L 19 AS 2077/18

Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 222 AS 103/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 2077/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ist ein Umstand in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich geklärt, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an einer nochmaligen, mittelbaren Klärung in einem weiteren gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht erkennbar. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet bei erledigtem Verwaltungshandeln keine doppelte Prüfung eines Gerichts

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

 

Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage gegen einen erledigten Bescheid, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzen sollte.

 

Der Kläger ist 1966 geboren. Er war 2017 als Änderungsschneider selbständig tätig, bezog daneben vom Beklagten mit Bescheid vom 13. Juli 2017 zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018.

 

Am 2. Oktober 2017 unterzeichnete der Kläger in einem Beratungsgespräch bei dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, jedoch lediglich „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“.

 

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 erließ der Beklagte daraufhin einen Eingliederungsbescheid. Dieser sollte vom 27. Oktober 2017 bis zum 26. April 2018 wirksam sein, soweit zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart werde. In dem Bescheid war dem Kläger aufgegeben, während der Gültigkeitsdauer im Turnus von einem Kalendermonat, beginnend ab dem 3. November 2017, jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen zu unternehmen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse als Büroassistent sowie für jede andere Tätigkeit, die seiner persönlichen und beruflichen Eignung entspreche. Verstoße der Kläger erstmals gegen die festgelegten Eingliederungsbemühungen, werde das Arbeitslosengeld, das ihm zustehe, um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent gemindert, bei einem wiederholten Verstoß um 60 Prozent, bei einem weiteren Pflichtverstoß entfalle das Arbeitslosengeld II des Klägers vollständig. Die Minderung erstrecke sich über einen Sanktionszeitraum von drei Monaten; in dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem SGB XII. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor, wenn es für das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund gebe und dieser nachgewiesen sei.

 

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 16. November 2017 zurück.

 

Am 27. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2017 aufzuheben.

 

Der Beklagte habe übersehen, dass bereits eine Eingliederungsvereinbarung existiere. Um dies feststellen zu lassen, habe er, der Kläger, bereits Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 171 AS 12863/17 geführt werde. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stelle keine Rechtsgrundlage dar, eine Eingliederungsvereinbarung zu ersetzen, wenn es eine solche längst gebe. Eine Unterschrift „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ hindere nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung. Der Zusatz zeige vielmehr deutlich, dass eine Vereinbarung von ihm gerade nicht generell abgelehnt worden sei.

 

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. April 2018 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag des Klägers ab. Aufgrund des anzurechnenden Einkommens sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Wenig später teilte der Kläger dem Sozialgericht mit, er sehe nunmehr den streitigen Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2017 als nichtig an. Denn weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 4. April 2018 seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft endgültig und vollständig abgelehnt habe, stehe nunmehr fest, dass er, der Kläger, im Oktober 2017 gar nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Somit sei der Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen.

 

Nach Ablauf der Wirksamkeitsdauer des angefochtenen Bescheids hörte das Sozialgericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides an, die Beteiligten stimmten dem zu.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2018 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen.

 

Dabei ging das Gericht von einem weiterhin gestellten Antrag des Klägers aus, den Eingliederungsverwaltungsakt vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 aufzuheben. Die Klage sei jedoch durch Erledigung und den damit verbundenen Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Mit Ablauf des Gültigkeitszeitraumes am 26. April 2018 habe die Verfügung ihre regelnde Wirkung verloren.

 

In einem solchen Fall könne grundsätzlich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG festgestellt werden, dass der ursprünglich angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei hier jedoch nicht ersichtlich. Alle strittigen Fragen könnten im Rahmen der Feststellungsklage (S 171 AS 12863/17), bei der es um die Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung gehe, geklärt werden. Für eine Wiederholungsgefahr spreche nichts. Zudem sei der Verwaltungsakt auch nicht rechtswidrig gewesen. Der Eingliederungsverwaltungsakt habe erlassen werden dürfen, denn eine Eingliederungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen.

 

Der Gerichtsbescheid wurde am 18. Oktober 2018 zugestellt.

 

Am 12. November 2018 hat der Kläger (nur noch) mit dem Ziel festzustellen, dass der ursprüngliche, die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 27. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen ist, Berufung eingelegt.

 

Der Bescheid sei, wie das Sozialgericht angenommen habe, tatsächlich erledigt. Es bestehe jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit des von ihm zunächst angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Die Erledigung sei allein auf den Zeitablauf und das langwierige Prozedere zurückzuführen. Angelastet werden könne ihm dies nicht. Er befürchte, ein gleichartiger Vorgang könne sich wiederholen. Das Beratungsgespräch mit ihm zu dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei unzureichend gewesen. Er sei seinerzeit weder beraten worden, noch sei eine Potenzialanalyse vorgenommen worden. Auch habe es damals an der notwendigen Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemangelt. Die sogenannte „Eingliederungsvereinbarung“ sei in Wirklichkeit eine einseitige Festlegung des Beklagten gewesen. Schon dies widerspreche dem Charakter einer Vereinbarung und eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ein Mitarbeiter des Beklagten habe „alles ausgedruckt“ und ihm dies dann  als „Vereinbarung“ verkaufen wollen. Dies sei rechtswidrig. Weil er die Frage habe rechtlich prüfen lassen wollen, habe er konsequenterweise „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ unterschrieben.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Berlin vom 16. Oktober 2018 festzustellen, dass der Eingliederungsbescheid vom 27. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 rechtswidrig gewesen ist.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht zu erkennen.

