L 25 AS 1720/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 794/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1720/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der wertmäßige Zuwachs mindert im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen. 2. Unterlässt der Miterbe Verwertungsbemühungen, ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R – juris) zu § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II für die Frage, ob Einkommen als bereites Mittel zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres anwendbar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015.

 

Die 1963 geborene Klägerin zu 1. und der 1960 geborene Kläger zu 3. lebten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrer Tochter, der 2001 geborenen Klägerin zu 2. die Bedarfsgemeinschaft bezog bereits seit mehreren Jahren Alg II. Sie lebten in einem Einfamilienhaus, das zunächst im jeweils hälftigen Eigentum der Vater und der Mutter der Klägerin zu 1. stand. Die Eltern der Klägerin zu 1. bewohnten die untere, die Kläger die obere Etage. Die Kläger zahlten hierfür eine Nettokaltmiete von monatlich 270,- Euro zuzüglich Nebenkosten.

 

Am 14. Mai 2015 und damit während des Bezugs von Alg II durch die Kläger starb die Mutter der Klägerin zu 1. Sie wurde gesetzlich von dem Vater der Klägerin zu 1. zur Hälfte sowie von der Klägerin zu 1. und ihrer Schwester je zu einem Viertel beerbt. Über den Tod ihrer Mutter setzte die Klägerin zu 1. den Beklagten erst anlässlich des Folgeantrages im September 2015 in Kenntnis. Auf Aufforderung des Beklagten gab sie eine Erklärung zum Nachlass ab. Hierzu gab sie Beerdigungskosten in Höhe von 3.315,28 Euro und noch zu begleichende Kosten der Krankenpflege in Höhe von 31,38 Euro an. Gegenstand des Nachlasses seien ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 621,48 Euro und das Einfamilienhaus.

 

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 lehnte der Beklagte Alg II als Zuschuss für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. April 2016 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab und gewährte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen in Höhe von monatlich 838,- Euro für alle Kläger (nur Regelleistungen, hinsichtlich der Klägerin zu 2. abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,- Euro). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 5. November 2015 änderte der Beklagte das Darlehen für den genannten Zeitraum ab. Neben den Regelleistungen berücksichtigte er als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Oktober anteilige Heizkosten je Kläger in Höhe von 526,84 Euro und für November eine Nachzahlung für die Wasserversorgung in Höhe von jeweils 22,51 Euro. Als Einkommen berücksichtigte er Kindergeld in Höhe von 184,- Euro für die Klägerin zu 2. Im November 2015 reichten die Kläger eine Heizölrechnung vom 27. Oktober 2015 in Höhe von 1.841,17 Euro bei dem Beklagten ein.

 

Der Gutachterausschuss des Beklagten teilte nach einer Außenbesichtigung eine überschlägige Wertangabe für das Grundstück in Höhe von 76.100,- Euro mit.

 

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 änderte der Beklagte die Darlehenshöhe ab Januar 2016. Auch gegen die Bescheide des Beklagten vom 5. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 legten die Kläger jeweils Widerspruch ein.

 

Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. Leistungen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung und zwar für die Monate Oktober und November in Höhe von 140,81 Euro (Krankenversicherung) und 22,21 Euro (Pflegeversicherung). Auch dem Kläger zu 3. bewilligte der Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, dies allerdings erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 (Bescheid vom 11. Februar 2016). Auch gegen die genannten Bescheide vom 14. Januar 2016 und vom 11. Februar 2016 erhoben die Kläger Widerspruch.

 

Mit Bescheiden vom 11. März 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 Alg II als Zuschuss. Für die Monate Oktober und November 2015 stellte er ein Einkommen aus der Erbschaft in Höhe von 1.484,36 Euro abzüglich 35,- Euro (Versicherungspauschale und Beitrag zur Altersvorsorge) in die Berechnung ein. Für Oktober 2015 ergab sich ein Bewilligungsbetrag von 355,36 Euro, für November 2015 errechnete der Beklagte eine vollständige Leistungsaufhebung. Der Beklagte verfügte Erstattungsbeträge und zwar für die Klägerin zu 1. in Höhe von 1.797,48 Euro, für den Kläger zu 3. in Höhe von 1.306,95 Euro und für die Klägerin zu 2. in Höhe von 483,56 Euro.

