitstag mit 8 Stunden ca. 1 Stunde Arbeitszeit in kniender Haltung angegeben.

 

In den daraufhin vom Präventionsdienst der Beklagten erstellten und zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition vom 07. Mai 2020 und 01. September 2020 ist dieser den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 08. November 2019 entgegengetreten und hat im Ergebnis daran festgehalten, dass im Hinblick auf die BK Nr. 2112 weder die schichtbezogene Mindesteinwirkdauer von einer Stunde noch die kumulative Mindesteinwirkdauer von 13.000 Stunden vorgelegen habe. Auch eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit in Bezug auf die BK Nr. 2102 wird darin nicht festgestellt.

 

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 06. November 2020 (Kläger) und 11.  November 2020 (Beklagte) mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

 

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei dem Kläger keine Berufskrankheit Nr. 2112 oder Nr. 2102 vorliegt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Er hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheiten.

 

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV die Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht und nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.

 

Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit ausreicht. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach werden im Sozialrecht als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach den Einwirkungen, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. zum Kausalitätsbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff.; vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20  ff.; vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff.; vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff.; vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff.; vom 09. Mai 2006 – B  2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff.; alle zitiert nach Juris; siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.).

 

Der Anspruch des Klägers scheitert schon daran, dass das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die in Streit stehenden Berufskrankheiten nicht festgestellt werden kann.

 

Im Hinblick auf die BK Nr. 2112 ist eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht erforderlich. Eine solche war beim Kläger - auch unter Zugrundelegung seiner im gerichtlichen Verfahren ergänzten Angaben - nicht gegeben. Die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erstellten Arbeitsplatzexpositionen stellen unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zu seinen einzelnen beruflichen Tätigkeiten eine kniebelastende Tätigkeit im zeitlichen Umfang von unter 1 Stunde arbeitstäglich fest. Die dem Gericht mit Schreiben vom 08. September 2020 übersandte Stellungnahme der Präventionsabteilung der Beklagten  vom 01. September 2020 legt den Berechnungen zu den Belastungszeiten die Angaben des Klägers zu Grunde und errechnet nachvollziehbar die allein zu berücksichtigenden Zeiten für das Arbeiten im Knien oder mit vergleichbarer Kniebelastung. Diese Feststellungen sind detailliert und schlüssig, so dass der Senat ihnen folgt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Januar 1990 als auch im Hinblick auf die Tätigkeiten des Klägers als Fernmeldebaumonteur beim Ministerium des Innern im Zeitraum vom 01. Oktober 1981 bis zum 30. November 1985, von Juli 1990 bis zum 31. Januar 1992 bei der K und letztlich bei der seit dem 01. Februar 1992 ausgeführten Tätigkeit bei der Q E- und Fmontage.

 

Als vergleichbare Tätigkeiten zum Knien sind unter Heranziehung der zur Berufskrankheit Nr. 2112 vorliegenden Materialien, insbesondere des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) herausgegebenen Merkblatts (Bekanntmachung vom 30. Dezember 2009, Gemeinsames Ministerialblatt <GMBl.> 5/6/2010, S. 98 ff.) Tätigkeiten im Hocken, Fersensitz oder im Kriechen zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei der Kommunalen Wohnungsverwaltung vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Dezember 1986 in Vollzeit und vom 01. Januar 1982 bis zum 31. Januar 1990 mit 50 % der Arbeitszeit wird in der Arbeitsplatzexposition daher das Anheben der zu transportierenden Geräte aus der Hocke als vergleichbare belastende Tätigkeit berücksichtigt. Dem errechneten Umfang von 100 Sekunden pro vollem Arbeitstag liegen die nachvollziehbare Annahme von 10 Sekunden pro Hebevorgang und im Übrigen die Mengenangaben des Klägers zu Grunde. Auch für die vom 01. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1990 mit 50 % der Arbeitszeit ausgeführte Installation von Elektroanlagen wird die Dauer des Kniens und vergleichbarer Tätigkeiten schlüssig ermittelt. Auch insoweit geht die Präventionsabteilung der Beklagten von den Angaben des Klägers aus, der letztlich angegeben hat, je 8-Stunden-Tag ca. eine Stunde in kniender Arbeitshaltung verbracht zu haben, und nimmt daher eine 30-minütige Belastung an.

