Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente. Umstritten dabei ist, ob die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI> sich zu ihren Gunsten ändert, wenn aufgrund europäischen Kollisionsrechts die in der innerstaatlichen Rentenberechnung zugrunde gelegte beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung in der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird (hier: schwedische Wohnsitzzeit).
Die 1946 in Polen geborene Klägerin ist mittlerweile schwedische Staatsbürgerin. Von 1958 bis 1969 lebte sie in Deutschland, danach zog sie nach Schweden und lebt seit 1975 in Norwegen.
Auf ihre Anträge vom 17. Januar 1995 und vom 6. November 2007 klärte die Beklagte ihr Versicherungskonto und merkte bei der Klägerin die Zeit vom 1. April 1962 bis zum 31. März 1965 (zusammen 36 Kalendermonate) mit innerstaatlichen Pflichtbeitragszeiten als berufliche Ausbildungszeit und danach die Zeit bis zum 15. Juni 1969 durchgehend als weitere innerstaatliche Pflichtbeitragszeit (51 Kalendermonate) vor. Zudem merkte sie die von der Klägerin in Schweden zurückgelegten Zeiten vom 22. September bis zum 19. Dezember 1969 (4 Kalendermonate Schulausbildung) und vom 1. Juli 1971 bis zum 9. Juni 1974 (36 Kalendermonate) als beitragsfreie Zeit der Fachschulausbildung vor.
Auf den in ihrem Wohnsitzland Norwegen gestellten Rentenantrag der Klägerin vom 24. Januar 2012 berechnete die Beklagte unter dem 14. Juni 2012 erstmals die Regelaltersrente der Klägerin vorläufig nach innerstaatlichem Recht mit einem monatlichen Zahlbetrag von 123,34 € auf der Grundlage von 4,3939 persönlicher Entgeltpunkten <EP> rückwirkend zum 1. Januar 2012. Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) wies sie dabei zu Gunsten der Klägerin 0,3312 EP für die nach Satz 3 dieser Vorschrift vorrangig zu bewertende Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Juli 1971 bis zum 9. Juni 1974 zu.
Mit Bescheid vom 19. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gemeldeten zwischenstaatlichen Rentenzeiten („zwischenstaatliche Rente“) neu. Die nach innerstaatlichem Recht berechnete Rente führe im Vergleich zu der zwischenstaatlich ermittelten Rente zu einem um 9,10 € höheren monatlichen Zahlbetrag. Da nach dem Koordinierungsrecht die höhere Rente geleistet werde, verbleibe es bei der bereits festgestellten Rentenhöhe. Dabei bezog sie sich auf die europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EWG) Nr. 1408/17 in Verbindung mit VO (EWG) Nr. 574/72) und gelangte bei der Berechnung der zwischenstaatlichen Rente zu dem Ergebnis, die innerstaatlich berücksichtigte Zeit der Fachschulausbildung in S werde bei der zwischenstaatlichen Rente durch die zeitgleich in Schweden anerkannte Wohnsitzzeit verdrängt. Dies habe zur Folge, dass die auf diese Zeit beruhende begrenzte Gesamtleistungsbewertung bei der Berechnung der zwischenstaatlichen Rente zu Gunsten der Klägerin nicht (mehr) zur Verfügung stehe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 28. Juni 2013 vor dem Sozialgericht <SG> Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die zwischenstaatliche Rente müsse rentenrechtlich höher ausfallen; die Rentenberechnung der Beklagten verstoße gegen § 74 SGB VI. Es sei nicht zulässig, wie von der Beklagten vorgenommen, bei der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente einmal die Anrechnungszeit der Fachschulausbildung aufgrund der Wohnsitzzeit in Schweden als verdrängt anzusehen, diese faktisch aber bei der begrenzten Gesamtleistungswertung wieder zu berücksichtigen, indem keine Höherbewertung nicht verdrängter beitragsgeminderter Zeit erfolge. Wenn ihre Fachschulausbildung in Schweden bei der zwischenstaatlichen Rente als Wohnsitzzeit gewertet werde, stehe die Zeit ihrer früheren beruflichen Ausbildung in Deutschland (erstmals) wieder zur Verfügung und sei nach § 74 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 zu verpflichten, einen neuen Rentenbescheid zu erteilen, in dem
- die zeitliche Begrenzung nach § 74 Satz 3 SGB VI ohne die verdrängende Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vorgenommen wird;
- die somit verbleibenden 36 Monate mit beitragsgeminderten Zeiten wegen Berufsausbildung mit je 0,0500 Entgeltpunkten = 1,8000 Entgeltpunkte bewertet und nach Abzug vorhandener 0,4082 Entgeltpunkte, zusätzlich mit 1,3918 Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt werden;