 

Mit jeweils gegenüber den Klägern erlassenen Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 8. Oktober 2015, vom 5. November 2015, vom 1. Dezember 2015, vom 11. Januar 2016, vom 11. Februar 2016 und vom 11. März 2016 zurück. Die Erbschaft sei als einmalige Einnahme zu qualifizieren und im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 als Einkommen anzurechnen. Da die Klägerin zu 1. eine Erbauseinandersetzung nicht betrieben habe, habe sie bereits ab dem Erbfall über den Nachlass verfügen können.

 

Die Kläger haben jeweils getrennt am 25. April 2016 Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2016 erhoben.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 hat der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 11. März 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Auch hiergegen haben die Kläger jeweils getrennt Klage erhoben.

 

Das Sozialgericht hat alle Klageverfahren mit Beschlüssen vom 16. April 2018 und vom 18. Juli 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

 

Die Kläger haben sich im Klageverfahren gegen die Anrechnung der Erbschaft auf die Leistungsansprüche gewendet. Sie haben eine Verkehrswertermittlung durch eine Sachverständige vorgelegt, wonach der Wert für den Grundbesitz 49.500,- Euro betrage. Dieser Wert sei lediglich zu einem Achtel zu berücksichtigen. Der ererbte Betrag unterfalle dem für die Bedarfsgemeinschaft anzunehmenden Schonvermögen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst in dem geerbten Haus lebten. Die Klägerin zu 1. habe sich mit ihrer Schwester und ihrem Vater geeinigt, dass alles so bleiben solle wie bisher, dass also die Kläger und der Vater unter Beibehaltung der Aufteilung des Hauses dort wohnen bleiben würden. Die Leistungen seien als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Der Beklagte hat dagegen eingewendet, die Kläger könnten sich nicht auf Verwertungshindernisse berufen, weil keine Verwertungsabsicht bestanden habe. Die Klägerin zu 1. habe das Haus nicht veräußern wollen, daher sei dessen Wert mit dem Anfall der Erbschaft ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Erbauseinandersetzung als Einkommen anzurechnen.

 

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 16. April 2018 ist die Klägerin zu 1. persönlich zu Fragen der Erbauseinandersetzung und zu den Wohnverhältnissen angehört worden.

 

Durch Urteil vom 13. August 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jeweils vom 11. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2016 und vom 4. Mai 2016 dazu verurteilt, den Klägern zu 1. und 3. für Oktober 2015 jeweils Leistungen in Höhe von 820,29 Euro und für November 2015 in Höhe von jeweils 382,51 Euro sowie der Klägerin zu 2. für Oktober 2015 Leistungen in Höhe von 578,29 Euro und für November 2015 in Höhe von 140,50 Euro zu bewilligen. Außerdem hat das Sozialgericht die Änderungs-, Aufhebung- und Erstattungsbescheide des Beklagten jeweils vom 11. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2016 und vom 4. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin für Oktober 2015 für die Klägerin zu 1. über 229,57 Euro und für die Kläger zu 2. und 3. jeweils über 66,55 Euro hinausgehende sowie für November 2015 für die Kläger zu 2. und 3. überhaupt und für die Klägerin zu 1. über 163,02 Euro hinausgehende Erstattungsansprüche festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen bei einer Kostenquote von der Hälfte. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ursprünglich erfolgte darlehensweise Leistungsgewährung mit den Bescheiden vom 8. Oktober 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. November 2015, 1. Dezember 2015, 14. Januar 2016 sowie 11. Februar 2016 erledigt habe, weil der Beklagte die darlehensweise Leistungsgewährung mit seinen Bescheiden vom 11. März 2016 aufgehoben habe. Nunmehr habe der Beklagte Leistungen im Wege eines Zuschusses gewährt und für November 2015 die Leistungsgewährung vollständig abgelehnt. In Bezug auf den Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 sei die Klage bereits unzulässig. Zulässig und begründet sei die Klage für die Monate Oktober und November 2015, soweit der Beklagte eine Erbschaft angerechnet habe. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit den Bescheiden vom 11. März 2016 die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses aufgehoben habe. Denn eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Zuschusses und für eine nur darlehensweise Leistungsgewährung sei für die beiden Monate nicht ersichtlich.

