Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte bewilligte den 1951 bzw. 1958 geborenen und mit einander verheirateten Klägern auf ihren Antrag vom 21. Juli 2015 vorläufig ergänzende monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von (iHv) 258,40 € für die Monate August 2015 bis September 2015 und iHv 182,40 € für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 (Bescheid vom 7. August 2015). Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligte der Beklagte für Januar 2016 vorläufig Leistungen iHv 190,40 €.
Mit (endgültigem) Bescheid vom 14. Dezember 2015 wurden den Klägern Leistungen iHv 366,36 € für August 2015 (Zahlbetrag: 107,96 €), iHv 413,12 € (Zahlbetrag 154,72 €) für September 2015, iHv 231,86 € (Zahlbetrag: 49,16 €) für Oktober 2015 und iHv 504,86 € (Zahlbetrag: 322,46 €) für November 2015 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 7. August 2015 und 29. November 2015 vorläufig für Dezember 2015 Leistungen iHv 255,40 € und für Januar 2016 iHv 263,40 € (jeweils 131,70 €).
Auf den Antrag vom 21. Januar 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 27. Januar 2016 vorläufig für Februar 2016 bis Juli 2016 monatliche Leistungen iHv 519,90 € (jeweils 259,95 €).
Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2016 gewährte der Beklagte für die Kläger endgültig SGB II-Leistungen für Dezember 2015 iHv 291,48 € und für Januar 2016 iHv 207,74 €. Ferner setzte er für Dezember 2015 einen Zahlbetrag iHv 36,08 € an. Mit einem weiteren Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2016 wurden endgültig Leistungen für Februar 2016 iHv 598,30 €, für März 2016 iHv 609,02 €, für April 2016 iHv 587,08 €, für Mai 2016 iHv 649,20 €, für Juni 2016 iHv 328,80 € und für Juli 2016 iHv 282,28 € gewährt und Zahlbeträge für die Monate Februar 2016 (78, 40 €), März 2016 (89,12 €), April 2016 (67,18 €) und Mai 2016 (129,30 €) bestimmt. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis auf einen gesonderten Bescheid zur Überzahlung in den Monaten Juni und Juli 2016. Mit zwei Erstattungsbescheiden vom selben Tag forderte der Beklagte die Kläger zur Rückzahlungen iHv von jeweils 27,83 € (Januar 2016), 95,55 € (Juni 2016) und 118,81 (Juli 2016) auf.
Die Kläger erhoben am 7. November 2016 Widerspruch gegen die Erstattungsbescheide vom 7. Oktober 2016 und trugen vor: Der „Festsetzungs- und Auszahlungsbescheid“ vom 7. Oktober 2016 werde nicht angefochten. Für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 ergäben sich keine Erstattungsforderungen, denn ihnen seien endgültig höhere Leistungen als vorläufig bewilligt worden. Für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 ergäben sich lediglich Erstattungsforderungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen der vorläufigen und der endgültigen Bewilligung. Dementsprechend werde eine Forderung iHv 60,- € je Kläger anerkannt. Der Umstand, dass der Beklagte die nach § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bestehende Verrechnungsmöglichkeit nicht genutzt und zugleich mit den Festsetzungsentscheidungen rechtswidrig höhere Leistungen gezahlt habe, führe nicht zu höheren Erstattungsforderungen des Beklagten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurück und führte aus: Die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 7. Oktober 2016 bildeten eine Bescheideinheit und müssten im Zusammenhang beurteilt werden. Die Kläger seien (insgesamt) nicht beschwert, denn die sich aus den Festsetzungsbescheiden ergebenden Unterzahlungen seien bereits durch Nachzahlungen ausgeglichen worden.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 20. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten die im Januar, Juni und Juli 2016 erhaltenen Überzahlungen gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten. Die Forderungen des Beklagten seien auch nicht durch Verrechnung mit Unterzahlungen aus den gleichen Bewilligungsabschnitten erloschen. Eine Ver- bzw. Aufrechnung sei nicht erklärt worden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, diese Rückforderungen gemäß § 50 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geltend zu machen. Er sei nicht gehalten gewesen, nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III vorzugehen. Diese Norm erlaube bzw. gebiete nur die Verrechnung von Über- und Unterzahlungen innerhalb eines Zahlungsabschnitts. Verrechnungen über Monatsgrenzen seien nicht geboten.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen ergänzend vor: Die Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III stelle eine zwingende Saldierungsvorschrift dar, welche die Anwendung des § 50 SGB X sperre. Bei der Neufassung des § 41a SGB II habe sich der Gesetzgeber an dieser Regelung orientiert. Soweit das SG davon ausgehe, dass der Beklagte zur Rückforderung nach § 50 SGB X berechtigt gewesen sei, fehle es an einem entsprechenden Bescheid.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 und die Bescheide vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 hinsichtlich des Erstattungszeitraums Januar 2016 ganz und hinsichtlich des Bescheides vom 27. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als ein höherer Erstattungsbetrag gegen die Kläger als jeweils 60,- € festgesetzt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Die Leistungsakten des Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die vom SG gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zugelassene Berufung der Kläger ist unbegründet.
