L 18 AL 29/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 1023/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 29/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die 1986 geborene Klägerin absolvierte vom 16. November 2016 bis 30. November 2017 beim Bildungs- und Beratungszentrum für Beruf und Beschäftigung gGmbH in B die vom Beklagten geförderte Maßnahme „Modulare Nachqualifizierung – Kauffrau für Büromanagement“. Vom 29. Januar 2018 bis 26. Juni 2018 durchlief sie erfolgreich die ebenfalls von der Beklagten geförderte Maßnahme “Vorbereitung IHK-Prüfung Kauffrau für Büromanagement“. Während der angeführten Zeiten bezog sie Arbeitslosengeld bei Weiterbildung.

 

Nachdem die Klägerin am 13. April 2018 Teil 1 der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin bestanden hatte, beantragte sie unter dem 15. Mai 2018 bei der Beklagten, ihr eine Weiterbildungsprämie (WBP) für das Bestehen der Zwischenprüfung (in Höhe von) iHv 1.000,- € nach § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu gewähren. Mit Bescheid vom 31. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich bei der Maßnahme nicht um eine Weiterbildung handle, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren führe. Prämiert werden könnten lediglich bestandene Zwischenprüfungen bei Umschulungen. Mit ihrem Widerspruch vom 3. Juni 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass die Ausbildungsdauer in ihrem Ausbildungsberuf drei Jahre betrage. Am 26. Juni 2018 bestand die Klägerin auch Teil 2 der Abschlussprüfung. Die Beklagte gewährte ihr eine WBP iHv 1.500,- € für das Bestehen der Abschlussprüfung. Den Widerspruch vom 3. Juni 2018 wie sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2018 zurück und führte aus: Es könnten nur bestandene Zwischen – und Abschlussprüfungen bei Umschulungen und bestandene externe Prüfungen nach Besuch von hierauf vorbereitenden Weiterbildungen prämiert werden. Bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung werde der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt. Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei der die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge. Der Maßnahmeträger habe mitgeteilt, dass es in den dortigen Fortbildungsmaßnahmen weder gestreckte Prüfungen noch Zwischenprüfungen gebe.

 

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2019 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2018 verurteilt, der Klägerin 1.000,- € für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: In § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III werde zwar nur eine vorgeschriebene Zwischenprüfung als zu prämierend genannt. Die Gesetzesbegründung stelle aber die obligatorische Zwischenprüfung dem ersten Teil der Abschlussprüfung bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung gleich. Die Beklagte habe diese Gleichstellung in ihre fachlichen Weisungen aufgenommen, allerdings mit der Einschränkung für Qualifizierungsmaßnahmen mit Externenprüfung, welche die Klägerin absolviert habe. Gründe für diese Einschränkungen würden weder in den Weisungen genannt, noch ergäben sich solche aus dem Gesetzgebungsprozess. Dass eine komprimierte Maßnahme den Zweck der Prämienzahlung von vorneherein verfehle, bleibe angesichts der hohen Anforderungen, in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten den Prüfungsstoff der regulär auf drei Jahre veranschlagten Ausbildung zu erlernen, eine spekulative Annahme. Die berufliche Qualifizierung liege im Interesse der Versichertengemeinschaft und dass bei Befähigung nur die maximal sechs Monate dauernde Qualifizierungsmaßnahme gefördert werden dürfe, könne nicht zu Nachteilen des Betreffenden führen. Da die Prämienzahlung als Pflichtleistung ausgestaltet sei, fehle es auch an einem Spielraum der Beklagten, die Vergabe an Zusatzbedingungen zu knüpfen.

