Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. November 2017 bis zum 20. November 2017.
Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und war 2017 als Tunnelbauer beschäftigt. Er erkrankte am 16. Februar 2017 arbeitsunfähig (Erstbescheinigung vom 16. Februar 2017). Die Beklagte zahlte ihm auf seinen Antrag Krankengeld für die Zeit ab dem 11. März 2017 in Höhe von kalendertäglich (brutto) 67,96 Euro (Bescheid vom 10. März 2017). Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche nach Ausstellung bei der Beklagten vorliegen müsse, weil der Anspruch auf Krankengeld ansonsten ruhe.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. Oktober 2017 stellte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. November 2017 fest. Am 21. November 2017 fragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach der Krankengeldzahlung ab dem 6. November 2017 und teilte mit, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie immer gefaxt und keine Fehlermeldung erhalten. Die Originale gebe er nach einiger Zeit in dem Service-Center Hellersdorf der Beklagten ab. Er werde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die e-mail-Adresse der Beklagten per mail senden. Nach dem Telefonat ging die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dipl. Med. W vom 6. November 2017 mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Dezember 2017 bei der Beklagten ein. In einem ergänzenden Telefonat vom 21. November 2017 teilte die Lebensgefährtin des Klägers mit, eine Faxbestätigung über die Versendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax liege nicht vor, die letzten Originalarbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien am 16. November 2017 im Service-Center Hellersdorf abgegeben worden. Mit Eingangsdatum vom 21. November 2017 übersandte der Kläger der Beklagten per Fax eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Dr. W. Das Fax war weder hinsichtlich des Versicherten noch der Daten und Feststellungen lesbar. Ausweislich der am 27. November 2017 im Service-Center Erkner versehenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dieses Arztes wurde diese ebenfalls am 6. November 2017 ausgestellt und war bis zum 6. Dezember 2017 befristet.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung von Krankengeld ab dem 7. November 2017 bis zum 20. November 2017 ab, da der Anspruch in der Zeit ruhe (Bescheid vom 21. November 2017). Der Kläger erhob Widerspruch und berief sich darauf, dass es ausreiche, wenn die Daten lückenlos seien. Außerdem habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W bereits am 15. November 2017 zunächst per Fax und dann per Post an die Beklagte übersandt. Er habe am 15. November 2017 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert und die Bescheinigung von Frau W per mail an die Beklagte gesandt und habe sie am 15. November 2017 auch in der Geschäftsstelle in Erkner abgegeben. Am 20. November 2017 habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W und Frau W, am 27. November 2017 dann eine Zweitbescheinigung von Dr. W ebenfalls in der Geschäftsstelle in Erkner abgegeben.
Die Beklagte bat den Kläger um Übersendung eines e-mail-Nachweises vom 15. November 2017. Die Kanzlei der Klägerbevollmächtigten teilte daraufhin mit, es habe am 15. November 2017 keine e-mail gegeben, sondern nur einen Telefonanruf.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 zurück.