 

Die Kläger hätten aber einen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft. Dabei seien als Bedarf neben den Regelleistungen für KdU für Oktober 2015 jeweils ein Viertel der Heizölrechnung über 1.841,17 Euro und für November 2015 in Höhe von jeweils 22,51/22,50 Euro zu berücksichtigen. Bei der Klägerin zu 2. sei hiervon das Kindergeld abzuziehen. Weiteres Einkommen sei nicht zu berücksichtigen. Im Grundsatz zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Erbschaft nicht als Vermögen, sondern allenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei insoweit vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Da der Erbfall und damit der normative Zufluss nach § 1922 Abs. 1 BGB am 14. Mai 2015 und damit während des Leistungsbezuges eingetreten sei, sei der durch den Erbfall bewirkte wertmäßige Zuwachs als Einkommen zu qualifizieren. Bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen komme es jedoch weiter darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als „bereites Mittel“ geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Auch im Fall einer Erbschaft sei diese als bedarfsminderndes Einkommen erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, indem sie als bereites Mittel zur Verfügung stehe und als solches geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. In den Monaten Oktober und November 2015 hätten den Klägern keine bereiten Mittel aus der Erbschaft zur Verfügung gestanden. Das an dem hälftigen Grundstücksanteil zu einem Viertel erlangte Miteigentum sei in diesem Sinne kein bereites Mittel, denn der Wert dieses Grundstücks habe der Klägerin zu 1. nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Weder habe die Erbengemeinschaft das Grundstück in dem hier interessierenden Zeitraum veräußert, noch sei die Klägerin zu 1. durch einen der Miterben ausgezahlt worden. Vielmehr seien die Wohnverhältnisse nach gemeinsamer Übereinkunft der Erben weiter fortgesetzt worden, ohne einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen.

 

Tatsächlich verfügbar hätten allenfalls die auf dem Girokonto befindlichen 621,48 Euro gewesen sein können. Dagegen spreche aber, dass von der Erbmasse noch die Beerdigungskosten von über 3.000,- Euro zu begleichen gewesen seien. Die Klägerin zu 1. habe im Erörterungstermin dargelegt, keine Zahlungen aus dem Erbe erhalten zu haben. Keine andere Bewertung folge daraus, dass nach Absprache aller Erben derzeit nicht beabsichtigt sei, das Hausgrundstück zu veräußern. Entgegen der Einschätzung des Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung, nach der sich der Leistungsempfänger bei der Frage der Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 SGB II auf ein Verwertungshindernis nicht berufen könne, wenn eine Verwertungsabsicht nicht bestehe, auf die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen zu übertragen sei. Dagegen spreche, dass im Zusammenhang der Einkommensberücksichtigung anders als bei der Berücksichtigung von Vermögen in § 24 Abs. 5 SGB II eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht vorgesehen sei. Aber auch wenn man vom Rechtsstandpunkt des Beklagten ausgehen wollte, müssten auch die vermögensrechtlichen Schutzvorschriften zu berücksichtigen sein. Hier könnte die Immobilie als selbstgenutztes Hausgrundstück dem Schutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfallen, zudem wären die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II in Abzug zu bringen, so dass letztlich kein anrechenbarer Betrag verbliebe.

 

Soweit es die Erstattungsansprüche betreffe, sei die Erstattungsforderung in Bezug auf die im Rahmen der Darlehensgewährung bewilligten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe gerechtfertigt. Denn insoweit bestehe durch die Bewilligung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und nicht mehr die Notwendigkeit, sich freiwillig versichern zu müssen.

