Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 775,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Drittschuldner die Zahlung von 775,00 € nebst Zinsen. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob aus einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ein eigener Anspruch des Unterkunftsbetreibers entstanden ist.
Die M P Betreibergesellschaft UG (M UG) vermietete in der von ihr geführten Wohnstätte P-Hotel B, B Straße in B Unterkünfte für Bezieher von Sozialleistungen. Die M UG hatte über ihren Geschäftsführer E W die mit einem sechsgeschossigen Hotel und einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücke von den Eigentümern (E), seiner Ehefrau B W und seiner Tochter B T, ausweislich des Pachtvertrags vom 23. Juni 2015 zu einem monatlichen Pachtzins von 1.500,00 € gepachtet. Die betreffenden Grundstücke standen dann bereits ab Juli 2015 unter Zwangsverwaltung.
Im P-Hotel B wohnte im Juli 2016 unter anderem der A I (l), der seit März 2016 vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) bezog.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte dem I am 18. Februar 2016 einen Vermittlungsschein zum Unterkunftsplatznachweis bei Wohnungslosigkeit zur Vorlage im Jobcenter für ein Einzelzimmer im P Hotel B zum Tagessatz vom 25,00 € für den Zeitraum März bis August 2016 erteilt.
Der Beklagte gewährte dem l mit Bescheid vom 23. Februar 2016 für die Monate März 2016 bis Februar 2017 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von 404,00 €. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB Il nach Rechnungslegung des Wohnheimes mit diesem separat abgerechnet würden.
Der Beklagte richtete am 23. Februar 2016 ein Schreiben an die M UG folgenden Inhalts:
„Kostenübernahme für Herr Name I Vorname A Geburtsdatum 1991 und die/den Haushaltsangehörige(n) werden vom 01.03.2016 bis 01.08.2016 die Kosten -längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts- in Ihrem Hause in Höhe von täglich 25 € (einschließlich MwSt.) pro Person übernommen. Im Preis sind Energie und Heizkosten enthalten. Tagessatz insgesamt 25 € abzüglich Eigenanteil O € tgl. Der Eigenanteil ist vom Kunden eigenverantwortlich an den Unterkunftsbetreiber zu entrichten.
Dieser Kostenübernahmeschein ist nicht übertragbar. Geänderte Kostenübernahmen und Kostenübernahmen ohne Unterschrift und Dienstsiegel sind ungültig. Durch die Annahme des Kostenübernahmescheins erkennt der Unterkunftsbetreiber an, dass der Anspruch auf Kostenübernahme nur so lange existiert, wie bei o.g. Personen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Sofern Einkommen erzielt wird, können Eigenanteile durch die Kunden bzw. den Kunden zu leisten sein.
Bei vorzeitigem Auszug bitte ich um unverzügliche Mitteilung. Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet. Um Hergabe einer Rechnung mit dem Original der Kostenübernahme wird gebeten. Geben Sie in der Rechnung bitte Bank- oder Postbank Konto; einschließlich der IBAN und BIC-Verbindung an, da der Rechnungsbetrag bargeldlos bezahlt wird. Ich bitte Sie, die Durchschrift dieses Schreibens mit dem -nach erbrachter Leistung- vom Unterkunftsnutzer wöchentlich schriftlich bestätigten Leistungserhalt und der von Ihnen bescheinigten Erklärungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt an mich zu senden. Durch die Annahme des Kostenübernahmescheines erkennt der Unterkunftsanbieter an, dass die Leistungsverpflichtung in der oben genannten Höhe nur dann besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Gewerbeerlaubnis) für den Betrieb erfüllt sind und die notwendigen behördlichen Genehmigungen nachgewiesen werden können.“
Das Landbericht Berlin (LG) entschied mit Teilurteil vom 29. April 2016 (29 O 380/15), dass die M UG die genannten Grundstücke an den Zwangsverwalter (ZV) herauszugeben und diesem Auskunft über Zahlungen Dritter für die Nutzung der Grundstücke zu erteilen habe. Der zwischen den Grundstückseigentümern und der M UG geschlossene Pachtvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.