 

Auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Q E- und Fmontage kann der Senat eine kniebelastende Tätigkeit im oben dargestellten Sinne von mindestens einer Stunde pro Arbeitsschicht nicht erkennen. In der im Verwaltungsverfahren erstellten Arbeitsplatzexposition vom 25. November 2014 wird die Tätigkeit des Klägers, zu der das Verlegen, Montieren und Anschließen von Telekommunikationskabeln gehört, detailliert aufgeschlüsselt. Als kniebelastend wurde das Öffnen und Schließen der Montageschächte durch Herausheben der Schachtdeckel in Hockstellung und das Einlegen der Schachtdeckel und als knieende Tätigkeit das Einlegen des Schiebebandes in das Aufnahmerohr, die Beschriftung des Telekommunikationskabel, das Abdichten der Rohrzüge und die Montage des Kabels in Verteilerkästen berücksichtigt. Das vom Kläger als besonders belastend empfundene Ziehen des Kabels ist in der Arbeitsplatzexposition dagegen nicht als kniebelastend eingeschätzt worden. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, denn aus dem beigefügten Foto zu der entsprechenden Arbeit ergibt sich, dass das Ziehen des Kabels nicht im Knien oder einer vergleichbaren kniebelastenden Haltung erfolgte. Die Arbeitsplatzexposition geht davon aus, dass täglich maximal an 15 Schächten gearbeitet wird, wobei die Arbeit arbeitsteilig von jeweils zwei Monteuren verrichtet wird und die angenommenen Zeiten daher hälftig geteilt werden. Für das Öffnen und Verschließen wird insgesamt die Arbeitszeit von 1 Minute in Ansatz gebracht, ebenso für das Reinigen der Aufnahme, der Zarge und der Schmutzfangschale. Für die Beschriftung der Kabel wurden ein erneutes Öffnen und Schließen der Deckel sowie weitere 10 Sekunden je Schacht in Ansatz gebracht. Für das Einbringen des Schiebebandes wurden Zeiten zwischen 1,5 und 3 Minuten, im Durchschnitt 2,25 Minuten pro Teilstrecke (Strecke zwischen zwei Schächten) zugrundegelegt. Das Abdichten, das nach Angaben des Klägers nur bei wenigen Rohren nötig ist, wurde mit 4 Minuten pro Tag (für zwei Monteure zusammen) berücksichtigt. Für die vom Kläger im Zeitraum von Februar 1992 bis zum Jahr 1994 an ca. 1,5 Tagen in der Woche bzw. an 2,4 Stunden am Tag durchgeführte Montage der Kabel in Hauptverteilern und Kabelverzweigern wird in der Stellungnahme der Präventionsabteilung eine knieende Tätigkeit von ca. 10 Minuten am Tag angenommen. Gegen die für die einzelnen Arbeitsschritte angenommenen Tätigkeitszeiten hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Nach den Erläuterungen des Mitarbeiters des Präventionsdienstes des Beklagten im Erörterungstermin vom 29. Oktober 2019 lag der zeitlichen Bewertung der einzelnen Tätigkeiten ein Besuch auf einer Baustelle der den Kläger beschäftigenden Firma im Jahr 2005 zu Grunde, bei der die Kabelverlegearbeiten der Monteure im Detail und darauf ausgerichtet, welche Tätigkeiten im Einzelnen verrichtet werden und welchen Zeitanteil diese Tätigkeiten einnehmen, bewertet wurden. Soweit der Kläger, insbesondere mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08. November 2019, die Annahmen für nicht nachvollziehbar hält, wird dem nicht gefolgt. Bereits in der am 07. Mai 2020 erstellten Stellungnahme der Präventionsabteilung wird dargelegt, dass die der Berechnung zugrunde gelegten und im Jahr 2005 ermittelten Belastungszeiten für die einzelnen Arbeitsschritte im Rahmen der Arbeitsplatzexposition des Klägers vom Bauleiter und dem Bereichsleiter der QE- und Fmontage bestätigt worden seien und für die Arbeiten am Schiebeband und die Kabelverlegearbeiten die maximale Anzahl der zu bearbeitenden Schächte zugrunde gelegt worden sei. Der angenommenen Dauer der kniebelastenden Tätigkeiten stehen auch keine allgemeinen Erkenntnisse zu den Belastungen in einzelnen Berufen entgegen. Solche Erkenntnisse liegen dem Senat für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Fernmeldebaumonteurs nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht aus dem IFA Report 2/2012 zur Erfassung arbeitsbedingter Kniebelastungen an ausgewählten Arbeitsplätzen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Das Berufsbild des Fernmeldebaumonteurs wird darin nicht betrachtet. Es sind auch nicht die für den Beruf des Installateurs ermittelten Werte heranzuziehen, denn für das Berufsbild des Installateurs wurden Arbeiten  von der Installation von Heizungsanlagen aller Art über den Einbau sanitärer Anlagen bis hin zu Anschlussarbeiten auf Dächern zu Grunde gelegt (vgl. Anhang 2 zum Report, S. 102), die mit den vom Kläger ausgeführten Arbeiten nicht vergleichbar sind.

