Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), namentlich einen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken.
Der im Jahr 1963 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte dieser ihm mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 für den Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 735,77 EUR
Am 16. Februar 2021 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Beschaffung von FFP2-Schutzmasken, den der Antragsgegner mit – mangels Einlegung eines Widerspruchs inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 18. Februar 2021 ablehnte.
Mit am 20. Februar 2021 per Fax beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die ihm ein wöchentlicher Bedarf an zwanzig FFP2-Schutzmasken oder eine monatliche Geldleistung von 129,00 EUR zuerkannt werden solle. Zur Begründung hat er sich auf einen Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER) berufen. Sein Einkommen reiche nicht aus, um FFP2–Schutzmasken in ausreichender Menge zu besorgen. Er benötige diese, um einzukaufen, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen und um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Durch Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Arbeit und Soziales vom Februar 2021 seien ihm lediglich zehn FFP2–Schutzmasken kostenfrei angeboten worden.
Durch Beschluss vom 18. März 2021 hat das SG Berlin den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Vorliegend sei jedenfalls ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Es könne dahinstehen, ob nicht bereits die auch mit SGB II – Leistungen mögliche Ausstattung mit den deutlich preiswerteren medizinischen Schutzmasken unter dem Standard FFP2 zur Bedarfsdeckung ausreichend wäre, da FFP2–Schutzmasken derzeit nicht als Mindestschutz im öffentlichen Raum vorgeschrieben seien. Aufgrund der aktuellen Lockdown-Beschränkungen stünden dem Antragsteller Ersparnisse, zum Beispiel im Bereich der kulturellen Teilhabe, zur Verfügung, die für den geltend gemachten Bedarf eingesetzt werden könnten. Zudem habe der Antragsteller, wie er selbst eingeräumt habe, als Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf 10 kostenlose FFP2– Schutzmasken. Aufgrund der gegenwärtig nur sporadisch notwendigen Verwendung solcher Masken, hauptsächlich für Einkäufe in Lebensmittelläden, sei eine Mehrfachverwendung der Masken möglich, so dass auch die Ausstattung mit 10 Masken ausreichend für eine mehrwöchige Bedarfsdeckung sei. Darüber hinaus sei für Mai 2021 im Rahmen des sogenannten Sozialschutz-Pakets III die Auszahlung eines „Corona-Zuschlags“ von 150,00 EUR an Bezieher von Arbeitslosengeld II geplant, der dann ebenfalls für die Beschaffung medizinischer Schutzmasken verwendet werden könne. Insofern sei der geltend gemachte Bedarf derzeit nicht unabweisbar nötig.
Gegen den ihm am 22. März 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 23. März 2021 per Fax eingegangenem Schreiben Beschwerde vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht fehlende fachliche Qualifikation und moralische Eignung der Richterschaft der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 01. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 zu gewähren, namentlich einen Mehrbedarf von monatlich 129,00 EUR für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen stehe einem Anordnungsgrund bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2021 entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogen wurde und die auch die maßgeblichen Bestandteile aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners enthält, Bezug genommen.
II.
Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR erreicht ist. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht, dass er in Ansehung der Entscheidung des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (S 12 AS 213/21 ER), mit der Leistungen in Höhe von monatlich zusätzlich 129,00 EUR als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Beschaffung von FFP2 - Masken zugesprochen worden sind, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit diesem Inhalt für die Dauer von sechs Monaten erstrebt, so dass der maßgebliche Beschwerdewert hier bei 774,00 EUR liegt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18. März 2021 war zurückzuweisen. Das SG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller vorläufig keine höheren SGB-II-Leistungen zu erbringen.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG wird eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich hierfür ist die Glaubhaftmachung besonderer Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung <ZPO>) sowie des Bestehens des zu sichernden Rechtes, des sogenannten Anordnungsanspruchs, § 86 Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist hierbei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. eine Folgenabwägung durchzuführen. Dabei hat das Gericht die jeweils in Frage stehenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, damit eine Grundrechtsverletzung abgewendet wird. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 06. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, Rn. 9, zitiert nach Juris). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rn. 3, zitiert nach Juris). Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. August 2014 – 1 BvR 1453/12 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klage- bzw. Berufungsverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. zum Ganzen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 16b f., m. w. N.).
Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist vorliegend nicht (mehr) statthaft, da der Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2021, gegen den der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt hat, nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG) nunmehr bestandskräftig geworden ist. Ist die Ablehnung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige Regelung nicht mehr möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären. Mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides wird der darauf bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch soweit es um die Beschwerdeinstanz geht, unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – L 6 AS 1738/12 B ER -, Rn. 1, zitiert nach Juris, m. w. N.; Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26 d, m. w. N.).
Darüber hinaus fehlt es, soweit der Zeitraum vom 01. Februar 2021 bis zum Tag vor der erstinstanzlichen Antragsstellung am 20. Februar 2021, mithin bis zum 19. Februar 2021, betroffen ist, auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Wird im Wege des Eilrechtschutzes die Bewilligung von Geldleistungen für Zeiträume in der Vergangenheit begehrt, fehlt es in der Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrunds (vgl. Keller in: a.a.O., § 86b Rn. 29a, zitiert nach Juris, m. w. N.). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein sogenannter Nachholbedarf festgestellt werden kann. Einen solchen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch war er aus der Verwaltungsakte oder den Gesamtumständen des vorliegenden Falls ersichtlich.
Für den Zeitraum vom 20. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 fehlt es überdies sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP2-Schutzmasken steht dem Antragsteller nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab dem 20. Februar 2021 und bis zum 31. Juli 2021, dem Ende des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, nicht zu. Dabei ist die Gewährung eines Mehrbedarfs kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und kann somit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 R -, Rn. 12, zitiert nach Juris). Streitgegenstand ist deshalb vorliegend die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen insgesamt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken ist § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II in Verbindung mit §§ 7 ff. SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach Satz 3 den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die – wie der Antragsteller - (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind, (3.) hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der seit dem 01. Januar 2021 geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
Einen solchen im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarf hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Zwar ist auf Grund der Zweiten SARS-Cov2-Infektionsschutzmaßnahmenverordung des Landes Berlin vom 04. März 2021 (GVBl. 2021, 198) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, im Einzelhandel sowie in Handwerks- und Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr (vgl. § 4 der Verordnung) derzeit das Tragen einer FFP 2-Maske verpflichtend, so dass dieser Bedarf während der Gültigkeit der Verordnung für alle Leistungsempfänger abstrakt besteht. Nichtsdestotrotz muss aber für jeden Antragsteller gesondert der individuelle konkrete Bedarf im Einzelfall bestimmt und an den Voraussetzungen von § 21 Abs. 6 SGB II gemessen werden, da es keinen allgemeinen, für alle Berechtigten gültigen Maskenbedarf gibt.
Bei dem Antragsteller ist der Mehrbedarf zum einen nicht unabweisbar, da er bereits durch Zuwendungen Dritter gedeckt ist. In den ersten Wochen nach Antragstellung war sein Bedarf bereits durch die nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04. Februar 2021 in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis zum 06. März 2021 kostenfrei gewährten 10 FFP2-Masken pro Person gedeckt. Der Antragsteller selbst hat das einen entsprechenden Versorgungsumfang bestätigende Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Februar 2021 (im Übrigen undatiert) eingereicht. Gegen Vorlage dieses Berechtigungsschreibens hätte er zehn kostenlose FFP2-Masken in einer Apotheke erhalten können. Diesen Versorgungsumfang erweitern politische Sonderaktionen der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, durch die an SGB II-Leistungsbezieher FFP2-Schutzmasken kostenfrei abgegeben werden. So hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales durch Pressemitteilung vom 30. März 2021 bekanntgegeben, dass für Menschen mit geringem Einkommen kostenlos 1,6 Millionen FFP2-Masken unbürokratisch über ein gut funktionierendes Verteilsystem mit den Bezirken verteilt werden. Eine entsprechende Verteilaktion von 3,5 Millionen medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen unter anderem für SGB II-Leistungsbezieher hatte es bereits zuvor im Januar 2021 gegeben. Auch der Antragsgegner hatte den Antragsteller in dem Bescheid vom 18. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass Masken für den Bezirk T werktags zwischen 9.00 Uhr und 15:00 Uhr unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises bei im Folgenden näher bezeichneten Stellen abgeholt werden könnten. Zudem soll nach dem Sozialschutzpaket III (vgl. § 70 SGB II) allen erwachsenen SGB II-Leistungsbeziehern im Mai 2021 ein weiterer einmaliger Zuschlag zur Regelleistung von 150 EUR zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen ausgezahlt werden, den der Antragsteller ebenfalls teilweise zur Beschaffung von FFP2–Schutzmasken einsetzen kann.
