L 2 R 428/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 656/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 428/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Rentenzahlungsanpspruchs zur Insolvenzmasse obliegt dem Sozialgericht als Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht, wenn über die Massezugehörigkeit als solche zu entscheiden ist und nicht über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH vgl. Beschluss vom 27. September 2018 – IX ZA 4/18)

Bemerkung

auch Berichtigungsbeschluss vom 18. Mai 2021 (gleiches Aktenzeichen):

Das Urteil vom 20. Januar 2021 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 heißen muss:

im vierten Absatz „27. November 2015 bis 31. Dezember 2015“ statt  2016;

im fünften Absatz „2015“ statt 2017.

 

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 wird das Urteil insoweit aufgehoben, wie eine Zahlungspflicht vor dem 1. Januar 2016 festgestellt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers – als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen – gegen die Beklagte auf Auszahlung der pfändbaren Rentenzahlungen an sich seit dem 27. November 2015.

 

Die Beigeladene (geboren 1956) bezieht eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten mit dem Rentenbeginn am 1. September 2014. Der Zahlungsanspruch beträgt im streitigen Zeitraum ab dem:
 

1. September 2014                                     1.128,19 Euro

1. Januar 2015                                            1.124,42 Euro

1. Juli 2015                                                  1.151,24 Euro

1. Juli 2016                                                  1.214,15 Euro

1. Januar 2017                                            1.211,44 Euro

1. Juli 2017                                                  1.249,21 Euro

1. März 2018                                                1.243,61 Euro

1. Juli 2018                                                  1.284,99 Euro

1. Januar 2019                                            1.328,14 Euro

1. Juli 2019                                                  1.377,46 Euro

1. Juli 2020                                                  1.432,56 Euro

Das Amtsgericht B (Vollstreckungsgericht) hat mit Beschluss vom 27. November 2015 auf den Antrag vom 30. Oktober 2015 über das Vermögen der Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Beigeladene zahlungsunfähig war. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den Kläger. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, aufgefordert werden, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 – Eingang bei der Beklagten am 28. Dezember 2015 – zeigte der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Beklagten an und bat um Überweisung der pfändbaren Einkommensteile bei Anfall in die Insolvenzmasse.

 

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 2016, dass sie grundsätzlich zur Zahlung bereit sei. Weiterhin führte sie aus, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente ab Januar 2016 bei 1.151,24 Euro liege und damit bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für 1 Person unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen würden.

 

Die Beigeladene und ihr Ehegatte  erklärten mit Schreiben vom 25. Januar 2016, dass kein Unterhalt gewährt werde und sie in getrennten Wohnungen leben würden.

 

Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 darauf hin, dass keine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht bestehe.

 

Hierauf antwortete mit Schreiben vom 4. Februar 2016 nunmehr die Beklagte, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sei, weil die Schuldnerin verheiratet sei. Einwendungen gegen die Berücksichtigung des Ehemannes könnten nur beim Amtsgericht geltend gemacht werden.

 

 

 

Am 2. März 2017 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe beantragt und für den Fall der Gewährung die Erhebung einer Klage mit u.a. dem Antrag angekündigt:

die pfändbaren Rentenanteile der Insolvenzschuldnerin, Frau B S, nach §§ 850 Abs. 2, 850c Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) seit dem 27. November 2015 an den Kläger zu zahlen.

 

Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und am 22. Mai 2017 hat der Kläger die angekündigte Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die pfändbaren Einkommensteile der Insolvenzschuldnerin der Insolvenzmasse zustehen würden. Die Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht komme nur in Betracht, wenn tatsächlich Unterhalt gewährt werde. Der Hinweis der Beklagten auf einen möglichen Beschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft.

 

Mit dem Urteil vom 16. Mai 2018 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verurteilt, die pfändbaren Rentenanteile der Insolvenzschuldnerin, Frau B S, nach §§ 850 Abs. 2, 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO seit dem 27. November 2015 an den Kläger zu zahlen und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages den Ehemann der Beigeladenen hätte außeracht lassen müssen. Dementsprechend sei der pfändbare Betrag der Rente nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO (1. Spalte Pfändungstabelle) seit Beginn des Verfahrens am 27. November 2015 zu berechnen gewesen.