hilfsweise,
in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 19.04.2011, Az.: B 13 R 79/09 R, die anerkannten Fachschulzeiten neben ausländischen Pflichtbeitragszeiten widerrufen zu dürfen oder die nicht bewerteten beitragsgeminderten Zeiten der Berufsausbildung als vollwertige Beitragszeiten anzusehen und eine Berechnung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, die innerstaatlich von ihr anerkannte Anrechnungszeit wegen der schwedischen Fachschulausbildung werde im Rahmen der zwischenstaatlichen Rentenberechnung vollumfänglich als s Wohnsitzzeit berücksichtigt. Dies bedeute gleichzeitig aber nicht, dass nach dem koordinierenden Gemeinschaftsrecht diese Zeit in ihrer Wirkung nach § 74 SGB VI einfach auf eine nicht verdrängte frühere in Deutschland durchlaufende beitragsgeminderte Zeit der beruflichen Ausbildung übertragen werde. Die konkrete Rentenberechnung beurteile sich nach innerdeutschem Recht; es gebe keine (innerstaatliche) Versicherungszeit, die innerhalb der zwischenstaatlichen Rentenberechnung einen anderen Umfang, eine andere Qualität oder eine andere Wirkung erhalte.
Mit Urteil vom 27. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte habe bei der Rentenberechnung die begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 3 SGB VI zutreffend angewandt. Dies habe dazu geführt, dass der Klägerin die – höhere – innerstaatliche Rente ausgezahlt werde. Die zum Vergleich berechnete zwischenstaatliche Rente sei nicht höher, die durch die s Wohnsitzzeit verdrängte Fachschulzeit führe nicht mittelbar zu einer Höherbewertung früherer deutscher Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
Gegen diese ihrem Bevollmächtigten in der S am 6. April 2017 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 9. Mai 2017 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung führe die Berücksichtigung der s Wohnsitzzeit und die dadurch verdrängte Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 74 Satz 3 SGB VI in einem zweiten Schritt zu einer Neuberechnung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung, nunmehr mit einer Höherbewertung ihrer früheren beitragsgeminderten Ausbildungszeiten in Deutschland von April 1962 bis März 1965 (36 Kalendermonate). Danach seien, wie die vom Senat eingeholte Probeberechnung der Rente bestätigt habe, allein für diese Zeit weitere persönliche EP von zusätzlich 0,9419 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2018 hat die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 ohne Änderung der persönlichen EP aufgrund einer Rentenanpassung die Regelaltersrente der Klägerin neu berechnet (neuer Zahlbetrag: 140,74 €).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 19. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013, beide in der Gestalt des Neuberechnungsbescheides vom 19. Mai 2018, zu verurteilen, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 höhere Regelaltersrente auf der Grundlage von 5,0045 statt bisher 4,3939 persönlicher Entgeltpunkte zu zahlen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und einen unterschiedlichen Ansatz der begrenzten Gesamtleistungsbewertung in der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Rentenakte der Klägerin, Versicherungsnummer, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz <SGG> trotz des Nichterscheinens der Beteiligten die mündliche Verhandlung durchführen (dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 126 Randnummer <Rn.> 4, Schmidt, am angegeben Ort <aaO> § 111 Rn. 6d) und entscheiden, weil alle Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die dreimonatige Berufungsfrist ist gewahrt, § 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Satz 2 SGG.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist entsprechend der Antragstellung der Rentenbescheid vom 19. