L 18 AL 17/21 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AL 1561/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 17/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2021 geändert.

Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2022, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder einer früheren vorzeitigen Beendigung der Ausbildung, dem Antragsteller Leistungen für eine persönliche Arbeits- und Pflegeassistenz durch die ambulante dienste eV zu einem Stundensatz von derzeit 46,33 € im Umfang bis zu arbeitstäglich 4,52 Stunden (Arbeitsassistenz) bzw. bis zu arbeitstäglich 3,33 Stunden (Pflegeassistenz) zu gewähren, und zwar im tatsächlich arbeitstäglich abgerufenen und abgerechneten Umfang abzüglich der monatlich erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin für eine Arbeitsassistenz und den monatlichen Pflegesachleistungen der Pflegekasse.

 

Die  weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

 

Gründe

 

 

Die – zulässigen – Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die vom SG getroffene Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war zu ändern und zu verlängern.

 

Eine – vom Beigeladenen angeregte – zusätzliche Beiladung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) hatte schon deshalb nicht zu erfolgen, weil das LaGeSo, eine der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin nachgeordnete Behörde, als solches nicht beteiligtenfähig iSv § 70 SGG ist. Da das Land Berlin bereits notwendig (vgl § 75 Abs. 2 SGG) beigeladen worden ist, bindet die Entscheidung des Senats auch alle seine Behörden; es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege interner Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise (hier wohl klar zu Tage getretene) divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die das Land im gerichtlichen Verfahren vertritt (vgl schon Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Beschluss vom 28. August 2002 – 9 VR 11/02 – juris – Rn 4, 5).

 

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin – wie vom Sozialgericht angenommen – scheidet aus; vielmehr ist der Beigeladene nach § 14 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) nach wie vor, dh auch nach eingetretener Volljährigkeit des Antragstellers, zuständiger Träger. Die Volljährigkeit des seinerzeit bereits in Ausbildung befindlichen Antragstellers führt nicht zu einem neuen Rehabilitationsgeschehen mit der Möglichkeit, einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Assistenzleistungen – wie vom Beigeladenen, vertreten durch das LaGeSo – wirksam (an die Antragsgegnerin) weiterzuleiten. Auch die Beendigung der Leistungsbewilligung durch die Befristung in den Bescheiden des Beigeladenen (Jugendamt) vom 27. November 2019 setzt bei unverändertem Rehabilitationsbedarf kein neues Leistungsgeschehen in Gang. Das für die im Außenverhältnis zum Antragsteller fortdauernde Zuständigkeit des Beigeladenen maßgebliche einheitliche Rehabilitationsgeschehen begann mit der Berufsausbildung am 1. September 2019 und des hierauf bezogenen Teilhabeantrags des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen (Jugendamt) vom Juli 2019 und blieb in der Folge (jedenfalls bislang) unverändert (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. November 2019 – B 8 SO 8/18 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 30 – Rn 14 ff mwN).

 

