Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner, das Land Berlin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Impf-Code zukommen zu lassen, der ihm eine Impfung gegen das Coronavirus ermöglicht.
Mit Beschluss vom 17. März 2021 hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hiergegen hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben.
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den speziellen gesetzlichen Bestimmungen und ansonsten aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch bzw. Eilanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2014 – L 1 SV 8/14 B ER –, juris- Rdnr. 2).
Der Antragsteller macht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) geltend und beruft sich für seine Auffassung der Zuständigkeit auch der Sozialgerichte auf den Umstand, dass diese Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage neben § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch in § 20i Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) findet.
Mittlerweile regelt jedoch § 68 Abs. 1a IfSG ausdrücklich, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nr. 2, SGB V sowie des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchstabe c und f InfSG erlassenen Rechtsverordnung, also nach der CoronaImpfV, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (eingeführt mit Wirkung vom 31. März 2021 als Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021, BGBl I, 370).
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte galt auch schon vor dem 31. März 2021 nach den Prozessordnungen selbst.
Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Es hat ausgeführt, dass keine der in § 51 SGG enumerativ aufgelisteten Streitigkeiten vorliegt. Hierauf wird ergänzend verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Der Antragsteller macht keinen (versicherungsrechtlichen) Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse geltend. Er wendet sich gegen den Staat selbst (vgl. ebenso z. B. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 14 L 33/21 –, juris-Rdnr. 11). Der Gesetzgeber hat § 68 Abs. 1a IfSG ausweislich der Gesetzesbegründung auch nur klarstellend eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/27291 S. 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind angesichts der aktuellen Gesetzeslage nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.