Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 07. August 1984 als Arbeitsunfall.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Pfleger sowie Schweißer und Schlosser. Nach Abschluss seiner Lehre und Ableistung des Wehrdienstes arbeitete der Kläger in der Zeit von November 1973 bis April 1991 als Schweißer in der Kfz-Branche im Staatlichen Forstbetrieb F in M. Danach war er bis 2012 mit kurzen Unterbrechungen als Schweißer und Schlosser in verschiedenen Baubetrieben tätig.
Am 07. August 1984 nahm der Kläger an einem Training der Betriebssportgruppe (BSG) Forst M, Sektion Fußball, teil. Gegen 18:40 Uhr trat der Kläger bei einem Zweikampf auf den Ball, verlor das Gleichgewicht und fiel nach hinten auf die linke Schulter. Der Kläger erlitt hierbei eine Schulterluxation links, welche im Klinikum F am Unfalltag eingerenkt wurde. Es erfolgte eine Unfallmeldung durch den damaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Unfall bei einer organisierten gesellschaftlichen Tätigkeit. Mit Bescheid vom 20. September 1984 erkannte die Betriebsgewerkschaftsleitung des Staatlichen Forstbetriebes F in M (nachfolgend: BGL) das vorgenannte Ereignis nach dem Recht der ehemaligen DDR als Sportunfall an.
Am 24. Februar 1990 kam der Kläger bei einem Fußballspiel der BSG Forst M (Punktspiel Kreisklasse E) zu Fall und fing sich mit dem linken Arm ab. Wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit erfolgte zunächst nur eine innerbetriebliche Unfallmeldung. Im Nachgang musste sich der Kläger bei zunehmenden Schulterbeschwerden ab Mai 1990 in ärztliche Behandlung begeben. Am 20. Februar 1991 erfolgte im Klinikum F eine diagnostische Arthroskopie der linken Schulter. Die am 28. März 1991 erstellte Unfallanzeige des Betriebes nebst Erläuterungsschreiben vom 26. Februar 1991 richtete sich an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin, die den Vorgang an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (im Folgenden: Beklagte), weiterleitete. Nach Einholung eines Behandlungsberichtes vom Klinikum F vom 13. Juni 1991 nebst Operationsbericht vom 20. Februar 1991 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Chefarzt der Klinik für Orthopädie am Klinikum F Dr. H. Dr. H untersuchte den Kläger am 24. September 1991 und berichtete in seinem Gutachten vom 18. Oktober 1991 unter A. Vorgeschichte: „Anamnese: Schultergelenksluxation 1984 bekannt". Des Weiteren gab er bei der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen an: „Eine Luxation des Schultergelenkes li. 1984 führte zu gewissen degenerativen Veränderungen im Bereich des li. Schultergelenkes“. Er führte aus, durch die Aufprallverletzung sei es zu einer Aktivierung des linken Schultergelenkes bei bestehenden degenerativen Veränderungen (röntgenologisch) gekommen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 10 vom Hundert (v.H.). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 1992 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Februar 1990 gestützt auf das Gutachten von Dr. H ab. In einem Bearbeitungsvermerk der Beklagten zum Unfall vom 24. Februar 1990 ist unter der Überschrift „Förmliche Feststellung" (abgekürzt: FF) vermerkt, dass unabhängig vom Arbeitsunfall vom 24. Februar 1990 degenerative Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks nach Luxation 1984 bestehen. Die Verwaltungsakte mit 53 Blatt wurde von der Beklagten unter dem 23. März 1992 ins Archiv verfügt, wobei die Mikroverfilmung von Bl. „3, 48-50, FF, 51“ und die Vernichtung der Akte im Jahr 2003 aufgegeben wurden.
Am 12. April 2005 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er auf einer Leiter stehend Überkopf in einen Stahlträger bohrte, sich der Bohrer verkantete, abbrach und die Bohrmaschine in Bohrrichtung verschlug, sodass es zu einem Verreißen beider, die Bohrmaschine haltenden Hände und Arme kam, der Kläger von der Leiter rutschte, sich dabei noch stabilisieren konnte, so dass er nicht aus 3 m Höhe direkt stürzte. Trotz Beschwerden an der linken Schulter führte er seine Arbeit fort und stellte sich erstmals am 20. Mai 2005 bei einem Arzt vor. Auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) erfolgte am 07. März 2013 eine gutachterliche Untersuchung durch Prof. Dr. E /Prof. Dr. S vom Unfallkrankenhaus Berlin (UKB). In ihrem Gutachten vom 18. April 2013 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 12. April 2005 nicht wesentliche Ursache der aktuell bestehenden Beschwerden und nicht wesentliche Ursache der nachweislich vorliegenden erheblichen Omarthrose des linken Schultergelenkes sei. Bei dem Kläger sei eine Schulterluxation links aus dem Jahr 1984, die im Verlauf zu einem operativen Eingriff geführt habe, sowie eine Schulterluxation rechts bei einem privaten Fußballspiel im Jahr 1997 bekannt. Bereits bei einer Begutachtung im Jahr 1991 sei eine beidseitige Omarthrose beschrieben worden. Der Unfall vom 12. April 2005 habe zu einer Distorsion beider Schultergelenke, Aktivierung einer bestehenden Omarthrose links und einer bursaseitigen Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus geführt. Aufgrund der unfallfremd bestehenden ausgeprägten Omarthrose sei die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit auf sechs Monate einzuschätzen. Danach bestehe der Zustand, der der schicksalsmäßigen Weiterentwicklung des vorbestehenden Leidens entspreche.