Der Kläger hat am 27. März 2018 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum ab dem 7. November 2017 bis 21. November 2017 festgestellt. Grundlage für das Ruhen des Anspruchs auf Auszahlung von Krankengeld sei § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die danach erforderliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit bezwecke, der Krankenkasse die zeitnahe Prüfung der Anspruchsvoraussetzung zu ermöglichen. Die Ruhensvorschrift solle die Kassen zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden. Zum anderen sollten die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbrauch entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit treffen zu können. Bei der Meldung handele es sich um eine empfangsbedürftige Tatsachenmitteilung. Sie könne telefonisch, schriftlich, mündlich oder elektronischer Form erfolgen. Sie setze voraus, dass sie innerhalb des in § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz SGB V genannten Zeitraumes in den Machtbereich der Krankenkasse gelange, sodass eine rechtzeitige Absendung seitens der Versicherten nicht ausreiche. Die Arbeitsunfähigkeit sei der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu melden, also auch dann, wenn diese zwar ununterbrochen fortbestanden habe, wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung aber über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden sei. Die Meldefrist für den Zugang der über den 6. November 2017 hinausgehenden weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers bei der Beklagten habe in Anwendung der gesetzlichen Fristenregelung am 7. November 2017 begonnen und am 14. November 2017 geendet. Der Zugang der Bescheinigung für den Kläger erst am 21. November 2017 sei somit außerhalb der Frist erfolgt und habe bis zum 20. November zum Ruhen des Krankengeldanspruchs geführt. Nach der allgemeinen Verteilung der Beweislast und der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne der Kläger den ihm obliegenden Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht führen. Einen Zugangsnachweis wie eine Empfangsbescheinigung oder eine Postzustellungsurkunde habe er nicht beigebracht. Bereits im Verwaltungsverfahren habe er auf Nachfrage der Beklagten über seine Partnerin und das Büro seiner Prozessbevollmächtigten erklärt, dass er keinen Beleg für eine Fax-Übersendung am 6. November 2017 oder für einen anderen, vor dem 21. November 2017 liegenden, Zeitpunkt habe, da sein Faxgerät das nicht hergebe. Er habe auch keinen Versendungsbeleg für eine am 14. November 2017 versandte E-Mail. Die Telefonate der Partnerin des Klägers sowie des Klägers selbst und die anschließende persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten hätten nach dem Vermerken in der Verwaltungsakte der Beklagten jeweils am 21. November 2017 und nicht bereits am 20. November 2017 stattgefunden. Dies belegten auch die jeweils auf den 21. November 2017 datierten Eingangsstempel auf den vom Kläger persönlich vorgelegten oder für ihn übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, einschließlich einer kaum leserlichen Bescheinigung von Dr. W. Deren vorherige Übersendung per Fax werde vom Kläger zwar vorgetragen, aber nicht belegt. Diese Bescheinigung selbst trage kein Faxdatum für den Tag des Ausdrucks durch das Empfangsgerät. Eine weitere Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung stehe dem Gericht insoweit nicht zur Verfügung. Es könne daher dahinstehen, ob der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am 6. November 2017 tatsächlich im Beisein seiner Partnerin mit einfachem Schreiben per Post versandt habe, da der Beweis dieses Umstands den rechtzeitigen Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten nicht zu führen vermöge. Das Risiko eines Verlustes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg trage nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherte, mithin der Kläger. Dies gelte auch dann, wenn ihn für die Fristversäumnis kein Verschulden treffe (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2019, B 3 KR 5/19 R – Rn. 18).
Schließlich habe die Beklagte keine Hinweispflichten verletzt. Sie habe den Kläger bereits mit Bescheid vom 10. März 2017 auf seine Obliegenheit hingewiesen, dass die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am Folgetag der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden müssten und dass dieser Nachweis innerhalb einer Woche nach Ausstellung bei der Beklagten eingegangen sein müsse, da ansonsten der Krankengeldanspruch ruhe. Eine Pflicht, den Kläger kurz vor Ablauf einer Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V an seine Obliegenheit zur Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erinnern, gebe es hingegen nicht. Darüber hinaus scheitere ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch daran, dass eine rückwirkende Fiktion der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Zielsetzung der Vorschrift widerspreche. Sollte die Meldeobliegenheit innerhalb der kurzen Wochenfrist gewährleisten, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit über den MDK zeitnah prüfen könnten, scheide eine rückwirkende Fiktion der Kenntnis der Krankenkasse über den vom Gesetz noch hingenommenen Zeitraum von einer Woche aus. Aus demselben Grund werde hinsichtlich der Frist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. Eine Abweichung von diesem Gesetzeszweck sei nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen die verspätete Meldung wegen einer Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit der Versicherten erfolge oder sie auf ein Organisationsverschulden der Beklagten als wesentliche Ursache zurückzuführen sei. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht vor.
