L 1 KR 375/20

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 460/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 375/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zur rechtmäßigen Erhebung der Verjährungseinrede gegen einen Erstattungsanspruch aufgrund verfassungswidrig erhobener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

 

Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013.

 

Der 1943 geborene Kläger war bis Ende 2009 bei der Hamburg-Münchener Krankenkasse krankenversichert und ist nunmehr bei der Beklagten zu 1) als deren Rechtsnachfolgerin kranken- bzw. bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.

Er war bei der G e.G. beschäftigt. Nach seinem dortigen Ausscheiden trug er ab dem 1. Oktober 1992 Beiträge zu einer Rentenversicherung bei dem B Versicherungsverein des B a.G. (vollständig) selbst.

Er bezieht seit dem 1. Oktober 2008 von diesem Versicherungsverein eine Rente. Auf die Rentenzahlungen erhoben die Beklagten als Versorgungsbezüge monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die direkt von dem B abgeführt wurden. Der Kläger erhob hiergegen keinen Widerspruch.

 

Nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 27. Juni 2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] durch die unterschiedliche Behandlung von Leistungen einer Pensionskasse und denen einer privaten Lebensversicherung) teilte die B den Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine korrigierte Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge des Klägers im Wege des maschinellen Zahlstellenverfahrens mit und erstattete mit der Abrechnung September 2019 stellvertretend für die Beklagten die ab dem 1. Januar 2014 zu viel erhobenen Beiträge.

 

Der Kläger beantragte am 15. Oktober 2019 bei den Beklagten die Erstattung der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch für den Zeitraum vor 2014.

Die Beklagten lehnten dies mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 ab. Der beitragspflichtige Anteil sei aufgrund der Entscheidung des BVerfG angepasst worden. Für die Zeit ab 1. Januar 2014 sei durch die Versorgungsanstalt eine Beitragskorrektur erfolgt. Eine Erstattung für den Zeitraum 1. November 2008 bis 31. Dezember 2013 scheide aus. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist.

 

Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ein zur Verjährungshemmung führender Widerspruch gegen die Beitragserhebung hätte spätestes bis 31. Dezember 2017 erfolgen müssen. Allerdings sei die Entscheidung des BVerfG erst im September 2018 veröffentlicht worden. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es habe ein grob fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen. Die Geltendmachung und Vereinnahmung der Beiträge sei offensichtlich verfassungswidrig gewesen.

 

Die Beklagten wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2020 zurück. Die Einrede der Verjährung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Dieser könne sich nur dann nicht auf Verjährung berufen, wenn dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Die wäre der Fall, wenn der Sozialversicherungsträger die unrechtmäßige Entrichtung der Beiträge durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu vertreten hätte. Ein solches fehlerhaftes Verwaltungshandeln ihrerseits liege nicht vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen unabhängig vom Zeitraum des tatsächlichen Arbeitgeberbezuges bestätigt. Die Erhebung der Beiträge habe deshalb bis zur Entscheidung des BVerfG vom 27. Juni 2018 der bis dahin gültigen Rechtsauffassung und dem Kenntnisstand der Kassen entsprochen. Zudem diene die Festlegung von Verjährungsfristen der Schaffung von Rechtsfrieden. Im umgekehrten Fall, zum Beispiel bei einer unterbliebenen Beitragsabführung, wäre der Versicherte durch die Anwendung der Verjährungsfrist vor einer übermäßigen Beitragsnachforderung geschützt. Ebenso müsse dies aber auch für den Sozialversicherungsträger gelten.