Im Hinblick auf eine Anfrage der BG Bau vom 11. April 2013 betreffend Unterlagen zum Arbeitsunfall vom 24. Februar 1990 nahm die Beklagte einen Ausdruck der noch vorhandenen mikroverfilmten Aktenbestandteile (15 Blatt) vor.
Am 11. August 2017 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und verwies auf fortbestehende Beschwerden wegen des Unfalls 1990/1984. Mit Schreiben vom 31. August 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bearbeitung seiner „damaligen Unfälle und Erkrankungen", die sich verschlimmert hätten. Der Kläger fügte diverse Unterlagen betreffend das streitgegenständliche Ereignis vom 07. August 1984, die Unfälle vom 24. Februar 1990 und 12. April 2005 sowie seine Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren bei.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Kläger den am 12. November 2017 ausgefüllten Unfallfragebogen (hierbei gab er an, die BSG Forst M sei nun der M Sportverein 1898 e. V.) sowie Kopien der Unfallmeldung des Betriebes vom 08. August 1984, des Bescheides der BGL vom 20. September 1984, des Kurzberichtes des Klinikums F über die stationäre Behandlung vom 07. bis zum 08. August 1984 und der Unfallmeldung des M Sportvereins 1898 e. V. vom 28. Juli 1997 zum Sportunfall vom 26. Juli 1997 (beim Kampf um den Ball wurde der Kläger vom Gegenspieler gefoult, stürzte und kugelte sich das rechte Schultergelenk aus).
Mit Bescheid vom 09. März 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 07. August 1984 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich um ein Ereignis handele, das in der ehemaligen DDR als Arbeitsunfall nach § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 als Sportunfall anerkannt worden sei. Mit der Rechtsangleichung seien diese Fälle grundsätzlich als Arbeitsunfälle in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen und entschädigt worden. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO eine Ausnahme für diejenigen Unfälle vorgesehen, die nur nach dem Recht der ehemaligen DDR, nicht aber nach dem 3. Buch der RVO zu entschädigen gewesen seien, und die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden seien. Der Unfall vom 07. August 1984 sei nach dem Recht der RVO nicht zu entschädigen gewesen, da der Kläger sich beim Vereinssport und daher bei einer nichtversicherten Tätigkeit verletzt habe. Dieses Unfallereignis sei einem nach dem 01. Januar 1991 zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Insbesondere habe sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen zu dem Unfall vom 24. Februar 1990 nicht schließen lassen, dass der Kläger im Jahr 1984 bereits einen nach dem Recht der ehemaligen DDR versicherten Unfall erlitten habe.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2018 legte der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass bereits in dem 1. Rentengutachten (zum Bescheid vom 27. Februar 1992) die Schulterluxation aus dem Jahr 1984 beschrieben werde und daher vor 1994 bekannt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, maßgebend sei nicht, dass der Unfall bereits in der ehemaligen DDR den entsprechenden Stellen gemeldet, bekannt bzw. anerkannt gewesen sei. Der Unfall sei ihr als dem zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Jahre 2017, also nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Im Rentengutachten vom 18. Oktober 1991 sei zwar eine vorangegangene Schulterluxation aus dem Jahr 1984 erwähnt worden. Jedoch sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen möglichen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger habe dazu damals, auch nach Übersendung des Gutachtens mit dem Bescheid vom 27. Februar 1992, nichts vorgetragen.
Am 15. Oktober 2018 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sein Begehren auf Anerkennung des Sportunfalls vom 07. August 1984 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das streitgegenständliche Ereignis der Beklagten auf Grund des 1. Rentengutachtens bekannt gewesen sei. Ferner sei die Anerkennung des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1984 durch die BGL ein Verwaltungsakt, der nach Art. 19 des Einigungsvertrages (EV) gegenüber der Beklagten weiterhin wirksam bleibe.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 05. Juni 2019 hat der Kläger angegeben, dass es sich bei der BSG Forst M nicht um eine reine Betriebssportgruppe gehandelt habe, sondern im Endeffekt um den M Sportverein unter Trägerschaft seines Arbeitgebers, der auch betriebsfremde Personen beitreten konnten. Deswegen sei die Fußballabteilung dann auch in den BSG Forst umgetauft worden, weil der Forstbetrieb der Träger gewesen sei. Damals habe seine Mannschaft dreimal wöchentlich trainiert und im Rahmen dieses Trainings sei dann auch der Unfall passiert.