Der Kläger hat gegen den am 23. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt. Er habe der Beklagten seine Arbeitsunfähigkeit auch über den 6. November 2017 hinaus lückenlos nachgewiesen. Er habe der Beklagten rechtzeitig per Post und per Fax die Unterlagen zukommen lassen. Auf eine Nachfrage bei der Beklagten habe eine Mitarbeiterin ihm bestätigt, dass das Fax eingegangen, jedoch unleserlich gewesen sei. Er habe zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten, die erste von Herrn Dr. W am 6. November 2017. Diese habe er am gleichen Tage gegen 17 Uhr per Fax an die Beklagte gesandt und sie am Abend im Beisein der Zeugin N in den Briefkasten in P (Wilhelm-Pieck-Straße) eingeworfen. Als am 15. November 2017 keine Krankengeldzahlung erfolgt sei, habe er bei der Beklagten nachgefragt, eine Mitarbeiterin habe ihm gesagt, es sei nichts eingegangen. Die Mitarbeiterin habe ihm eine e-mail-Adresse gegeben. An diese habe er dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Frau W vom 6. November 2017 per Mail gesendet, diese e-mail sei auch nachweislich am 15. November 2017 bei der Beklagten eingegangen. Außerdem habe er die Geschäftsstelle der Beklagten in Erkner aufgesucht und diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eine Zweitschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W auch dort abgegeben. Am 20. November 2017 habe er erneut die Geschäftsstelle der Beklagten in Erkner aufgesucht und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Frau Wl sowie das weitere Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. W, welches für seinen Arbeitgeber ausgestellt worden sei, dort abgegeben. Es sei ihm gesagt worden, dass ein Fax angekommen, dieses aber unleserlich sei. Auf Veranlassung der Beklagten habe er dann eine Zweitschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W am 27. November 2017 ausstellen lassen und am gleichen Tag in der Geschäftsstelle Erkner abgegeben.
Das Risiko des Untergangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei hier dem Bereich der Beklagten zuzuordnen. Diese biete zwar deutschlandweit Leistungen an, schaffe aber für die Versicherten keine fußläufige Möglichkeit zur Abgabe ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie das zum Zeitpunkt der Einführung der Ausschlussfrist, im Jahre 1930, noch gegeben gewesen sei. Sowohl auf dem Postweg als auch beim Einscannen sei das Risiko der Beklagten zuzurechnen. Dies gelte auch unter dem Aspekt der Sphärentheorie, wie sie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (B 3 KR 10/19 R) ausgeführt habe. Das Sozialgericht habe die Grundsätze zur Nachsichtgewährung außer Acht gelassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 7. November 2017 bis zum 20. November 2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Eingang einer e-mail-Nachricht am 15. November 2017 sei nicht belegt. Erst im Nachgang zu einem Telefonat am 21. November 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per mail versandt worden. An der Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung aus dem Jahr 1981, die noch zur Reichsversicherungsordnung ergangen sei, habe das Bundessozialgericht zwischenzeitlich nicht mehr festgehalten.
Mit Beschluss vom 25. August 2020 hat der Senat den Rechtsstreit der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen entscheidet.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch die Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richter sowie die ehrenamtliche Richterin entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 25. August 2020 die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen übertragen hat.
II. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Prozessordnung dies im Falle eines entsprechenden Hinweises in der Ladung vorsieht (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
III. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab dem 7. November 2017 bis zum 20. November 2017. Der Auszahlungsanspruch ist in dieser Zeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen gekommen. Der Kläger hat die am 6. November 2017 ärztlich bescheinigte (weitere) Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht rechtzeitig, d.h., innerhalb der Frist der o.g. Vorschrift, gemeldet bzw. zur Kenntnis gebracht.
Der Senat nimmt insoweit auf die detaillierten Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen bleibt in Anbetracht der Berufungsbegründung:
Das Sozialgericht hat zutreffend auf die von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V konstituierte Verteilung der Obliegenheit und Beweislast für das rechtzeitige Melden der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit abgehoben. Rechtsfehler i.S. eines unzutreffenden Beweismaßes sind insoweit nicht zu erkennen.
Es bleibt auch für den Senat zu konstatieren, was das Sozialgericht bereits in seinem richterlichen Hinweis vom 20. März 2020 zum Ausdruck gebracht hat: Der Kläger kann weder die Übersendung eines Faxes mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit noch einer entsprechenden e-mail-Nachricht für den Zeitraum vor dem 21. November nachweisen. Das Risiko der Übermittlung trägt – wie auch sonst im Rechtsverkehr (vgl. für Willenserklärungen die Risikoverteilung in § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) – der Absender.
