L 14 AS 63/21 B ER

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AS 8258/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 63/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Die Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB II kann von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2021 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 769,35 Euro als Darlehen zu gewähren.

 

Für Januar bis März 2021 steht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen unter der Bedingung, dass sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich schuldrechtlich verpflichtet, den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.616,10 Euro durch Eintragung eines Grundpfandrechts an seinem hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück der Gemarkung L Flur  Flurstück , Waldfläche Dstraße  zu 902 qm, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts G von L, Blatt , abzusichern; das Grundpfandrecht hat die erste Rangstelle in Abteilung II und in Abteilung III Rang nach der in Abteilung III unter laufender Nr. 2 eingetragenen Belastung zu erhalten.

 

Für die Monate April bis Juni 2021 steht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen unter der Bedingung, dass der Antragsteller

 

  1. den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.616,10 Euro durch Eintragung eines Grundpfandrechts an seinem hälftigen Miteigentumsanteil an o.g. Grundstück mit o.g. Rangstellen abgesichert hat, und

 

  1. die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch dem Antragsgegner durch Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszugs nachweist.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

 

 

Gründe

 

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.

 

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung bzw. – wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist – eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. März 2020 – 2 BvR 2051/19 –, juris, m.w.N.). Auch bei Vornahmesachen ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, juris, m.w.N.).

 

Der Antrag des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 123 SGG) dahingehend auszulegen, dass er nicht wie formuliert „bis zur Entscheidung über den Widerspruch“, sondern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen begehrt.

 

Der Antragsgegner ist im Wege der Folgenabwägung zur Leistungsgewährung in dem tenorierten Umfang zu verpflichten. Eine abschließende Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller ein Anspruch nach §§ 7 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 19 ff. SGB II auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht, ist im Eilverfahren – insbesondere im Hinblick auf die Höhe des anzurechnenden Vermögens, die Verwertbarkeit seines Grundeigentums sowie seine Hilfebedürftigkeit, auch im Hinblick auf die regelmäßigen Zahlungen seiner Mutter – nicht möglich und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Wert der Miteigentumsanteile beläuft sich – wie im Bescheid des Antragsgegners aufgrund der Bodenrichtwerte vom 29. Oktober 2020 dargelegt und seitens des Antragstellers auch bestätigt – auf jeweils die Hälfte von 105.500 Euro für das bebaute Grundstück und 112.750 Euro für das unbebaute Grundstück, insgesamt also über 109.125 Euro. Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, dass das bebaute Grundstück nicht verwertbar sei, da es lediglich im Wege vorweggenommener Erbfolge und mit einem Rückforderungsrecht übertragen worden sei. Der Wert des Miteigentumsanteils am anderen Grundstück (Dstraße  in L) liege unter 60.000 € und sei daher nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass der von dem Antragsteller angeführte Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro, der für die vorliegend zu prüfende Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II benannt ist, weder im Gesetzeswortlaut noch in dessen Begründung eine Stütze findet (vgl. Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2021 – L 7 AS 5/21 B ER –, juris Rn. 17). Das Gesetz knüpft lediglich daran an, ob das Vermögen „erheblich“ ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 9. Dezember 2020), ohne näher zu definieren, wann von Erheblichkeit auszugehen ist. Nachdem sich die genannten Fragen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären lassen, war aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden.

 

Die Folgenabwägung führt angesichts der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II dazu, dass die begehrten Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen sind und das rein fiskalische Interesse des Antragsgegners zurücktreten muss. Sollte die Leistungsgewährung sich später als unrichtig herausstellen, kann der Antragsgegner immerhin auf einen dinglich gesicherten Regress verwiesen werden.

 

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist bei der danach gebotenen summarischen Prüfung allerdings nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Berlin hat. Miete und Nebenkosten für die Wohnung in Berlin werden weiterhin von seinem Konto abgebucht. Dass der Antragsteller, dem pandemiebedingt die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit als Künstlervermittler nachvollziehbar seit einiger Zeit nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, den Sommer bei seiner Mutter an der Ostsee verbracht hat, führt noch nicht dazu, dass eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes feststünde, zumal sich der Antragsteller ausweislich beigebrachter Kontoauszüge jedenfalls im Januar 2021 wieder in Berlin aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Zweifel und Widersprüche, auf die der Antragsgegner hingewiesen hat (z. B. die Angaben auf dem Klingelschild) und wie sie sich aus den Akten ergeben (beispielhaft hat der Antragsteller gegenüber den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern ausweislich des Beschlusses des dortigen Landessozialgerichts vom 31. August 2017 (Az. L 8 AS 309/17 B ER) „vage“ angegeben, die Wohnung in Berlin aufgegeben zu haben), werden durch den Prüfdienst des Antragsgegners im Hausbesuch bzw. im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

 

Ausgehend von einem Regelbedarf von 446 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 323,35 Euro für die Wohnung in der Wstraße  in  Berlin ergibt sich der tenorierte monatliche Leistungsumfang von 769,35 Euro. Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar in seinem Antrag angegeben, für diese Wohnung weitere 80 Euro monatlich Heizkosten zu schulden. Den eingereichten Kontoauszügen sind jedoch lediglich monatliche Überweisungen betreffend das Mietverhältnis in der Wstraße in Höhe von 323,25 Euro zu entnehmen. Eine Überweisung an die „Energie V“ über 80 Euro vom 26. Oktober 2020 trägt den Verwendungszweck „L“. Die Überweisung an denselben Empfänger vom 18. November 2020 über 80 Euro enthält dann zwar keinen Verwendungszweck mehr. Eine Zuordnung zur Wohnung in Berlin scheidet unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der ersten Überweisung jedoch bei der gebotenen summarischen Prüfung aus.