 

Unbeschadet dessen sei der ursprünglich angegriffene Bescheid auch rechtmäßig gewesen. In der Regelung sei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar. Wenn ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar sei, müsse der Eingliederungsverwaltungsakt „keine Ermessensausübung enthalten“. Der Verpflichtung des Klägers zu vier Bewerbungsbemühungen im Monat stünden zugesagte konkrete pauschale Kostenübernahmen für diese Bewerbungen gegenüber. Hinweise, dass der Kläger gesundheitlich beeinträchtigt oder erwerbsunfähig sein könnte, seien nicht ersichtlich gewesen.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, die Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, hiermit einverstanden zu sein (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie auch statthaft. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.

 

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zulässigerweise das Ziel der Klage geändert. Nach dem Antrag, den angegriffenen Bescheid aufzuheben, hat er, wie das Sozialgericht angenommen hat und auch annehmen durfte, hilfsweise sinngemäß einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage stellt eine privilegierte Änderung des Streitgegenstandes dar; die Umstellung des Klageantrages von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage gilt nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131 Rn. 8a).

 

Die nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthafte Klage auf Feststellung, dass der durch Zeitablauf erledigte (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 16. Mai 2018 - B 6 KA 1/17 R - und vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R -, jeweils Juris) Eingliederungsverwaltungsakts des Beklagten rechtswidrig gewesen ist, ist bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehlt das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.

 

Die Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür ist kein rechtliches Interesse erforderlich. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Das Interesse kann sich unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität (hierzu zählt auch grundsätzlich eine beabsichtigte Schadenersatzklage) oder eines Rehabilitationsinteresses ergeben. Hinsichtlich der Geltendmachung eines solchen Feststellungsinteresses sind keine allzu großen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Allerdings hat der Rechtsuchende zumindest darzulegen, welche der genannten Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten, tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (BSG, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 47/18 R –, Juris; Keller, in: Meyer-Ladewig, a. a. O., § 131 Rn. 10b).

 

Eine solche Gefahr besteht hier nicht. Der Kläger steht nicht mehr im Leistungsbezug. Eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sich dies in näherer Zukunft ändern könnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der konkrete Fall von einer ganzen Reihe von besonderen Umständen geprägt ist, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass es selbst bei einem entsprechenden Hilfebedarf erneut zu einer vergleichbaren Situation kommt. Dass der Kläger, wenn er wirklich irgendwann wieder Leistungen vom Beklagten beziehen würde, noch einmal eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung „unter dem Vorbehalt rechtlicher Prüfung“ unterschreibt, erscheint vielmehr nahezu oder sogar gänzlich ausgeschlossen, schon weil es auf der Hand liegt, dass es einem Leistungsberechtigten unbenommen ist, eine Eingliederungsvereinbarung zunächst in einem ersten Schritt unter rechtlichen Aspekten zu prüfen und erst nachfolgend zu unterschrieben. Die, wie hier, eher entfernter liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage genügt aber nicht (BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 19/10 R –, Juris Rn. 9).

 

Unabhängig davon kommt hier noch hinzu, dass der Kläger mit dieser Klage entscheidend darauf abstellt, der Beklagte habe nicht durch den hier zunächst angefochtenen Bescheid handeln dürfen, denn zuvor sei eine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen, auch wenn er diese nur „unter Vorbehalt rechtlicher Prüfung“ unterschrieben hat. Die Frage, ob die vom Beklagten angestrebte (zeitlich frühere) Eingliederungsvereinbarung wirksam war, die der Kläger innerhalb seiner Fortsetzungsfeststellungsklage beantwortet lassen will, war indes bereits unmittelbarer Klagegegenstand einer gesonderten Feststellungsklage des Klägers, also eines weiteren Hauptsacheverfahrens. Das Sozialgericht Berlin ist mit Gerichtsbescheid (GB) vom 6. April 2018 - S 171 AS 12863/17 - ausführlich hierauf eingegangen (GB S. 3) und hat den wirksamen Abschluss der Vereinbarung verneint; auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21. Mai 2019 - L 29 AS 820/18 -). Ist dieser Umstand aber bereits unmittelbar in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich geklärt, ist ein rechtliches Interesse an einer nochmaligen, mittelbaren Klärung in einem weiteren gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht erkennbar. Bei erledigtem Verwaltungshandeln garantiert Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in bestimmten Fällen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, nicht jedoch auf eine doppelte oder sogar vielfache richterliche Prüfung.

 

Unter dem Gesichtspunkt von Folgeansprüchen lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers ebenfalls nicht begründen. Anhaltspunkte für Schadenersatzansprüche sind nicht ersichtlich, und zwar nicht einmal ansatzweise. Auch ein Minderungsbescheid („Sanktionsbescheid“) ist nachfolgend nicht ergangen. Überdies wäre die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes auch im Rahmen der Anfechtung eines hierauf ergangenen Sanktionsbescheids zu prüfen gewesen.

 

Schließlich ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht aus einem möglichen Rehabilitationsinteresse. Soweit ein berechtigtes Interesse auch im Falle besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße angenommen wird (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 Rn. 28; vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220 und vom 23. April 1993 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 -, NJW 1994, 3087), kommt dies hier nicht zum Tragen. Ein Eingliederungsverwaltungsakt hat keine stigmatisierende Wirkung. Ebenso liegt, wenn überhaupt, so doch jedenfalls kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Denn bei den dem Kläger aufgegebenen (Mitwirkungs-)Obliegenheiten ist eine unmittelbare Durchsetzung mit Zwangsmitteln nicht möglich; sie zielen auf eine freiwillige Verhaltensänderung ab. Der Anspruch des Einzelnen, von derartigen Forderungen verschont zu bleiben, wird von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt; ein möglicher Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG wäre erst bei einer nachfolgenden finanziellen Sanktionierung gegeben. Im Hinblick auf die Weite des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) würde jedoch das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen, wenn auch ohne Wiederholungsgefahr jedweder belastende Verwaltungsakt ein sich auf Grundrechtsbetroffenheit stützendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtskraft
Aus
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