Anhaltspunkte für eine trotz der genannten Verteilaktionen bestehenden Unterdeckung des Bedarfs des Antragstellers an FFP2-Schutzmasken ergeben sich für den Senat nicht. Der Antragsteller ist, nicht anders als die gesamte Bevölkerung, pandemiebedingt dazu aufgerufen, seine Wohnung nach Möglichkeit nicht zu verlassen und soziale Kontakte weitestgehend zu meiden. Kann der alleinstehende Antragsteller seine Besorgungen des täglichen Bedarfs grundsätzlich in ein oder zwei Gängen pro Woche erledigen und muss er beruflichen Verpflichtungen außerhalb seiner Wohnung grundsätzlich nicht nachkommen, so benötigt er mangels einer größeren Anzahl an persönlichen Begegnungen ohnehin einen geringeren Umfang an FFP2-Schutzmasken als der überwiegende Teil der berufstätigen Bevölkerung oder als diejenigen Mitbürger, die für andere Menschen (familiäre) Verantwortung und (pflegerische) Sorge zu tragen haben. Trägt er vor, er benötige FFP2-Schutzmasken, um soziale Kontakte zu pflegen und sich mit anderen Menschen treffen zu können, so negiert er, dass er pandemiebedingt gerade dazu aufgerufen ist, nicht unbedingt erforderliche persönliche Begegnungen so weit wie möglich zu meiden, zumal selbst die Benutzung medizinischer Schutzmasken das Ansteckungsrisiko lediglich reduzieren kann, aber gerade nicht ausschließt. Aus einer sozialen Distanzierung erwachsende Härten treffen den Antragsteller nicht stärker als alle anderen alleinstehenden Mitbürger auch und sind aus dem übergeordneten Ziel der Pandemiebekämpfung grundsätzlich hinzunehmen, zumal Kontakte telefonisch und virtuell grundsätzlich weiter risikolos gepflegt werden können. Ein außergewöhnlich hoher Bedarf an Schutzmasken, etwa aufgrund der Wahrnehmung von Pflegeaufgaben durch den Antragsteller oder wegen eigener schwerer und zahlreiche Arztbesuche notwendig machender Erkrankung ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zuletzt sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass FFP2-Schutzmasken nach einer Trocknung ohne Verlust ihrer schützenden Eigenschaften bis zu einer gewissen Gesamtnutzungsdauer mehrmals wiederverwendet werden können.
Überdies wäre ein Mehrbedarf des Antragstellers aber auch nicht unabweisbar, weil er unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen gedeckt ist und zudem seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Einsparmöglichkeiten ergeben sich durch den pandemiebedingten Wegfall bestimmter im Regelsatz enthaltener Bedarfe wie beispielsweise ab 01. Januar 2021 – je nach Alter – ungefähr 40,00 EUR für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, der aufgrund des schon längere Zeit andauernden, pandemiebedingten Verbots sämtlicher kultureller Veranstaltungen nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann und somit im Wege der Umschichtung für den Kauf von Masken zur Verfügung steht (so auch SG Mannheim, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – S 7 AS 301/21 ER –, Rn. 5, und vom 01. März 2021 – S 5 AS 456/21 ER -, Rn. 13; SG Oldenburg, Beschluss vom 08. März 2021 – S 37 AS 48/21 ER -, Rn. 26; SG für das Saarland, Beschluss vom 09. März 2021 – S 26 AS 23/21 ER -, Rn. 23; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09. März 2021 – S 9 AS 157/21 ER -, Rn. 24; jeweils zitiert nach Juris). Zudem weichen auch die Kosten für die Beschaffung von FFP 2-Schutzmasken ihrer Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Die Preise für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken sinken weiterhin, so dass entsprechende Masken bereits für weniger als 1,00 EUR pro Stück erhältlich sind. Auch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe, auf deren Entscheidung sich der Antragsteller beruft, geht im neueren Beschluss vom 11. März 2021 zum Aktenzeichen S 12 AS 565/21 ER von einem Preis von 1,00 EUR pro FFP2-Schutzmaske aus (vgl. Rn. 85 des nach Juris zitierten Beschlusses).