 

Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Annahmen ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08. November 2019. Nach den dortigen Angaben des Klägers würden sich Arbeitszeiten pro Schicht ergeben, die allein für das Einlegen der Schiebebandes zwischen 7,5 und 11,25 Stunden liegen würden. Sie können nicht als realistisch angesehen werden. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen in der Stellungnahme der Präventionsabteilung. Letztlich ist der Kläger den ihm und seiner Prozessbevollmächtigten bereits zuvor bekannten Ausführungen des Präventionsdienstes zum Schriftsatz vom 08. November 2019 weder bei seiner erneuten Befragung am 29. Juni 2020 noch im schriftlichen Verfahren vor Gericht entgegengetreten, so dass für den Senat auch insoweit keinerlei Anlass für weitere Ermittlungen bestand. Die so ermittelte Zeit der kniebelastenden Tätigkeit liegt bei knapp 50 Minuten pro Arbeitsschicht. Da der Kläger angibt, dass die Belastungen während seiner Tätigkeiten von Juli 1990 bis zum 31. Januar 1992 bei der K und im Zeitraum vom 01. Oktober 1981 bis zum 30. November 1985 mit seiner Tätigkeit ab Februar 1992 vergleichbar gewesen seien, ergibt sich im gesamten Zeitraum keine Mindestbelastung von einer Stunde pro Arbeitsschicht.

 

Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob - wofür die Ende 2001 erfolgten Untersuchungen und die Befunde anlässlich der MRT-Untersuchung am 02. Januar 2002 sprechen könnten - eine Gonarthrose bereits vor dem 30. September 2002 im Vollbild beim Kläger vorgelegen hat und damit nach der Übergangsregelung in § 6 Abs. 3 BKV die Anerkennung als Berufskrankheit ausgeschlossen ist.

 

Die für die Zuerkennung der BK Nr. 2102 erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen können ebenfalls nicht festgestellt werden. Erforderlich ist insoweit eine mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit. Die vom Verordnungsgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „mehrjährig" oder „überdurchschnittlich" sind unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie anhand der Vorgaben des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit näher zu konkretisieren. Solchen Merkblättern kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sie sind allerdings als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei ihrer Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen (BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R -, Juris). Nach dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (Bekanntmachung vom 11. November 1989, BArbBl. 1990, S. 135) ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke in der ersten Alternative biomechanisch an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, und in der zweiten Alternative an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage gebunden. Nach der wissenschaftlichen Begründung sind anspruchsbegründend Arbeiten im Hocken und Fersensitz, mit erzwungener maximaler Knieabwinklung und gleichzeitiger Verdrehung zwischen Ober- und Unterschenkel, auch raue Bewegungskennzeichen, insbesondere unter beengten räumlichen Verhältnissen, nicht jedoch - anders als bei der Berufskrankheit Nr. 2112 - Tätigkeiten nur im Knien und Kriechen (Mehrtens/Brandenburg, BKV, Kommentar, Stand: April 2021, M 2102 Rn. 3; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.10, S. 664 f.).

 

Nach der Arbeitsplatzexposition und unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers könnte allenfalls eine belastende Tätigkeit im Sinne der ersten Alternative während der Ausführung der Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung in dem Anheben wegzuschaffender Geräte aus der Hocke gesehen werden. Bei den weiteren Tätigkeiten im Fernmeldebau, die nach Angaben des Klägers der ab dem 01. Februar 1992 ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sind, kommt als anspruchsbegründende Tätigkeit das Anheben und Einlegen der Schachtdeckel in der Hocke in Betracht.

 

Diese Arbeiten erreichen aber nicht das Ausmaß, um für die Anerkennung der Berufskrankheit zu genügen. Zwar sind konkretem Mindestexpositionszeiten im Hinblick auf die BK 2102 nicht benannt. Das Merkmal der dauerhaften und überdurchschnittlichen Belastung kann aber nur dann erfüllt sein, wenn die Belastung eine gewisse Zeit andauert und den Menisken keine ausreichende Zeit für Erholung belässt. Eine hin und wieder bestehende Belastung genügt insoweit nicht, vielmehr ist die Belastung an einem wesentlichen Teil der täglichen Arbeitszeit erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 1958 – 5 RKn 33/57 –, Juris; Mehrtens/Brandenburg, BKV, Kommentar, Stand: April 2021, M 2102 Rn. 3; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 8.10, S. 666). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die relevanten Tätigkeiten wurden im Rahmen der Arbeitsplatzexposition mit zehn Sekunden bei etwa zehnmaliger Ausführung pro Vollschicht (Anheben der Haushaltsgeräte) bzw. einer Minute bei maximal 15-facher Ausführung pro Arbeitsschicht festgestellt (Herausheben und Einsetzen der Schachtdeckel). Darin kann schon eine andauernde Belastung im Sinne einer „Dauerzwangshaltung“ nicht erblickt werden, zudem wird mit einer ca. 100 Sekunden bzw. 15 Minuten dauernden Gesamtbelastungszeit pro Vollschicht nicht ein wesentlicher Anteil der Arbeitszeit mit diesen Arbeiten ausgefüllt.

 

Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch die vom Kläger zunächst gestellten Anträge auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG und Vernehmung des Arbeitskollegen als Zeugen sind im weiteren Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten oder etwa nach der erneuten Befragung des Klägers und der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten wiederholt worden; vielmehr wurde einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

 

Die Revision war mangels Vorliegen von Gründen im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.

 

Rechtskraft
Aus
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