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013, beide in der Gestalt des Neuberechnungsbescheides vom 19. Mai 2018. Streitig ist allein die Rechtsfrage, ob die – nach innerstaatlichem Recht – durchzuführende begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Sätze 1 bis 3 SGB VI (hier: in der vom 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 4 des „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 24. März 2011, Bundesgesetzblatt <BGBl> I, Seite 453-496) unter der Anwendung koordinierender Verdrängungsregelungen innerhalb der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Vergleichsrente identisch durchzuführen ist oder ob nach Anwendung der koordinierenden Verdrängungsregelungen die Rentenberechnung nach § 74 Satz 3 SGB VI auf nicht verdrängte Versicherungszeiten verschoben werden muss. Danach begehrt die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 153 Abs. 1, § 123 SGG) im Wege der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (dazu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R – Sozialrecht <SozR> 4-2500 § 31 Nr. 2 Rn. 15) rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Regelaltersrente von 5,0045 statt bisher 4,3939 persönlicher EP, berechnet auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Rente (zusätzlich 0,9419 persönliche EP bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung für die beitragsgeminderte Ausbildungszeit von April 62 bis März 1965, abzüglich der aufgrund der Wohnsitzzeit verdrängten und - innerstaatlich - mit 0,3312 EP bewerteten Anrechnungszeit wegen der s Fachschulausbildung).
Die so verstandene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 27. März 2017 ist nicht begründet. Der angefochtene Rentenbescheid vom 19. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013, beide in der Gestalt des Neuberechnungsbescheides vom 19. Mai 2018, ist rechtmäßig. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die Regelaltersrente der Klägerin um weitere 0,6106 persönliche EP höher zu bewerten.
Für die Bestimmung der Höhe der von der Beklagten monatlich zu zahlenden Regelaltersrente findet die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2016 <EGV 987/2009> zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 <EGV 833/2004> über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung (dazu: Europäischer Gerichtshof <EuGH>, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-522/10 – juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 21. März 2018, aaO, Rn. 94; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 2019 – juris Rn. 49 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen <mwN>). Danach ist der Anwendungsbereich der EGV 833/2004 und EGV 987/2009 nach Art 90 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EGV 833/2004 für die Klägerin mit einem Rentenantrag am 24. Januar 2012 mit zwischenstaatlichen Zeiten im Geltungsbereich der EGV 987/2009 erfüllt.
Nach Art 50 Abs. 1 EGV 833/2004 stellen bei einem Rentenantrag alle zuständigen Träger die Leistungen nach ihren Rechtsvorschriften fest. Dabei sieht, da die Klägerin mit zusammen 87 Kalendermonaten mit innerstaatlichen Pflichtbeitragszeiten einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>) bereits ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt, Art 52 EGV 883/2004 eine doppelte Leistungsfeststellung vor: Danach werden im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach Art 52 Abs. 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (Art 52 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004: "autonome bzw. innerstaatliche Leistung") allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall: deutschen, Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004) entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten einbezogen werden, als ob die Versicherte auch die fremdmitgliedsstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art 52 Abs. 2 EGV 833/2004). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs. 3 EGV 883/2004).
Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente der Klägerin (autonome Leistung) mit 4,0627 persönlicher EP zuzüglich 0,3312 persönlicher EP aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (Fachschulzeit in S) mit zusammen 4,3939 persönlichen EP zutreffend ermittelt. Dabei hat sie den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs. 2 SGB VI) ohne Fehler zugrunde gelegt und nach § 74 Sätze 1 bis 3 SGB VI die Zeit der Fachschulausbildung in S mit 0,3312 persönlichen EP bewertet, worüber auch kein Streit zwischen den Beteiligten besteht.