 

Gegen das ihm am 21. August 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. August 2018 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass das Guthaben auf dem Girokonto am Todestag der Erblasserin wohl 783,98 Euro betragen haben dürfte. Es werde nicht davon ausgegangen, dass die Beerdigungskosten aus dem Guthaben des Girokontos bestritten werden mussten, da es wohl eine Sterbegeldversicherung gegeben habe. Entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts sei die Erbschaft als bereites Mittel anzusehen. Infolge der Absprache der Erben untereinander sei die Weiternutzung des Hausgrundstücks als Inbesitznahme des Erbschaftsanteils als bereites Mittel anzusehen. In dem Erwerb des Miteigentums liege ein Wertzuwachs für die Klägerin zu 1., welcher als Einkommen und im weiteren Sinne auch als bereites Mittel anzusehen sei. Zudem sei der Vater der Klägerin zu 1. auch nicht berechtigt gewesen, die bisherige Mietzinsforderung aus dem Mietvertrag zu verlangen. Auch die verringerte Zahlungspflicht sei als bereites Mittel anzusehen.

 

Der Beklagte beantragt schriftlich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen.

 

 

Die Kläger beantragen schriftlich,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie tragen vor, dass die Beerdigungskosten vom Girokonto bestritten worden seien. Eine Erbauseinandersetzung habe nicht stattgefunden, so dass die Erben weiterhin eine Erbengemeinschaft seien.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch der zu diesem Verfahren verbundenen - Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.

 

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im angefochtenen Umfang zutreffend. Dabei geht es hier, nachdem das Sozialgericht die Klagen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 als unzulässig abgewiesen und nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, um die beiden Bewilligungsmonate Oktober und November 2015. Weiter geht es für diese beiden Monate nicht mehr um eine vorläufige, sondern nur noch um eine endgültige Leistungsbewilligung, was das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es verfahrensrechtlich nur um die Änderungs-, Aufhebung- und Erstattungsbescheide des Beklagten jeweils vom 11. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2016 geht. Die Klagen sind indes entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in Bezug auf die Bewilligungshöhe (Oktober) und vollständige Leistungsablehnung (November) nicht als Verpflichtungs-, sondern als unechte Leistungsklagen zulässig. In Bezug auf die Erstattungsforderung sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig. Die Klagen sind im vom Sozialgericht stattgebenden Umfang begründet. Denn den Klägern steht höheres Alg II für die Monate Oktober und November 2015 zu als bewilligt. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.

 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II).

 

Als Bedarfe sind bei den Klägern zum einen die Regelbedarfe zu berücksichtigen, die hier monatlich je 360,- Euro (Kläger zu 1. und 3.) und 302,- Euro (Klägerin zu 2.) betragen haben. Der Bedarf für KdU beläuft sich für Oktober 2015 auf 1.841,17 Euro (Heizölrechnung vom 27. Oktober 2015) geteilt durch vier (kopfteilige Berücksichtigung des Vaters der Klägerin zu 1.), demnach 460,29 Euro je Kläger, und für November 2015 auf je 22,51 Euro (Nachzahlung Wasser). Bedarfsmindernd ist das Kindergeld der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen (184,- Euro monatlich). Daraus ergeben sich die vom Sozialgericht zuerkannten Beträge.

 

Zu berücksichtigendes Einkommen ist den Klägern nicht zugeflossen. Dies gilt namentlich für die hier allein in Rede stehende Erbschaft der Klägerin zu 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris). Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris). Liegt der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Hier ist der Erbfall während des laufenden Bezugs von Alg II eingetreten, so dass das Erbe nach dem Tod der Mutter der Klägerin zu 1. grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - juris).

