Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) streitig, ob die Beklagte den Beschäftigungszeitraum vom 7. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - <AVItech>) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1943 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Studium an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt – Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus – den akademischen Grad eines Diplomingenieurs (Urkunde vom 14. Mai 1969). Er war anschließend wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: in der Zeit vom 11. November 1968 bis zum 31. August 1978 zunächst als Ingenieur für Entwicklungstechnologie, später als Abteilungsleiter für technologische Verfahrensentwicklung, Mitarbeiter beim Produktionsdirektor und Fertigungs-/Produktionsbereichsleiter der zentralen Kleinteilfertigung beim Volkseigenen Betrieb (VEB) BB, anschließend vom 1. September 1978 bis zum 31. Juli 1979 beim Kombinat VEB K als Produktionsbereichsleiter der Abteilung Krananlagen, danach als Betriebsteilleiter beim VEB SKund ab dem 1. Januar 1980 beim VEB M B, wo er u.a. mit der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung der dort hergestellten Produkte befasst war. Zum 1. Januar 1983 wurde er zum Direktor für Materialwirtschaft des VEB Mechanisierung – Stammbetrieb des Kombinats für R B – berufen und war gleichzeitig stellvertretender Betriebsdirektor. Wegen der Auflösung des Kombinats VEB R B zum 31. März 1990 (Beendigung der Rechtsfähigkeit mit Wirkung zum 31. März 1990) war er zuletzt vom 1. April 1990 bis zum 31. Mai 1990 als „Direktor Materialwirtschaft“ beim VEB MB beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäß Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 zum 31. Mai 1990 aufgelöst und ab dem 1. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis mit der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) K Metallbau mit der Aufgabe „Leitung der Genossenschaft“ begründet. Der VEB M B war am 26. Juni 1990 in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH; F Maschinenbau und Fördertechnik GmbH und Hochbau-GmbH H) und – der Betriebsteil in der Bstraße in B – in eine PGH umgewandelt worden, nachdem die Nachfolgebetriebe ihre Tätigkeit zum 1. Juni 1990 aufgenommen hatten. Die PGH wurde in der Folge zum 31. Dezember 1991 als Kommanditeinlage in die M GmbH & Co. KG eingebracht und sodann durch notariellen Vertrag vom 4. Dezember 1992 in die Metallbau Beteiligungs-GmbH B umgewandelt. Die genannten GmbH wurden nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1974 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten. Zu Zeiten der DDR war er nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Ihm wurde eine Versorgungszusage auch nicht im Wege einer Rehabilitierungsentscheidung zuerkannt.
Den Antrag des Klägers vom Juli 2001 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in dem in Rede stehenden Zeitraum hatte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Dezember 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung zur AVItech (VO-AVItech) und auch nicht in einem im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Ein Arbeitsverhältnis habe ab dem 1. Juni 1990 mit der PGH K Metallbau bestanden, bei der es sich nicht um einen VEB gehandelt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil des Sozialgerichts < SG > Berlin vom 20. Mai 2005 – S 19 RA 2912/03 – und nachfolgenden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg <LSG> vom 23. August 2007 – L 6 R 545/05 –).
Den im April 2016 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 11. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016).