Durch Urteil vom gleichen Tage hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 09. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 07. August 1984 als Arbeitsunfall anzuerkennen, und der Beklagten auferlegt, die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in zulässiger Weise erhoben worden. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte habe es nach Auffassung der Kammer zu Unrecht abgelehnt, den im Beitrittsgebiet erlittenen Unfall vom 07. August 1984 als nach dem Bundesrecht entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO, welcher gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII weiterhin zur Anwendung gelange, gälten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Bundesrechts. Dieses gelte in historischer und systematischer Auslegung der Norm des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO auch für Ereignisse, die auf Grund von besonderen Vorschriften der DDR den dortigen Arbeitsunfällen gleichgestellt waren. Vorliegen habe der Kläger im Rahmen des Fußballtrainings der Betriebssportgruppe unter der Trägerschaft seines ehemaligen Arbeitgebers, die auch für betriebsfremde Personen offen gewesen sei, eine Schulterluxation links erlitten. Somit habe der Kläger einen Unfall im Sinne von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBI. l S. 199; nachfolgend: UVErwVO 1973) erlitten. Diese Art von Unfällen seien keine Arbeitsunfälle des Rechts der DDR, sondern begründeten lediglich Ansprüche auf "Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall." Diese Unfälle seien jedoch nach Sinn und Zweck der etwas ungenau gefassten Norm des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ebenfalls als Versicherungsfall von der Überleitung in das bundesrepublikanische Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (hierzu ausführlich: Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 -, Rn 25, zitiert nach juris). Die Anerkennung des Unfalls des Klägers nach dem Recht der ehemaligen DDR als „Sportunfall" habe der Kläger durch die Vorlage des Bescheides des FDGB (gemeint: BGL) vom 20. September 1984 nachgewiesen.
Der Anerkennung des Unfalls des Klägers stehe auch die einzig ernsthaft in Frage kommende Ausnahmevorschrift des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht entgegen. Nach dieser Norm, welche eine verschuldensunabhängige Ausschlussfrist vorsehe (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -, zitiert nach juris), gelte der Grundsatz aus § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt würden und die nach dem 3. Buch der RVO nicht zu entschädigen wären.
Zwar wäre der Unfall des Klägers vom 07. August 1984 nach dem Bundesrecht nicht zu entschädigen gewesen, da es sich bei der Teilnahme des Klägers an dem abendlichen Fußballtraining mit Rücksicht darauf, dass die Betriebssportgruppe des BSG Forst M als allgemeiner Sportverein jedermann offen gestanden und die Sektion Fußball normal an Punktspielen teilgenommen habe, nicht um Betriebssport als Ausgleich für die berufliche Belastung sondern um „normalen Vereinssport" und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft gehandelt habe, was nach bundesdeutschen Recht in Ermangelung eines inhaltlichen Zusammenhangs der sportlichen mit der beruflichen Tätigkeit dem Privatbereich zuzuordnen wäre.
Jedoch sei die Kammer im Eindruck der mündlichen Verhandlung und nach Durchsicht der leider nur lückenhaft reproduzierten Verwaltungsunterlagen zu den Unfällen aus den Jahren 1984 und 1990 der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Ansprüche aus dem unstreitig in das Bundesrecht als Versicherungsfall übergeleiteten Sportunfall des Klägers vom 24. Februar 1990 vor dem 31. Dezember 1993 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Unfallereignis aus dem Jahr 1984 als nach dem Recht der ehemaligen DDR versicherter Unfall erlangt habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass dem Gutachter Dr. H die Verwaltungsunterlagen der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt vollständig vorgelegen haben dürften. Wenn dieser in seinem Gutachten sowohl in der – äußerst kurzen – Anamnese wie auch in der kurzen Zusammenfassung der Unfallfolgen auf die „bekannte Luxation des linken Schultergelenks aus dem Jahr 1984" Bezug nehme, die nach seiner Einschätzung zu gewissen degenerativen Verletzungen geführt habe, so gehe die Kammer davon aus, dass dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. H in den ihm zur Verfügung gestellten Verwaltungsverfahren medizinische Unterlagen zu der Schulterluxation aus dem Jahr 1984 vorgelegen haben müssen. Ansonsten hätte Dr. H anstatt einer einfachen Bezugnahme nachvollziehbare Ausführungen zu dem Ereignis aus dem Jahr 1984 treffen müssen, da aus seiner Sicht ansonsten nicht habe klar sein können, was die Beklagte über das Ereignis aus dem Jahr 1984 gewusst habe, insbesondere ob dieses ebenfalls ein Arbeitsunfall gewesen sei oder nicht. Es sei für die Kammer auch naheliegend, dass die Beklagte vor Veranlassung des Gutachtens durch Dr. H den Kläger zu Vorschäden im Bereich der im Jahr 1990 nochmals verunfallten linken Schulter befragt und die hierzu bestehenden medizinischen Unterlagen beigezogen habe, denn das wäre im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ein Standardvorgehen. Insoweit sei die mündliche Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin, dass er die Beklagte im Nachgang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 auf den anerkannten Sportunfall aus dem Jahr 1984 zumindest mündlich hingewiesen habe, glaubhaft. Dieses Ergebnis werde nach Auffassung der Kammer gestützt durch den Zusatz auf Seite 13 der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte zum Arbeitsunfall vom 24. Februar 1990, welcher auf Seite 49 der damals noch vollständigen Verwaltungsakte Bezug nehme. Auf dieser Seite würden zunächst die Schäden im Bereich der linken Hand und die degenerativen Veränderungen der linken Schulter nach Luxation im Jahr 1984 als unfallunabhängig bezeichnet. Im Anschluss daran werde unter der Rubrik „Vorschäden - § 581 Abs. 3 RVO" auf eine fehlende MdE und dann auf Blatt 49 der damals vollständigen Verwaltungsakte Bezug genommen. Dieses Blatt entspreche dem heutigen Blatt 9 (gemeint: Blatt 10) der Verwaltungsakte, in welcher sowohl die Körperschäden der linken Hand, welche nach Angaben des Klägers auf einen Arbeitsunfall auf dem Jahr 1989 zurückzuführen seien, als auch die Schulterluxation links aus dem Jahr 1984 mit hieraus abzuleitenden degenerativen Veränderungen, als Körperschäden aufgeführt seien. Eine Differenzierung, welche Schäden im Sinne des § 581 Abs. 3 RVO für eine MdE für Stützrententatbestände aus anderen Arbeitsunfällen von Relevanz seien, sei im Bearbeitungsvermerk auf Seite 3 (gemeint: Seite 13) nicht vorgenommen worden. Die Kammer gehe daher davon aus, dass die Beklagte alle dort genannten Körperschäden auf ihr bekannte ältere Arbeitsunfälle des Klägers zurückgeführt habe, die aber zum Zeitpunkt der damaligen Bearbeitung in den Jahren 1991 und 1992 noch keine stützrententatbestandsrelevante MdE bedingt hätten.