 

Zu Unrecht nimmt der Beklagte den Zufluss bereiter Mittel mit Eintritt des Erbfalles am 14. Mai 2015 mit der Folge der Einkommensanrechnung ab Juni 2015 an. Die Klägerin zu 1. ist Miterbin geworden und zwar im Umfang von einem Viertel. Da sie nur den hälftigen Miteigentumsanteil ihrer Mutter geerbt hat, hat sie mithin ein Achtel des Gesamtvermögens ihrer Eltern geerbt. Nimmt man an, es habe keine Erbauseinandersetzung zwischen ihr und den Miterben – Vater und Schwester –gegeben, konnte gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Miterbe (nur) über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Tatsächlich hat eine Verwertung des allein verwertbaren Anteils am Nachlass aber nicht stattgefunden. Die Klägerin zu 1. hat ihn nicht verkauft und demnach auch keinen Verkaufserlös erzielt. Soweit daran zu denken ist, dass der Anteil am Nachlass gegen Aufnahme eines Kredits hätte belastet - etwa verpfändet (vgl. Gergen in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2033, Rn. 32 ff.) - werden können, hat die Klägerin zu 1. auch diese Möglichkeit nicht ergriffen.

 

Soweit gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann, ist nicht ersichtlich, dass eine „förmliche“ Erbauseinandersetzung hier stattgefunden hat. Infolgedessen sind der Klägerin auch insoweit keine bereiten Mittel zugeflossen. Gleiches gilt, soweit man in der Absprache der Erben, „alles solle so bleiben wie bisher“, eine Vereinbarung über eine Erbauseinandersetzung erkennen wollte (zur Formfreiheit einer solcher Vereinbarung vgl. Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 2042, Rn. 2). Eine solche Vereinbarung hätte im Wesentlichen zum Inhalt, dass der Grundbesitz nicht verkauft und das karge Guthaben auf dem Girokonto nicht verteilt werden soll. Ein Zufluss bereiter Mittel kann daraus aber nicht erwachsen. Dass in diesem Zusammenhang an einen auf den Beklagten nach § 33 SGB II übergegangenen Erbauseinandersetzungsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 2042 BGB zu denken (gewesen) sein mag (vgl. etwa Conradis/Münder in Münder/Geiger, § 33 SGB II, Rn. 16), ist für die Lösung des vorliegenden Falles unmaßgeblich.

 

Inwieweit die zu erwägenden Verwertungsmöglichkeiten einen kurzfristigen Geldzufluss ermöglicht hätten, ist unmaßgeblich. Denn maßgeblich ist im Rahmen der Anrechnung von Einkommen, dass dieses tatsächlich zur Verfügung steht, im Wortsinn also „bereit“ steht. Dass es grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss von Geld ankommt, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG. So war im Fall B 14 AS 101/11 R die Erblasserin im Juni 2007 gestorben, der Erlös aus der vererbten und anschließend verkauften Eigentumswohnung floss der dortigen Klägerin erst im April 2008 zu. Das BSG ging von bereiten Mitteln ab April 2008 aus. Wenn die bloße Verwertungsmöglichkeit eines Vermögensgegenstandes ausreichen würde, bedürfte es der Rechtsfigur des „bereiten Mittels“ nicht.

 

Soweit die Klägerin zu 1. keine Verwertungsbemühungen unternommen hat, folgt daraus keine Anrechnung von Einkommen. Allerdings hat das BSG entschieden, dass dann, wenn Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen werden und solche auch künftig unterbleiben sollen, für die vom Regelfall „abweichende Erbringung von Leistungen“ nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum besteht; darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung kommen dann in aller Regel nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R – juris). Diese Rechtsprechung ist in vielerlei Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen betrifft sie die hier nicht anwendbaren § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II. Zum anderen treffen das Jobcenter im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Das Jobcenter muss auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und darauf hingewiesen haben, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen. Dass der Beklagte diesen Beratungs- und Hinweispflichten genügt hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn man ihm zugutehält, dass er von dem Erbfall erst im September 2015 erfahren hat, ist selbst bei unterstellter Mitteilung vom Erbfall bereits im Mai 2015 schon aus Zeitgründen nicht ersichtlich, dass er seinen Hinweis- und Beratungspflichten dergestalt nachkommen konnte, als er Leistungen schon für Oktober und November 2015 ablehnen durfte. Generell passt die Rechtsprechung des BSG nicht zur Einkommensberücksichtigung, weil der recht kurze Zeitraum von sechs Monaten in § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II es den Jobcentern in der Praxis häufig kaum ermöglichen wird, den skizzierten Beratungs- und Hinweispflichten zu genügen. Die Rechtsprechung des BSG zielt auf § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II, die nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung ermöglichen. Es soll vermieden werden, dass der Betroffene Verwertungsmöglichkeiten unterlässt und so dauerhafte Darlehensleistungen erzwingt. Diese Erwägungen passen aber ersichtlich nicht auf den recht kurzen Zeitraum der Anrechnung von Einkommen und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Verwertung von Vermögensgegenständen in Rede steht, die – ginge es um die Anwendung von § 12 SGB II – unter den Vermögensfreibeträgen des § 12 Abs. 2 SGB II liegen oder nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen sind, was hier jeweils naheliegt.

