S 29 AS 279/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 279/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 305/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ob ein SGB II-Leistungsempfänger Erbe eines unbeweglichen Vermögens im EU-Ausland geworden ist, das zu einer Verminderung oder zum Entfallen seiner Hilfebedürftigkeit führt, bestimmt sich nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Recht. Dabei bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, dass im Erbfalle das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Im marokkanischen Erbrecht kommt es dahingehend entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, weil sich hiernach prinzipiell das Erbstatut richtet. 
3. Auch bei einem Erbe im EU-Ausland ist es SGB II-Leistungsempfängern abzuverlangen und diesen zumutbar, Erbansprüche durchzusetzen um Hilfebedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden.
 

1.    Die Klage wird abgewiesen. 

2.    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in Marokko unbewegliches Vermögen geerbt hat, welches zu einer lediglich darlehns- und nicht zuschussweisen Leistungsbewilligung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) führt.

Die Klägerin, geboren 1967, steht mit kürzeren Unterbrechungen seit dem 01.06.2014 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei dem Beklagten. Zunächst bewohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann deutscher Staatsangehörigkeit, Herrn C., der wegen Erreichens der Altersgrenze von der Leistungsgewährung nach dem SGB II ausgeschlossen war, eine Wohnung in der A-Stadt in A-Stadt. Später, nachdem der Ehemann der Klägerin wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 19.02.2018 zu seinen Kindern aus erster Ehe nach C-Stadt zog, wohnte sie dort allein. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 02.08.2018 und hinterließ unter anderem zwei Wohnungen in Marokko. Der Wert dieser Wohnungen liegt nach einem von einer Bekannten der Klägerin übersetzten Kaufvertrag bei 600.000 Dirham, was im Jahr 2018 etwas unter 53.000,00 € entsprach. 

Wegen des nach Ansicht des Beklagten bestehenden und nach Auffassung der Klägerin streitigen Immobilienvermögens nach Erbschaft bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.07.2019 lediglich nur noch darlehensweise. Von dem Beklagten wurde die Klägerin in der Folge mehrfach aufgefordert, Nachweise über das unbewegliche Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes beizubringen und einen Erbschein zu beantragen. Nachdem der Beklagte der Klägerin ein Darlehen für die Beantragung der Erteilung eines Erbscheines bewilligte, ein solcher aber nicht vorgelegt wurde, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2020 Leistungen zunächst ganz. Mit Bescheid vom 25.03.2020 wurden Leistungen sodann jedoch für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 wiederum darlehensweise bewilligt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2020 Widerspruch. Es bestehe kein einzusetzendes Vermögen, weshalb Leistungen nicht lediglich darlehns- sondern zuschussweise zu gewähren seien.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2020 als unbegründet zurück. Leistungen seien als Darlehen zu erbringen, wenn die oder dem Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei. Im Falle der Klägerin sei es so, dass sie als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes auch dessen gesetzliche Erbin sei. Zweifel an der Erbberechtigung seien weder vorgetragen noch objektiv erkennbar. Unabhängig davon, ob eventuell weitere Miterben vorhanden seien, sei der Erbanspruch der Klägerin ein vermögensrechtlicher Anspruch, der zwar mangels Erbscheins noch nicht durchsetzbar sei, allerdings liege die bisherige fehlende Verwertbarkeit ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin. Nachdem die Klägerin ursprünglich mitgeteilt habe, dass zur Erteilung des Erbscheines ein Notartermin für den 02.12.2019 vereinbart worden sei, habe die Klägerin den Beklagten über das Ergebnis dieses Termins nicht informiert. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass für März 2020 ein erneuter Notartermin vereinbart worden sei. Bis dato sei kein Ergebnis dieses Termins oder aber ein Erbschein vorgelegt worden. Die Klägerin habe daher die Nichtverwertbarkeit ihres Vermögens offensichtlich selbst zu verantworten, weshalb Leistungen zunächst zu Recht als Darlehen gewährt worden seien. Sobald die Höhe des (anteiligen) Erbes feststehe, werde geprüft, in welcher Höhe die Vermögensfreigrenze der Klägerin überschritten wird. Dieser Betrag sei dann bis zur Höhe der bis dahin darlehnsweise gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Sofern das Erbe den Vermögensfreibetrag nicht überschreite, werde das Darlehen in einen normalen Leistungsanspruch umgewandelt. Etwas Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Sondervorschrift zur Vermögensberücksichtigung in Zeiten der Corona-Pandemie nach § 67 Abs. 2 SGB II, denn der streitgegenständliche Bewilligungsabschnitt habe bereits im Januar 2020 begonnen und liege daher außerhalb des Anwendungsbereiches der Norm.