Ergänzend sei angemerkt, dass es in Anbetracht der geringen Kosten für FFP2-Schutzmasken und der durch den Antragsteller nur benötigten geringen Stückzahl auch an der für den Erlass einer Regelungsanordnung vorausgesetzten Eilbedürftigkeit fehlt. Diese liegt regelmäßig nicht vor, wenn die begehrte Leistung betragsmäßig so niedrig ist, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist, ohne dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig wäre. Der Mehrbedarf würde - selbst bei dessen Annahme – allenfalls im geringen Eurobetrag liegen, der 20,00 EUR monatlich nicht übersteigt, wahrscheinlich sogar deutlich darunter liegt, und dessen vorläufige Finanzierung durch Umschichtungen und Ansparungen auch SGB II-Leistungsbeziehern zuzumuten ist.
Der Beschluss des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER), mit dem einem SGB-II-Leistungsbezieher ein vorläufiger Mehrbedarf von wöchentlich 20 Masken (monatlich 86) zu je 1,50 EUR zugesprochen worden war, zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach- oder Geldleistung (129 EUR monatlich), und auf den der Antragsteller sich beruft, ist vereinzelt geblieben und im Übrigen in der Rechtsprechung mit teils deutlichen Worten kritisiert worden. Nach den Erwägungen des SG Karlsruhe in dem genannten Beschluss würde es sich um eine atypische Bedarfslage handeln; die Regelsätze seien bei der letzten Fortschreibung im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden für das Existenzminimum während der Corona-Pandemie. Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere für einen dauerhaften hygienischen Mehrbedarf eingeführt worden. Ein Mehrbedarf für FFP2-Masken sei gegeben, auch wenn sich pandemiebedingt die allgemein geänderten Lebensumstände derart auf das Verbrauchsverhalten auswirken würden, dass in einzelnen Bereichen geringere Ausgaben getätigt würden als zuvor. Es sei für SGB-II-Bezieher dennoch nicht zumutbar, die Ausgaben für die Masken anderweitig auszugleichen.
Der Senat folgt diesem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 aus den oben genannten Gründen nicht. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hat die darin vertretenen Rechtsauffassungen als abwegig bezeichnet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 – L 13 AS 125/21 B ER -, Rn. 5, zitiert nach Juris), wonach Bürger über die Regelungen in den Corona-Verordnungen hinaus zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet seien, da sie bei der Verwendung von sogenannten OP-Masken „zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar“ ansetzen würden (zitiert nach Juris Rn. 60 und 79) und es andererseits – offenbar ungeachtet der Pandemielage - verfassungsrechtlich geboten sein soll, die „infektionsbedingte Notwendigkeit zur sozialen Distanzierung im größtmöglichen Ausmaß durch geeignete, auch kostspielige Maßnahmen abzumildern, um einen größtmöglichen Freiraum für soziale Kontakte aufrechtzuerhalten“ (zitiert nach Juris Rn. 101).
Auch in der übrigen Rechtsprechung ist ein Anordnungsanspruch für einen höheren SGB II-Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für FFP2-Schutzmasken soweit ersichtlich einhellig abgelehnt worden (vgl. SG München, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 – S 37 AS 98/21 ER -, vom 22. Februar 2021 – S 52 AS 127/21 ER - und vom 10. März 2021 – S 46 AS 369/21 ER -; SG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 – S 23 AS 13/21 ER -; SG Mannheim, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – S 7 AS 301/21 ER – und vom 01. März 2021 – S 5 AS 456/21 ER -; SG Cottbus, Beschluss vom 01. März 2021 – S 14 AS 207/21 ER -; SG Karlsruhe, Beschlüsse vom 01. März 2021 – S 4 AS 470/21 ER -, vom 01. März 2021 – S 18 AS 469/21 ER - und vom 03. März 2021 – S 17 AS 471/21 ER -; SG Oldenburg, Beschluss vom 08. März 2021 – S 37 AS 48/21 ER -; SG Landshut, Beschluss vom 09. März 2021 – S 7 AS 106/21 ER -; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09. März 2021 – S 9 AS 157/21 ER -; SG für das Saarland, Beschlüsse vom 09. März 2021 – S 26 AS 26/21 ER und S 26 AS 23/21 ER -; SG Reutlingen, Beschluss vom 09. März 2021 – S 4 AS 376/21 ER -; SG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2021 – S 22 AS 182/21 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 – L 13 AS 125/21 B ER -; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. März 2021 – S 9 AS 151/21 ER –, allesamt zitiert nach Juris).
Nach alledem bestehen für das Begehren des Antragstellers weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.