L 2 R 246/20

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 363/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 246/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Betreuerin einer verstorbenen Rentenempfängerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz als Leis-tungsempfängerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI (Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R). Die Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage endet bei einer wesentlichen Änderung, welche vorliegt, wenn durch den Gesetzgeber eine Neuregelung erfolgt (hier: Erlass von § 102 Abs. 6 SGB VI).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert wird auf 5.046,- Euro festgesetzt.

 

 

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides der Beklagten.

 

Frau C L(Rentenempfängerin) geboren im Jahre 1941 bezog von der Beklagten seit 1991 eine damalige Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie litt seit dem Sommer 1960 an einer psychischen Erkrankung – paranoide Schizophrenie. In der Zeit zwischen 2003 und 2005 war sie insgesamt neunmal polizeilich als vermisst gemeldet. Achtmal wurde sie von der Polizei wieder aufgefunden.

 

Nach der Beendigung eines Krankenhausaufenthalts in Eberswalde am 8. Juli 2005 kehrte die Rentenempfängerin nicht in ihre Wohnung zurück und hatte keinen Kontakt zu ihrem Bruder. Seit dem 12. Juli 2005 wurde sie vermisst.

 

Die Klägerin (geboren im Jahre 1953) wurde im Juli 2005 zur Betreuerin für die Rentenempfängerin bestellt. Sie teilte der Beklagten laut Aktenvermerk vom 18. Januar 2006 mit, dass die Rentenempfängerin bereits seit längerer Zeit nicht auffindbar sei und eine europaweite Fahndung laufe. Auch eine Durchsuchung der Wohnung nach Unterlagen oder weiteren Hinweisen sei ohne Erfolg geblieben.

 

Der Bruder der Rentenempfängerin, Herr ML, teilte mit Schreiben vom 20. August 2010 der Beklagten zu den Umständen des Verschwindens mit, dass die Rentenempfängerin nach der Entlassung am 8. Juli 2005 nicht an ihren Wohnort zurückgekehrt sei. Es gebe seit diesem Zeitpunkt kein Lebenszeichen.

 

Am 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin für die Rentenempfängerin die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 gewährte die Beklagte eine Rente wegen Alters mit dem Rentenbeginn am 1. März 2006 und einem Zahlbetrag von 412,16 Euro monatlich. Die Rentenzahlung erfolgte auf das Konto der Rentenempfängerin bei der Postbank D.

 

Mit Beschluss vom 4. August 2010 hob das zuständige Betreuungsgericht die Bestellung der Klägerin als Betreuerin für die Rentenempfängerin auf. Es führte zur Begründung aus, dass die Rentenempfängerin seit 2005 vermisst sei und eine Betreuung praktisch nicht erfolgen könne.

 

Die Beklagte stellte die Rentenzahlung zum 30. September 2010 ein. In der Zeit von Juli 2005 bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte insgesamt einen Betrag von 25.434,55 Euro auf das Konto der Rentenempfängerin. Die Postbank überwies – dem Kontostand zum 4. Februar 2011 entsprechend – einen Betrag von 11.780,03 Euro an die Beklagte zurück.

 

Mit Beschluss vom 28. März 2012 bestellte das Amtsgericht C Frau Rechtsanwältin P in dem Abwesenheitspflegschaftsverfahren für die vermisste Rentenempfängerin zur Pflegerin. Gegenüber der Pflegerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2012 den Tod der Rentenempfängerin am 12. Juli 2005 fest und verwies zur Begründung auf die analoge Anwendung von § 49 des Sechsten Buches - Sozialgesetzbuch (SGB VI).