Gegen das ihr am 21. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 26. Juni 2019 beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 27. August 2019 aus, entgegen der Annahme des SG sei ihr der Unfall vom 07. August 1984 erst im Rahmen des schriftlichen Antrags vom 31. August 2017 und somit nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden, sodass sich die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Arbeitsunfalls nach den Vorschriften der bundesdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung richte. Danach sei der geltend gemachte Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, da er sich im Zusammenhang mit Vereinssport ereignet habe. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sei der Nachweis der Kenntnisnahme der Beklagten von dem Unfall des Klägers vom 07. August 1984 vor dem 01. Januar 1994 nicht erbracht worden. Weder ausdrücklich noch konkludent finde sich diesbezüglich ein Hinweis in den Unfallakten. Mangels entsprechender schriftlicher Fixierung sei die mündliche Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin vom 05. Juni 2019 dahingehend, dass er die Beklagte im Nachgang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 zumindest mündlich auf den vorherigen Sportunfall aus dem Jahr 1984 hingewiesen habe, in keiner Weise ausreichend. Genauso verhalte es sich mit dem angeführten 1. Rentengutachten von Dr. H vom 18. Oktober 1991, in dem der Gutachter lediglich in der Anamnese „Schultergelenksluxation 1984 bekannt“ und in der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen „Eine Luxation des Schultergelenkes li. 1984 führt zu ….“ erwähnt habe. Die Bezeichnung „bekannt“ könnte auch als „dem Kläger bekannt“ verstanden werden; d. h. dass im Zuge der Untersuchung keine Befunde erstellt worden seien, die für den Kläger bis dato fremd gewesen seien. Hieraus jedoch, zudem ohne genaue Datumsangabe, den Nachweis der Kenntnisnahme der Beklagten von einem möglichen Arbeitsunfall - es hätte auch ein Unfall aus dem privaten Bereich sein können - im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung/-sichtung abzuleiten, gleiche einer unzulässigen Beweislastumkehr bzw. schlicht einer Konstruktion.
Die in diesem Zusammenhang weiter getätigten gerichtlichen Äußerungen -„[…] vorgelegen haben dürften“, „[…] vorgelegen haben müssen“, „Es ist für die Kammer auch naheliegend, [….]“, „[…] wäre im Bereich der Unfallversicherung ein Standardvorgehen.“ - mündeten allesamt in bloßen Unterstellungen, Mutmaßungen und Verallgemeinerungen, die den gesetzlichen Anforderungen, welche stets im konkreten Einzelfall geprüft werden und vorliegen müssten, nicht im Ansatz genügten.
Auch der zur Klagestattgabe herangezogene Vermerk auf Blatt 13 i.V.m. Blatt 49 (jetzt Blatt 10) der Unfallakte bedinge keine Änderung der Sach- und Rechtslage dahingehend, dass hierdurch von einer Kenntnisnahme des oben genannten Unfalls durch die Beklagte vor dem 01. Januar 1994 ausgegangen werden könne, zumal der besagte Vermerk mithin lediglich dokumentiere, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Stützrententatbestand festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang möge der Hinweis erlaubt sein, dass die von dem SG vorgenommene Lesart/Deutung in höchstem Maße ungewöhnlich sei. Schließlich sei es auch vorliegend nicht maßgeblich, dass der Unfall bereits in der ehemaligen DDR entsprechenden Stellen gemeldet, bekannt bzw. dass dieser anerkannt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Juni 2019
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die von ihm als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des Urteils vom 05. Juni 2019.
