1. Die isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz auferlegte Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist grundsätzlich nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und ins-besondere nicht durch § 144 Abs. 4 SGG oder § 172 Abs. 3 SGG ausge-schlossen. 2. Ein Fall von Missbräuchlichkeit im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweiserhe-bung und einer Beweiswürdigung abhängt, die im parallel anhängigen Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2022 geändert und die Auferlegung von Mutwillenskosten für den Antragsgegner aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich im hiesigen Beschwerdeverfahren in der Sache ausschließlich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.H.v. 150 €.
In der Hauptsache war die Verpflichtung des Antragsgegners im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Solche Leistungen hatte der Antragsgegner bei den belgischen Staatsbürgern mit Bescheid vom 12. Januar 2022 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt. Ein angeblich bestehender Status als Arbeitnehmer sei nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere seien vermeintlich erhaltene Arbeitsentgeltzahlungen nicht belegt. Trotz bei den Antragstellern vorhandenen Girokontos seien Gehaltszahlungen in bar ohne Quittung behauptet worden, obwohl im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber „JJ“ ausdrücklich bargeldlose Zahlungen vorgesehen seien.
Im gerichtlichen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller insbesondere einen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vorgelegt.
Der Antragsgegner hat entgegnet, es seien bei den behaupteten Arbeitsverhältnissen beispielsweise keinerlei Tätigkeitsnachweise vorgelegt worden und die vermeintliche Barzahlung sei unüblich und vertraglich nicht vereinbart. Nicht einmal Quittungen über die Barzahlungen seien vorgelegt worden. Auch ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU sei nicht ersichtlich, weil ein solches den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren voraussetze. Dies sei vorliegend nicht gegeben und schon seit Jahren in diversen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz thematisiert. Ein Anerkenntnis eines Daueraufenthaltsrechts könne sich nicht allein darauf begründen, dass die Antragsteller seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgezahlt bekommen, um sich so lange genug im Bundesgebiet aufzuhalten; eine solche Vorgehensweise sei missbräuchlich.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mehrfach darauf hingewiesen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 SGB II nicht greife. Zunächst hat es mit Schreiben vom 27. Januar 2022 ausgeführt, es sei von einem Daueraufenthaltsrecht und von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, welches ebenfalls ein Aufenthaltsrecht begründe, auszugehen. Nach der Erwiderung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2022 hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 8. Februar 2022 ausgeführt, es habe „sich leider nicht exakt genug ausgedrückt“, es komme wegen der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II gar nicht darauf an, ob ein Daueraufenthaltsrecht vorliege. Hierzu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. Februar 2022 ausgeführt, für ein Daueraufenthaltsrecht käme es nicht auf einen reinen physischen Aufenthalt an und insbesondere zu dieser Frage seien für die Antragsteller allein zwei Hauptsacheverfahren (S 183 AS 1441/21 und S 154 AS 3183/20) anhängig. Ausführungen zu § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II enthalten die Schriftsätze des Antragsgegners nicht.
Das Sozialgericht hat schließlich mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ausgeführt, die Auffassung des Antragsgegners zu § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II sei schlicht unvertretbar und hat darauf hingewiesen, dass Missbrauchsgebühren nach § 192 SGG i.H.v. 150 € zu Lasten des Antragsgegners zu verhängen wären.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat das Sozialgericht Berlin schließlich den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung von monatlich 1660,80 € für den Zeitraum ab dem 17. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 verpflichtet. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestehe insbesondere ein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller hielten sich seit dem 1. Dezember 2016 nach Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Deutschland mit gewöhnlichem Aufenthalt auf. Auf das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts käme es nicht an, weil ein Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II schon bei einem fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt bestehe; der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 greife dann nicht. Außerdem hat das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG von 150 € festgesetzt. Die Kammer habe mehrfach und ausführlich darauf hingewiesen dass die von dem Antragsgegner vertretene Auffassung zu § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II unhaltbar sei. Es habe dem Antragsgegner daher klar sein müssen, dass eine weitere Rechtsverteidigung aussichtslos ist im Sinne von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 18. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat er ausschließlich wegen Auferlegung von Verschuldenskosten i.H.v. 150 € Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und zudem beantragt, die Vollstreckung der Auferlegung von Verschuldenskosten aus dem Beschluss auszusetzen. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit im Sinne von § 192 SGG könne schon dann nicht angenommen werden, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweiswürdigung abhänge. Vorliegend sei dies bereits deshalb der Fall, weil im Zweifel der tatsächliche fünfjährige Aufenthalt nachzuweisen sei und allein eine Anmeldung hierfür nicht genüge. Dies sei im Zweifel in den noch laufenden Hauptsacheverfahren zu klären.
