Die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG schließt die Kosten des Vorverfahrens nur ein, soweit der Streitgegenstand identisch ist.Kommt es im Vorverfahren zu einer teilweisen Erledigung oder Teilabhilfe, ist dies nicht der Fall
Die Beteiligten haben einander die Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 bleibt unberührt.
G r ü n d e :
Nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist über den entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Antrag auf eine Kostenentscheidung durch das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (vgl. Leitherer, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 13 zu § 193). Einzubeziehen sind insbesondere die Erfolgsaussichten sowie die Gründe sowohl für den Rechtsstreit als auch für die Erledigung, wobei es regelmäßig billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre, während bei voraussichtlich teilweisem Erfolg eine Quotelung erfolgt. Das Gericht muss aber nicht jeder für die Beurteilung des Rechtsstreits relevanten schwierigen Rechtsfrage nachgehen oder weitere tatsächliche Ermittlungen anstellen.
Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst dabei grundsätzlich die Kosten des Vorverfahrens. Dies geht zwar aus § 193 SGG – anders als § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – nicht ausdrücklich hervor, ist aber allseits anerkannt. Die Kostenentscheidung des Gerichts schließt die Kosten des Vorverfahrens aber nur ein, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens identisch sind. Kommt es im Vorverfahren zu einer teilweisen Erledigung oder zu einer Teilabhilfe, ist dies nicht der Fall; dieser Teil der Vorverfahrenskosten ist nicht Teil der Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die gerichtliche, überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Kostenentscheidung nimmt deshalb von vornherein nicht Verfahrensgegenstände in den Blick, die nie Streitgegenstand der Klage waren (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 1974 – VII B 25/73 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 – 8 S 625/91 –; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1984 – 7 A 27/84 –, jeweils Juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2020, § 162 Rn. 62 a. E.; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 92).
Nach diesen Maßstäben ist eine Kostenerstattung durch den Beklagten nicht angezeigt. Die Kläger tragen insoweit allein vor, ihnen sei vor Erhebung der Klage im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 eine Kostenerstattung in Höhe von 15 vom Hundert zuerkannt worden, nachdem Änderungsbescheide, die den Ausgangsbescheid geändert und gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden waren, zu einer Teilabhilfe geführt hatten, dabei habe es zu verbleiben. Der mit dem Widerspruch angegriffene ursprüngliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt, die er vor Erlass der teilweise abhelfenden Änderungsbescheide hatte, war jedoch nie Gegenstand der Klage und ist folglich (auch) bei der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht (erstmals) in den Blick zu nehmen.
Die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2017 und die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bleiben insoweit unberührt. Soweit die Kläger seinerzeit im Vorverfahren obsiegt haben, kommt ihnen deshalb die aufgrund § 63 SGB X getroffene Kostenerstattungsregelung des Beklagten weiter zugute.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.