In der mündlichen Verhandlung des Senats am 12. März 2021 hat der Kläger erklärt, er habe die Unterlagen aus den früheren Unfällen - von 1989 bezüglich der Fingerverletzungen und von 1984 zum Sportunfall (Unfallmeldung, Kurzbericht des Arztes über Luxation links und Bescheid der BGL vom September 1984) - dem Gutachter Dr. H bei der Begutachtung vorgelegt gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der jeweiligen Verwaltungsakten der Beklagten zu den Unfallereignissen vom 07. August 1984 und vom 24. Februar 1990, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 05. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls vom 07. August 1984 als Arbeitsunfall beurteilt sich noch nach den vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Vorschriften, d.h. den Regelungen der RVO, da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Art. 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§ 212 ff SGB VII).
Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (ständige Rechtsprechung <st. Rspr.> zu §§ 548, 550 RVO: BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 56 und § 550 Nr. 35). Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG, a. a. O.). Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Für die tatbestandlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urteile vom 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R - und vom 04. Juni 2001 - B 2 U 24/01 R -, jeweils in juris).
Abgesehen davon, dass sich der Unfall 1984 in der DDR und damit nicht im Geltungsbereich der RVO ereignet hatte, sind auch nicht die Tatbestandsmerkmale eines nach § 548 RVO versicherten Arbeitsunfalls erfüllt.
Der Unfall vom 07. August 1984 geschah beim wöchentlichen Training des Klägers in der Sektion Fußball der BSG Forst M und damit nicht bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten. Insbesondere fand er nicht bei seiner nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Tätigkeit als Schweißer und Schlosser in der Kfz-Branche des Staatlichen Forstbetriebes F statt. Zwar steht auch der Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, in juris). Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens, denn sie dienen der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb dem Unternehmen und der ihm dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten ist des Weiteren zu fordern, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, dass er regelmäßig stattfinden muss und dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt ist. Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -, in juris). Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung noch vertreten hat, dass gelegentliche Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden ebenfalls versichert sein können, hat es diese Rechtsprechung in der o.g. Entscheidung (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, a.a.O., Rn 15) ausdrücklich aufgegeben.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Fußballtraining nicht als Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Vielmehr handelte es sich bei dem regelmäßigen Fußballtraining um Vereinssport. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung des SG selbst bekundet, dass es sich bei der BSG Forst M nicht um eine reine Betriebssportgruppe gehandelt habe, sondern im Endeffekt um den M Sportverein unter Trägerschaft seines Arbeitgebers, dem auch betriebsfremde Personen beitreten konnten. Nach seinen Angaben im Unfallfragebogen vom 12. November 2017 handelt es bei der Sektion Fußball der BSG Forst M seit 1991 um den M Sportverein 1898 e. V. Dass die Sektion Fußball der BSG Forst M regelmäßig an Wettkämpfen der Kreisliga teilnahm, ergibt sich auch aus den der Unfallmeldung beigefügten Berichten zu dem Unfall am 24. Februar 1990, der beim Punktspiel der Kreisklasse E erfolgte. Demzufolge handelte es sich nicht um einen nach § 548 RVO anzuerkennenden Arbeitsunfall.
Nach § 215 Abs. 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 01. Januar 1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO weiter, also über das In-Kraft-Treten des SGB VII am 01. Januar 1997 hinaus, anzuwenden. Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO).
Bei dem Unfall vom 07. August 1984, bei dem der Kläger eine Luxation der linken Schulter erlitten hatte, handelte es sich um ein von der BSG Forst Mals Unfall bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit gemeldetes und von der BGL des Staatlichen Forstbetriebes F mit Bescheid vom 20. September 1984 als Sportunfall anerkanntes Ereignis, das nach § 1 UVErwVO 1973 zu Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall berechtigte und daher von § 1150 Abs. 2 RVO erfasst wird.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung findet § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO auch auf Unfälle Anwendung, die - wie hier durch Bescheid der BGL des Staatlichen Forstbetriebes F in M vom 20. September 1984 - bereits in der ehemaligen DDR als (gleichgestellte) Arbeitsunfälle anerkannt waren, so dass hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm eine Überprüfung daraufhin, ob sie nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO als Arbeitsunfälle zu entschädigen wären, nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteile vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 10/02 R -, Rn. 24 ff., und vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -, Rn. 23 ff., jeweils in juris). Der Wortlaut des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO ist eindeutig; irgendwelche Einschränkungen - etwa hinsichtlich einer Ausnahme für bereits in der DDR anerkannte Arbeitsunfälle - sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und ist klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nicht die allgemeine Bestimmung des Artikels 19 Satz 1 des Einigungsvertrags, wonach in der DDR ergangene Verwaltungsakte wirksam bleiben und nur aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Die Geltendmachung von Rechten aus Verwaltungsakten kann auch durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden. Bei der Regelung des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO handelt es sich nicht um eine Vorschrift, durch die bindende Verwaltungsakte aufgehoben werden, sondern um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle geltenden Unfällen nach ihrem Ablauf nicht mehr bzw. nur noch unter der Voraussetzung ihrer Entschädigungsfähigkeit nach dem Dritten Buch der RVO geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt anerkannt sind oder nicht. Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahme für durch Verwaltungsakte der ehemaligen DDR anerkannte Arbeitsunfälle vorsehen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht (so BSG, Urteile vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 10/02 R -, Rn. 26 ff., und vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -, Rn. 25 ff., jeweils in juris). Die in § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO getroffene Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Unabhängig von der Frage, ob Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, stellt sich § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (im Einzelnen hierzu: BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 10/02 R -, Rn. 32 f., in juris). Ebenso wenig kann eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkannt werden, weil Stichtagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen wie für das In-Kraft-Treten belastender Regelungen trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig sind (im Einzelnen hierzu: BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 10/02 R -, Rn. 34, in juris).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger beim Fußballtraining bei der BSG Forst M am 07. August 1984 erlittene Unfall der Beklagten als einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger (EV Anl. I Kap. VIII Sachgeb. I Absch. III Ziff. 1 Buchst. c) Abs. 8 Nr. 2) vor dem 01. Januar 1994 bekannt geworden ist.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist anhand der Angaben des Klägers und des Akteninhalts der Vollbeweis aller den Tatbestand des „Bekanntwerdens eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Recht der DDR“ begründenden Tatsachen bei der Beklagten vor dem 01. Januar 1994 nicht gelungen. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 – in BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 – in BSGE 20, 255; Urteil vom 09. November 1982 - 11 RA 64/81 - , Rn. 12, zitiert nach juris).