 

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit das Begehren des Antragstellers darüber hinaus geht, d.h. soweit er die Gewährung von Leistungen als Zuschuss, die Gewährung von Leistungen ohne dingliche Sicherung und die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Januar 2021 begehrt. Leistungen sind erst für die Zeit ab Januar 2021 und nicht bereits für die Zeit ab Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht im November 2020 zu gewähren, weil der Bedarf des Antragstellers im November und Dezember 2020 noch durch Überweisungen seiner Mutter gedeckt wurde, so dass insoweit kein Eilbedürfnis besteht. Ob die vorgetragene Darlehensabrede ausreicht, ist, da eine Rückzahlungsverpflichtung erst für die Zeit ab Juli 2021 vorgetragen ist, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Das behauptete Darlehen einer Freundin im Oktober 2020 wurde jedenfalls vor Stellung des Antrages beim Sozialgericht geleistet. Für Kostenerstattungen für in der Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume fehlt es aber bereits an einem Anordnungsgrund und insofern am erforderlichen Regelungsbedürfnis. Grundsätzlich kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund, also eine Eilbedürftigkeit, nur für Leistungen ab Eingang des Eilantrags bei Gericht bejaht werden. Eine Verpflichtung für zurückliegende Leistungszeiträume kommt nur ausnahmsweise bei sofortigem Nachholbedarf in Betracht, wenn also die Nichtgewährung in der Vergangenheit als gegenwärtige Notlage fortwirkt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 28 KR 449/20 B ER –, Rn. 13, juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht gegeben. Die pauschale Behauptung einer lediglich mündlichen Abrede, das Geld bis spätestens 30. Juni 2021 zurückzuzahlen, ist hierfür nicht ausreichend.

 

In Ausübung des dem Senat gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens ist der Antragsgegner lediglich zur Gewährung von darlehensweisen Leistungen und nur unter der Bedingung der dinglichen Sicherung (April bis Juni 2021) bzw. der Verpflichtung zur dinglichen Sicherung (Januar bis März 2021) und nur für sechs Monate ab Januar 2021 zu verpflichten. Dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung für Januar 2021 bis März 2021 lediglich unter Bedingung der Verpflichtung zur dinglichen Sicherung – und nicht unter der Bedingung der bereits erfolgten dinglichen Sicherung – steht, ist allein zeitlichen Zwängen geschuldet. Denn die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch ist nicht sofort möglich. Der Senat geht davon aus, dass hierfür die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis Ende März 2021 erforderlich, aber auch ausreichend ist. Nach telefonischer Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes (Amtsgericht Greifswald) werden Sicherungsgrundpfandrechte dort etwa innerhalb einer Woche eingetragen. Sofern sich der Antragsteller umgehend nach Zustellung dieses Beschlusses um einen Notartermin bemüht, dürfte der Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch bis Ende März 2021 daher nichts entgegenstehen. Die Bestellung des Grundpfandrechts ist dem Antragsteller im Übrigen auch rechtlich möglich. Insbesondere bedarf er hierfür nicht der Zustimmung seiner Mutter, die neben dem Antragsteller Miteigentümerin des unbebauten Grundstücks in der Dstraße  ist. Das Grundpfandrecht ist nämlich nicht an dem gesamten Grundstück, sondern nur – wie tenoriert – an dem hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers zu bestellen. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nach §§ 1114, 1192 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Grundschuld belastet werden und kommt daher auch für sich genommen als Sicherungsmittel in Betracht (BGH, Urteil vom 19. März 2010 – V ZR 52/09 –, Rn. 20, juris). Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, 2 und Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei sind. Dies gilt für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten ebenso wie für Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bezüglich Urkunden, die im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zweiten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 15 W 54/17 –, juris, m.w.N.; (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 64 SGB X (Stand: 22.05.2020), Rn. 49). Die Beschwerde ist ferner zurückzuweisen, sofern der Antragsteller Leistungen für mehr als sechs Monate begehren sollte.

 

Der zu sichernde Darlehensrückzahlungsanspruch von 4.616,10 Euro errechnet sich aus dem monatlichen Leistungsbetrag (Darlehensbetrag) von 769,35 Euro, der aufgrund der Gewährung für die Monate Januar bis Juni 2021 mit sechs zu multiplizieren ist.

 

Von einer Leistungsgewährung mit Abschlägen, wie sie im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ansonsten regelmäßig erfolgt, um die Hauptsache nicht vollständig vorweg zu nehmen, hat der Senat im Hinblick auf die dingliche Sicherung (April bis Juni 2021) bzw. die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung (Januar bis März 2021) des Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegend abgesehen.

 

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller sich nunmehr intensiv um die Verwertung seines Grundeigentums bemühen wird. Denn sollte der Antragsteller für die Zeit ab Juli 2021 eventuell erneut im Eilverfahren Leistungen nach dem SGB II begehren, dürfte – sofern § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II überhaupt noch gelten sollte –auch zu berücksichtigen sein, welche nachgewiesenen Verwertungsbemühungen der Antragsteller zwischenzeitlich unternommen hat. Der Einwand des Antragstellers, bei seinem Miteigentumsanteil an dem unbebauten Grundstück in der Dstraße handele es sich nicht um erhebliches Vermögen im Sinne § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II, mag für die Frage, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, relevant sein. Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes gelten indes ggf. andere Maßstäbe. So können bei der Frage des Anordnungsgrundes möglicherweise auch finanzielle Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfsbedürftigkeit außen vor bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 BvR 2289/19 –, juris Rn. 7; LSG Niedersachen-Bremen, a.a.O., Rn. 18).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

 

Diese Entscheidung kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Rechtskraft
Aus
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