L 1 AS 705/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 16902/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AS 705/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten noch um die Berücksichtigung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkws als Einkommen im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017.

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im ergänzenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il). Sie ist bei der U i A A G als Bürokraft sowie im Außendienst angestellt. Für diese Tätigkeit ist sie auf einen Pkw angewiesen. Seit Oktober 2014 hat die Klägerin einen Dienstwagen. Ihr Chef stellt ihr seither einen früheren Familienwagen (Hyundai i10 Baujahr 2008) zur Verfügung. Die Übernahme des Fahrzeuges erfolgte bei einem Kilometerstand von 89.000 km. Die Arbeitgeberin trägt die laufenden Kosten für das Fahrzeug, zahlt also die Steuern, Versicherung, Wartung, Reparatur und den Kraftstoff.

Das Gehalt der Klägerin lag im (noch) streitgegenständlichen Zeitraum bei monatlich brutto 1.200 €. Hinzu kam der Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 €. Für den Dienstwagen waren steuerlich weitere 125 € und für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit 18,75 € anzusetzen. Das Gesamteinkommen lag damit monatlich bei 1.363,75 € brutto und 1.027,41 € netto, bzw. 1.029,75 € im Januar 2017. Die Auszahlung des Lohnes erfolgte jeweils im Folgemonat.

 

Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung der Klägerin belaufen sich seit April 2014 auf monatlich 420 €. Die Wohnung wird mit Heizöl beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer.

 

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. August 2016 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 125,88 €.

Von September 2016 bis Januar 2017 wurden dem Konto der Klägerin ein Gehalt in Höhe von monatlich 843,66 € und im Februar 2017 in Höhe von 842,59 € gutgeschrieben.

 

Die Kläger erhob Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2016 zurückwies. Zur Begründung heißt es u. a., dass der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. 20 € anrechnungsfrei bleibe, weil er nicht als bereites Mittel zur Verfügung stehe. Die Beträge für die private Dienstwagennutzung in Höhe von monatlich 143,75 € seien aber zusätzlich zu berücksichtigen, auch wenn nur 843,66 € ausgezahlt würden.

 

Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 hob der Beklagte die Leistungen ab Januar 2017 auf 131 € monatlich an. Als Bruttoeinkommen berücksichtigte er 1.220 € und als Nettoeinkommen 1.007,41 €, bereinigt 707,41 €.

 

Am 1. Dezember 2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2016 erhoben.

 

Seit dem 9. Januar 2017 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie hat ab dem 20. Februar 2017 Krankengeld in Höhe von 27,18 € kalendertäglich bezogen. Ausgezahlt worden ist das Krankengeld erstmals im März 2017.

 

Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 hat der Beklagte die Leistungen unter anderem für den Monat Februar in Höhe von 2,34 € aufgehoben.

Den hiergegen am 23. Juni 2017 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen am 25. September 2017 (Az. S 167 AS 12287/17) eingelegte Klage wurde mit Beschluss des SG vom 12. März 2018 zum Verfahren der 127. Kammer hinzu verbunden.

Der Beklagte hat im Erörterungstermin vor dem SG am 28. November 2018 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Juni 2017 für den Monat Februar 2017 wieder aufgehoben und mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 für diesen Monat einen weiteren Anspruch in Höhe von 1,07 € anerkannt. Die Klägerin hat diese Teilanerkenntnisse angenommen.

Der Beklagte hat nunmehr für Februar 2017 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.006,34 € (842,59 € + 20 € Eigenanteil vermögenswirksame Leistung + 143,75 € Dienstwagen) berücksichtigt.

 

Die Arbeitgeberin der Klägerin hat eine Bescheinigung eingereicht, wonach nach grober Schätzung der Anteil der Dienstfahrten 75% aller Fahrten betrage.

Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie auf eine private Nutzung des Pkws hätte verzichten können.

 

Der Beklagte hat vorgetragen, der Vorteil für die Klägerin ergäbe sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Wolle die Klägerin das Fahrzeug nicht privat nutzen, sei es ihr zumutbar, eine rein dienstliche Nutzung zu vereinbaren.

 

Mit Urteil vom 5. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe den Bedarf für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 mit 833,29 € (404,00 € Regelbedarf, 9,29 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung sowie 420 € Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung) und für Januar und Februar 2017 mit 838,41 € (409,00 € Regelbedarf, 9,41 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung sowie 420 € Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung) zutreffend bestimmt.

