1. Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringes durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung. 2. Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachhholung der Anhörung zu ermöglichen, ist nicht sachdienlich, wenn kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhärungsmangels überflüssig würde. Dies ist der Fall, wenn die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt werden kann. Dann kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 As 4 Satz 2 SGB X führen würde.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015.
Die 1989 geborene Klägerin und ihre 2010 geborene Tochter bewohnten eine Wohnung zu einer monatlichen Warmmiete von 556,67 Euro (ab dem 1. September 2015, vorher 541,31 Euro). Als Einkommen standen Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- Euro und ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 253,- Euro (ab dem 1. August 2015, vorher 241,- Euro) zur Verfügung. Auch für den Streitzeitraum wurde der Klägerin mit Bescheid vom 22. Mai 2015 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 813,30 Euro bewilligt (Regelbedarf 399,- Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 143,64 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung <KdU> 270,66 Euro).
Am 21. Juli 2015 erklärte die Klägerin dem Beklagten, an einem Kolleg ihr Abitur nachmachen zu wollen, wofür sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 5. August 2015 setzte der Beklagte die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses (für die Klägerin unveränderter Bewilligungsbetrag), mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. August 2015 die Mieterhöhung (Anspruch der Klägerin 820,98 Euro, davon 278,34 Euro KdU) um.
Die Klägerin, die schon in der Vergangenheit zwischenzeitlich Wohngeld erhalten hatte, beantragte am 18. September 2015 bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. Jugend, Familie, Gesundheit und Bürgerdienste – Amt für Bürgerdienste – (nachfolgend Wohngeldstelle) Wohngeld. Sie erklärte, trotz mehrmaliger Anfragen bei dem Beklagten wie auch der Wohngeldstelle habe man ihr keine sichere Auskunft geben können, welche Leistung vorrangig sei, weswegen sie bei dem Beklagten nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Bewilligung von KdU beantragt habe. In der Tat hatte sie bei dem Beklagten am 18. September 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt, den dieser mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2016 ablehnte.
Die Klägerin setzte den Beklagten am 15. September 2015 über die ihr bewilligten Leistungen nach dem BAföG in Kenntnis. Sie reichte einen Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Abt. Soziales und Gesundheit – Amt für Ausbildungsförderung (nachfolgend BAföG-Amt) vom 4. September 2015 ein, mit dem ihr für den Besuch des B-Kollegs – Institut zur Erlangung der Hochschulreife - für den Zeitraum August bis November 2015 ein monatlicher Zuschuss von 548,- Euro bewilligt worden war; dieser Bescheid wurde intern bei dem Beklagten am 23. November 2015 an die zuständige Leistungsabteilung weitergeleitet. Mit Bescheid vom 6. November 2015 wurde der BAföG-Betrag auf monatlich 685,- Euro erhöht.
Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Bewilligung von Alg II auf. Im Anhörungsschreiben vom 23. November 2015 vor Erlass des Bescheides hatte der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Aufhebung § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin erklärt, sie habe den Beklagten umgehend über die Bewilligung von BAföG in Kenntnis gesetzt und sicherheitshalber am 18. September 2015 den Antrag nach § 27 Abs. 3 SGB II gestellt. Obwohl sie rechtzeitig den BAföG-Erhalt mitgeteilt habe, sei ihr Alg II weitergezahlt worden, so dass sie angenommen habe, dass ihr Alg II trotz des Schulbesuchs zustehe. Abschließend bat sie um eine Entscheidung zu ihren Gunsten, da sie nicht habe wissen können, dass der Bezug von BAföG dem Alg II-Anspruch entgegen stehe. Mit Bescheid vom 17. März 2016 hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2015 auf.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 hörte der Beklagte die Klägerin abermals zu seiner Absicht an, Alg II aufzuheben und entsprechende Erstattung zu verlangen. Als Aufhebungszeitraum benannte der Beklagte den 1. August bis zum 30. November 2015. Daran schlossen sich Ausführungen darüber an, dass bei Absolvierung einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Die Ausführungen zur beabsichtigten Aufhebungsentscheidung schlossen mit dem Hinweis, „die Entscheidung wäre mit Wirkung für die Zukunft, wie oben ausgeführt, aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X).“. Die Klägerin erklärte hierzu, sie sei diesbezüglich bereits erfolgreich in Widerspruch gegangen.