 

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 5.046,49 Euro. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hob die Entscheidung der Beklagten mit Urteil vom 15. März 2016 (Az. S 22 R 694/13) auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es an einer wirksamen Todesfeststellung für die Rentenempfängerin fehle, da § 49 SGB VI nicht einschlägig sei. Eine analoge Anwendung der Regelung komme nicht in Betracht, da es an der notwendigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie mangele. Im Ergebnis lägen somit die Voraussetzungen von § 118 SGB VI nicht vor. Die Beklagte legte keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

 

Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 bestellte das Amtsgericht Berlin C erneut Frau Rechtsanwältin P in dem Abwesenheitspflegschaftsverfahren für die abwesende Rentenempfängerin zur Pflegerin.

 

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2017 wurde die Rentenempfängerin gemäß § 102 Abs. 6 SGB VI für tot erklärt – mit dem Todestag vom 12. Juli 2005. Der Bescheid wurde an die Pflegerin versandt.

 

Nunmehr hörte die Beklagte wiederum die Klägerin zu einer Erstattung von 5.046,49 Euro mit Schreiben vom 18. Juli 2017 an.

 

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erhob die Klägerin im Rahmen der Anhörung die Einrede der Verjährung.

 

Mit Bescheid vom 14. August 2017 forderte die Beklagte die Erstattung von 5.046,49 Euro nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, da die Rentenberechtigte am 12. Juli 2005 verstorben sei, aber die Einstellung der Rentenzahlung erst zum 30. September 2010 erfolgt sei. Daher seien insgesamt 25.434,55 Euro in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2010 zu Unrecht erbracht. Die Beklagte stellte einen Betrag von 11.780.03 Euro fest, welchen das Geldinstitut zu erstatten habe (Überweisung des Geldinstituts zum 21. Januar 2011) und einen Betrag von 8.608.03 Euro für andere Empfänger bzw. Verfügende. Es ergebe sich ein Rest von 5.046,49 Euro. Nach Auskunft des Geldinstituts habe die Klägerin folgende Zahlbeträge in Empfang genommen:

am 29. Mai 2007                             1.589,46 Euro

am 21. April 2008                            1.002,52 Euro

am 14. Mai 2009                             1.005,00 Euro

am 22. April 2010                            1.005,00 Euro

am 1. Oktober 2010                                   444,51 Euro

Summe                                             5.046,49 Euro

Diesen Betrag habe die Klägerin zu erstatten.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 18. August 2017 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die Empfängerin von Geldleistungen gewesen sei, welche der Berechtigten, Frau C Lu, nach deren Tode nicht mehr zugestanden haben. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 sei die Berechtigte für tot erklärt worden. Eine Verjährung nach § 118 Abs. 4a SGB VI liege nicht vor, da erst mit dem Bescheid vom 7. Februar 2017 der Tod der verschollenen Rentenempfängerin festgestellt worden sei. Es seien nach der Feststellung noch keine vier Jahre abgelaufen. Das Verfahren und das Urteil vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 15. März 2016 seien zu einem anderen Lebenssachverhalt ergangen und die Rechtskraft stehe einem erneuten Erstattungsverlangen nicht entgegen.

 

Mit der am 8. Mai 2018 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten bereits Gegenstand des Verfahrens zum Az. S 29 R 694/13 gewesen seien und sie in ihren Rechten verletze. Es liege Verjährung vor, da die Beklagte bereits mit Bescheid vom 10. April 2012 vom Tod der Rentenberechtigten wusste. Die vereinnahmten Beträge seien auf die rechtskräftig festgesetzten Vergütungen für ihre Betreuertätigkeit mit Entnahmebefugnis aus dem Vermögen der Betreuten zurückzuführen. Daher bestehe insoweit ein guter Glauben der Klägerin und die Beklagte müsse diese Ansprüche gegen sich gelten lassen.

 

Mit Urteil vom 19. Februar 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtskraft der Entscheidung in dem Verfahren zum Az. S 22 R 694/13 dem Erstattungsbegehren der Beklagten nicht entgegenstehe, da es sich nicht um identische Streitgegenstände handele, weil die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 Frau L für tot erklärt habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI würden vorliegen. Zu Gunsten der Klägerin greife keine Gutglaubensvorschrift, da sie auch Empfängerin der Leistungen gewesen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da für den Beginn der Verjährung auf die Einführung von § 102 Abs. 6 SGB VI mit Wirkung vom 22. April 2015 abzustellen gewesen sei.