Mit der am 05.05.2020 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Eigentümerin zweier Wohnungen in Marokko sei. Die Sach- und Rechtslage sei diesbezüglich und insbesondere deshalb ungeklärt, weil es Streitigkeiten mit den beiden Töchtern des verstorbenen Ehemannes aus erster Ehe gebe. Die Töchter des verstorbenen Ehemannes aus erster Ehe selbst jedoch hätten keine Maßnahmen ergriffen, um die eigentumsrechtliche Situation klären zu lassen. Die Klägerin habe einen Termin bei einem Notar wahrgenommen, welcher der Klägerin erklärt habe, dass im Hinblick auf die erbrechtliche Situation im Ausland ein aufwändiges und sehr teures Verfahren notwendig sei, weshalb der Erbschein schließlich nicht beantragt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2020 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuschussweise zu bewilligen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine zuschussweise Leistungsbewilligung komme nur in Betracht, wenn Vermögen nicht verwertet werden könne. Im Falle der Klägerin sei anzumerken, dass der Ehemann bereits im August 2018 verstorben und zwei Wohnungen in Marokko hinterlassen, die Klägerin aber keine Verwertungsbemühungen gezeigt habe. Die Klägerin habe alles zu veranlassen, um ihren Erbanspruch zu verwirklichen und das Erbe dann für den Lebensunterhalt zu verwenden.

Das Gericht hat den von der Klägerin aufgesuchten Notar zur unterbliebenen Beantragung eines Erbscheines befragt. Dieser teilte dem Gericht daraufhin mit, dass die Klägerin in 2019 und 2020 insgesamt vier Termine bei ihm wahrgenommen habe, in denen das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheines in Bezug auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin thematisiert sei. Von der Beantragung eines Erbscheines habe man letztlich abgesehen, weil nach seiner Auffassung ein Erbschein nach deutschem Recht zur Legitimation als Erbe in Marokko wohl nicht anerkannt werden würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.


Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zuschussweise Leistungsbewilligung nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum. 

Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m § 9 Abs. 1 SGB II zunächst die Hilfebedürftigkeit des Antragstellenden voraus, d. h. die Unmöglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten zu können. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Gegenstände als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. zu den Ausnahmen: § 12 Abs. 3 SGB II), wozu auch - wie hier streitig - unbewegliches (Immobilien-) Vermögen gehört. Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist dabei auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, § 9 Abs. 4 SGB II. In diesem Fall, also soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen jedoch als Darlehen zu erbringen, § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II.

Zwischen den Beteiligten ist bereits streitig, ob die Klägerin, wie der Beklagte annimmt, dem Grunde nach über Vermögen verfügt, welches nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und nur deshalb nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruches führt, weil es nach Auffassung des Beklagten nicht verwertbar ist. 

Vermögen im Sinne des § 12 SGB II sind insbesondere auch Immobilien, die im Eigentum des Leistungsberechtigten bzw. Antragstellers stehen. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin Eigentümer zweier Wohnungen bzw. genauer genommen einer 80 m² großen Immobilie aufgeteilt in zwei Apartments gewesen ist. Streitig jedoch ist, ob die Klägerin ihren Ehemann beerbt und damit Eigentümerin des Immobilienvermögens geworden ist - hieran hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Sach- Streitstandes und Nachprüfung der einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften keine Zweifel.

Maßgeblich war in Anbetracht der Tatsache, dass sich die zunächst im Eigentum des Ehemannes stehende Immobilie im EU-Ausland befindet, zunächst die Frage, welches Erbrecht welchen Landes Anwendung findet. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit gewesen ist, also ein deutscher Staatsangehöriger mit regelmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Immobilienvermögen, welches sich im Ausland befindet, vererbt hat. 