Mit Bescheid vom 23. August 2016 hob der Beklagte Leistungen für August 2015 in Höhe von 669,66 Euro und gestützt auf § 48 SGB X und für September bis November 2015 in Höhe von monatlich 677,34 Euro und gestützt auf § 45 SGB X auf und verlangte entsprechende Erstattung. Der Bescheid enthielt Ausführungen dazu, dass bei Absolvierung einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Aufhebung ab September 2015 gab der Beklagte den Wortlaut von § 45 Abs. 1 SGB X wieder. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, in dem sie ihr Unverständnis darüber äußerte, dass der Bescheid trotz des bereits zuvor abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ergangen sei. Die geschilderte Änderung im August 2016 (gemeint 2015) sei bereits bei Bescheiderteilung bekannt gewesen. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zurück, wobei er als Aufhebungsgrundlage § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nannte.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2016 Klage erhoben.
Die Wohngeldstelle hat der Klägerin mit Bescheiden vom 22. Dezember 2016 Wohngeld für den Zeitraum von August bis November 2015 in Höhe von monatlich 304,- Euro bewilligt. Ausgezahlt worden ist der Betrag nicht in voller Höhe, weil die Wohngeldstelle dem Beklagten für den Streitzeitraum monatlich 218,98 Euro erstattet hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. Mai 2017 hat die Klägerin die Klage wegen des Monats August 2015 zurückgenommen und im Übrigen erklärt, wegen des Besuchs des B-Kollegs mehrere Behörden – den Beklagten, die Arbeitsagentur, das BAföG-Amt und die Wohngeldstelle – in Kenntnis gesetzt zu haben. Wer für sie zuständig gewesen sei, habe niemand gewusst, Beklagter und Wohngeldstelle hätten sie jeweils an die andere Behörde verwiesen. Die Ausfüllhinweise des Beklagten kenne sie, das BAföG-Amt habe ihr aber gesagt, sie und ihre Tochter hätten Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil das BAföG nicht reiche. Entsprechendes habe auch die Arbeitsagentur erklärt.
Mit Urteil vom 26. Mai 2017 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 aufgehoben (Kostenquote zugunsten der Kläger ¾). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Eine solche liege nur vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, wobei der Bescheidadressat gehalten sei, einen Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Grob fahrlässig sei er, wenn er aufgrund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht so bestehe. Die Fehler müssten sich aus dem begünstigenden Bescheid selbst oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sein. Der vorliegende Fehler sei aus den Bescheiden vom 5. und vom 24. August 2015 nicht ersichtlich gewesen. Diese Bescheide hätten die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin mit Blick auf deren Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht angesprochen. Aus sonstige Umstände sprächen nicht für grobe Fahrlässigkeit. Denn zwar habe die Klägerin die Ausfüllhinweise und damit den grundsätzlichen Leistungsausschluss für BAföG-Berechtigte gekannt. Allerdings hätten ihr die Behörden, mit denen sie ihre Planung besprochen habe, unterschiedliche Auskünfte gegeben. Auch habe sie in ständigem Kontakt mit dem Beklagten gestanden, dem sie auch alle maßgeblichen Unterlagen zeitnah übermittelt habe. Dass der Beklagte noch nach der Mitteilung der für den Leistungsausschluss erheblichen Umstände am 21. Juli 2015 Änderungsbescheide erlassen habe, zeige, dass er selbst mit der Abwicklung des Leistungsfalles überfordert gewesen sei. Die Klägerin sei durch die Alleinerziehung und die komplexe Anforderung, ihr Abitur zu machen, erheblich gefordert gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Fragen der Leistungsberechtigung in allen Aspekten zu überblicken, was sich aus ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Hier habe sie auf Nachfrage des Gerichts Bescheide nur teilweise zuordnen können und sei nicht in der Lage gewesen, auf Details der Berechnung einzugehen, vielmehr habe sie sich immer wieder darauf zurückgezogen, doch stets alles mitgeteilt zu haben.