 

Gegen das ihr am 21. Februar 2020 zugestellte Urteil legt die Klägerin am 4. März 2020 Berufung ein. Sie führt zur Begründung aus, dass von der Rechtskraft des Urteils im Verfahren (S 22 R 694/13) das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin erfasst worden sei und daher einer erneuten Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegenstehe. Hieran ändere die Neuregelung von § 102 Abs. 6 SGB VI nichts. Es liege ein einheitlicher prozessualer Streitgegenstand vor. Eine erneute Geltendmachung verbiete sich zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Weiterhin seien die Ansprüche der Beklagten verjährt, da zumindest im Jahre 2012 die Kenntnis der Beklagten vom Tode vorgelegen haben. Weiterhin bestehe Gutglaubensschutz, da der Rechtsgedanke der Entscheidung des BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R – übertragen werden könne. Die Klägerin habe in ihrer Tätigkeit als Betreuerin aufgrund gegebener gerichtlicher Berechtigung das aus der Rentenzahlung stammende Guthaben vom Konto transferiert.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 und den Bescheid vom 14. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 aufzuheben

 

und

 

gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 – Az. S 1 R 363/18 – zurückzuweisen.

 

Sie führt zur Begründung aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung (Az. S 22 R 694/13) sich nur auf die Beurteilung des angegriffenen Bescheides vom 27. Mai 2013 erstrecke. Es habe sich um eine Anfechtungsklage gehandelt und daher sei zutreffend für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt worden. Nach diesem Zeitpunkt sei es zu einer Neuregelung von § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI gekommen. Darüber hinaus liege auch ein anderer Sachverhalt vor, da der Tod der Rentenempfängerin im vorhergehenden Verfahren bestritten worden sei. Eine Verjährung liege nicht vor, da der Tod der verschollenen Rentenempfängerin erst am 7. Februar 2017 festgestellt worden sei. Eine Verjährung könne erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Ein Gutglaubensschutz bestehe nicht. Hier sei zu unterscheiden, ob der Betreuer durch Überweisungen an Dritte (für den Betreuten) über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt habe oder aber ob er zu seinen eigenen Gunsten Beträge erhalten habe. Nur bei Überweisungen an Dritte könne ein Gutglaubensschutz bestehen. Als Empfänger der Leistungen sei aber ein Betreuer so zu behandeln, wie jeder andere Empfänger, der rechtliche Ansprüche gegen den verstorbenen Rentenempfänger habe. Diese Empfänger seien zur Rückzahlung verpflichtet und so auch ein Betreuer.

 

Mit Schreiben vom 30. September 2020 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 abgegeben.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az. ) und auf den der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten hierzu vorliegt (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zutreffend mit Urteil vom 19. Februar 2020 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG.

 

Aus der Rechtskraft des Urteils in dem vorhergehenden Verfahren S 22 R 694/13 ergibt sich keine Bindungswirkung, insbesondere war die Beklagte nicht gehindert eine neue Erstattungsentscheidung zu treffen. Zwar sind rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, für die Beteiligten bindend nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Eine solche Bindungswirkung liegt im hiesigen Verfahren nicht vor, da unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. Von der Rechtskraft wird grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 69/98 R). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis - namentlich einer klagabweisenden Urteilsformel - heranzuziehen. Sie nehmen aber an der objektiven Rechtskraft nicht teil. Dagegen ist bei einem stattgebenden Urteil im Falle einer Anfechtungsklage, welche hier gegeben ist, anhand der Entscheidungsgründe festzustellen, welche Aufhebungsgründe die Entscheidung tragen. Die Verwaltung darf danach, wenn der Verwaltungsakt als materiell rechtswidrig aufgehoben wurde, gegenüber demselben Beteiligten keinen inhaltsgleichen Verwaltungsakt, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge, aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 141 Rn. 10). Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt und sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, wesentlich geändert haben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 27/06 R). Aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts vom 12. März 2016 geht hervor, dass es an einer Feststellung des Todes im Verfahren mangele, da § 49 SGB VI keine Grundlage für eine solche Feststellung gegenüber der Klägerin bilde. Eine solche wesentliche Änderung liegt nunmehr nach der Entscheidung vor, da mit dem Erlass des Bescheides der Beklagten vom 7. Februar 2017 nunmehr durch die Beklagte erneut festgestellt wurde, dass die Rentenempfängerin verstorben ist. Durch diese Regelung kam es unter Berücksichtigung der Neuregelung in § 102 Abs. 6 SGB VI zu einer Änderung in den Verhältnissen.