Schaut man sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin deutscher und damit europäischer Staatsangehörigkeit gewesen ist, zunächst die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) an, die für Erbfälle gilt, die seit 17.08.2015 eingetreten sind und einen Auslandsbezug haben, also auch dann, wenn der Erbfall Nicht-EU-Länder betrifft (Art. 20 EU-Erbrechtsverordnung), so ist maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers, Art. 4 EU-Erbrechtsverordnung. Vor Gerichten gilt hiernach das Recht des Landes, in welchen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vorliegend also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zu selbigen rechtlichen Einschätzung gelangt man auch dann, wenn man die Sichtweise ändert und als Ausgangspunkt von den gesetzlichen Regelungen des Königreichs Marokko ausgeht. Gesetzesgrundlage für die Bestimmung des maßgeblichen Erbrechts ist hier das Königliche Dekret-Gesetz (Dahir) Nr. 1.04.22 vom 03.02.2004 (auch „Mudawana“ genannt). Laut dieses Erbstatuts richtet sich die Erbfolge nach einem Marokkaner islamischen Glaubens gemäß Art. 2 der Mudawana nach dem 5. Buch der Mudawana. Maßgeblich ist in solchen Fällen die Lehre der so genannten malekitischen Rechtsschule, einem traditionellen muslimischen Erbrecht. Die Erbfolge nach einem Ausländer, wie im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, richtet sich jedoch nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, vgl. Art. 18 des Dahir vom 12.08.1913, auf den das Königliche Dekret-Gesetz vom 03.02.2004 Bezug nimmt. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Falle der die deutsche Staatsangehörigkeit innehabende Ehemann der Klägerin seine Immobilie in Marokko nach deutschem Erbrecht vererbt hat - eine Rechtskollision liegt damit nicht vor.

Gemäß § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Damit hat die Klägerin vorliegend jedenfalls ¼ des Immobilienvermögens ihres Ehemannes (ca. 13.250,00 €) geerbt. Hinzu kommt der Zugewinnausgleich im Todesfall gemäß § 1371, mit dem die Erbschaft wiederum um ¼ erhöht wird, so dass die Klägerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft letztlich Erbin ihres Mannes zu ½ geworden wäre. Ob Gütertrennung vereinbart wurde oder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 Abs. 1 BGB ehevertraglich verändert worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichtes. Dies war jedoch auch für die bei Entscheidung des hiesigen Rechtstreites nicht von Bedeutung, denn die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 53. Lebensjahr vollendet. Damit steht ihr in diesem Zeitraum ein Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 sowie S. 2 Nr. 3 SGB II i.H.v. 8.700,00 € (7950,00 € Grundfreibetrag + 750,00 € Freibetrag für einmalige Anschaffungen) zu. 

Aufgrund des vorhandenen Vermögens der Klägerin sind Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II vom Beklagten zutreffend lediglich darlehensweise bewilligt worden. Hauptanwendungsfall der Norm, die nur dann greift, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, ist die Verwertung von Immobilienvermögen, dessen Verkauf erfahrungsgemäß nicht sofort möglich ist, sondern eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (juris). Dabei oblag es nicht der Befugnis des Gerichtes, darüber zu entscheiden, ob Leistungen überhaupt nicht zu erbringen gewesen wären, weil die Klägerin möglicherweise keinerlei oder zu geringe Verwertungsbemühungen unternommen hat (vgl. dahingehend BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R). Streitgegenständlich war allein, ob ein Anspruch auf zuschussweise Leistungsbewilligung besteht, nicht aber, ob überhaupt ein Anspruch auf Leistungen gleich in welcher Form besteht. Diesbezüglich gibt das Gericht zu bedenken, dass es einem Leistungsempfänger, der Vermögen geerbt und der dadurch Hilfebedürftigkeit (teilweise) vermindert bzw. vermindern kann, in Anbetracht der Obliegenheit zur Vermeidung des Bezugs sozialer Hilfen zulasten des Staates durchaus zuzumuten ist, sein Erbe einzufordern und alles erforderliche umzusetzen, um sein Erbe verwerten zu können - beispielsweise durch die Beantragung eines Erbscheines und Einreichung dessen bei einem marokkanischen Gericht oder aber einer marokkanischen Behörde. In Anbetracht der Tatsache, dass seitens der Klägerin vorliegend nicht einmal versucht worden ist, den Erbanspruch durchzusetzen, beispielsweise durch die Beantragung eines Erbscheines, für den der Beklagte ausdrücklich Leistungen bewilligt hat, aber auch nicht in sonstiger Weise, dürften bereits Zweifel an der künftigen Absicht der Klägerin zur Verwertung ihres Erbes bestehen. Für den hiesigen Rechtsstreit war dies jedoch ohne Bedeutung, weil der Kläger Leistungen bereits darlehensweise bewilligt hat. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG und berücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt.
 

Rechtskraft
Aus
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