Anders als die Klägerin meint, ergibt sich zu ihren Gunsten bei der nach Art 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 833/2004 durchzuführenden zwischenstaatlichen Berechnung kein um 0,6106 persönlicher EP höherer Rentenzahlbetrag. Dabei hat die Beklagte zunächst korrekt für die Berechnung des „theoretischen Betrags“ alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Pflichtbeitrags- bzw. Wohnzeiten einbezogen, als ob diese die Klägerin innerstaatlich zurückgelegt hätte. Der insoweit für die zwischenstaatliche Berechnung erstellte - um die "ausländischen Zeiten" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch ua den in S mit Wohnzeiten anerkannten Zeitraum der Schul- und Fachschulausbildung der Klägerin und verlängert damit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vgl. § 72 Abs. 2 S 2 SGB VI). Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte erkannt, dass damit die im innerstaatlichen Versicherungsverlauf enthaltene Anrechnungszeit der Fachschulausbildung (§ 58 SGB VI) als sog. gleichgestellte Zeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrags durch die S zeitgleich anerkannte Wohnzeit verdrängt wird (Art 56 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004 iVm Art 43 Abs. 1, Art 12 Abs. 4 EGV 987/2009).
Soweit die Klägerin daraus allerdings den Schluss zieht, dass damit nach § 74 Satz 3 SGB VI die Anrechnung einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung gewissermaßen in einem weiteren Rechenschritt auf die beitragsgeminderte Zeit der beruflichen Ausbildung vom April 1962 bis März 1965 zu übertragen ist, geht sie fehl. Die Vergleichsberechnung der zwischenstaatlichen Rente soll bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind (BSG, Urteil vom 21. März 2018 – aaO – Rn. 67, 74, mwN). Art 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004 sieht entgegen der Auffassung der Klägerin aber keine Besserstellung deutscher Zeiten durch die zwischenstaatliche Rentenberechnung vor. Eine solche Aufwertung bereits schon vor dem Auslandsaufenthalt abgeschlossener Zeiten verlangt das europäische Koordinierungsrecht nicht. Tatsächlich ist die Beklagte nach Sinn und Zweck der EGV 833/2004 gehalten, unter Anwendung innerstaatlichen Rentenrechts auch die zwischenstaatliche Rente zu berechnen (dazu Junda, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Art 52 Rn. 22). Dies führt hier dazu, dass die (innerstaatlich) festgestellte Versicherungszeit (hier: Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung) bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung fremdmitgliedsstaatlich als Wohnsitzzeit und nicht mehr als Anrechnungszeit bewertet wird. Darin erschöpft sich jedoch die koordinierungsrechtliche verdrängende Wirkung. Die Verdrängung führt nicht dazu, dass nach § 74 Satz 1 bis 3 SGB VI die nichtberücksichtigte Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung auf eine andere Zeit einer zuvor in Deutschland absolvierten beruflichen Ausbildung zu übertragen ist (hier: auf die beitragsgeminderte Zeit der beruflichen Ausbildung von April 1962 bis März 1965). Dies würde zu einer nicht gewollten mehrbegünstigenden Wirkung fremdmitgliedschaftlicher Zeiten führen, die von Art 52 VO (EG) 833/2004 nicht gedeckt ist. Vielmehr begrenzt § 74 S. 3 SGB VI die Gesamtleistungsbewertung unabhängig vom Ort der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf höchstens 3 Jahre und der gesetzliche Vorrang der Fachschulausbildung ist von der Beklagten stets zu beachten. Die Gegenansicht führte nämlich zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten, die eine berufliche Ausbildung und eine Fachschule absolviert hätten, wenn ein Teil der Versicherten die Fachschule in einem Land besucht hätte, in dem die Zeit bereits als Wohnsitzzeit berücksichtigt wird. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Zur Reichweite des § 74 Satz 3 SGB VI bei der Berechnung der zwischenstaatlichen Rente sind Entscheidungen des BSG, soweit ersichtlich, nicht ergangen.