Studierende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober und November 2017.
Die 1990 geborene Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem (damaligen) 1988 geborenen Partner und dem 2013 geborenen gemeinsamen Kind, für das Kindergeld bezogen wurde. Die Bruttowarmmiete der Wohnung belief sich auf 799,02 Euro. Die Klägerin studierte im streitigen Zeitraum an einer Hochschule Biosystemtechnik/Bioinformatik (angestrebter Abschluss Master) und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 437 Euro; der mögliche BAföG-Höchstbetrag von 865 Euro wurde aufgrund der Anrechnung von Einkommen ihres Vaters in Höhe von 116,56 Euro und ihrer Mutter in Höhe von 311,09 Euro gemindert (Bescheid vom 11. September 2017). Tatsächlich erhielt die Klägerin von ihren Eltern keinen Unterhalt gezahlt. Ferner erzielte die Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 438,14 Euro brutto. Im November 2017 erhielt sie eine Sonderzahlung in Höhe von 140,19 Euro brutto. Von September bis Dezember 2017 bezog die Klägerin Wohngeld in Höhe von monatlich 368 Euro (Bescheid vom 27. Oktober 2017). Der Partner der Klägerin studierte im Oktober und November 2017 Photonics an einer Hochschule (angestrebter Abschluss Master) und erzielte ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 214,79 Euro.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag ab Oktober 2017 ab, weil der Gesamtbedarf mit vorhandenem Einkommen gedeckt sei. Wie dem Berechnungsbogen zu entnehmen ist, ging sie davon aus, dass die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten ist, setzte einen fiktiven Bedarf der Klägerin an, rechnete hierauf ihr Einkommen (voll) an und stellte den überschießenden Teil ihres Einkommens dem Bedarf des Kindes gegenüber. Dabei berücksichtigte sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 438,14 Euro und sonstige Einnahmen in Höhe von 735 Euro, wobei es sich um den BAföG-Höchstbetrag von 865 Euro (tatsächlich gezahlte Leistungen zuzüglich Einkommen ihrer Eltern) abzüglich des darin enthaltenen Kinderzuschlags in Höhe von 130 Euro handelte.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 23. November 2017 Klage erhoben. In den Berechnungen sei Unterhalt ihrer Eltern eingerechnet worden, den sie nicht erhalten habe und nicht erhalten werde.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 27. Dezember 2017 hat die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für die Zeit ab Dezember 2017 abgelehnt (Bescheid vom 12. Februar 2018; Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018); die Klage dagegen wird beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 2 BK 18/18 geführt.
Die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 als Zeugen zu den Unterhaltsansprüchen der Klägerin und Unterhaltsleistungen an die Klägerin während ihres Studiums vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14. November 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für die Monate Oktober und November 2017. Offenbleiben könne, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags überhaupt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hätte vermieden werden können, oder ob die Erfüllung dieser Voraussetzung bereits daran scheitere, dass weder die Klägerin noch ihr Partner noch das Kind überhaupt dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien. Denn es sei bereits die Höchsteinkommensgrenze überschritten. Aufgrund der elterlichen Bemessungsgrenze von 0,00 Euro werde die Höchsteinkommensgrenze vorliegend durch den maximalen Kinderzuschlag von 170 Euro gebildet. Diese Höchsteinkommensgrenze werde von der Klägerin überschritten. Denn die Klägerin habe darüber hinausgehendes Erwerbseinkommen von bereinigt 236,27 Euro (Bruttoeinkommen von 438,14 Euro abzüglich Steuern und Sozialabgaben sowie Freibeträgen) und Leistungen nach dem BAföG einschließlich des angerechneten Elterneinkommens von (865 Euro [BAföG-Höchstsatz ohne Minderung durch Elterneinkommen] – 130 Euro [zweckgebundener Kinderzuschlag] =) 735 Euro. Denn neben den tatsächlichen BAföG-Leistungen sei auch das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im BAföG berücksichtigte anrechenbare Elterneinkommen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zufluss anzurechnen, weil es ein abrufbares Mittel gewesen sei. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, den Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern geltend zu machen.
Gegen dieses ihr am 23. November 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. November 2018 eingegangenen Berufung. Ihr sei fiktives Einkommen angerechnet worden, obwohl ihre Eltern und sie vor Beginn des Studiums vereinbart hätten, dass diese ihr maximal fünf Jahre Unterhalt zahlen würden. Ihre Eltern hätten ihr fünf Jahre Unterhalt gezahlt, nämlich bis zur Aufnahme ihres Werkstudentenjobs am Max-Planck-Institut im Juni 2016.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Oktober und November 2017 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag sei nicht gegeben. Aufgrund der bestehenden Weisungslage bestehe keine Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin 2 BK 18/18 sowie der BAföG-Akte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetz – SGG –); denn das Sozialgericht hat die Berufung in seinem Urteil vom 14. November 2018 zugelassen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin für die Monate Oktober und November 2017 kein Kinderzuschlag zusteht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 14. November 2018 der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2017, mit dem die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab Oktober 2017 abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum ist hier bis zum 30. November 2017 begrenzt. Zwar hat die Beklagte die Gewährung des Kinderzuschlags für die Zukunft – und damit unbegrenzt – abgelehnt. Die Beklagte hat jedoch zwischenzeitlich eine weitere Entscheidung getroffen und die Gewährung von Kinderzuschlag ab Dezember 2017 abgelehnt (Bescheid vom 12. Februar 2018; Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018), wodurch sich der hier streitige Bescheid für die Zeit ab Dezember 2017 erledigt hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris Rn. 11).