 

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Nach den für die Ausbildung von Büromanagementkaufleuten in der Zeit vom 1. August 2014 bis 1. August 2020 maßgebenden §§ 3 und 4 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusb-ErprV) vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141 f.) sei keine Zwischenprüfung vorgesehen, sondern lediglich eine gestreckte Abschlussprüfung. Teil 1 der Abschlussprüfung sei in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres zu absolvieren; Teil 2 finde am Ende der Ausbildung statt. Nach dem Wortlaut des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III könnten angehende Büromanagementkaufleute mithin keinen Anspruch auf eine Zwischenprüfungsprämie haben. Soweit nach dem Gesetzentwurf zur Einführung der WBP der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung gleichgestellt werde, sei der „Gesetzesintention“ durch eine entsprechende Ausnahmeregelung in den bundeseinheitlichen Weisungen Rechnung getragen worden. Diese Ausnahmeregelung gelte indes nur für reguläre Umschüler, nicht für externe Prüfungsteilnehmer wie die Klägerin, welche lediglich an einer kurzen Weiterbildung für berufserfahrene Arbeitnehmer teilgenommen hätten. Externe Prüfungskandidaten seien solche Kandidaten, die nicht die geordnete Ausbildung durchliefen, sondern sich ihre beruflichen Kenntnisse in der Praxis angeeignet hätten und nur an der regulären Abschlussprüfung teilnehmen wollten. Die sechs bis acht Monate dauernden Vorbereitungsmaßnahmen auf diese Prüfung vermittelten vor allem theoretische Inhalte. Anders als bei einer zweijährigen Umschulung mit größerem Abstand zwischen den beiden Teilen der Abschlussprüfung bedürfe es bei externen Prüflingen keiner zusätzlicher Motivation im Wege einer Zwischenprüfungsprämie. Die Zulassung zur Externenprüfung müsse nämlich durch den Prüfungskandidaten selbst bei der IHK beantragt werden. Sei diese Hürde genommen, bedürfe es keiner weiteren Motivation für den anschließenden kurzen Vorbereitungslehrgang. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten externer Prüflinge liege nicht vor. Vergleiche man die Prämien bei einer 24-monatigen regulären Umschulung iHv 2.500,- € mit der für Externe in maximal acht  Monaten erzielbaren Prämie iHv 1.500,- €, so würden externe Kandidaten sogar höher honoriert als reguläre Umschüler.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Sie habe nicht nur an einer achtmonatigen Maßnahme teilgenommen, sondern an einer kompletten Weiterbildung von insgesamt 18 ½ Monaten aufgrund zweier aufeinanderfolgender Bildungsgutscheine. Eine Prämierung könne im Übrigen auch gerade dann sinnvoll erscheinen, wenn eine kostenintensive Ausbildung in möglichst kurzer Zeit absolviert werde.

 

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Die Gerichtsakte sowie ein Ausdruck der e-Akte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

 

Die Beteiligten haben sich gemäß §124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, eine weitere Prämie iHv 1.000,- € zu zahlen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

 

Nach § 131a Abs. 3 SGB III in der hier maßgeblichen, vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bzw. inzwischen (§ 131a Abs. 3 SGB III in der Fassung vom 20. Mai 2020) vor Ablauf des 31. Dezember 2023 begonnen hat, eine Prämie iHv 1.000,- € nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung (Nr. 1) und eine Prämie iHv 1.500,- € nach Bestehen der Abschlussprüfung (Nr. 2). Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III muss die Weiterbildung nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.

 

Bei der von der Klägerin absolvierten Weiterbildung handelt es sich um eine Maßnahme nach § 81 SGB III, denn sie hat die durch den Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III bewilligte Maßnahme auch durchlaufen. Sowohl die Maßnahme als auch der Träger sind zugelassen. Die Klägerin ist auch als Arbeitnehmerin anzusehen, da sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der andernfalls eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben würde (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 1 und Nr. 2). Die
Ausbildung im Ausbildungsberuf Bürokauffrau für Büromanagement dauert regulär mindestens zwei Jahre. Dabei ist es unschädlich, dass die Weiterbildung der Klägerin lediglich vom 16. November 2016 bis 26. Juni 2018 und damit unter zwei Jahren gedauert hat, denn mit dieser Tatbestandsvoraussetzung wird lediglich das angestrebte Ausbildungsniveau beschrieben. Dies folgt daraus, dass die zu fördernde Weiterbildung gemäß § 180 Abs. 4 SGB III regelmäßig um mindestens ein Drittel gegenüber der regulären Ausbildungszeit verkürzt sein muss und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass lediglich die ungekürzte Weiterbildung in der Altenpflege gemäß § 131b SGB III zur Prämie berechtigen soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 – L 13 AL 142/19 –, juris Rn. 21). Die Maßnahme begann nach dem 31. Juli 2016. Die Klägerin hat auch die Abschlussprüfung bestanden, weshalb die Beklagte der Klägerin zu Recht die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III bewilligt hat. Da es vom Wortsinn nur eine Abschlussprüfung gibt, ist hier nur streitgegenständlich die Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III für das Bestehen der Zwischenprüfung. Diese steht der Klägerin aber nicht zu, da eine Zwischenprüfung nach den Vorschriften nicht geregelt und eine analoge Anwendung der Vorschrift jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation nicht möglich ist.