Das SG Berlin hat die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 und Vormerkung der Zeiten vom 7. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2020). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum AAÜG. Er falle bereits nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, da er bei dessen Inkrafttreten weder einen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger noch eine Versorgungsanwartschaft innegehabt habe. Er habe am 1. August 1991 auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein Versorgungssystem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehabt, da er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet habe, sondern bei der PGH K Metallbau. Dabei sei unerheblich, dass sich die Produktionsgenossenschaft damals noch in Gründung befunden habe. Entscheidend sei, dass am 30. Juni 1990 kein Beschäftigungsverhältnis mehr zu einem VEB bestanden habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er gehe davon aus, am 30. Juni 1990 noch Arbeitnehmer des VEB M B gewesen zu sein. Ein Arbeitsvertrag mit der am 31. Mai 1990 weder rechtlich noch tatsächlich existierenden PGH K Metallbau sei nicht zustande gekommen. Die PGH sei mangels Eintragung in das Genossenschafts- oder Handelsregister nicht rechtsfähig gewesen und habe daher kein Arbeitsverhältnis begründen können. Eine „PGH in Gründung“ existiere im Rechtsverkehr nicht. Erst mit der Eintragung als GmbH im Jahr 1992 habe eine Rechtsfähigkeit erlangt werden können. Soweit er im Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 als „amt. Geschäftsführer“ bezeichnet worden sei, sei dies lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung des Betriebsteils des VEB in die PGH K M erfolgt. Tatsächlich habe er als Betriebsleiter der Produktionsstätte fungiert. Dort seien noch bis zum 30. Juni 1990 Holzkohlegrills für den VEB in großer Stückzahl produziert worden. Seine Tätigkeit sei vom Berufsbild eines Ingenieurs für Maschinenbau geprägt und nicht kaufmännisch orientiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch zum Kreis der Werk- bzw. Betriebsdirektoren zähle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 7. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Er stellt ferner den Beweisantrag,
die Zeugen HG, Ostraße , B, und G S, Bstraße , B, zu der Tatsache zu hören, dass der Kläger noch im Juni 1990 bei dem VEB M beschäftigt war, und zwar in dem Gelände B in B, wo Holzkohlegrills in großer Stückzahl gefertigt wurden für den VEB M und der Kläger als Ingenieur die Organisation und Kontrolle der Produktion durchzuführen hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Jedenfalls sei die Aufhebung des zwischen dem Kläger und dem VEB M B bestehenden Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart worden. Allein darauf komme es an. Selbst wenn aber ein Arbeitsverhältnis zum VEB fortbestanden haben sollte, sei zu beachten, dass die dortige Tätigkeit des Klägers als „Direktor für Materialwirtschaft“ bzw. vom 1. bis 30. Juni 1990 als „Geschäftsführer“ mangels produktionsbezogener Tätigkeit nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des § 1 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S. 844) und der dazu ergangenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl Nr. 62 S. 487) erfasst sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe nicht im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen, sondern im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2020 und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat bei der Erteilung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (vgl. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 7. März 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech – andere Versorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG sind ersichtlich nicht einschlägig – und der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte und auf Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003.
Der Kläger hat keinen Anspruch i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er hat auch keine fik-tive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG inne. Denn es war bis zum Inkraft-treten des AAÜG am 1. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) einge-treten. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine gesetzlich fingierte Anwartschaft ab dem 1. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Nr. 15). Er wurde auch nicht im Wege einer Rehabilitationsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen.
Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtspre-chung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen nach § 1 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S. 844) und der dazu ergangenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl Nr. 62 S. 487), so dass dahinstehen kann, ob er am genannten Stichtag seiner Berufsbezeichnung „Diplomingenieur“ entsprechend beschäftigt war. Der Kläger war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.
Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30. Juni 1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 56). Die Frage, ob der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die AVItech BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10 Rn. 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines Dritten, bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rn. 15 und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Vorliegend kommen für den Stichtag 30. Juni 1990 sowohl die PGH Kö Metallbau als auch der VEB MB als Arbeitgeber in Betracht. Anders als der Kläger meint, war der VEB M B am Stichtag rechtlich nicht mehr sein Arbeitgeber, da der zuletzt am 30. März 1990 zum 1. April 1990 mit diesem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag gemäß Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 zum 31. Mai 1990 aufgelöst worden war.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, sein durch Arbeitsvertrag vom 30. März 1990 begründetes Arbeitsverhältnis zum VEB M B habe fortbestanden, trifft dies nicht zu. Dieses war vielmehr wirksam zum 31. Mai 1990 beendet worden, was sich schon aus dem Wortlaut des Überleitungsvertrags zweifelsfrei ergibt. Ein anderer rechtsgeschäftlicher Wille lässt sich diesbezüglich dem Überleitungsvertrag nicht entnehmen. Nach § 38 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR 1977) war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 kam der Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Willensübereinstimmung lag vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wurde. Wurde ein angebotener Vertragsabschluss mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, lag Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden war (§ 41 Abs. 2 AGB-DDR 1977).
Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen konnten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977 nur durch Vertrag geändert werden. War die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, sollte sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B - juris Rn. 5). Der Überleitungsvertrag nach den §§ 51,53 AGB-DDR 1977 diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 Rn. 33 und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 17; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f). Notwendiger Vertragsinhalt waren die Festlegung des Tages der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb und die Festlegung des Beginns der Tätigkeit im neuen Betrieb (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1977) sowie die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb.
Die danach für die Auflösung eines Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages zwingenden Regelungen lagen unter Berücksichtigung des schriftlichen Überleitungsvertrages vom 31. Mai 1990 vor; denn dieser Überleitungsvertrag regelte zum einen die Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages mit dem VEB M B zum 31. Mai 1990 und zum anderen die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages mit der PGH K Metallbau mit der Arbeitsaufgabe eines „amt. Geschäftsführers“ am Arbeitsort Bstraße in B mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 1990. Die für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages und die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen wurden somit abgegeben.
Der Wirksamkeit des Überleitungsvertrages steht jedenfalls im Hinblick auf den die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem VEB M B betreffenden Teil nicht entgegen, dass die PGH K Metallbau offensichtlich nie ins Genossenschafts- oder Handelsregister eingetragen wurde. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die PGH vor Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit durch Registrierung beim zuständigen Registerorgan (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 <GBl. DDR 1990 I S. 164>, die durch Änderungsvorschrift vom 22. März 1991 <BGBl. I S. 766> geändert worden ist) keine wirksamen Verträge abschließen konnte und es deshalb möglicherweise nicht zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrages kam, ist jedenfalls der bisherige Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB M B zum 31. Mai 1990 nach den Beendigungstatbeständen des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrechts der DDR (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B –, juris Rn. 5) wirksam aufgehoben worden, weshalb der Kläger am 30. Juni 1990 kein Arbeitnehmer des VEB M B mehr war. Hierfür spricht auch, dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers ab 1. Juni 1990 nicht mehr der vorgenannte VEB, sondern die K Metallbaugenossenschaft eingetragen wurde. Es ist bis zum 30. Juni 1990 auch kein neues Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem (anderen) VEB der Industrie oder des Bauwesens begründet worden.
Versorgungsrechtlich ist somit ohne Bedeutung, dass die PGH jedenfalls nicht vor dem 1. Juli 1990 in das Register eingetragen worden ist. Nach § 60 Abs. 1 AGB-DDR 1977 hatte der "Werktätige" das Recht, gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch einzulegen. Mit diesem konnte er nach § 60 Abs. 3 AGB-DDR 1977 die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung durch eine Aufhebungsentscheidung herbeiführen. Der Kläger hat einen entsprechenden Einspruch nicht eingelegt. Damit erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem VEB M B rechtswirksam mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 (vgl. für einen gleichgelagerten Fall einer Überleitung auf eine erst nach dem 30. Juni 1990 eingetragene GmbH BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R –, a.a.O., Rn. 21). Dem Antrag, die Zeugen G und S zum Beweis der Tatsache zu hören, dass der Kläger noch im Juni 1990 bei dem VEB M beschäftigt war, musste der Senat nicht nachkommen. Da der VEB MB am Stichtag rechtlich nicht mehr Arbeitgeber des Klägers war, kann dahinstehen, ob der Kläger – wie er meint – im Juni 1990 tatsächlich noch beim VEB M B beschäftigt war. Sollte er der Auffassung sein, der Überleitungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, hätte er konkrete tatsächliche Umstände im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses Vertrages benennen müssen, über die nach seiner Ansicht Beweis zu erheben war (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 373 Zivilprozessordnung: "Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll"; zur hinreichenden Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen im Beweisantrag s. auch BSG, Beschluss vom 14. März 2019 - B 5 R 