 

Diese Änderung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits im Verfahren zum Az. S 22 R 694/13 von Bedeutung gewesen. Es handelte sich nach dem klägerischen Begehren um eine reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG und bei einer solchen Klage ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 R 25/13 R). Zu diesem Zeitpunkt war die Neuregelung von § 102 Abs. 6 SGB VI durch Art. 3 Nr. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze (BGBl I 2015, S. 583 (591)) nicht in Kraft getreten und eine Todesfeststellung der Beklagten nach dieser Regelung lag erst mit dem Bescheid vom 7. Februar 2017 lag vor.

 

Der zuvor erlassene Bescheid vom 12. Juli 2005 hatte eine solche Drittwirkung gegenüber der Klägerin unbeachtlich seiner Bestandskraft nach § 77 SGG nicht. Zwar stellte die Beklagte auch hiermit den Tod der Rentenempfängerin am 12. Juli 2005 bestandskräftig fest und verwies zur Begründung auf die analoge Anwendung von § 49 SGB VI. Es fehlte jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für die Annahme einer Drittwirkung dieser Tatsachenfeststellung – wie zutreffend vom Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegt wurde.

 

Hierbei ist zwischen der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes, welche grundsätzlich nur die Beteiligten des Verfahrens bindet und weiteren Wirkungen (Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung) zu unterscheiden (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 10. November 2004 – L 2 U 152/03). Eine Tatbestandswirkung im engeren Sinne wird angenommen, wenn nach materiellem Recht der Erlass eines hoheitlichen Aktes als solcher Voraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für den Eintritt einer Rechtsfolge ist, ohne dass es auf seinen Inhalt ankommt. Eine Tatbestandswirkung im weiteren Sinn wird auch auf den Inhalt des Hoheitsaktes bezogen. Der Feststellungswirkung wird eine größere Reichweite zuerkannt. Hier erstreckt sich die Bindungswirkung nicht nur auf den Ausspruch des hoheitlichen Aktes, sondern auch auf die rechtlichen Beurteilungen und Sachverhaltsdarstellungen (anderes Verständnis der Begriffe bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 141 Rn. 4). Jede der beiden Drittwirkungsbindungen setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, deren Reichweite sich immer nach der konkreten gesetzlichen Regelung und dem erkennbaren Regelungszweck bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Oktober 1994 – 7 KlAr 1/93, Rn. 116 f.). Bei der Feststellungswirkung handelt es sich um ein Rechtsinstitut, das die Rechtsordnung zur Verhütung eines ständigen Wiederaufgreifens rechtlich geklärter Lebenssachverhalte und zur Vermeidung divergierender Entscheidungen entwickelt hat. Durch die Feststellungswirkung werden Gerichte und Verwaltungsbehörden gegenseitig und untereinander an Entscheidungselemente, an tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen in Urteilen und Verwaltungsakten gebunden (Sehnert, in: NZS 2000, S. 437 (438f.) und Kainz, in: NZS 2015, S. 767 (769)). Eine solche Drittbindungswirkung kann deshalb über die Maßgeblichkeit der Entscheidung einer Behörde für den unmittelbar davon betroffenen Adressaten mit Drittbindungswirkung gegenüber einer anderen Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 26/00 R; Rn. 22) hinaus bestehen und ein und dieselbe Behörde aus einem Verwaltungsakt zugunsten des einen Adressaten auch gegenüber einem anderen Adressaten binden, sofern die erste Entscheidung einen entsprechenden Tatbestands- oder Feststellungsinhalt hat und eine gesetzliche Regelung eine einheitliche Behandlung des Tatbestands oder der Feststellung gebietet. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ergab sich erst mit der Neuregelung in § 102 Abs. 6 SGB VI mit Wirkung vom 22. April 2015.