II.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich die durch das Sozialgericht Berlin erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten gegen den Antragsgegner. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Beschwerdeantrages und dessen Begründung. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig.
Sie ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG eine Entscheidung allein wegen der Kosten grundsätzlich nicht angreifbar ist (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013, L 7 AS 413/12 B und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016, L 11 AS 1744/15 B ER, beide zitiert nach Juris; siehe auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterin/Schmidt, 13. Aufl., 2020, § 192 Rn. 20, mit weiteren Nachweisen). Bei seiner Entscheidung verkennt der Senat nicht, dass grundsätzlich bei einer Entscheidung in der Hauptsache die Kostenentscheidung insbesondere zur Entlastung der Rechtspflege und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nur im Zusammenhang mit der Hauptsache überprüfbar sein soll und diese Grundsätze nicht nur im Urteil, sondern auch bei Gerichtsbescheiden und bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sinnvoll sind (siehe hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016, L 11 AS 1744/15 B ER, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Eine Einschränkung des Rechtsweges bedarf allerdings im Hinblick auf die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG einer ausdrücklichen Normierung im Gesetz, die vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr bezieht sich § 144 Abs. 4 SGG lediglich auf Urteile und entsprechende Regelungen bei Gerichtsbescheiden (§ 105 Abs. 1 S. 3 SGG). Ansonsten ist nach § 172 Abs. 1 SGG eine Beschwerde grundsätzlich statthaft, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Ein Ausschluss der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG ergibt sich insbesondere nicht aus § 172 Abs. 3 SGG. Nach dieser Regelung sind zwar Beschwerden gegen Kostengrundentscheidung nach § 193 ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) und unter Umständen auch Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG (§ 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG). Um eine solche Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 4 SGG handelt es sich vorliegend jedoch nicht, weil der Behörde nicht Kosten auferlegt wurden, die durch die Nachholung unterbliebener notwendiger Ermittlungen verursacht worden sind. Die Kostenauferlegung erfolgte vielmehr ausweislich der Gründe in dem angegriffenen Beschluss nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Schließlich ist auch festzustellen, dass Kostenentscheidungen nach § 192 SGG nicht generell von einem Rechtsmittel ausgenommen sind. Vielmehr wird bei einer Kostenauferlegung durch einen gesonderten Beschluss (wie er beispielsweise nach § 192 Abs. 4 S. 2 SGG bei den Ermittlungskosten gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist und gegebenenfalls bei einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens auch sonst im Nachgang erfolgen kann - siehe hierzu Schmidt, a.a.O., § 192 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen) eine Beschwerde grundsätzlich als zulässig angesehen (Schmidt, a.a.O., § 192 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Gegen eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG auf Kostenbeschlüsse nach § 192 Abs. 1 SGG im Rahmen eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG spricht zudem die ausdrückliche Regelung für Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 4 SGG im § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG. Die ausdrückliche Regelung dieser Kosten im Rahmen des § 172 Abs. 3 SGG offenbart, dass dem Gesetzgeber die Problematik von Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 192 SGG im Rahmen dieser Regelung durchaus bewusst gewesen ist und eher Handlungsbedarf gesehen hat. Gleichwohl wurden allein Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG teilweise von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einschränkung von Rechtsmitteln gegen Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG erfolgte nicht.
