Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. März 2021 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet; der – bedürftigen - Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. Ausgehend von dem Einkommen aus Krankengeld iHv durchschnittlich mtl 1.011,30 €, das auf einer Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer beruht (vgl zur Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags insoweit Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 – 3 AZB 90/08 – juris) sind der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1b Zivilprozessordnung (ZPO) und der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) iHv 491,- € abzusetzen, so dass kein überschießendes Einkommen verbleibt.
Die auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2020 und Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) in „gesetzlicher Höhe“ gerichtete Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>) schon deshalb, weil das Sozialgericht (SG) noch weitere Amtsermittlungen (vgl § 103 SGG) zum Vorliegen eines Insolvenzereignisses iSv § 165 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) anzustellen haben wird. Bereits im Hinblick darauf ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl § 73a Rn 7a mwN aus der Rspr).
Zwar ist davon auszugehen, dass wegen der im Hinblick auf das seit 12. Dezember 2018 anhängige Insolvenzverfahren (- 63 IN 346/18 -) am 10. Januar 2019 abgegebenen Erledigungserklärung insoweit ein Insolvenzereignis iSv § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht vorliegt. Indes ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der früheren Arbeitgeberin der Klägerin ein Verfahren zur Prüfung der Eröffnung eines (weiteren) Insolvenzverfahrens anhängig sein dürfte, wie sich aus dem entsprechenden, aktenkundigen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. Februar 2020 (- 63 IN 13/20 -) ergibt. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob dieses Verfahren zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hat.
Hinzu kommt, dass bislang auch keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen eines Insolvenzereignisses iSv § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III (Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit) getroffen worden sind. Zwar geht die Beklagte nicht von einer Betriebseinstellung aus, weil der Geschäftsführer der nach wie vor existenten VUG (haftungsbeschränkt) ihren Fragenkatalog zur Betriebseinstellung bzw Masselosigkeit nicht beantwortet hat. Das SG wird insoweit indes zu klären haben, ob und ggf wann eine Betriebseinstellung erfolgte und ob die Nichtzahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der früheren Arbeitgeberin beruhte. Hierzu bietet sich eine schriftliche Anfrage bei dem Geschäftsführer H M bzw ggf dessen Vernehmung als Zeuge an. Vor einer Durchführung der noch möglichen Ermittlungen kann eine abschließende Beurteilung, ob ein Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III vorliegt und ob der Klägerin Insg zusteht, nicht erfolgen.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).