Auf der Einnahmenseite sei der mit der privaten Nutzbarkeit des Dienstwagens verbundene wirtschaftliche Vorteil von dem Beklagten als sonstige Einnahme in Geldeswert mit Recht neben dem jeweils von der Arbeitgeberin auf das Konto der Klägerin monatlich überwiesenen Geldbetrag und dem Eigenanteil der vermögenswirksamen Leistung berücksichtigt worden.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 SGB Il i. V. m. § 2 Abs. 1 und 6 Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung (Alg Il-V) sei bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Diese seien als sonstige Einnahmen in Geldeswert mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Das Bruttoeinkommen der Klägerin habe sich deshalb um 18,75 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie um 125 € monatlich für private Fahrten mit dem Dienstfahrzeug erhöht. Bei dem Betrag von 18,75 € handele es sich um Erstattung für Werbungskosten, die mit der Ausübung der Tätigkeit verbunden seien und die bereits im Grundfreibetrag bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt seien. Anderenfalls würden diese Werbungskosten doppelt berücksichtigt. Der Wert der Fahrten für die fünf Kilomater vom Wohnort entfernte Arbeitsstätte werde realistisch abgebildet. Die Einnahme in Höhe von 125 € sei eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit und daher materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV. Die private Nutzungsmöglichkeit sei durch den Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es handele sich um eine Einnahme in Geldeswert, die auch für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnte. Denn das Fahrzeug könne und werde für die umfassende Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses eingesetzt. Zwar übersteige der Betrag den im Regelbedarf enthaltenen Betrag für Verkehr (25,44 € Stand 1. Januar 2016) deutlich. Es sei aber Sache des Leistungsempfängers, den Regelbedarf nach seinen Bedürfnissen einzusetzen. Der Klägerin sei ein Auto wichtig.

Auf den Bedarf von 833,29 € seien demnach für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 ein bereinigtes Einkommen von 707,41 € anzurechnen, so dass sich für diese Monate der vom Beklagten ermittelte ungedeckte Bedarf in Höhe von 125,88 € ergebe. Auf den Bedarf von 838,41 € sei im Januar 2017 ein Einkommen von 707,41 € und im Februar 2017 von 706,34 € anzurechnen, so dass der Anspruch bei 131 € im Januar 2017 und 132,07 € im Februar 2017 liege.

 

Gegen diese am 22. März 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 23. April 2019.

Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, der Dienst-PKW sei „so etwa 9/10“ beruflich genutzt worden. Vom Gehalt der Klägerin sei ein Abzug vom Arbeitgeber vorgenommen worden, der die private Nutzung bereits berücksichtige, so das ein geldwerter Vorteil der privaten Nutzung nicht bestehe.

 

Zum 21. Juli 2021 weist der Dienstwagen einen Kilometerstand von 211.933,00 Kilometern auf.

 

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016, zuletzt geändert durch Teilanerkenntnis vom 21. Januar 2019, zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 143,75 € zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt sein Vorbringen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden. Beide Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe hiervon abzusehen sind nicht ersichtlich.

 

Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016, geändert durch das Teilanerkenntnis vom 28. Dezember 2018 und den Bescheid vom 21. Januar 2019, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie steht insbesondere im zeitgegenständlichen Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ohne Anrechnung des in den Lohnbescheinigungen aufgeführten Betrages für Privatfahrten mit dem Dienstwagen in Höhe von 143,75 € monatlich zu.

 

Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der durch das 9. SGB Il-ÄndG ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung.

Sie ist im Jahr 1961 geboren und gehört daher zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB Il. Sie war im betreffenden Zeitraum erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB Il in Verbindung mit § 8 SGB Il. Die Klägerin war hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB Il, weil sie nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt (voll) mit aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu sichern.

 

Der maßgebliche Bedarf bestimmt sich nach 19 ff. SGB Il und umfasst die Regelleistung, einschließlich Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Für den Bedarf der Klägerin wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG verwiesen.

 

Nach §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 SGB Il in der Fassung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der im § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II auch für Einnahmen in Geldeswert, die unter anderem im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen.

 

Hinsichtlich der Höhe der erhaltenen Gehaltszahlungen und der weiteren Leistungen der Arbeitsgeberin an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum wird ebenfalls auf das Urteil des SG verwiesen.