 

Die Beklagte legt gegen das ihr am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil am 12. Juni 2018 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass kein Anspruch auf Auskehrung der Rente unter Außerachtlassung des Ehegattens der Beigeladenen bestehe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Beigeladene verheiratet sei und das Insolvenzgericht habe keine Bestimmungen zur Ermittlung des pfändbaren Betrages angeordnet. Die Feststellung der Massezugehörigkeit der Rente der Beigeladenen hätte durch das Insolvenzgericht nach §§ 35, 36 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen werden müssen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass der Beschluss über die Insolvenz ihr erst am 28. Dezember 2015 bekannt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt die Zahlung der Rente für Dezember nicht mehr aufgehalten werden konnte. Daher liege eine befreiende Zahlungswirkung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt vor. Die Kenntnis der fehlenden Unterhaltsverpflichtung hätte sie sogar noch später erlangt.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Erwägungen im Urteil des Sozialgerichts zutreffend seien. Ein Beschluss des Insolvenzgerichtes sei nicht erforderlich, da sich aus § 36 Abs. 4 InsO eine Antragspflicht für den Insolvenzverwalter nicht ergebe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az. 65 180656 P 540) und auf den der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 ist nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 zutreffend. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Rentenanteile der Beigeladenen nach §§ 850 Abs. 2, 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung. Soweit das Urteil eine Verpflichtung bereits für die Zeit ab dem 27. November 2015 feststellt, ist es unzutreffend.

 

Die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach aufgrund der Insolvenz und dem damit einhergehenden Übergang der pfändbaren Anteile der Rentenzahlung nach §§ 35, 26 InsO ist unstreitig gegeben. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, wobei nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören.

 

Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers und somit über die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse oblag im konkreten Fall dem Sozialgericht als Prozessgericht. Im hiesigen Einzelfall ergibt sich aus den Regelungen in §§ 35, 36 InsO nämlich gerade kein Vorrang des Insolvenzgerichts gegenüber dem Sozialgericht als Prozessgericht. Zwar regeln die erwähnten Paragrafen den Umfang des vom Insolvenzbeschlag erfassten Rentenanspruchs der Insolvenzschuldnerin aufgrund der gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Indes ist § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO nicht einschlägig und somit die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nicht gegeben. Hiernach ist für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, das Insolvenzgericht zuständig. Nach Satz 2 ist der Insolvenzverwalter anstelle eines Gläubigers antragsberechtigt.

 

Ob im Einzelfall das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO oder das Prozessgericht zuständig ist, über den Umfang der Massezugehörigkeit rechtssicher zu entscheiden, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geht oder über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird. Im ersten Fall ist das Prozessgericht und im zweiten Fall das Insolvenzgericht zuständig (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 36 Rn. 116 und Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Auflage 2020, § 36 Rn. 31). Dementsprechend ist der Streit zwischen dem Kläger als Insolvenzverwalter und dem Schuldner über die Massezugehörigkeit nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht möglich, wenn keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betroffen ist (vgl. st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – IX ZA 4/18; vom 5. Juni 2012 – IX ZB 31/10 sowie BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 323/12). Allein die Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen ist hiernach gerade nicht ausreichend zur Begründung des Anwendungsbereichs von § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 268/09).

Aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17) ergeben sich keine Gesichtspunkte von den in der ständigen Rechtsprechung des BGH dargelegten Grundsätzen abzuweichen, da hierin ausdrücklich dargelegt wurde, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichts sich darauf bezieht, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt. Hieraus ergibt sich bereits, dass auf das Vollstreckungsverfahren abzustellen ist. Die Neuregelung knüpft an die vorher bestehende Rechtsprechung an, welche wiederum selbst nur im Vollstreckungsverfahren Anwendung fand.