 

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsentscheidung der Beklagten ist § 118 Abs. 4 SGB VI. Hiernach sind sowohl die Personen, die die Geldleistung unmittelbar in Empfang genommen haben oder denen der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

 

Diese Voraussetzungen liegen vor.

 

a) Die Beklagte hat Geldleistungen durch Zahlungen auf das Konto nach dem Tod der Rentenempfängerin erbracht. Die Einstellung der Rentenzahlung erfolgte erst zum 30. September 2010. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2017 hat die Beklagte gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI den Tod der Verschollenen zum 12. Juli 2005 festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung sind die Beteiligten und das Gericht nunmehr gebunden – wie oben dargestellt wurde.

 

Eine Beteiligung der Klägerin an dem Feststellungsverfahren war nicht erforderlich. Die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ergeben sich aus § 12 des Zehnten Buches - Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine Beteiligtenposition der Klägerin nach der allein in Betracht kommenden Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB X besteht nicht. Hiernach kann die Behörde Dritte hinzuziehen, wenn deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Hierbei ist abzustellen auf die Auswirkung des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des Verwaltungsaktes mit Blick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiell-rechtlichen Position. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Klägerin im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses zwischen der Rentenempfängerin und der Beklagten ohne eigene rechtliche Interessen ist. Die Wahrnehmung der Interesser der Rentenempfängerin erfolgt durch die Pflegerin. Soweit es durch die Todesfeststellung zu einem Erstattungsanspruch kommt, handelt es sich um einen Rechtsreflex, welcher erst durch die Regelung in § 118 SGB VI und weitere Entscheidungen der Beklagten zum Tragen kommt. Dahingegen betrifft dieser Reflex nicht das Sozialrechtsverhältnis der Rentenempfängerin. Ein gegenteiliges Ergebnis käme zu einer nicht abschätzbaren Ausweitung der Beteiligten eines Verfahrens, welche die Verwaltungspraktikabilität aufheben würde und die Beklagte vor unlösbare Herausforderungen bringen würde.

 

Die Feststellung des Todes ist eine Tatsachenfeststellung, deren Richtigkeit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in vollem Umfang nachgeprüft wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2006 – L 11 R 4515/05, Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 112. EL September 2020, SGB VI, § 49 Rn. 8 und Ringkamp, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 2/16, § 49 Rn. 9). Eine solche Überprüfung kann hingegen nur im Verfahren der Beteiligten erfolgen. Die Beteiligten des Verfahrens sind die Rentenempfängerin – bzw. die Verhinderungspflegerin und die Beklagte. Der Anspruch der Rentenempfängerin erlischt nämlich mit der Feststellung des Todes nach § 102 Abs. 6 SGB VI und nur in diesem Verfahren erfolgt die vollständige Überprüfung der Tatsachenfeststellung durch die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1976 – 4 RJ 5/76 Rn. 23 und SG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2007 – S 26 R 278/06).

