Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Ein Beschwerdewert von mehr als 750,- € (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG) wird nicht erreicht. Betroffen sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ungeachtet dessen, dass die Klage, nachdem sich die angefochtene Zuweisung vom 26. Januar 2021 durch Zeitablauf erledigt hat, nur nach einer – noch möglichen – Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre (vgl § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG iVm § 39 Abs. 2 SGB X), gilt auch insoweit für die Bestimmung des Beschwerdewerts § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn die gewählte Klageart ist für die Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos, wenn das Rechtsverhältnis - wie vorliegend - gleichwohl eine Geldleistung, nämlich die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Alg II, zum Gegenstand hat (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 24. August 2017 – B 4 AS 223/17 B – juris; BSG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – B 14 AS 431/17 B – juris; vgl auch Beschlüsse des Senats vom 24. September 2018 – L 18 AS 1084/18 – und vom 21. August 2017 – L 18 AS 826/17 – beide juris). Selbst wenn – wie hier – isoliert (nur) über die hier zur (möglichen) Minderung des Leistungsanspruchs führende konkrete Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu entscheiden ist, ist dies (nur noch) für den Leistungsanspruch des Klägers auf Alg II von Bedeutung und die Berufung auch in diesem Fall wegen des beschränkten Wertes des Streitgegenstandes nicht zulässig (vgl zu einer Meldeaufforderung BSG aaO).
Der Kläger kann mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - ggfs nach Beiladung des zuständigen Jobcenters - allenfalls noch sicherstellen, dass zukünftig keine ähnlich gelagerten „Zuweisungen“ durch das für ihn nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) mit Ablauf des 30. März 2021 nunmehr (nur) noch zuständige Jobcenter mehr ergehen und er damit nicht der Gefahr einer Minderung seines Alg II-Anspruches nach den §§ 31a, 31b Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ausgesetzt ist, falls er ihnen nicht Folge leistet. Die Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die für die Zeit des gleichzeitigen Bezugs von Alg und Alg II bestand (sog Aufstocker; vgl § 22 Abs. 4 Satz1 Nr 2 und Satz 5 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III), endete nach Auslaufen des Alg-Bezugs. Eine Sperrzeit im Rahmen des Alg-Bezugs nach § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III kann daher nicht mehr eintreten und wurde auch zuvor von der Beklagten nicht verhängt. Sie kam auch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf PKH am 31. März 2021 nicht mehr in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt – wie dargelegt – der Alg-Anspruch bereits erschöpft war.
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht im vorliegenden Rechtsstreit somit allenfalls noch darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichtantritts zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung seitens des Jobcenters verschont zu bleiben. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an die Höhe der Leistungsminderung bei einer Pflichtverletzung iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzuknüpfen (vgl auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Januar 2021 – L 7 AS 902/20 B ER – juris – Rn 16); diese beläuft sich vorliegend auf mtl maximal 30 vH des maßgeblichen Regelsatzes für drei Monate, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um eine erste oder eine wiederholte Pflichtverletzung handelt (vgl § 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II, jeweils in Anwendung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris). Der Beschwerdewert beläuft sich daher ausgehend von einem Regelbedarf iHv mtl 446,- € auf 401,40 € (3 x 133,80 €).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).