Soweit das SG seine Beurteilung auf Mutmaßungen über den weiteren Inhalt der ursprünglichen Verwaltungsakte zum Unfall vom 24. Februar 1990, der - bis auf die mikroverfilmten Bestandteile - nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden ist, stützt, genügt dies nicht den Anforderungen des Vollbeweises.
Ein vor dem 01. Januar 1994 liegendes Bekanntwerden im Sinne des §§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO kann nicht schon darin gesehen werden, dass möglicherweise amtliche Unterlagen mit der Übernahme des Daten- und Aktenbestandes der früheren Sozialversicherung der DDR an einen Träger der bundesdeutschen Unfallversicherung gelangt sind. Selbst wenn dies so wäre, läge darin kein Bekanntwerden im Sinne des §§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO, da dieses Bekanntwerden nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 10/02 R - , Rn. 19 ff., und vom 26. Juni 2001 – B 2 U 31/00 R -, Rn. 19 ff.; jeweils in juris und m.w.N.) ein rein tatsächliches Geschehen bezeichnet. In entsprechender Weise hat das BSG den Begriff des Bekanntwerdens auch in § 60 Abs. 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausgelegt (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 60 BVG). Dieser Begriff ist somit gleichbedeutend mit der u.a. in § 45 Abs. 4 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und in § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verwendeten Formulierung, in der auf die Kenntnis von Tatsachen durch die Behörde abgestellt wird. In erster Linie muss daher der mit der Sache befasste oder für sie zuständige Amtsträger der betreffenden Behörde oder jedenfalls der in der dafür zuständigen Organisationseinheit tätige und mit Aufgaben der in Frage stehenden Art befasste Bedienstete die Kenntnis erhalten; dass irgendjemand in der Behörde Kenntnis hat oder erlangt, genügt nicht.
Ein nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO erforderliches Bekanntwerden könnte auch darin zu sehen sein, dass der zuständige Amtsträger der Beklagten zwar keine Kenntnis von Unterlagen über den Arbeitsunfall des Klägers hatte, die Beklagte aber so zu behandeln wäre, als ob dieser Kenntnis gehabt hätte. Eine Behörde ist nämlich nur dann daran gehindert, sich auf die Unkenntnis ihres Amtsträgers zu berufen, wenn dieser trotz Aktenkundigkeit der betreffenden Tatsache keine Kenntnis von ihr hatte oder wenn ihr unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens vorzuwerfen ist, dass bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs der Amtsträger rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, die bei ihr oder anderen Stellen archivierten umfangreichen Unterlagen aus der Unfallversicherung der DDR ohne konkreten Anlass darauf zu untersuchen, ob sich darunter Bescheide von Behörden der DDR über die Anerkennung von Arbeitsunfällen befinden und diese dann der Sachbearbeitung zuzuführen, besteht dagegen nicht (vgl. BSG, a.a.0.).
Soweit das BSG in seiner Rechtsprechung zum „Bekanntwerden“ im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 2 RVO Bezug nimmt auf die Tatsachenkenntnis im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 60 Abs. 3 Satz 1 BVG, kann daraus nur geschlossen werden, dass der Unfallversicherungsträger Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben muss, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach dem Recht der DDR begründen. So erfordert die „Kenntnis von Tatsachen…“ nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur Rechtfertigung der rückwirkenden Rücknahme zumindest Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, die nach Maßgabe von § 45 zur tatbestandlichen Prüfung der Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind (vgl. Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, Rn. 94). Ebenso bedeuten die Worte „bekanntgeworden sind“ in § 60 Abs. 3 BVG, dass die Versorgungsbehörde eine für die Gewährung der höheren Leistung hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Der Versorgungsbehörde müssen diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Anspruch auf eine höhere Leistung herleitet, in einem solchen Umfange bekannt gewesen sein, dass daraus hinreichend konkret auf einen Anspruch auf höhere Leistung geschlossen werden konnte. Nicht ausreichend ist es, wenn sich aus den bekannt gewordenen Tatsachen nur eine entfernt liegende Möglichkeit für die höhere Leistung ergeben könnte, sich also nur eine „Vermutung“ eines entsprechenden Anspruchs ergibt (BSG, Urteil vom 04. Mai 1972 - 10 RV 198/71 -, Rn. 15, zitiert nach juris bzw. SozR Nr. 6 zu § 60 BVG).
