L 18 AS 612/21 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 201 AS 3564/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 612/21 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

 

 

 

 

 

 

 

Gründe

 

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren bei dem Sozialgericht ist bereits unzulässig und war entsprechend zu verwerfen; sie ist ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl § 172 Abs. 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

 

Der Kläger begehrt – wie bei verständiger Würdigung (vgl § 103 SGG) aus seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Klagebegründung erhellt – die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung auf der Grundlage von § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), und zwar in der ihm bislang, dh bis 31. Oktober 2019 gewährten Höhe von 10vH des mtl Regelbedarfs, weil sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 10 – Rn 13 mwN).

 

Allerdings kann sich die Klage damit nur auf den von dem Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2020 ausdrücklich in Bezug genommenen, im Bescheid vom 23. September 2019 – mit dem der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2020 eine Bescheideinheit bildet (vgl BSG aaO Rn 15) - geregelten Bewilligungszeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 erstrecken. Lediglich sofern der Träger der Grundsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gänzlich ablehnt, kann zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sein. Ist dagegen - wie hier - lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen; demgemäß nimmt der Bescheid vom 4. Februar 2020 auch ausdrücklich auf den genannten Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten Bezug (vgl hierzu zum Mehrbedarf BSG aaO Rn 14 mwN). Vernünftigerweise ergibt für den Bescheidempfänger in diesem Fall vielmehr die Auslegung, die rechtlich die einzig zulässige ist, eine (ablehnende) Regelung der Beklagten über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw der Gegenwart lagen. Nur auf diesen Zeitraum bezieht sich damit der im Wege der Auslegung gewonnene Klageantrag (BSG aaO). Bescheide, die anschließende Bewilligungszeiträume ab 1. November 2020 regeln, können daher nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein.

 

Da der Kläger somit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr geltend macht (vgl § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), für den streitgegenständlichen Zeitraum Mehrbedarfsleistungen wegen kostenaufwändiger Ernährung von insgesamt mehr als 750,- € (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht ersichtlich sind und auch im Übrigen höhere SGB II-Leistungen ausgehend von der vorliegenden Bewilligung vom 23. September 2019 weder geltend gemacht werden noch erkennbar sind, bedürfte in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Die PKH-Beschwerde ist daher unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage, die der Senat nicht zu prüfen hatte, unzulässig.

 

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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