Hingegen ist in den darauffolgenden Erstattungsstreitigkeiten die Todesfeststellung als Tatsachenfeststellung bindend und nunmehr nicht erneut komplett gerichtlich überprüfbar ist. Hiervon abzugrenzen ist die Überprüfung der Drittwirkung der Tatsachenfeststellung, für welche es einer rechtlichen Grundlage bedarf. Eine solche Grundlage hat das Sozialgericht in dem vorhergehenden Verfahren der Beteiligten zutreffend verneint und insbesondere für eine analoge Anwendung von § 49 SGB VI keinen Platz gesehen (so auch SG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2007 – S 26 R 278/06). Nunmehr wurde mit § 102 Abs. 6 SGB VI eine solche erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen. Durch diese an das Beamtenversorgungsgesetz angelehnte Regelung wird nach der Gesetzesbegründung der Rentenversicherungsträger berechtigt, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt wie nach § 49 Satz 3 SGB VI festzustellen und die Rentenzahlung an den Versicherten zu beenden. Bisher war die Einstellung von Rentenzahlungen an Verschollene nicht geregelt, weshalb diese erst eingestellt werden konnten, wenn eine gerichtliche Todesfeststellung erfolgt war (vgl. BR-Drs. 541/14, S. 39 f. und Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage, Stand: Juni 2017, § 49 SGB VI Rn. 2.4).

 

Die Rente war nach § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des Monats zu leisten, in dem Verschollene als verstorben gelten. Die Beklagte leistete Rentenzahlungen über den festgestellten Todestag am 12. Juli 2005 hinaus bis zum 30. September 2010.

 

b) Die Klägerin ist Empfängerin der Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Nach der Legaldefinition ist Empfänger die Person, u.a. an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Der streitige Betrag wurde der Klägerin als Vergütung für ihre Betreuertätigkeit auf ihr Konto zu Lasten des Kontos der Rentenempfängerin überwiesen. Es liegt ein bankübliches Zahlungsgeschäft vor.

 

Zu Gunsten der Klägerin greift kein Gutglaubensschutz bzw. Vertrauensschutz. Die Regelung selbst weist im Unterschied zu den Regelungen zum Beispiel in § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X oder § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X keine Vertrauensschutzregelung auf. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI stellt eine Spezialvorschrift gegenüber den sonstigen Erstattungsvorschriften des öffentlichen Rechts aber auch gegenüber den Regelungen in §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Unter Beachtung des Wortlauts und der Systematik können sich daher Verfügende und Empfänger im Sinne der Vorschrift nicht darauf berufen, sie hätten auf ein „Behaltendürfen“ des zu Unrecht erlangten Betrages vertrauen dürfen. Auch sonstige Gesichtspunkte, zum Beispiel „Entreicherung“ oder Verschulden Dritter bzw. des Rentenversicherungsträgers sind im Rahmen der vorliegenden Regelung ohne Bedeutung (vgl. Pflüger, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand: 30.6.20, § 118 Rn. 152 und Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage 2017, § 118 Rn. 68).

 

Mit der Regelung wurde ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen Personen geschaffen, die zu Unrecht ausgezahlte oder überwiesene Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten in Empfang genommen haben (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks 13/2590 S. 25). Mit diesem im Gesetzestext deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers wird noch einmal das obige Ergebnis gestützt, dass Vertrauensschutzregelungen bzw. Gutglaubensschutz nicht eingreifen. Der Empfänger haftet in vollem Umfang für den Betrag, den er in Empfang genommen hat.

 

Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers gelten für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht. Dieser Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben und auch gegenüber Dritten unabhängig davon, ob diese von dem Tod Kenntnis haben und schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts entsteht. Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem Rentenversicherungsträger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Urteil vom 3. Juli 2009 – B 5 R 120/07 R).

 