 

Ohne dass dies hier maßgeblich wäre, sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1. ein Achtel des - auch vom hälftigen Miteigentümer - bewohnten Grundeigentums marktgängig kaum hätte verkaufen können. Geht man von einer bestehenden Erbengemeinschaft aus, ist auch das (geringe) Kontoguthaben nicht zwischen den Erben aufgeteilt worden. Eine Veräußerung des Erbanteils am Kontoguthaben (etwa durch Verkauf der Forderung) ist dann gleichfalls nicht in Betracht gekommen. Denn wenn der Anteil an dem Grundeigentum nicht veräußert wird, steht einer Veräußerung nur des Erbteils am Kontoguthaben § 2033 Abs. 2 BGB entgegen, nach dem über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen ein Miterbe nicht verfügen kann. Das alles lässt schon außer Betracht, dass eine Forderung von ca. 98,- Euro (ein Achtel des Kontoguthabens nach Berechnung des Beklagten) möglicherweise kaum marktgängig ist, dies jedenfalls nicht zu einem zumutbaren Preis. Auch eine Beleihung dürfte nur in der Theorie möglich sein. Denn es müsste sich ein Kreditgeber finden, der bereit ist, einer Alg II-Bezieherin einen Kredit zu geben und als Sicherheit einen Anteil am Nachlass zu akzeptieren, hinter dem wirtschaftlich ein kaum verkäufliches Grundeigentum steht.

 

Der Hinweis des Beklagten, der weggefallene Mietzinsanspruch sei als bereites Mittel anzusehen, greift ebenfalls nicht durch. Denn dabei geht es nicht darum, ob Einkommen zugeflossen ist, sondern um die Frage, ob ein Mietbedarf bestand oder nicht. Das Sozialgericht hat einen solchen aber ohnehin verneint und nur die Heizölkosten und Kosten für eine Wassernachzahlung berücksichtigt. Offen bleiben kann daher, ob eine wirksame Mietforderung durch Erwerb eines Miteigentums am Mietobjekt im Umfang von einem Achtel wirklich entfällt. Allerdings sei angemerkt, dass ein Mietverhältnis zwar erlischt, wenn der Mieter durch Erwerb des Mietobjektes zugleich in die Vermieterstellung eintritt (so genannte „Konfusion“), dies aber nicht unbedingt für den Erwerb nur von Miteigentum an dem Mietobjekt gelten dürfte (vgl. BGH, NZM 2018, 558).

 

Soweit es die Erstattungsforderung betrifft, ist der Senat an die Klageabweisung durch das Sozialgericht gebunden, soweit es die Erstattungsforderungen gegen die Kläger bestätigt hat. Dies sind für Oktober 2015 für die Klägerin zu 1. 229,57 Euro und für die Kläger zu 2. und 3. jeweils 66,55 Euro und für November 2015 nur für die Klägerin zu 1. 163,02 Euro. Rechnerisch ergeben sich diese Beträge aus den Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zu 1. (163,02 Euro für Oktober und November) und Alg II in Höhe von je 66,55 Euro für Oktober. Letztgenannter Betrag entspricht der Differenz der vom Beklagten bewilligten (anteilig 526,84 Euro) zu den tatsächlichen (anteilig 460,29 Euro) Heizölkosten. Darüber hinausgehende Erstattungsforderungen bestehen nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

Rechtskraft
Aus
Saved