Die Einführung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe mit einer neuen Trägerschaft berührt grundsätzlich nicht eine bereits nach § 14 SGB IX (in der Zeit bis 31. Dezember 2019) begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers, der (im Außenverhältnis) gegenüber dem Menschen mit Behinderung umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig geworden ist. Für ein Fortwirken der bereits nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit bei einem Wegfall der Eigenschaft als Rehabilitationsträger iSd § 6 SGB IX reicht es damit aus, dass der (bislang zuständige) Rechtsträger – wie hier – weiterhin Rehabilitationsträger iSv § 6 SGB IX ist. § 14 SGB IX regelt die Zuständigkeitsklärung zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern, wobei die Bezeichnung „Träger“, die im Sinne einer rechtsfähigen juristischen Person zu verstehen ist, deutlich macht, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln muss, damit von einem Zuständigkeitskonflikt im Sinne der Vorschrift die Rede sein kann. Abgesehen von Fällen der zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung genügt es für die Anwendung des § 14 SGB IX, dass der Rechtsträger überhaupt Träger von Leistungen zur Teilhabe und damit ein Rehabilitationsträger iSv § 6 SGB IX ist (vgl hierzu Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 – L 8 SO 84/20 ER – juris – Rn 10). § 14 SGB IX ist als Vorschrift im Teil 1 des SGB IX (auch) im Recht der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX weiterhin anwendbar (vgl § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB IX). Im Übrigen ist das Land Berlin auch nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes gemäß § 1 des Berliner Teilhabegesetzes vom 25. September 2019 (BlnTG) Träger der Eingliederungshilfe iSv § 94 SGB IX (wobei dem LaGeSo die Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf zugewiesen sind, vgl § 3 Nr 2 BlnTG). Nach alledem war das LaGeSo nicht berechtigt, auf den hier streitgegenständlichen Folgeantrag für die Zeit ab 1. September 2020 die nach § 14 SGB IX im Verhältnis zum Antragsteller begründete Zuständigkeit des Beigeladenen (erneut) zu prüfen und den Antrag iS des § 14 SGB IX zuständigkeitsbegründend an die Antragsgegnerin (als zweitangegangenen Rehabilitationsträger) weiterzuleiten. Die Weiterleitung ging insoweit ins Leere, und zwar ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 9. August 2019 ihre Zuständigkeit (nur) für Teilhabeleistungen am Arbeitsleben anerkannt hatte. Der Beigeladene, der den im Juli 2019 gestellten Teilhabeantrag nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen weitergeleitet hat (vgl § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX), ist daher im Außenverhältnis endgültig und abschließend für die weiteren Leistungen, insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe und die hier begehrten Assistenzleistungen iSv § 76 SGB IX iVm § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als leistender Rehabilitationsträger iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig, und zwar ungeachtet dessen, dass ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX trotz einer bereits am 24. Februar 2020 im Jugendamt stattgefundenen Teilhabeplankonferenz bislang nicht erstellt worden ist, augenscheinlich wegen unterschiedlicher Auffassungen der beteiligten Behörden über deren Zuständigkeit.

 

Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX kommen vorliegend schon mangels Vorliegens einer Zielvereinbarung iSv § 29 Abs. 4 SGB IX nicht in Betracht. Soweit über die Leistungen der Antragsgegnerin hinaus vorliegend ergänzende Leistungen der Arbeitsassistenz in Streit stehen, ist zwar darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben anerkannt hat, die grundsätzlich auch Assistenzleistungen umfassen kann. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) und iVm § 49 SGB IX. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen (vgl für eine Studienassistenz etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2020 – L 13 AL 190/18 – juris). Speziell geregelt sind die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Diese Leistung führte, wie auch im Falle des Antragstellers für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019, gemäß §§ 49 Abs. 8 Nr. 3185 Abs. 5 SGB IX das Integrationsamt aus und erhielt seine Aufwendungen von der Antragsgegnerin erstattet. Indes ist bei den hier streitigen weiteren Arbeitsassistenzleistungen (und bei den Leistungen der Pflegeassistenz ohnehin) davon auszugehen, dass diese über eine „reine“ Arbeitsassistenz hinausgehen und als Leistungen der Sozialen Teilhabe iSv § 76 SGB IX anzusehen sind. Ausschlaggebend ist dabei, dass es sich um eine persönliche Assistenz in Kombination mit Pflegeleistungen handelt, deren Ausdifferenzierung, bestimmt durch die Lebensrealität der auf Unterstützung angewiesenen Menschen, die eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit erforderlich macht, bei täglichen Verrichtungen in Einzelleistungen nicht sinnvoll ist (vgl Besondere Form der Assistenz iSv § 17 des Berliner Rahmenvertrags gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX). Die Abgrenzung der Eingliederungshilfe zu den Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach dem Schwerpunkt der Maßnahme. Liegt der Schwerpunkt – wie hier – vorwiegend in der sozialen Betreuung während der Ausbildung und der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers, liegt keine Leistung der beruflichen Rehabilitation vor.

 

Einschlägig ist daher § 76 iVm § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ob dem Antragsteller insoweit ein Kostenerstattungsanspruch in Ausfluss von § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zusteht, weil der zuständige Träger Leistungen, auf die der Antragsteller Anspruch hatte bzw hat, zu Unrecht abgelehnt hat, und der Antragsteller sich diese daher selbst beschafft hatte bzw hat und ihm dafür Kosten entstanden bzw entstehen, oder ob sich sein Anspruch auf Übernahme der in Rede stehenden Assistenzleistungen aus einem Anspruch des Antragstellers auf Beitritt des Beigeladenen zu seiner Schuld für die Kosten der Assistenz aus dem mit dem Verein ambulante dienste eV geschlossenen Vertrag (vgl zur Pflicht der Sachleistungsverschaffung insoweit zB BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 – B 8 SO 9/18 R = SozR 4-3500 § 75 Nr 13) ergibt, bedarf im Eilrechtsverfahren keiner abschließenden Beurteilung.