Die Klägerin verfolgt den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Kinderzuschlag zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 4 KG 1/19 R –, juris Rn. 10).
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Monate Oktober und November 2017 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a BKGG in der hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2016 (a.F.). Nach § 6a Abs. 1 BKGG a.F. erhalten Kinderzuschlag Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn (1.) sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, (2.) sie über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen, (3.) sie ein bestimmtes Höchsteinkommen und -vermögen nicht überschreiten, (4.) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden wird.
Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BKGG a.F. liegen zwar unstreitig vor. Die Klägerin hat für ihr Kind, das in ihrem Haushalt lebt, unverheiratet und unverpartnert ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld. Auch verfügt sie über das erforderliche Mindesteinkommen.
Offenbleiben kann, ob die Klägerin die Höchsteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a.F.) überschritten hat.
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a.F. erhalten Personen (nur dann) Kinderzuschlag, wenn sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 (Bemessungsgrenze) für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht. Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a.F. darf das nach §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigen. Die Höhe der danach maßgebenden elterlichen Bedarfe richtet sich nach §§ 7 ff. SGB II. Da die Klägerin und ihr Partner als Studenten beide nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, hat das Sozialgericht den elterlichen Bedarf im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a.F. zutreffend mit 0,00 Euro angesetzt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – L 12 KG 5/07 –, juris Rn. 21). Zu diesem Bedarf ist gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG der Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG a.F. in Höhe von 170 Euro hinzuzurechnen. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BKGG a.F. ist der Gesamtkinderzuschlag zu bilden aus der Summe der Kinderzuschläge. Dieser beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 170 Euro monatlich (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a.F.). Da die Klägerin im streitigen Zeitraum ein Kind hatte, beträgt der Gesamtkinderzuschlag 170 Euro, woraus eine Höchsteinkommensgrenze von 170 Euro folgt.
Ob die Klägerin diese Höchsteinkommensgrenze überschreitet, kann dahingestellt bleiben. Sie überschritte sie nicht, wenn man – wie dies die Beklagte bei ihrer Berechnung getan hat – das Einkommen der Klägerin, ebenso wie ihren Bedarf, mit 0,00 Euro ansetzte. Sie überschritte sie hingegen, wenn man – dem Sozialgericht folgend – ihr Einkommen berücksichtigte. Dabei überschritte die Klägerin die Höchsteinkommensgrenze bereits aufgrund ihres Erwerbseinkommens in Höhe von 236,27 Euro (Bruttoeinkommen von 438,14 Euro abzüglich Steuern und Sozialabgaben sowie Freibeträgen). Auf die Beantwortung der Frage, ob neben den BAföG-Leistungen auch das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im BAföG berücksichtigte anrechenbare Elterneinkommen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zufluss anzurechnen ist, käme es – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht an.
Für die Berücksichtigung des klägerischen Einkommens im Rahmen von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG spricht vorliegend, dass die Klägerin zwar nach § 7 Abs. 5 SGB II als Studentin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, jedoch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, weshalb ihr Einkommen unberücksichtigt bleiben sollte. Denn auch im Rahmen des § 9 SGB II – bei der Frage, ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt – wird das Einkommen des Auszubildenden bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 –, juris Rn. 27; Karl, in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 9 [Stand: 07.06.2021] Rn. 104 ff.). Gegen die Betrachtungsweise des Sozialgerichts spricht indes, dass eine Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin einem faktischen Leistungsausschluss gleichkäme. Sobald man den Bedarf der nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II Ausgeschlossenen mit 0,00 Euro ansetzt, gleichzeitig aber ihr Einkommen berücksichtigt, sind nur wenige Fälle denkbar, in denen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag überhaupt erfüllt sein können. Aufgrund der Mindestbemessungsgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG a.F. dürften die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlags kaum je (außer ggf. bei einer großen Zahl an Kindern und einem dementsprechend hohen Gesamtkinderzuschlag) gegeben sein.
Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, da zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt sind, wonach durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss.
Durch den Kinderzuschlag kann bei der Klägerin Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden, weil sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Denn nach der Rechtslogik vermieden werden bzw. nicht entstehen kann nur das, was hypothetisch eintreten könnte; was allerdings auch hypothetisch nicht eintreten kann, kann auch nicht durch ein anderes, also durch die Zahlung des Kinderzuschlags, vermieden werden bzw. nicht entstehen (Schnell, in Estelmann, SGB II, 72. Ergänzung Stand Dezember 2020, § 6a BKGG Rn. 57; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 1 BK 1/10 B –, juris Rn. 4).