Dem entsprechend hat das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (B 2 U 19/08 R, Rn. 19, zitiert nach juris) die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 27. April 2008 (L 6 U 143/03, Rn. 41 ff., zitiert nach juris) bestätigt, wonach in der Vorlage einer ärztlichen Unfallmeldung (Meldung eines Wirbelsäulenschadens wegen des von 1973 bis 1981 betriebenen Leistungssports), eines Rentenvertrages von 1984 (Rente nach einem Körperschaden von 30 % ab März 1982) und eines ärztlichen Befundberichtes (orthopädische Diagnosen) noch kein Bekanntwerden im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO zu sehen ist, da diesen Unterlagen keine Hinweise auf den streitigen Sturz während des Turntrainings im Jahr 1981 – also auf ein konkretes versichertes Unfallgeschehen - zu entnehmen waren.
Nach der zuvor aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bekanntwerden im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO reicht allein die Kenntnis des ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Trägers der Unfallversicherung von einem Körperschaden bzw. einer Erkrankung – wie hier der Zustand nach einer Schulterluxation im Jahr 1984 – noch nicht aus, um die Ausschlussfrist des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO zu wahren. Hinzukommen muss die Kenntnis, dass der Körperschaden – hier die Schulterluxation links - bei einem konkreten Unfallereignis, welches unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DDR) gestanden hatte, erfolgt war. D. h. es müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Tatsachen bekannt geworden sein, die den Schluss auf ein versichertes Unfallereignis in der DDR rechtfertigen.
Den Akten der Beklagten kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht entnommen werden, dass der Beklagten im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Unfall vom 24. Februar 1990 die tatsächlichen Umstände eines nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfall versicherten konkreten Ereignisses, welches für die Schulterluxation 1984 ursächlich war, bekannt geworden waren.
In dem ersten Rentengutachten vom 18. Oktober 1991 ist – außer dem der Begutachtung zugrundeliegenden Unfall vom 24. Februar 1990 - ein konkretes Unfallereignis, sei es im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder als Sportunfall, nicht angeführt. Auch in der „Förmlichen Feststellung“ wird von der Beklagten kein anderes Unfallereignis festgehalten, sondern werden nur entsprechend dem vorliegenden Gutachten die Folgen des Unfalls vom 24. Februar 1990 von anderen Vorschäden (Krankheiten) abgegrenzt. Dabei wird keine Wertung vorgenommen, ob diese Vorschäden aus anderen versicherten Unfällen, sonstigen (privaten) Unfällen oder schicksalhaften Erkrankungen herrühren. Dies war auch nicht notwendig für eine Entscheidung zu den Folgen des Unfallereignisses vom 24. Februar 1990. Insbesondere lässt die Eintragung zu „Vorschäden - § 581 Abs. 3 RVO: / %“ (Blatt 49 der ursprünglichen Verwaltungsakte zum Unfall vom 24. Februar 1990) allenfalls den Schluss zu, dass der Beklagten damals keine MdE im Sinne eines Stützrententatbestandes bekannt war.
Ebenso wenig überzeugt die Annahme des SG, aus der Angabe im 1. Rentengutachten von Dr. H „Anamnese: Schultergelenksluxation 1984 bekannt“ sei zu folgern, dass diese auf dem Gutachter von der Beklagten oder dem Kläger vorgelegten Unterlagen über einen nach § 1 UVErwVO 1973 anerkannten Sportunfall beruhten. Vielmehr ist hieraus allenfalls darauf zu schließen, dass der Kläger bei der Begutachtung im Rahmen der Anamneseerhebung angegeben hatte, dass er 1984 eine Schultergelenksluxation hatte. Ansonsten hätte der Gutachter, der 1991 als Krankenhausarzt im Beitrittsgebiet noch mit dem Unfallrecht der DDR vertraut gewesen sein dürfte, im Gutachten auch auf einen Arbeitsunfall bzw. gleichgestellten Unfall hingewiesen.