 

Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX umfassen die Leistungen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten (Nr 1) und die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (Nr 2).

 

Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Assistenzleistungen ist von dem vom Integrationsamt festgestellten Umfang der Arbeitsassistenz (arbeitstäglich 4,52 h; vgl Feststellungsbogen vom 5. September 2019) auszugehen, den auch der Beigeladene zuletzt zugrunde gelegt hatte. Mangels Fehlens von tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine Änderung des Bedarfs ist hierfür nach wie vor der vom Integrationsfachdienst (vgl gutachterliche Stellungnahme S vom 11. Oktober 2019) festgestellte zeitliche Umfang maßgebend. Gerade auch im Hinblick auf die glaubhaft geschilderten derzeitigen Arbeitsbedingungen auf der Praxisstelle des Antragstellers und in der Berufsschule seit 1. Februar 2021 ist nicht von einem zwischenzeitlich geringeren Assistenzerfordernis auszugehen. Hinzu kommen Pflegeassistenzleistungen im Umfang von 3,33 Stunden arbeitstäglich, deren Erforderlichkeit glaubhaft gemacht worden ist. Der Senat hält es anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht für gesichert, dass der Pflegeassistenzbedarf planbar ist (vgl auch Hinweis der Gruppenleiterin des Amtes für Soziales – Hilfe zur Pflege – des Beigeladenen vom 21. August 2020 in einer Mail an das LaGeSo), was der Beigeladene wohl einzig daraus schließt, dass Oxybutinin in die Blase injiziert wird. Allerdings hat auch der Beigeladene (Pflegefachcontrolling – Soz PFC LMB 1) erkannt, dass die Uhrzeiten der Katheterisierung dem Tagesablauf des Antragstellers anzupassen sind und (intern) einen Pflegeassistenzbedarf weiterhin im zuvor festgestellten Umfang von 3,33 Stunden arbeitstäglich gesehen. Zudem ist von einer Katheterisierung im Umfang von fünf- bis sechsmal täglich auszugehen (vgl MDK-Gutachten vom 14. September 2016 und 19. März 2020), was nicht ohne Weiteres auf eine (nur) dreimalige Katheterisierung während eines Arbeitstages schließen lässt. Aus der Schilderung des Antragstellers selbst folgt zudem, dass nicht nur eine Hilfestellung beim Katheterisieren und dem Anlegen bzw Ausziehen der Orthese notwendig ist, sondern darüber hinausgehend umfängliche Säuberungs- und Hygieneleistungen, auch im Falle von Darmentleerungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die jetzt geäußerte Auffassung des Beigeladenen (vgl Schriftsatz vom 8. Januar 2021), wonach neben den Leistungen der Arbeitsassistenz keine Pflegeassistenzleistungen erforderlich seien, nicht nachvollziehbar, medizinisch nicht begründet und letztlich lebensfremd.

 

Ausgehend von dem dargelegten und glaubhaft gemachten Assistenzbedarf sind die insoweit angefallenen Kosten für die tatsächlich abgerufenen und monatlich abgerechneten Leistungen, die von dem Verein ambulante dienste eV erbracht und mit dem Antragsteller abgerechnet werden, vom Beigeladenen zu erstatten, und zwar vorläufig bis zum Ende der Ausbildung am 31. August 2022. Die Leistungshöhe ergibt sich aus den derzeit geltenden Vergütungssätzen (vgl Ergänzungsvereinbarung für die Assistenzpflege im Land Berlin gemäß § 89 SGB XI vom 1. Januar 2020; Leistungssatz ab 1. Januar 2021 46,33 €/h). Die Verpflichtung bis zum Ausbildungsende hält der Senat zur Sicherung der Ausbildung gerade angesichts des Zuständigkeitsstreits der beteiligten Träger für unumgänglich. Die monatlichen Leistungen der Antragsgegnerin für Arbeitsassistenz (derzeit 1.362,- € mtl) und die Pflegesachleistungen der Pflegekasse (derzeit 1.298,- € mtl) sind hiervon in Abzug zu bringen.

 

Soweit die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrages und der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines festen monatlichen Zahlbetrages begehrt, waren die Beschwerden zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (vgl § 199 Abs. 2 SGG) hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt.

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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