Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren - L 18 AS 1078/21 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren - L 18 AS 1078/21 B ER - wirkungslos ist.
Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (- L 18 AS 1078/21 B ER -) ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.
Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) dient dazu, „das Verfahren fortzuführen“, wenn ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Vorliegend kommt indes eine Fortführung des Verfahrens schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Antragsteller das einstweilige Rechtsschutzverfahren am 7. Oktober 2021 für erledigt erklärt hat. Die Anhörungsrüge geht daher „ins Leere“. Im Übrigen wäre der von dem Antragsteller gerügte Gehörsverstoß, nämlich die wegen des behaupteten verspäteten Zugangs des gerichtlichen Schreibens vom 29. September 2021 nicht mögliche fristgerechte Stellungnahme vor der gerichtlichen Entscheidung am 6. Oktober 2021, auch nicht entscheidungserheblich für die einzig noch bezweckte Änderung der gerichtlichen Kostenentscheidung. Denn außergerichtliche Kosten des Antragstellers wären auch bei einer - durch den verspäteten Postzugang ggf vereitelten - fristgerechten Erledigungserklärung bei einer dann auf Antrag (vgl § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG) zu treffenden Kostenentscheidung des Gerichts aus den im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 genannten weiteren Gründen nicht zu erstatten gewesen.
Soweit der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens in entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG die Feststellung begehrt, dass der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren - L 18 AS 1078/21 B ER - nichtig und damit wirkungslos ist, war dem nur soweit zu entsprechen, als der genannte Beschluss wirkungslos ist. Anders als in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des 31. Senats des Landessozialgerichts (- L 31 AS 874/20 ER RG -) war der genannte Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2021 zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung am 7. Oktober 2021, und zwar um 16.19 Uhr nach Dienstschluss der Poststelle, bereits verlautbart. Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind schon vor der Zustellung (vgl § 133 Satz 2 SGG für Beschlüsse) wirksam und für das Gericht nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 318 Zivilprozessordnung unabänderbar, wenn sich das Gericht der Entscheidung entäußert hat, dh diese aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 27. Mai 2019 - B 9 SB 6/19 B - juris – Rn 4 mwN), was auch schon dann der Fall ist, wenn sie die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden, der Poststelle übergeben zu werden bzw von dieser - wie hier am 7. Oktober 2021 Dienstschluss - bereits expediert wurde (vgl Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - juris – Rn 8 mwN). Der Beschluss vom 6. Oktober 2021 ist daher noch während des noch anhängigen Verfahrens ergangen und daher zwar nicht nichtig, jedoch wirkungslos, da zum Zeitpunkt der Zustellung - und damit dem frühesten möglichen Eintritt formeller und materieller Rechtskraft (vgl für Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl § 141 Rn 5 mwN) - das Verfahren durch die Erledigungserklärung nicht mehr anhängig war (vgl zur Wirkungslosigkeit einer bereits ergangenen, aber zum Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht rechtskräftigen Entscheidung BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris – Rn 36).
Außergerichtliche Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 bereits benannten Fehlens eines Anordnungsgrundes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG) bzw nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).