Mit Rechnung vom 31. Juli 2016, eingegangen beim Beklagten am 4. Oktober 2016, machte die M UG gegenüber dem Beklagten Kosten für die Unterkunft des I im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 in Höhe von insgesamt 775,00 € geltend und gab als Bankverbindung die IBAN DE und BIC an.
Der Beklagte bewilligte dem Al mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 Leistungen für den Monat Juli 2016 in Höhe von nunmehr 1.179,00 €, wobei der Bescheid auswies, dass die Auszahlung der Leistung in Höhe von 775,00 € an den M P Hotelbetreiber auf das Konto IBAN DE und BIC erfolge. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich der Rechtsanwalt A R als gerichtlich bestellter ZV der Grundstücke B Straße beim Beklagten gemeldet (Bestallung gemäß § 2 ZwangsverwalterVO des AG Lichtenberg vom 6. Juli 2015 - 30 L ).
Mit Beschluss vom 3. November 2016 (29 O 380/15) sprach das LG dem Kläger als Prozessbevollmächtigtem der M UG gegen diese Gebühren und Auslagen nach § 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 11.592,87 € zu.
Der Kläger erwirkte zur Vollstreckung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Amtsgericht Lichtenberg am 12. Dezember 2016 (35 M M 4840/16) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten als Drittschuldner.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Erklärung nach § 940 Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Zahlung bis einschließlich 13. Januar 2017 auf.
Mit der am 10. Februar 2017 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 775,00 € begehrt. Er klage gegen einen Drittschuldner im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung. Sein Anspruch ergebe sich nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg aus der Kostenübernahmeerklärung (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER). Dieser sei auch nicht durch eine etwaige vom Beklagten auf das Konto des ZV vorgenommene Zahlung im Wege des § 372 BGB erloschen. Darüber hinaus wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte nunmehr auf eine fehlende Zahlungsverpflichtung berufe, nachdem er die Forderungen gegenüber der M UG dadurch habe erfüllen wollen, dass er auf das Konto des ZV geleistet habe. Damit habe der Beklagte den Zahlungsanspruch der M UG vielmehr anerkannt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese sei zwar zulässig. Der Sozialrechtsweg sei unter anderem dann eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden hätten, bei dem Sozialgericht einklage (Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG, Urt. v. 12. Februar 1998 -B 6 SF 1/97 R-, juris- Rdnr. 7). In der Sache mache der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch der M UG aus der Kostenübernahmeerklärung und damit einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend. Über den originären Bestand dieser Forderung hätten die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Durch die Pfändung und Überweisung einer solchen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung werde die öffentlich-rechtliche Natur eines Zahlungsanspruchs nicht geändert (Bezugnahme auf BSG, a. a. O. Rdnr. 8).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten als Drittschuldner keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teilanspruchs in Höhe von 775,00 €, da der M UG kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten für die Beherbergung des l im Monat Juli 2016 in dieser Höhe zustehe.
Aus der Kostenübernahmeerklärung folge kein eigener Anspruch der M UG gegen den Beklagten.
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen aus dem SGB Il führten zu keinem Anspruch der M UG gegen den Beklagten, weil diese als Vermieterin eines Leistungsberechtigten mangels eigener Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 SGB Il) selbst von vornherein nicht anspruchsberechtigt sei. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen gebe es nicht. Auch eine Direktzahlung des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 7 SGB Il begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Leistungsträger (Bezugnahme auf Bayerisches LSG, Urt. v. 12. Oktober 2017 - L 7 AS 326/17 ZVW- juris).
Eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestehe ebenfalls nicht. Der Kostenübernahmeerklärung sei explizit zu entnehmen, dass durch sie kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. dem Jobcenter und dem Unterkunftsanbieter begründet werden sollte. Ein dem entgegenstehender vertraglicher Rechtsbindungswille des Beklagten könne der Kostenübernahmeerklärung auch durch Auslegung nicht entnommen werden.