 

Dass monatlich 18,75 € Wertersatz für (nicht entstandene) Werbungskosten für den Weg von Zuhause zur Arbeit und zurück zu berücksichtigen sind, hat das SG ausführlich hergeleitet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Die Klägerin greift dies im Berufungsverfahren auch nicht mehr an.

 

Zu Recht hat der Beklagte darüber hinaus Einnahmen in Geldeswert in Höhe von 125 € im Monat für die private Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Dienstwagens der Klägerin angesetzt.

Die Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert nach § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II da, weil sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht wird (vgl. ausweislich des Terminberichts für Verpflegung: Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 83/20 R).

Einnahmen in Geldeswert sind solche, die nicht unmittelbar in Bar- oder Buchgeld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben. Hierzu gehören unter anderem Sacheinnahmen einschließlich Gutscheine, Sammelmünzen, Dienst- oder Naturalleistungen, insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterrabatte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – L 34 AS 801/19 – juris-Rdnr. 33).

 

Die Klägerin hätte auf die Privatnutzung verzichten können. Ihr wurde also die Privatnutzung nicht unverzichtbar aufgedrängt.

 

Bei dem für Privatfahren angesetzten Betrag von 125 € monatlich handelt es sich um den der privaten Nutzung beizumessenden Verkehrswert im Sinne des § 2 Abs. 6 Alg Il-V § 2 (in der ab 1. August 2016 im Kraft getretenen Fassung vom 26. Juli 2016).

Die Anrechnung „zum Verkehrswert“ setzt nicht voraus, dass das Erhaltene frei verkaufbar („zu Geld machbar“) sein muss. Wie bereits das SG mit Recht ausgeführt hat, ist die entsprechende Auffassung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2016 - L 4 AS 159/12- juris-Rdnr. 45 mit weiteren Nachweisen) jedenfalls seit der Neufassung des § 11 SGB II ab 1. August 2016 überholt.

Seither werden nämlich nicht mehr sämtliche Einnahmen in Geldeswert angerechnet, sondern nur noch die explizit in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB Il aufgeführten.

Mit § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sollte der Praxis im Arbeitsleben, Arbeitsentgelte ganz oder teilweise durch Sachleistungen zu erbringen, Rechnung getragen werden und eine Umgehung verhindert werden (vgl. BT-Drs 18/8041 S. 32).

Vom Arbeitgeber zugewandte Sachleistungen können jedoch ganz überwiegend per se nicht frei verkauft werden: So sind Kantinen regelmäßig nicht öffentlich zugänglich. Mahlzeiten, die das Personal in der Gastronomie erhält, können nicht an Gäste verkauft werden. Dienstwohnungen müssen in der Regel selbst bewohnt werden und dürfen nicht weitervermietet werden.

 

Voraussetzung ist demnach nur, dass der Wert in Geld bemessbar ist.

Zutreffend ist das SG hierzu davon ausgegangen, dass der nach der steuerrechtlichen Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) errechnete Betrag jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegt.

Davon gehen, soweit ersichtlich, auch die Beteiligten aus.

Ergänzend zu der ausführlichen fiktiven Berechnung anhand eines PKW Ford Fiesta durch das SG wird -ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme-, darauf hingewiesen das nach der vom ADAC im Internet veröffentlichten Tabelle ein Auto Hyundai Baujahr 2008 je nach konkretem Typ Kosten in Höhe von mindestens 269,00 € pro Monat verursacht.

 

Eine für die Klägerin möglicherweise noch günstigere Berechnung des Verkehrswertes der privaten Nutzung des Dienstwagens durch Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer ist im Nachhinein ohne Vorlage eines Fahrtenbuches nicht möglich.

Alleine aus der Mitteilung der seit Übergabe des Dienstwagens erfolgten Gesamtfahrleistung (Kilometerstand Juli 2021: 211 933 km abzüglich Kilometerstand bei Übergabe im Oktober 2014 89 000 km = 122 933 km) und der in den Betriebsunterlagen der Arbeitgeberin womöglich noch vorhandenen Aufstellung sämtlicher Dienstfahrten lässt sich der Privatanteil im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr nachträglich feststellen.

Auch setzte in steuerlicher Hinsicht ein Ansatz der Privatnutzung von Fahrzeugen anhand der tatsächlichen Aufwendungen nach § 6 Nr. 4 S. 3 EStG voraus, dass die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Andere Methoden, wie die von der Klägerin angesonnene Auswertung der Pflegedienstabrechnungen, scheiden also aus.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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