Zwar wird die Auffassung vertreten, Studierende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen seien, könnten dennoch einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II betreffe nur den ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf. Aufwendungen wegen Elternschaft gehörten nicht zum von der Bedarfsdeckung durch das SGB II ausgeschlossenen ausbildungsgeprägten Bedarf. Der Leistungsausschluss für Studierende wirke sich nicht negativ auf ihre Fähigkeit aus, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen und anderen Personen (ihren Kindern) einen Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II zu vermitteln (Kühl, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 6a BKGG [Stand: 29.03.2021] Rn. 57; vgl. ferner Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB II 05/20, § 6a BKGG Rn. 143). Insofern solle es nicht darauf ankommen, ob der Kindergeldberechtigte selbst Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, sondern es solle ausreichen, dass mit dem Kinderzuschlag die Bedürftigkeit des Kindes und damit der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7, 9 Abs. 1 SGB II beseitigt werden könne (vgl. Estelmann, a.a.O., Rn. 59; so auch die Durchführungsanweisung [DA] der Beklagten zum Kinderzuschlag, Stand 2015, S. 21).
Diese Auffassung überzeugt indes nicht. Sie lässt unberücksichtigt, dass Auszubildende bzw. Studierende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II zwar Leistungen nach § 27 SGB II erhalten können, dass diese Leistungen jedoch nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht als Arbeitslosengeld II gelten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dementsprechend hat sich auch das Bundessozialgericht – sogar für eine Zeit, als Mehrbedarfe für Studierende noch als Arbeitslosengeld II galten – in einem obiter dictum dagegen ausgesprochen, Mehrbedarfe nach § 21 SGB II zugunsten des von Leistungen Ausgeschlossenen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 KG 2/09 R –, juris, mit Anm. von Schäfer, FuR 2012, 52). So hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des § 6a Abs. 1 BKGG … eine spezielle Regelung zur Vermeidung von Mehrbedarfen als SGB II-Leistungen aufgenommen: ,Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII … erhält …, werden bei der Prüfung, ob Hilfsbedürftigkeit vermieden wird, u.a. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht berücksichtigt.‘ Danach reicht allein die Vermeidung eines Anspruchs auf Mehrbedarf nicht mehr aus, um einen Kinderzuschlag beanspruchen zu können, wenn … kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhält“ (BSG, a.a.O., Rn. 13). Gleiches muss nach der hier maßgeblichen, leicht geänderten Fassung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F. gelten, wonach in Satz 2 und 3 bestimmt ist: Bei der Prüfung, ob Hilfsbedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (Satz 2). Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 … SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II … erhält … (Satz 3).
Insofern erscheint es konsequent, Studierende nicht als „Kopf“ einer Bedarfsgemeinschaft zu sehen, die ihren Angehörigen einen Leistungsanspruch nach dem SGB II vermitteln können (in diesem Sinne auch Knickrehm, in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 7 SGB II Rn. 15; a.A. Susnjar, in GK-SGB II, Stand Dezember 2019, § 6a BKGG Rn. 132). Letztlich überzeugt diese Auffassung jedoch vor allem deshalb, weil sie zu einer klaren Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung beiträgt und nur so der vom Gesetzgeber gewollte vollständige (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umgesetzt werden kann (vgl. Knickrehm, a.a.O.).
Selbst wenn man jedoch der Betrachtungsweise der Beklagten folgte – d.h. davon ausginge, dass die Höchstbemessungsgrenze nicht überschritten ist, den Bedarf der Klägerin fiktiv ansetzt, hierauf ihr Einkommen vertikal und nicht horizontal (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. September 2019 – L 8 AS 288/14 –, juris Rn. 62 ff.; Karl, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 7 [Stand: 07.06.2021] Rn. 107) anrechnet und den überschießenden Teil ihres Einkommens beim Kind berücksichtigt und diesem Einkommen den Bedarf des Kindes gegenüberstellt –, wäre ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen. Denn der überschießende Teil des Einkommens der Klägerin überstiege vorliegend den Bedarf des Kindes. Insofern verweist der Senat auf den Berechnungsbogen des angefochtenen Bescheides. Ein Anspruch der Klägerin wäre bei Anwendung der Berechnungsmethode der Beklagten nur dann zu bejahen, wenn man das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem BAföG berücksichtigte anrechenbare Elterneinkommen unberücksichtigt ließe. Insofern wird auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2018 übersandten Probeberechnungen verwiesen. Weshalb das Einkommen der Eltern allerdings nicht berücksichtigt werden sollte (obwohl der Unterhaltsanspruch der Klägerin, wie das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt hat, durchaus realisierbar gewesen wäre), erschließt sich dem Senat nicht. Insofern wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.