Soweit das SG seine Entscheidung auch auf eine in der mündlichen Verhandlung getroffene Äußerung des Klägers gestützt hat, wonach der Kläger im Nachgang zu dem Sportunfall aus dem Jahr 1990 die Beklagte auf den anerkannten Sportunfall aus dem Jahr 1984 zumindest mündlich hingewiesen habe, ist eine solche Äußerung des Klägers der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, hält der Senat diese Angabe für wenig glaubhaft. Weder erfolgte eine konkrete zeitliche Zuordnung durch den Kläger, wann genau und bei welchem konkreten Anlass er die Beklagte auf den Sportunfall aus 1984 hingewiesen haben will, noch erscheint der Kläger bzw. sein Erinnerungsvermögen insoweit als glaubwürdig. Letzteres gilt auch für den erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats erfolgten Vortrag des Klägers, er habe dem Gutachter Dr. H die Unterlagen aus den früheren Unfällen - von 1989 bezüglich der Fingerverletzungen und von 1984 zum Sportunfall (Unfallmeldung, Kurzbericht des Arztes über Luxation links und Bescheid der BGL vom September 1984) - bei der Begutachtung vorgelegt gehabt. Der Kläger hat seit dem 1991 angezeigten Unfallereignis vom 24. Februar 1990 noch diverse Unfälle bzw. Arbeitsunfälle mit nachfolgenden Begutachtungen erlebt. Er führt daher seit Jahren zahlreiche Feststellungsverfahren zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, vor allem bei der BG Bau. Hierbei fällt es ihm anscheinend schwer, zwischen den verschieden Verfahrensgegenständen zu differenzieren, wie z.B. aus den seinem Antrag vom 31. August 2017 beigefügten Unterlagen ersichtlich wird, die nicht nur die in die Zuständigkeit der Beklagten fallenden Ereignisse vom 07. August 1984 und 24. Februar 1990 sondern auch seine weiteren Verfahren bei der BG Bau zu dem Unfall vom 12. April 2005 und den diversen Berufskrankheiten betrafen. So kann es durchaus sein, dass er bei anderen, nach 1993 eingeleiteten unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren und Begutachtungen auf das Unfallereignis von 1984 hingewiesen bzw. die in seinem Besitz hierzu befindlichen Unterlagen den Gutachtern gezeigt hat, und dies jetzt – Jahre später – in seiner Erinnerung vermengt. Die Zweifel des Senats an der Glaubhaftigkeit der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2021 getätigten Aussage des Klägers zur Vorlage der Unterlagen zum Unfallereignis von 1984 rühren auch aus dem Umstand, dass der – anwaltlich vertretene - Kläger dies weder zuvor im Widerspruchs-, Klage- noch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, obwohl hier von Anfang an das Bekanntwerden des nach dem Recht der DDR einem Arbeitsunfall gleichgestellten Ereignisses von 1984 bei der Beklagten vor dem 01. Januar 1994 die zentrale Streitfrage war.
Im Übrigen würde allein eine Kenntnis des Gutachters Dr. H von dem durch die BGL mit Bescheid vom 20. September 1984 nach § 1 UVErwVO 1973 anerkannten Sportunfall vom 07. August 1984 noch nicht die oben genannten Kriterien des Bekanntwerdens bei einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger - hier: der Beklagten - im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO erfüllen. Dazu hätte der Gutachter im Gutachten im Einzelnen alle Umstände darlegen müssen, aus denen die Beklagte ein konkretes, nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfall bzw. gleichgestellten Unfall versichertes Ereignis hätte entnehmen können. Dies ist im Gutachten vom 18. Oktober 1991 aber nicht geschehen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X, die im Grundsatz auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Rechts zulässig und daher mangels eines Ausschlusses im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X auch bei Versäumung der Ausschlussfrist nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 10/02 R -, Rn. 30, zitiert nach juris), kommt vorliegend nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstellen würde, der Kläger sei ohne eigenes Verschulden darin gehindert gewesen, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seinen in der DDR erlittenen Sportunfall vom 07. August 1984 bekanntzugeben, scheitert eine Wiedereinsetzung bereits am Ablauf der Jahresfrist gemäß § 27 Abs. 3 SGB X. Grundsätzlich ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Gemäß § 27 Abs. 3 SGB X kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht unmöglich war. Der Begriff der höheren Gewalt ist abweichend vom Haftungsrecht zu verstehen, das lediglich ein von außen kommendes, nicht beeinflussbares Ereignis wie z.B. einen Krieg oder eine Naturkatastrophe erfasst. Vielmehr ist im Rahmen des § 27 Abs. 3 SGB X jedes Ereignis als Ergebnis höherer Gewalt anzusehen, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Als unabwendbar in diesem Sinne ist ein Fristversäumnis grundsätzlich auch dann anzusehen, wenn es durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Verwaltungsbehörde verursacht wird (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, Rn. 41, 42). Anhaltspunkte für das Vorliegen von höherer Gewalt im zuvor beschriebenen Sinne sind hier nicht ersichtlich. Dem Kläger war auch die Zuständigkeit der Beklagten für Sportunfälle im Sinne von § 1 UVErwVO 1973 aufgrund des Feststellungsverfahrens zum Unfall vom 24. Februar 1990 bekannt gewesen, so dass es für ihn ohne großen Aufwand nach Zugang des Bescheides vom 27. Februar 1992 möglich war, innerhalb der noch bis zum 31. Dezember 1993 laufenden Frist die Anerkennung seines 1984 erlittenen Sportunfalls bei der Beklagten unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu beantragen bzw. diesen zu melden.
Kann jedoch der Nachweis des Bekanntwerdens des vom Kläger am 07. August 1984 erlittenen Sportunfalls, der nach dem Recht der DDR gemäß § 1 UVErwVO 1973 wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen war, bei der Beklagten vor dem 01. Januar 1994 nicht geführt werden, geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.
Die Revision war mangels Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.