Die Kostenübernahmeerklärung vom 23. Februar 2016 stelle auch keine öffentlich-rechtliche Zusage dar. Ihr könne bereits keine dahingehende hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen entnommen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Leistungsträgers noch das von einem Sozialleistungsträger verfolgte öffentliche Interesse an der Bereitstellung einer Unterkunft für einen Hilfesuchenden, um eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter zu begründen. Denn dieser Interessenlage werde im Regelfall auch eine Auslegung der Kostenübernahmeerklärung gerecht, wonach der Leistungsträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters unterrichte und unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gebe. Diese Verfahrensweise schließe die Gefahr aus, dass ein leistungsberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleite. Sie trage damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Leistungsträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Leistungsgewährung. Vor diesem Hintergrund müssten besondere Umstände zu der bloßen Kostenübernahmeerklärung hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Leistungsanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig sei vor allem, dass der Leistungsträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe (Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht -BVerwG, Urt. v. 19. Mai 1994 -5 C 33/91-, juris-Rdnr. 19). Einen solchen eindeutigen Rechtsbindungswillen könne der hiesigen Kostenübernahmeerklärung nicht entnommen werden. Besondere Umstände lägen nicht vor. Zu dem vom Kläger angeführten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 (L 15 AY 23/15 B ER) sei festzustellen, dass dort keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne konstatiert würden. Denn der 15. Senat des LSG berufe sich nur auf das staatliche Interesse, die Unterbringung der Asylbewerber sicherzustellen. Die Erwägung, ohne Rechtsverbindlichkeit sei die Gefahr, keine Vergütung zu erhalten, für die Beherbergungsbetreiber so groß, so dass sie von der Beherbergung absehen würden, stelle nur auf die allgemeine Interessenlage ab, bedeute jedoch keinen besonderen Grund. Im Gegensatz zum dortigen Fall bestehe im hiesigen kein vordringliches Interesse des Leistungsträgers, die Unterbringung des Leistungsberechtigten sicherzustellen. Im dortigen Fall sei das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales -Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber- verpflichtet gewesen, für eine Unterbringung des Asylbewerbers zu sorgen. Eine entsprechende Verpflichtung treffe den Beklagten im in Bezug auf den l nicht. Denn der SGB Il-Leistungsträger sei nicht dazu berufen, für die Unterbringung der Leistungsberechtigten zu sorgen oder Unterkünfte für diese bereitzustellen. Den Beklagten treffe allein eine Verpflichtung zur Übernahme der angefallenen angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB Il. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte nach Leistung an den ZV nunmehr auf das Nichtbestehen der Zahlungsverpflichtung berufe. Im Hinblick auf das Entstehen eines etwaigen Anspruchs komme es schon nicht auf das Verhalten des Beklagten bei der Überweisung an, weil für die Auslegung der Kostennahmeerklärung und damit die Frage, ob der M UG durch diese ein eigenständiger Zahlungsanspruch eingeräumt werde, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kostenübernahme abzustellen sei. Wie im Übrigen eine bloße Zahlung an die M UG zu einem Anerkenntnis des diesbezüglichen Zahlungsanspruchs führe, erschließe sich nicht. Vielmehr sei eine Zahlung auf eine fremde Verbindlichkeit, die des I, erfolgt. Selbst wenn man aber von einem eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch der M UG aus einer mit der Kostenübernahmeerklärung abgegebenen öffentlich-rechtlichen Zusage ausgehen wollte, bliebe die Klage erfolglos. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung erfasse die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht nur Forderungen aus einem Hauptmiet- oder -pachtvertrag, sondern auch Forderungen aus einem Untermiet- oder -pachtverhältnis, wenn der Hauptmiet-bzw. Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei (Bezugnahme u. a. auf Bundesgerichtshof -BGH, Urt. vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, juris-Rdnr. 17-20). Im vorliegenden Fall habe dies dazu geführt, dass die vom Amtsgericht Lichtenberg am 6. Juli 2015 erfolgte Bestallung des Rechtsanwalts A R als gerichtlich bestellter ZV der Grundstücke B Straße nicht nur zu einer Beschlagnahme der Forderungen aus dem Hauptpachtvertrag der E mit der M UG nach § 148 Abs. 1 i. V. m § 21 Zwangsvollstreckungsgesetz geführt habe, sondern aufgrund der Sittenwidrigkeit des Hauptpachtvertrages auch zur Beschlagnahme der Forderungen der M UG aus den von ihr abgeschlossenen Untermiet- oder -pachtverhältnissen. Das SG habe insoweit wie das LG Berlin ausweislich des Teilurteils vom 29. April 2016 keinen Zweifel an der Sittenwidrigkeit des zwischen den E und der M UG geschlossenen Pachtvertrages. Dieser von engsten Verwandten abgeschlossene Vertrag -der Geschäftsführer der M UG sei der Ehemann bzw. Vater der E- sei offensichtlich von der Absicht getragen gewesen, die Gläubiger der E zu schädigen, da diesen durch den Abschluss des Pachtvertrages der Zugriff auf die möglichen Einnahmen aus den Grundstücken entzogen werden sollte und eine Monatspacht von lediglich 1.500,00 € nicht ansatzweise dem Nutzwert der mit einem sechsgeschossigen Hotel und einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücke entspreche. Unterfielen also aufgrund der Sittenwidrigkeit des Hauptpachtverhältnisses die Forderungen aus den Untermiet- oder -pachtverhältnissen der M UG der Beschlagnahme durch die Anordnung der Zwangsvollstreckung, so hätten die Zahlungen des Beklagten auf das Konto des ZV Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB gehabt.
Mangels Klageerfolg in der Hauptsache, bestünde auch kein Zinsanspruch.
Gegen diese am 26. Februar 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 26. März 2018. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend führt er unter anderem aus, der I habe bei der Antragsstellung die M UG als Leistungsziel angegeben. Er habe damit seine Ansprüche an die M UG abgetreten bzw. wenigstens angeordnet, Zahlungen direkt an diese zu leisten. Zusammen mit den Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der M UG und deren Aufnahme als Zahlungsempfänger in die Bescheide habe der Beklagte nach außen hin seinen Bindungswillen manifestiert, die Zahlungen an die M UG leisten zu wollen. Deren eigener Anspruch, der durch den Kläger geltend gemacht werde, werde auch aus deren Rechnung an den Beklagten sichtbar, da die Abrechnung für den Hilfesuchenden erstellt und damit den eigentlich Begünstigten benenne. Da die M UG ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht nur aus eigenem Anspruch, sondern gegebenenfalls auch aus abgetretenem Recht geltend mache, komme es auf den Rechtsbindungswillen des Beklagten nicht zwingend an.
Schließlich seien Forderungen der M UG als Pächter der zwangsverwalteten Grundstücke nicht auf den Zwangsverwalter übergegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 775,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden. Beide Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG. Gründe hiervon abzusehen sind nicht ersichtlich.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen:
Mittlerweile hat das BSG die bereits vom SG vertretene Auffassung bestätigt, dass § 22 Abs. 7 SGB II keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Leistungsträger begründet (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R - Rdnr. 28 ff).
Das Argument, die M UG habe sich Ansprüche des I abtreten lassen, hilft dem Kläger nicht weiter. Denn der I hat für den fraglichen Monat Leistungen für die Unterkunft erhalten.
Dass dem Kläger aus abgetretenem Recht der M UG selbst unter der Prämisse einer wirksamen öffentlich-rechtlichen Zusage kein Anspruch gegen das Jobcenter zustände, hat das SG bereits zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung das BGH ausgeführt (BGH Urteil vom 4. Februar 2005, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung kann der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.