Etwas Anderes folgt im konkreten Einzelfall nicht aus der Betreuerstellung der Klägerin. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R) folgt nunmehr gerade keine Einschränkung der Haftung eines Betreuers in seiner Stellung als Empfänger von Leistungen. Aus den Entscheidungsgründen, dem Leitsatz und dem Orientierungssatz geht eindeutig hervor, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, nicht vom Rentenversicherungsträger auf Erstattung in Anspruch genommen werden kann. Die Entscheidung betrifft insoweit ausdrücklich eine andere Tatbestandsvariante von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI – nämlich die Haftung des Verfügenden. Auch eine Übertragung der Argumentation des BSG auf den hier vorliegenden Fall scheidet aus, da die Verfügungen des Betreuers aufgrund des Fortbestehens der Betreuungsbefugnis nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1893 Abs. 1 in Verbindung mit § 1698 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützt werden sollten und gerade nicht der Empfang der Leistungen. Unter Rn. 26 der erwähnten Entscheidung hat das BSG selbst ausgeführt, dass eine Haftung auch des Betreuers in Betracht kommt, wenn er ein Eigengeschäft nicht in Ausübung seines Amtes tätigt. Hieraus ergibt sich erst recht, dass die Klägerin als Empfängerin von Geldleistungen im Ergebnis eines Eigengeschäfts zur Erstattung verpflichtet ist.

 

Das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin, auch wenn dieser Anspruch durch gerichtlichen Beschluss festgestellt worden ist, steht einem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Nach überwiegender Auffassung können auch Personen Empfänger sein, die Rentenbeträge aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 54 Abs. 1 des Ersten Buches - Sozialgesetzbuch [SGB I]), einer Abtretung (§ 53 SGB I) oder einer Abtrennung (§ 48 SGB I) empfangen haben (Kühn, a. a. O., § 118 Rn. 74). Hieraus ergibt sich unter Beachtung der obigen Darstellung zu Sinn und Zweck der Regelung, dass solche Gesichtspunkte die Erstattungspflicht nicht berühren können.

 

c) Zugunsten der Klägerin ist keine Verjährung nach § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI eingetreten. Hiernach verjähren die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.

 

Eine Kenntnis vom Tode der Rentenempfängerin liegt im Falle der Feststellung durch die Beklagte nach § 102 Abs. 6 SGB VI erst mit der Bestandskraft des feststellenden Bescheides vor. Diese Verwaltungsentscheidung der Beklagten hat Tatbestandswirkung und erst mit dem Eintritt des Tatbestandes kann von einer Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden. Unter Beachtung der Besonderheiten bei einem Verschollenen nämlich, dass es einer Erklärung über die Feststellung des Todes bedarf, kommt eine Kenntnis dieses Umstanden zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht. Dieses ist bereits nach den Gesetzen der Denklogik ausgeschlossen. Es mögen zwar Umstände vorliegen, aus denen geschlossenen werden kann, dass der Verschollene wahrscheinlich tot ist. Ein Tod des Verschollen liegt rechtlich betrachtet indes erst mit einer entsprechenden Todesfeststellung vor. Damit begann die vierjährige Verjährung im März 2017 und ein Ablauf der Verjährungsfrist vor Erlass des Erstattungsbescheides liegt nicht vor. Die Kenntnisse der Beklagten zu einem Zeitpunkt vor dieser Erklärung sind ohne Bedeutung.

 

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Verjährungsregelung in § 27 des Vierten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 AL 4/13 R und vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 2/14 R) davon ausgeht, dass die Verjährung mit der Zahlung der Rentenbeträge beginne, widerspricht dieser Annahme bereits dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. Nach § 27 SGB IV tritt die Verjährung vier Jahre nach dem Entrichten der Beiträge ein und nach § 118 Abs. 4a SGB VI erst unter den oben dargestellten Voraussetzungen – nämlich nach Kenntnis. Aus dieser Formulierung ist deutlich ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Beginn der Verjährung jeweils unterschiedlich gesetzlich ausgestaltete.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die wesentlichen Rechtsfragen vom BSG in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R geklärt sind und sich im hiesigen Fall keine weiteren neuen Rechtsfragen stellen. Auch Rechtsfragen zum Beginn der Verjährung bestehen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 118 Abs. 4a SGB VI nicht, insbesondere der Verweis der Klägerin auf die Entscheidungen des BSG zur Regelung in § 27 SGB IV greift nicht, da insoweit der Wortlaut der Normen unterschiedlich ist.

 

Rechtskraft
Aus
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