 

Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2020 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen vertieft. Nach der Rechtsprechung des BSG liege eine besondere Härte, welche im Rahmen der Ermessensausübung zum Verbot einer Verjährungseinrede führe, im Allgemeinen vor, wenn eine Beitragszahlung zu Unrecht erfolgt sei, soweit sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln beruhe, das heißt vom Sozialversicherungsträger nachweislich verursacht worden sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R). Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Beklagten beim Beitragseinzug rechtmäßig handelten. Er habe auf die herausgehobene Stellung der Beklagten als Körperschaften des öffentlichen Rechts vertraut, Recht und Gesetz richtig anzuwenden. Mit dem Beitragseinzug hätten die Beklagten bei ihm den Irrtum erregt, dass dieser Einzug rechtmäßig sei. Er habe deshalb einen Widerspruch unterlassen. Das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich“ begründet gehalten und einen „intensiven“ Verfassungsverstoß konstatiert.

Die Erhebung der Verjährungsrede sei aber nicht nur bei einer Falschberatung oder einem Verschulden des Sozialversicherungsträgers ausgeschlossen, sondern verbiete sich auch dann, wenn sie eine grobe Unbilligkeit darstelle und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Der vom BVerfG konstatierte Verfassungsverstoß stelle eine grobe Unbilligkeit da. Bereits die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichtes in dessen Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) trügen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2020 abgewiesen.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu. Es sei den Beklagten jedoch nicht verwehrt, sich für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 auf die Verjährung des Erstattungsanspruches nach § 27 Abs. 2 SGB IV zu berufen. Sie hätten das ihnen diesbezüglich zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt, indem sie sich auf den Rechtsfrieden und ihr fiskalisches Interesse bei unverschuldeten Beitragsüberzahlungen berufen hätten. Die Verjährungseinrede stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein konkret vorwerfbares Verhalten der Beklagten liege nämlich nicht vor. Die Beitragsabführung aus entsprechenden Rentenzahlungen sei durch die Rechtsprechung bis hin zum Bundessozialgericht bis zur Entscheidung des BVerfG bestätigt worden. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich um einen besonders offensichtlichen bzw. intensiven Verfassungsverstoß handele. Die Offensichtlichkeit sei Entscheidungsvoraussetzung für einen Beschluss nach § 93c Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Die Intensität beziehe sich nicht auf die Schwere der Rechtsverletzung, sondern auf den Umstand, dass hier nicht unerhebliche Zahlungen betroffen seien (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15- Rdnr. 44). Im Gegensatz zur Verjährung im Zivilrecht nach § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) komme es für § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Kenntnis des Beitragszahlers als Gläubiger von der Unrechtmäßigkeit seiner Leistung an.

Der Erstattungsantrag vom 15. Oktober 2019 habe die Verjährung deshalb für Zeiten vor 2014 nicht nach § 27 Abs. 2 SGB IV hemmen können.

Ein Verzinsungsanspruch bestehe mangels zu erstattender Leistungen nicht.

 

Gegen diese am 2. September 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 30. September 2020. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagten hätten die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte nicht derart in die Abwägung einbezogen, dass die Rechtsfolge den vorgesehenen Zielvorstellungen entspreche. Auch führe die Ermessensentscheidung zu einem Grundrechtsverstoß bzw. vertiefe diesen. Es sei zumindest unverhältnismäßig, sich auf eine Verjährung zu berufen.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2020 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2020 zu verpflichten, dem Kläger die bis 31. Dezember 2013 vereinnahmten Beiträge aus dem privaten Anteil der Versorgungsleistungen des B Versicherungsverein des B inklusive der aufgelaufenen Zinsen gemäß § 27 Abs. 1 SGB IV zu erstatten,

hilfsweise die Zulassung der Revision.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Auf die „Aufteilung der Gesamtrente nach betrieblicher (bAV) und privater Altersversorgung (pAV) sowie Altersvorsorgevermögen AVV“ des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. vom 17. Dezember 2019 (Kopie GA Bl. 38f), vom SG im Tatbestand aufgeführt, wird ergänzend Bezug genommen.

 

 

 

II.

 

Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Beteiligten sind auf die Absicht zu dieser Vorgehensweise mit Verfügung vom 15. März 2021 hingewiesen worden.

 

Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagten durften die Einrede der Verjährung erheben.

 

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat, § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Der Anspruch verjährt allerdings nach § 27 Abs. 2 Satz 1 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

 

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung rechtsfehlerfrei erhoben.

Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2007 - L 7 AL 1337/07 - , Rdnr. 21 mit Bezugnahme u. a. auf BSG, Urteil vom 26. März 1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226, 229).

Die Beklagten haben dies beachtet und haben in der Begründung des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen sind (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 1/16 R -, BSGE 124, 10-20, Rdnr. 33), vom 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL -, Rdnr. 23).

So wären die Beklagten nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen, wenn sie die Klägerin durch Irreführung von einer rechtzeitigen verjährungshemmenden oder - unterbrechenden Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten hätten (BSG, a. a. O.).

Ein solches Verhalten wirft auch der Kläger den Beklagten nicht vor.

 

Die Beitragserhebung nach der Praxis der Beklagten stand auch nach der ersten Entscheidung des BVerfG zur Verbeitragung von Zahlungen aus Direktversicherungen als Versorgungsbezügen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung:

Im seinem Beschluss vom 28. September 2010 hat das BVerfG es als grundsätzlich geeignetes Kriterium angesehen, bei den beitragspflichtigen Leistungen nur auf den Versicherungstyp einer Direktversicherung abzustellen, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge von beitragsfreien privaten Lebensversicherungen abzugrenzen.

Art. 3 Abs 1 GG werde aber verletzt, soweit auch Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen der Beitragspflicht unterlägen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe (BVerfG, B. v. 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - juris-Rdnr. 14f).

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gehörten nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientierte sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG, Urt. vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R -, BSGE 116, 241-254, juris-Rdnr. 12 mit Bezugnahme u. a. auf BSG, Urt. vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94 - juris-Rdnr. 17).

Im erst später vom BVerfG aufgehobenen Urteil des BSG vom 23. Juli 2014 vertrat das BSG noch explizit die Auffassung, dass die Sachverhalte bei Leistungen einer Pensionskasse gegenüber denen einer Lebensversicherung von vornherein nicht vergleichbar seien. Anders als beim Durchführungsweg der Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung trage -so das BSG- beim Durchführungsweg Pensionskasse die Abgrenzung beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alleine nach der leistenden Institution (a. a. O. juris - Rdnr. 20).

Die Beklagten mussten danach die Beiträge aus den vollen Rentenzahlungen erheben, um sich an das geltende Recht zu halten.

 

Die Beklagten haben gleichzeitig auch keine Beratungs- oder Hinweispflicht verletzt. Sie waren auch nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG im September 2010 nicht gehalten, dem Kläger einen Widerspruch zu empfehlen, weil die volle Verbeitragung der Rentenzahlung verfassungsrechtlich problematisch sein könnte.

Der Anspruch nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), umfasst die Beratung über Rechte und Pflichten „nach diesem Gesetzbuch“. Wie ausgeführt konnten und mussten die Beklagten davon ausgehen, dass sie das SGB V korrekt anwendeten, indem sie die Rentenzahlung der Pensionskasse im vollem Umfang als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ansahen.

Entgegen der Auffassung des Klägers lag keine rechtliche Situation vor, bei der ein „schreiendes Verfassungsunrecht“ klar auf der Hand gelegen hätte.

Bereits das SG hat in der angegriffenen Entscheidung dargelegt, dass die Annahme des BVerfG eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung als Kammer nach § 93c BVerfGG geschuldet gewesen ist.

Dass nach den Darlegungen des BVerfG die gleichheitswidrige Belastung einen nicht nur kleinen Personenkreis intensiv betreffe, da die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung erheblich sei, ist Teil der Begründung, weshalb die Verfassungsbeschwerdeführer überhaupt in ihrem Recht aus Art. 3 GG verletzt wurden (BVerfG, B. vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 100/15 -, Rdnr. 23).

 

Die Entscheidung, sich auf Verjährung zu berufen, stellt sich somit als ermessensfehlerfrei und nicht ihrerseits als unverhältnismäßig oder als rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte des Klägers dar.

Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

 

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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