Zulässiger Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind ausschließlich die beiden Erstattungsbescheide vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017, gegen die sich die Kläger im Wege der statthaften isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG mit dem Begehren einer Aufhebung der Erstattungsentscheidung für Januar 2016 in Gänze sowie hinsichtlich der für Juni und Juli 2016 getroffenen Erstattungsentscheidungen insoweit wenden, als für diese beiden Monate insgesamt ein höherer Betrag als 120,- € zurückgefordert wird. Mit ihrem anwaltlich erhobenen Widerspruch vom 7. November 2016 haben die Kläger ausdrücklich erklärt, dass der (gemeint: die) „Festsetzungs- und Nachzahlungsbescheid“(e) vom selben Tag nicht angefochten werden sollte. Dieser Begrenzung des Verfahrensgegenstandes hat auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 Rechnung getragen, mit dem (nur) der Widerspruch gegen die „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches“ zurückgewiesen wurde. Wenn – etwa wegen des Hinweises auf einen besonderen Bescheid zur Überzahlung in einem der beiden Bewilligungsbescheide – davon ausgegangen wird, dass zwischen den Bewilligungsbescheiden vom 7. Oktober 2007 und den darauf bezogenen Erstattungsbescheiden vom selben Tag jeweils eine Bescheideinheit besteht, folgt hieraus nichts Abweichendes. Aus der Konstruktion einer Bescheideinheit (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2020 – L 32 AS 1723/19 -, juris Rn. 31 ff.; Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R – juris Rn. 14) mag zu folgern sein, dass sich regelmäßig der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid auch gegen die endgütige Bewilligungsentscheidung richten wird. Diese Auslegungsmaxime kann indes nicht angewandt werden, wenn – wie hier die anwaltlich vertretenen Leistungsempfänger – eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich mit ihrem Widerspruch ausschließlich gegen die Erstattungsentscheidungen wenden und die in den endgültigen Bewilligungsentscheidungen enthaltenen Regelungen zur Festsetzung und Zahlung der Leistungen gerade nicht angreifen wollen. Diese Regelungen sind mithin bestandskräftig und für die Beteiligten in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG).
Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, soweit die Kläger beantragen, die Erstattungsbescheide vom 7. Oktober 2016 ganz bzw. teilweise aufzuheben. Soweit die Kläger sich im gerichtlichen Verfahren mit ihren Anträgen daneben gegen die die endgültige Bewilligung und (Nach-)Zahlung betreffenden Bescheide vom 7. Oktober 2016 wenden, ist die Klage wegen der mangels rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs eingetretenen Bestandskraft dieser Bescheide unzulässig.
Die Anfechtungsklage gegen die Erstattungsbescheide vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 ist unbegründet, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Erstattungsbescheide ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (aF) iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach sind aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Leistung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Die Vorschrift entspricht § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) und ist gegenüber § 50 SGB X lex specialis (vgl. Düe, in Brand, SGB III, 9. Aufl., § 328 Rn. 27). Dementsprechend setzt der Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III voraus, dass eine wirksame Anrechnung der vorläufig gewährten Leistungen erfolgt ist (vgl. zur Parallelvorschrift § 42 SGB I: BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 – 5a RKn 3/84 -, NVwZ 1985, 141). Die Anrechnung bewirkt, dass die vorläufige Geldleistung und der zustehende Geldleistungsanspruch einander rechtlich zugeordnet werden mit der Folge, dass Letzterer in Höhe der Ersteren infolge Erfüllung erlischt, und zwar ex tunc ab dem Zeitpunkt der Erbringung (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: August 2018, § 328 Rn. 282 mwN). Der wesentliche Unterschied gegenüber der Aufrechnung (vgl. § 51 SGB I) und der Verrechnung (vgl. § 52 SGB I) besteht darin, dass sich bei der Anrechnung keine selbstständigen Aktiv- und Passivforderungen gegenüberstehen. Vielmehr stellt die vorläufige Leistung lediglich einen unselbstständigen Rechnungsposten dar, welcher im Rahmen der Festsetzung der zustehenden Leistung von dieser in Abzug gebracht wird (vgl. Hengelhaupt, aaO, Rn. 280). Die eine eigenständige rechtsgestaltende Regelung darstellende Anrechnung ist im Rahmen der endgültigen Bewilligung umzusetzen und kann nicht im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung fingiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R -, BeckRS 2015, 73328 Rn. 24 = BSGE 119, 265). Diese Umsetzung ist in den Bewilligungsbescheiden vom 7. Oktober 2016 dahingehend erfolgt, dass der Beklagte die Anrechnung mit der Maßgabe vorgenommen hat, dass er für den Zeitraum November 2015 bis Juli 2016 die vorläufig bewilligten Leistungen monatsgenau auf die endgültig festgesetzten Leistungsansprüche angerechnet hat. Der Beklagte hat die Anrechnung dadurch verlautbart, dass er in diesen Bescheiden neben der endgültigen Festsetzung der Leistungsbeträge durch die Angabe bzw. Nichtangabe von Auszahlungsbeträgen für die einzelnen Monate bestimmt hat, welche vorläufigen Leistungen auf welche endgültigen Leistungsansprüche anzurechnen und in welchem Umfang damit die Leistungsansprüche bereits als erfüllt anzusehen waren. Diese rechtsgestaltende und damit auch von der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide vom 7. Oktober 2016 erfasste monatsgenaue Anrechnung war auch hinreichend bestimmt. Die Kläger haben, wie ihre Titulierung der Bewilligungsbescheide („Festsetzungs- und Auszahlungsbescheid“) in ihrem Widerspruch belegt, auch erkannt, dass die Bewilligungsbescheide neben der endgültigen Festsetzung der Leistungen auch Umfang und Modalitäten der Anrechnung der vorläufig gewährten Leistungen festlegten.