22/18 B -, juris Rn. 8 f). Solche tatsächlichen Umstände können im Fall einer erforderlichen Vertragsauslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, Rn. 34 mit Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs) auch bestimmte Begleitumstände sein, die bei Abschluss einer Vereinbarung vorlagen. Aus solchen Umständen können sich gegebenenfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Vertragsparteien in Wirklichkeit einen anderen rechtsgeschäftlichen Regelungswillen hatten als er im bloßen Wortlaut der vertraglichen Regelungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2020 – B 5 RS 1/20 B –, juris Rn. 6 m.w.N.). Entsprechende tatsächliche Umstände hat der Kläger in seinem Beweisantrag nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Somit handelte es sich um einen unbestimmten Beweisantrag, der den Senat nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtete. Dass der Kläger indes auch nach dem 31. Mai 1990 und am Stichtag in einer Betriebsstätte des VEB M arbeitete, dessen Umwandlung in die Nachfolgeunternehmen frühestens mWv 1. Juli 1990 wirksam war (vgl. § 23 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Treuhandgesetz <TreuhG> vom 17. Juni 1990 – GBl I S 300), kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre. Denn das TreuhG sah zwar keine Umwandlung in eine PGH vor und der VEB war ab 1. Juli 1990 kraft Gesetzes GmbH oder Aktiengesellschaft (im Aufbau, vgl. § 14 TreuhG), jedoch bestand bis zu diesem Zeitpunkt ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, so dass auch eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dieser Kapital-Vorgesellschaft in Betracht kam (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – a.a.O. Rn. 22).
Es bedarf damit letztlich keiner Beurteilung, ob der VEB M B überhaupt ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i.S. der Rechtsprechung des BSG, mithin Hauptzweck des Betriebes die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen i.S. des fordistischen Produktionsmodells gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris; Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, im VEB M B seien Grills gefertigt worden, lässt sich dem Gründungsbericht der „F Maschinenbau und Fördertechnik GmbH“ vom 31. Mai 1990 entnehmen, dass diese für die Grillfertigung zuständig war, nicht aber die zu gründende PGH, deren Leitung dem Kläger nach Maßgabe des Überleitungsvertrages übertragen worden war. Im Übrigen dürfte zwar die PGH als solche auch nach dem 30. Juni 1990 nicht in das Genossenschafts- bzw. Handelsregister eingetragen worden sein, was Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit war (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks <HwPGV> in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung). Dies lag jedoch daran, dass sie zunächst als Kommanditeinlage in die M GmbH & Co. KG und sodann mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 1992 in die Metallbau-Beteiligungs-GmbH B umgewandelt (vgl. insoweit § 4 HwPGV in der m.W.v. 29. März 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. März 1991 – BGBl I 766) worden und auch entsprechend eingetragen worden war.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er zum Kreis der Werk- bzw. Betriebsdirektoren gezählt habe, trifft dies in Bezug auf den Stichtag am 30. Juni 1990 nicht zu; denn der Kläger war nur bis zum 31. März 1990 stellvertretender Betriebsdirektor des Stammbetriebes VEB M. Danach war er zuletzt bis zum 31. Mai 1990 als „Direktor Materialwirtschaft“ beim VEB M B mit der Leitung der Materialwirtschaft im VEB M B betraut, wie sich aus dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom 30. März 1990 ergibt, aber weder als Betriebsdirektor noch dessen Stellvertreter beschäftigt. Ab dem 1. Juni 1990 war der Kläger ohnehin nicht mehr als „Werkdirektor“ eines VEB anzusehen, da er nunmehr bei der in Gründung befindlichen PGH K Metallbau mit der Aufgabe „Leitung der Genossenschaft“ betraut war (vgl. zum Begriff des „Werkdirektors“ Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2005 – L 7 R 369/05 –, juris Rn. 33). Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG kommt daher auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht, zumal Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann erfüllen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R –, juris Rn. 24). Im Übrigen gilt insoweit, dass der Kläger mit seiner Klage (nur) die Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten in der AVItech geltend gemacht hat, so dass die angefochtene negative Zugunstenentscheidung der Beklagten in Bezug auf andere Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG ohnehin in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl. § 77 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.