Es bleibt damit hinsichtlich der Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde allein gegen die Verschuldenskosten festzuhalten, dass eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, soweit sie nicht nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG ausdrücklich ausgeschlossen ist, ein solcher Ausschluss für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1 SGG in Beschlüssen auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG) im Gesetz nicht ausdrücklich normiert ist und daher für eine erweiternde bzw. analoge Anwendung von einschränkenden Regelungen kein Raum ist (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013, L 7 AS 413/12 B, zitiert nach Juris und auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24 Juni 2011, L 6 AS 959/11 B ER, beide zitiert nach Juris).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht Berlin hat zu Unrecht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gegen den Antragsgegner festgesetzt.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Missbräuchlichkeit kann bei einer Weiterverfolgung des Verfahrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit vorliegen; einfache Aussichtslosigkeit alleine genügt nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen (Schmidt, a.a.O., § 192 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). Bei Sozialleistungsträgern kann beispielsweise von Missbräuchlichkeit bei einem Festhalten an einem evident rechtswidrigen Verwaltungsakt ausgegangen werden; der Betroffene muss ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigen, einfache Uneinsichtigkeit reicht also nicht (Schmidt, a.a.O., § 192 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, eine Missbräuchlichkeit ist nicht erkennbar.
Wie der Antragsgegner insofern zutreffend ausführt, kommt eine Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweiswürdigung abhängt. Vorliegend war dies gleich in mehrfacher Hinsicht der Fall, unter anderem bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses und eines hieraus resultierenden Aufenthaltsrechts und auch bei der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 4 SGG von mindestens fünf Jahren. Der Antragsgegner verweist insofern ebenfalls zutreffend auf die noch anhängigen Hauptsacheverfahren der Antragsteller, in denen auch diese Tatsachen zu klären sein dürften.
Abgesehen davon lag vorliegend eine Situation der Missbräuchlichkeit selbst nach den eigenen Ausführungen des Sozialgerichts nicht vor.
Das Sozialgericht hat zunächst in seinem Hinweis vom 27. Januar 2022 ein Daueraufenthaltsrecht der Antragsteller als gegeben und entscheidend erachtet. Seine eigene Einschätzung hat das Sozialgericht nach der Entgegnung des Antragsgegners allerdings mit Schreiben vom 8. Februar 2022 revidiert und eingeräumt, sich „nicht exakt genug ausgedrückt“ zu haben. Die in diesem Schreiben folgenden Ausführungen des Gerichts zu den Folgen von § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II hat der Antragsgegner ausweislich seiner Entgegnung im Schriftsatz vom 11. Februar 2022 offensichtlich missverstanden und weiterhin darauf abgestellt, dass für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/ EU allein der reine physische Aufenthalt nicht ausreicht, sondern ein rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich ist. Zu den Folgen eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II hat der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich Stellung genommen und damit der vom Sozialgericht hierzu geäußerten Rechtsansicht nicht einmal widersprochen. Exakt auf den fehlenden Einsichtswillen des Antragsgegners zu den Folgen dieser Regelung (§ 7 Abs. 1 S. 4 SGB II) hat das Sozialgericht allerdings in seinem Anhörungsschreiben zu den Verschuldenskosten vom 14. Februar 2022 und dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2022 im wesentlichen abgestellt, ohne selbst die Verständnisprobleme zu erkennen oder gar auszuräumen.
Mit diesem Beschluss hat sich der Antrag gemäß § 199 Abs. 2 SGG erledigt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG), wobei weder die Kosten des Antragsgegners nach § 193 Abs. 4 SGG erstattungsfähig sind noch die Kosten der Antragsteller als Unterlegene.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).