Gegen das ihm am 14. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Juni 2017 Berufung eingelegt. Er kann die rechtliche Wertung des Sozialgerichts nicht nachvollziehen. Denn wenn die Klägerin die Ausfüllhinweise und den Leistungsausschluss für BAföG-Berechtigte gekannt habe, habe sie auch die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bewilligungsbescheide gekannt. Dass die Klägerin insoweit anderweitige Auskünfte von anderen Behörden erhalten habe, habe das Sozialgericht nicht hinreichend aufgeklärt. Aber selbst bei unterstellter Falschauskunft durch eine andere Behörde habe sie die Kenntnis vom Leistungsausschluss durch die ihr bekannten Ausfüllhinweise gehabt. Im Übrigen hätte sie sich bei dem Beklagten nach Erhalt etwaiger Auskünfte von anderen Behörden informieren müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin durch ihre Ausbildungen vom 1. September 2008 bis 8. November 2010 und vom 1. September 2013 bis 23. Juni 2014 Kenntnis vom Leistungsausschluss habe. So habe sie anlässlich ihrer am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung dem Beklagten mitgeteilt, dass sie ihre Ausbildung fortsetze und keinen Weiterbewilligungsantrag ab September 2013 stellen werde. Bei Erlass der Bescheide im August 2015 habe der Beklagte nur eine ungesicherte Information durch das Telefonat am 21. Juli 2015 erhalten; insofern habe keine hinreichende Sachverhaltskenntnis vorgelegen. Gesicherte Erkenntnisse hätten dem Beklagten erst nach Einreichung einer Bescheinigung des B-Kollegs vom 8. Juli 2015 und des BAföG-Bescheides vom 4. September 2015 im September 2015 vorgelegen.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, eine Besonderheit des Falles bestehe darin, dass nur sie, nicht auch ihre Tochter vom Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Sie sei durch die verschiedenen Auskünfte der Behörden überfordert gewesen. Auch sei zu beachten, dass der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen den ersten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid stattgegeben habe. Spätestens dies habe Vertrauensschutz begründet. Nähere Angaben, wer konkret ihr Auskünfte erteilt und wann sie wen angerufen habe, könne sie nicht machen.
Der Senat hat beim BAföG-Amt und bei der Wohngeldstelle die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge beigezogen. Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte die den vorliegenden Zeitraum betreffenden Merkblätter und Ausfüllhinweise übermittelt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. März 2021 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass hier möglicherweise ein nicht mehr heilbarer Anhörungsmangel vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des BAföG-Amtes und der Wohngeldstelle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte für den allein noch streitigen Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015 die Bewilligung von Alg II aufgehoben und entsprechende Erstattung verlangt.
Die Klägerin ist zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden. Bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein. Hier spricht allerdings alles dafür, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid wie auch Widerspruchsbescheid zu Recht von der Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausgegangen ist. Denn zwar dürfte bei Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2015 dieser noch rechtmäßig gewesen sein. Für die Anfänglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet, kommt es aber, wenn ein früherer Verwaltungsakt geändert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten Änderungsverwaltungsaktes an, hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R – juris). Daran, dass dieser Änderungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, weil die Klägerin infolge ihrer BAföG-förderungsfähigen (und auch geförderten) Ausbildung seit dem 1. August 2015 gemäß § 7 Abs. 5 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, bestehen keine Zweifel.
Gemessen daran war die Anhörung mit Schreiben vom 22. Juli 2016 ersichtlich fehlerhaft, weil der Beklagte als mögliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannt hat, der hier auch deshalb nicht einschlägig sein konnte, weil er nur eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft regelt.
Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid (hier vom 23. August 2016) alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, das heißt alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R – juris). Hier fehlt es in dem Bescheid vom 23. August 2016 aber schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen der Beklagte eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin abgeleitet hat. Die bloße Wiedergabe des Wortlautes des § 45 Abs. 1 SGB X ist ersichtlich unergiebig. Welche der Alternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Beklagte angewendet hat, hat er nicht mitgeteilt. Zudem fehlt es an der Nennung von Tatsachen, die im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X stehen, also von Tatsachen, die den subjektiven Verschuldensvorwurf betreffen.
Von der Anhörung konnte hier auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden. In Betracht kommt insoweit allenfalls die Alternative von Nr. 3, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Dass diese Alternative letztlich nicht vorliegen kann, ergibt sich bereits daraus, dass keine Angabe der Klägerin ersichtlich ist, aus der sich ihre grobe Fahrlässigkeit (oder ihr Vorsatz) gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 (oder auch 2) SGB X ergeben könnte.
Der Anhörungsmangel ist auch nicht im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Senat geheilt worden. Zwar ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn unter anderem die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt aber voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R – juris). Daran fehlt es hier.
Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachholung der Anhörung zu ermöglichen, kommt hier nicht in Betracht. Es liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vor, wonach das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen kann, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Hier fehlt es bereits an einem Aussetzungsantrag. Ungeachtet dessen ist eine Verfahrensaussetzung auch nicht sachdienlich, weil kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhörungsmangels überflüssig würde. Dem steht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, wonach die Behörde eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen muss, welche dies rechtfertigen. Dem Beklagten sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch diejenigen (weiteren) Tatsachen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit voraussetzt, länger als ein Jahr bekannt. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme oder Aufhebung der Bewilligung genügen, denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R – juris). Hier war der Beklagte bereits bei Erlass von Bescheid und Widerspruchsbescheid im August und September 2016 der Ansicht, dass ihm die vorliegenden Tatsachen für eine Aufhebung der Bewilligung genügen. Der Ablauf der Jahresfrist steht damit zweifelsfrei fest. Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.