 

Zwar sieht § 6 der Büromanagementkaufleute–Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125 f.) die Durchführung einer Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes der Auszubildenden vor. Gemäß den §§ 1 Abs. 2, 3, 4 und 9 BüroMKfAusb-ErpV war seit August 2014 für die Ausbildung der Büromanagementkaufleute bis zum 1. August 2020 bzw. ist nach der im Mai 2020 erfolgten Verlängerung der Erprobungszeit bis zum 1. August 2025 § 6 BüroMKfAusbV aber nicht anzuwenden. Stattdessen war und ist lediglich eine Abschlussprüfung, unterteilt in zwei Teile, vorgeschrieben (§§ 2 ff. BüroMKfAusb-ErpV). Eine Zwischenprüfung ist damit nicht „geregelt“, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III bereits nicht erfüllt sind. Naturgemäß kann die Klägerin eine solche Zwischenprüfung auch nicht bestanden haben. Die Auslegung des Gesetzes ist durch den möglichen Wortsinn begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R - juris). Ein Teil einer Abschlussprüfung kann aber vom Wortsinn keine Zwischenprüfung sein.

 

§ 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist auch nicht analog auf den von der Klägerin absolvierten Teil 1 der Abschlussprüfung anzuwenden. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen „Plans“ im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07 R -, juris). Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehen eines Tatbestandes sowie bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, aaO.).

 

Auch die allein näher in Betracht kommende zweite Konstellation liegt nicht vor. Zwar kommt in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden soll (BR-Drucks. 65/16, S. 24 f., BT-Drucks. 18/8042, S. 27). Es kann dahinstehen, ob allein aus diesem Hinweis im Gesetzgebungsverfahren auf das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit geschlossen werden kann. Jedenfalls kommt in den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass eine analoge Anwendung auf die gestreckte Abschlussprüfung auch bei Teilnehmern an im Vergleich zu regulären Umschulungen kürzeren Vorbereitungslehrgängen mit einer abschließenden so genannten Externenprüfung erfolgen sollte. Eine solche Erweiterung widerspräche auch insofern den Gesetzesmaterialien, wonach die Erfolgsprämien Anreize setzen sollten, eine mehrjährige Weiterqualifizierung durchzuhalten (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 18/164, S. 16106, Parlamentarische Staatssekretärin Kramme; BR-Drucks. und BT-Drucks., aaO). Der von der Klägerin absolvierte Vorbereitungslehrgang dauerte jedoch lediglich knapp fünf Monate. Der Zeitraum zwischen der bereits prämierten Abschlussprüfung (hier: 26. Juni 2018) und dem ersten Teil der Abschlussprüfung am 13. April 2018 betrug weniger als drei Monate. Eine Durchhalteprämie wegen eines solch kurzen Zeitraumes erscheint weder zweckmäßig noch erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2019 – L 13 AL 142/19 –, juris, Rn. 21, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2021 – L 9 AL 1/19 -, juris Rn. 31,33; SG Berlin, Urteil vom 25. August 2020 – S 120 AL 573/20 – juris Rn. 24). An diesem kurzen Abstand zwischen den beiden Prüfungsteilen und der damit nicht gegebenen Notwendigkeit einer besonderen Motivation ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin sich vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs der Weiterbildungsmaßnahme „Modulare Nachqualifizierung – Kauffrau für Büromanagement“ unterzogen hatte und mithin ihre Gesamtweiterbildungszeit mit einer Dauer von insgesamt 18 ½ Monaten der Dauer einer regulären Umschulung nahekommt. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Prämienvergabe von der Länge – oder auch der Kürze – einer Weiterbildung abhängig machen wollte.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

 

 

 

 

Rechtskraft
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