Die auf der Grundlage der festgesetzten endgültigen Leistungsansprüche und der Anrechnung der vorläufig gewährten Leistungen vorgenommene Berechnung der Erstattungsbeträge erweist sich als rechtmäßig. In den streitgegenständlichen Bewilligungsmonaten stehen sich beiden Klägern vorläufig gewährte Leistungen iHv jeweils 131,70 € (Januar 2016) bzw. 259,95 € (Juni und Juli 2016) und endgültig bewilligte Leistungen iHv 103,87 € (Januar 2016) bzw. 164,40 (Juni 2016) sowie 141,14 € (Juli 2016) gegenüber. Nach monatsgenauer Anrechnung der vorläufig gewährten Beträge ergeben sich Erstattungsbeträge jeweils iHv 27,83 € (Januar 2016), 95,55 € (Juni 2016) und 118,81 € (Juli 2016), die auch der Beklagte gegenüber den Klägern geltend macht.
Da die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB III Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruches nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB III entfaltet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 19 AS 2181/16 -, juris Rn. 27; ferner zu § 41a Abs. 3 und Abs. 6 SGB II: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2019 – L 19 AS 1810/18 B -, juris Rn. 36), ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 7. Oktober 2017 im Verfahren betreffend den sich ergebenden Erstattungsanspruch nicht inzidenter zu prüfen.
Indes erweist sich die Klage auch bei Vornahme einer inzidenten Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 7. Oktober 2016 als unbegründet. Denn die endgültige Festsetzung der Leistungen in diesen Bescheiden entspricht den Regelungen der §§ 7 ff. iVm §§ 19 ff. SGB II. Sie ist von den Klägern auch nicht beanstandet worden. Insbesondere haben die Kläger den vom Beklagten ermittelten Bedarf nicht in Zweifel gezogen, sodass der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 148/11 R - juris, Rn. 15) hieraus den Schluss zieht, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen der Verwaltung entbehrlich ist. Soweit die Kläger statt der monatsgenauen Anrechnung der vorläufig gewährten Leistungen einzig und allein eine monatsübergreifende Saldierung für mit der Regelung des § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III kompatibel halten, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Dabei kann er offenlassen, ob mit dem SG davon auszugehen wäre, dass aus der Regelung des ab 1. August 2016 geltenden § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II, der ausdrücklich eine monatsübergreifende Anrechnung vorschreibt, sich ergibt, dass für davorliegende Bewilligungszeiträume gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine monatsübergreifende Saldierung ausgeschlossen ist. Auch wenn – wozu der Senat neigt – eine monatsübergreifende Saldierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zulässig sein sollte, so folgt hieraus keineswegs ein Verbot der monatsgenauen Saldierung. Nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III muss zwar zwischen der vorläufig gewährten Leistung und dem endgültigen Leistungsanspruch eine zeitliche Kongruenz bestehen (vgl. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand August 2018, §328 Rn 281; Kador, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: April 2020, § 328 Rn. 83). Wie diese zeitliche Kongruenz hergestellt wird, bleibt hingegen nach dem Wortlaut der Vorschrift offen, sodass es im Ermessen des Beklagten steht, welche Anrechnungsmethode er wählt. Insoweit kann für § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nichts Anderes als für die die Anrechnung von Vorschüssen regelnde Parallelvorschrift § 42 Abs. 2 SGB I gelten. Dort ist anerkannt, dass der Gesamtbetrag der für die zurückliegende Zeit zustehenden Geldleistung dem Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse gegenübergestellt werden kann. Es ist nicht erforderlich, die Leistungen auf einzelne Zahlungszeiträume aufzuteilen und den in diesen Zeiträumen gezahlten Vorschüssen gegenüberzustellen (vgl. Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: August 2021, § 42 Rn. 15). „Kann“ aber eine Zahlungszeiträume übergreifende Anrechnung vorgenommen werden und ist es nicht „erforderlich“, sich an solchen Zahlungszeiträumen zu orientieren, so folgt hieraus kein „Muss“ für eine solche Verfahrensweise, sondern die Ermächtigung zur zweckmäßigen Auswahl der zu vergleichenden Zeiträume. Dementsprechend kann auch § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Leistungsträger allenfalls die Möglichkeit zur monatsübergreifenden Anrechnung eröffnen, ihn jedoch hierzu nicht zwingen. Anders als § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB III überlässt diese Vorschrift dem Leistungsträger die Wahl der Anrechnungsmethode. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.