Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Versicherungsverlauf des Klägers.
Der 1968 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 24. März 1995 eine Hochschulausbildung absolviert hatte und seit 2004 als Hochschuldozent arbeitete, absolvierte im genannten Zeitraum eine von der D F (DFG) mit einem aus dem H-Programm finanzierten Hstipendium geförderte wissenschaftliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wurden insoweit nicht entrichtet und ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (vgl Schreiben der DFG vom 26. Januar 2012).
Die Beklagte führte ein Kontenklärungsverfahren durch und stellte durch Bescheid vom 16. Januar 2020 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest. Die Feststellung ua der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit lehnte sie ab. Nach zwischenzeitlicher Berücksichtigung von Kinderberücksichtigungszeiten (Bescheid vom 12. November 2020) wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2020). Die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 sei auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Beiträge seien weder gezahlt worden noch würden sie als gezahlt gelten. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. August 2021). Auch eine Vormerkung als Beitragszeit scheide aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Ungleichbehandlung zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften an einer Universität. Bei Beamten zähle das Hstipendium als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Januar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 12. November 2020 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2020 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit und auch nicht als Beitragszeit.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das vom Kläger zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgte Begehren, die während des Heisenbergstipendiums zurückgelegte streitige Zeit als Anrechnungszeit vorzumerken (vgl zur statthaften Klageart zuletzt Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 16. Juni 2021 ‑ B 5 RE 5/20 R ‑ juris). Dass es dem Kläger um die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeiten gleich welcher Art geht, hat der Kläger zwar mit seinem Klageantrag nicht deutlich gemacht, der sich ausdrücklich nur auf eine Vormerkung als Anrechnungszeit bezieht. In der Sache begehrt er indes die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit als solchen.
§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch – GRV – (SGB VI), hier anzuwenden in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 754) ist die einzig in Frage kommende Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, festzustellen (sog Vormerkungsbescheid). Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags‑, Versicherungs‑, Ersatz‑ und Anrechnungszeiten (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2018 ‑ B 13 R 19/14 R = SozR 4‑2600 § 149 Nr 5 – Rn 16 mwN). Festzustellen sind ua Umfang und Art der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (vgl zB Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 12/2009, K § 149 RdNr 31; Paulus in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 149 Rn 49; Rehbein in Ruland/Dünn, GK‑SGB VI, Bd 4, 256. EL, Stand Februar 2021, § 149 RdNr 17, Stand April 2020; Westphal in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 149 Rn 10).
Eine Vormerkung als beitragsfreie Zeit in Gestalt einer Anrechnungszeit wegen (Hochschul-)Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI scheidet aus, weil die streitige Zeit nach der Abschlussprüfung der ersten Hochschulausbildung im Jahr 1995 liegt und im Übrigen durch die Schul- und Hochschulausbildung des Klägers schon die Höchstdauer von acht Jahren erreicht ist.
Die streitbefangene Zeit ist ebenso wenig als Beitragszeit iS des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorzumerken. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (Satz 3). Nichts davon trifft auf die streitbefangene Zeit zu.
Für die streitbefangene Zeit sind keine Beiträge zur GRV iSv § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gezahlt worden. Das wird vom Kläger auch nicht behauptet. Während des in Rede stehenden Hstipendiums stand der Kläger weder in einem Beschäftigungsverhältnis zur DFG iS des § 7 Abs. 1 SGB IV noch in einer betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) und bezog dementsprechend kein Entgelt. Die durch die DFG stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit diente nach ihrem konkreten Förderzweck nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen, sondern wurde erst durch das Stipendium als altruistische Vermögensübertragung ermöglicht (vgl für einen gleichgelagerten Fall BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 – B 5 AL 1/17 R = SozR 4-4300 § 28a Nr 11 – Rn 23). Ohne eine tatsächliche Beitragsentrichtung kommt aber eine Vormerkung von Beitragszeiten ‑ abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen einer vermuteten oder fingierten Beitragszahlung ‑ nicht in Betracht (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21. Oktober 2021 – B 5 R 23/21 R – juris). Beitragszeiten hängen von der tatsächlichen Beitragsentrichtung ab. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 SGB VI liegt ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig ein solcher des § 1 Satz 5 Nr. 1 SGB VI iVm Satz 1 Nr. 1 Halbs 1 SGB VI, weil Beiträge nicht gezahlt worden sind und auch nicht als gezahlt gelten.
Es liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darin, dass der Kläger mithin unter keinem Gesichtspunkt eine Vormerkung der streitbefangenen Zeit als rentenrechtliche Zeit beanspruchen kann. Es wird nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ua dem Normgeber, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB Bundesverfassungsgericht, Beschluss <Kammer> vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 BvR 3087/14 – juris – Rn 9). Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich, ohne dass abschließend zu entscheiden wäre, ob und unter welchen Voraussetzungen die mit dem Hstipendium finanzierte Forschungstätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften als ruhegehaltsfähig anerkannt wird.
Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen jedenfalls Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche ggf gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die GRV ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R = SozR 4-2600 § 65 Nr 2 – Rn 16 mwN aus der Rspr). Im GG selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Verfassungsgeber hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Denn dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamte, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der GRV und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der GRV Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die GRV noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von in der GRV Einbezogenen und der Beamtenversorgung greift daher zu kurz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.