 

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO folgt nunmehr gerade nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten vollstreckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Vielmehr entscheidet das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des BGH nur bei einem Streit über die Zulässigkeit der Vollstreckung. Im hiesigen Verfahren streiten die Beteiligten über die Zugehörigkeit zur Masse und gerade nicht über Vollstreckungsmaßnahmen. Dementsprechend war der Streit über die Massezugehörigkeit der teilweisen Rentenzahlung vor dem Prozessgericht (Sozialgericht) zu führen.

 

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Pfändungsfreigrenze ohne die Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO festzulegen war. Eine Regelung zu den Pfändungsfreigrenzen enthält der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 27. November 2015 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.

 

Die Höhe des Anspruchs des Klägers (bzw. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse) richtet sich im konkreten Fall nach der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nach Satz 2. Die Berücksichtigung eines höheren Betrages nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO scheidet aus. Hiernach erfolgt eine Erhöhung, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten Unterhalt gewährt. Eine Berücksichtigung erfolgt nur, wenn die Unterhaltspflicht auch tatsächlich erfüllt wird (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 850c Rn. 5). Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen, bei getrennt lebenden Eheleuten hat der Schuldner nachzuweisen, dass er Unterhalt schuldet und tatsächlich leistet. Die Beigeladene und ihr Ehegatte WS leben nach ihren übereinstimmenden Angaben nicht in häuslicher Gemeinschaft, sondern getrennt. Sie haben weiterhin erklärt, dass tatsächlich kein Unterhalt geleistet wird.

 

Unter Beachtung der obigen Ausführungen sind die folgenden Pfändungsfreigrenzen maßgeblich:
 

ab 1. Juli 2015                     1.073,88 Euro

ab 1. Juli 2017                     1.133,80 Euro

ab 1. Juli 2019                     1.178,59 Euro

 

Demgegenüber lag der Rentenzahlbetrag ab dem 1.Januar 2016 über diesem Betrag und somit besteht durchgehend ein Zahlungsanspruch des Klägers.

 

Soweit das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers bereits ab dem 27. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 festgestellt hat, war das Urteil unzutreffend und aufzuheben, da die Beklagte insoweit mit befreiender Wirkung an die Beigeladene leistete.

 

Die Rentenzahlung der Beklagten für die Monate November und Dezember 2017 hatte befreiende Wirkung nach § 82 Satz 1 InsO. Hiernach wird der Leistende befreit, obwohl er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner leistete, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.

 

Die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Beklagte erst mit dem Zugang des Schreibens vom 21. Dezember 2015 am 28. Dezember 2015. Die Rentenzahlung für den Monat Dezember, welche nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB VI) nachschüssig erfolgt, war zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten nicht mehr aufzuhalten und erfolgte daher mit befreiender Wirkung. Maßgeblich ist insoweit nämlich, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Kenntnis die Folgen seiner Leistungshandlung bzw. den Leistungserfolg noch verhindern konnte (vgl. BGHZ 182, 85 und Lüke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: August 2010, § 82 Rn. 8). Eine solche Verhinderung war der Beklagten für Dezember nicht mehr möglich und für November 2015 war bereits der Leistungserfolg eingetreten.

 

Hingegen war ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung eine Leistung mit befreiender Wirkung an die Beigeladene hinsichtlich der pfändbaren Rentenzahlung nicht mehr möglich, da die Kenntnis der fehlenden Unterhaltsverpflichtung insoweit keine Relevanz nach § 82 InsO hat. Maßgeblich ist allein die Kenntnis von der Verfahrenseröffnung (vgl. Webel, in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Auflage 2020, § 82 Rn. 6 und Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 82 Rn. 12).

 

Aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (vgl. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 BGB) zu.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte trägt als weitgehend unterliegender Teil auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Eine Kostenteilung war unter Beachtung der geringfügigen Aufhebung des Urteils nicht geboten. Eine Kostenauferlegung hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) war nicht billig, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

 

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