Davon sind in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt. Das BSG hat in dem vom Sozialgericht bemühten Urteil vom 5. Dezember 2019 (B 3 KR 5/19 R, Rn. 20, juris) ausgeführt, dass die verspätete Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten nicht zur Last gelegt werden kann, weil die beklagte Krankenkasse die Einhaltung der Frist treuwidrig vereitelt hat, indem sie maßgeblichen Anteil daran hat, dass die Frist von Versicherten nicht eingehalten werden konnte (Rechtsgedanke des § 162 BGB). Dies läge vor bei einem verspäteten Zugang infolge seitens der Krankenkassen zu vertretender Organisationsmängel oder durch eine von ihr zu vertretende Fehlentscheidung. Das BSG hat davon aber sehr klar den Fall abgegrenzt, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse trotz rechtzeitiger Absendung auf dem Postweg nicht (rechtzeitig) eingegangen ist (BSG, aaO, Rn. 21). Davon ist im Fall des Klägers aber auszugehen. Eine Beweiserhebung war insoweit für den Senat nicht angezeigt. Das gilt auch für das Beweisangebot, die Lebensgefährtin Frau N zu der Tatsache als Zeugin zu vernehmen, dass der Kläger die Arztbescheinigung vom 6. November 2017 noch an diesem Tag abends in P in den Postbriefkasten geworfen hat. Diese Tatsache kann vom Senat vielmehr als wahr unterstellt werden. Gleichwohl trägt der Kläger das Risiko, dass die Postsendung gar nicht oder verspätet bei der Krankenkasse eingeht (dazu oben). Im Hinblick auf den aktenkundig nicht völlig konsistenten Vortrag, wonach der Kläger am 15. November 2017 bereits Kontakt zur Beklagten aufgenommen hätte (per e-mail oder telefonisch), konnte der Senat keine entsprechende Überzeugung gewinnen. Die zeitlich eng geführte Verwaltungsakte der Beklagten mit mehreren Gesprächsvermerken lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger der Beklagten tatsächlich erst am 21. November 2017 Mitteilung von der weiteren Arbeitsunfähigkeit über den 6. November 2017 hinaus gemacht hat. So kommt es auch nicht darauf an, dass die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, ausgehend von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. November 2017, auch am 15. November 2017 bereits abgelaufen gewesen sein dürfte (§ 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Es fehlen schließlich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter*innen es vereitelt haben bzw. einen relevanten Anteil daran haben, dass der Kläger die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht einhalten konnte. Auch aus den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht am 26. März 2020 zur vergleichbaren Bestimmung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der anwendbaren Fassung vom 16. Juli 2015) ausgeführt hat, ergibt sich keine für den Kläger günstigere Sichtweise. Das Bundessozialgericht hat für die rechtzeitige Erstellung einer weiteren ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausgeführt, dass deren verspätete Ausstellung für die Versicherten unschädlich ist, wenn sie alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht haben, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des (weiteren) Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkassen zurechenbaren Gründen erst verspätet gekommen ist. Das soll insbesondere dann vorliegen, wenn die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen einer ärztlichen Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit in der Sphäre des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Versicherten liegen. Dies sei typischerweise zu bejahen bei einer auf Wunsch des Vertragsarztes bzw. seines von ihm angeleiteten Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Arzttermins (BSG, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R –, BSGE (vorgesehen), Rn. 22/23, juris). Übertragen auf die Bestimmung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V würde das bedeuten, es muss zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehen, dass die Versäumung der Meldefrist darauf beruht, dass der Versicherte von Vertragsärzten/Vertragsärztinnen oder deren Mitarbeiterschaft, die in die Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einbezogen sind oder infolge eines Verhaltens von Mitarbeiter*innen der Krankenkasse, z.B. durch unzutreffende oder missverständliche Auskünfte zur Frist, dem Fristlauf oder einer Fristversäumnis, erhalten hat. Davon kann hier im Fall des Klägers keine Rede sein. Insbesondere ist nicht nachweisbar, dass die Beklagte, respektive ihre Mitarbeiter*innen, dafür verantwortlich sind, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) nicht vor dem 21. November 2017 bei der Beklagten eingegangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.