L 9 AS 258/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2297/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 AS 258/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus

vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren

nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten im Zugunstenverfahren.

 

Der Kläger bezog auf seinen Antrag vom 30. September 2004 zusammen mit Frau I L (im Folgenden I L) ab 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Mietverpflichtung der gemeinsam mit Frau I L bewohnten Wohnung von monatlich 441,36 Euro. Auf den Kläger entfiel nach dem Kopfteilprinzip ein hälftiger monatlicher Anteil an Kosten der Unterkunft. Ab dem 1. Februar 2005 war auch die Tochter von Frau I L, Frau S L, in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Diesen Umstand hatten der Kläger und Frau I L dem Beklagten nicht mitgeteilt. Der Beklagte erfuhr schließlich im Zuge einer von ihm veranlassten Kostensenkungsaufforderung gegenüber dem Kläger aufgrund einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt C vom 25. Januar 2007 von der Anmeldung der Tochter in der Wohnung. Mit jeweils zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber dem Kläger und Frau I L vom 6. August 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2007 gegenüber beiden Leistungsbeziehern teilweise auf. Er bezog sich in den beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ergänzend auf mehrere angefügte Änderungsbescheide zum Bezug von Arbeitslosengeld II, welche für die Teilzeiträume 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006, 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006, 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 und 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 u.a. die dem Kläger zustehenden Leistungen aufschlüsselten. Für den Kläger setzte der Beklagte in dem an ihn adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1.326,40 Euro für den o.g. Leistungszeitraum fest. Eine monatsweise Übersicht über die Entstehung der Erstattungsforderung enthielt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht.

 

Der Kläger und Frau I L erhoben jeweils getrennt Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide mit der Begründung, die leibliche Tochter von Frau I L habe tatsächlich erst ab Ende April/Mai bis September 2005 und nur zeitweise bei ihnen in der gemeinsamen Wohnung gewohnt, denn sie habe mehrere zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse der Saisonarbeit in Österreich angetreten und jeweils absolviert. Mit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden gegenüber dem Kläger und Frau I L vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Kläger und Frau IL erhoben gegen die Widerspruchsbescheide jeweils getrennt Klage zum Sozialgericht Cottbus. Nach gerichtlicher Verbindung der beiden Klageverfahren unter dem Az. S 27 AS 1871/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erließ der Beklagte unter dem Datum 2. Juni 2009 für die beiden Kläger getrennt jeweils einen Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. August 2007 und mehrere Änderungsbewilligungsbescheide für den streitigen Leistungszeitraum. Mit diesen berücksichtigte er für die verschiedenen Bewilligungszeiträume die Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts der Tochter in der Wohnung. Dies beruhte auf einer entsprechenden Anregung des damaligen Klägerbevollmächtigten. Mit der nur zeitweisen Berücksichtigung des Aufenthalts der Tochter verringerten sich die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung u.a. für den Kläger. Den Gesamterstattungsbetrag setzte der Beklagte in dem Bescheid vom 2. Juni 2009 für den Kläger auf insgesamt 1.153,10 Euro fest. Der Änderungsbescheid verwies hinsichtlich eines Rechtsmittels auf § 96 SGG. Der Beklagte übersandte den Bescheid im Zuge des Gerichtsverfahrens S 27 AS 1871/08 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser bestätigte mit seinem Schriftsatz vom   8. Juni 2009 an das Sozialgericht den Erhalt der Bescheide und erklärte im Hinblick darauf namens und in Vollmacht des Klägers für das Klageverfahren S 27 AS 1871/08 Hauptsachenerledigung.

 

Am 10. Juni 2016 beantragte der jetzige Bevollmächtigte für den Kläger bei dem Beklagten die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom                6. August 2007 betreffend den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2007. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, denn er hebe die Leistungsbewilligung für einen Zeitraum auf, ohne mitzuteilen, für welchen konkreten Monat er welche Erstattungsbeträge geltend mache. Die Aufhebungsentscheidung müsse aber Spiegelbild der Leistungsgewährung sein und deshalb genauso konkret und inhaltlich bestimmt erfolgen.

Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag ab, weil der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 6. August 2007 bereits anderweitig rechtshängig gewesen sei (Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2016). Der Beklagte wies den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016             (W 01476/16) zurück und berief sich u.a. darauf, dass die Verfallfrist für die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide für die Vergangenheit nach dem über § 40 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anwendbaren § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verstrichen und eine Korrektur seiner Verwaltungsentscheidung damit ausgeschlossen sei.

 

Der Kläger hat am 19. Oktober 2016 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auch in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2009 begehrt. Die erst zum 1. August 2016 eingeführte Erstreckung der Vier-Jahresfrist des §  44 Abs. 4 SGB X finde keine Anwendung auf Überprüfungsanträge, die bereits vor diesem Stichtag gestellt worden seien. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sei dazu beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 AS 248/18 B anhängig; die Tatsache, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2007 bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens gewesen sei, hindere seine Überprüfung nicht (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 17/13 R).

 

Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zulässiger Streitgegenstand sei nur der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. August 2007, denn der Überprüfungsantrag des anwaltlich vertretenen Klägers habe sich ausdrücklich nur gegen diesen gerichtet, dagegen nicht gegen den Änderungsbescheid vom 2. Juni 2009. Für die Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2007 fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger könne dadurch seine Rechtsposition nicht verbessern. Die Erstattungsforderung gegen ihn ergebe sich aus dem Änderungsbescheid vom 2. Juni 2009. Dieser sei aber bestandskräftig. Die Erstattungsforderung gegen den Kläger bestünde vor diesem Hintergrund auch dann, wenn die Kammer den Bescheid vom 6. August 2007 aufheben würde.

 

Gegen das ihm am 2. Januar 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Januar 2019 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe bereits sein Klagebegehren entgegen dem zu Protokoll formulierten Klageantrag fehlerhaft nur als Anfechtungsbegehren erfasst. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die Aufhebung des zur Überprüfung gestellten Erstattungsbescheides die Erstattungspflicht entfiele. Dem Kläger sei der Änderungsbescheid vom 2. Juni 2009 nicht bekanntgegeben worden, dieser könne schon deshalb nicht in Bestandskraft erwachsen sein. Das Sozialgericht habe es trotz ausdrücklichen Bestreitens des Zugangs dieses Bescheids nicht einmal für nötig erachtet, eine Begründung dafür zu geben, weshalb es von einer Bestandskraft ausgegangen sei. Außerdem diene das Überprüfungsverfahren ja gerade der Durchbrechung der Bestandskraft. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass ein gerichtlicher Vergleich einem erneuten Überprüfungsantrag nicht entgegenstehe und sich die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides an § 44 Abs. 1 und nicht an Abs. 2 SGB X messen lassen müsse. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II finde schließlich auf Zugunstenanträge, die vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II in der zum 1. August 2016 geltenden Fassung abschließend beschieden worden seien, (noch) keine Anwendung. Sie erfasse nur die bereits anhängigen Verfahren (Hinweis auf Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 – L 6 AS 152/18).

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. August 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2009 zurückzunehmen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Dem Vortrag des Klägers zur fehlenden Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2009 stehe sein eigener vom Sozialgericht protokollierter Klageantrag sowie das vorgehende Verfahren S 27 AS 1871/08 entgegen.

 

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 abgelehnt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind.

 

II.

 

1. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher angehört worden sind.

 

2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 6. August 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2009 durch den Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens. Die Ablehnung des Beklagten vom 27. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 war rechtmäßig.

 

Zwar hat das Sozialgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe nur Ausführungen zu einer Anfechtungsklage, gerichtet gegen den Bescheid vom 6. August 2007, gemacht. Im Weiteren hat es in den Entscheidungsgründen im Ergebnis zutreffend auch begründet, warum der Kläger aus seiner Sicht keinen Anspruch auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides und des Änderungsbescheides hat. Es hat damit insgesamt die Anfechtungs- und auch die Leistungsklage (vgl. den Klageantrag) abgewiesen.

 

Die Einschätzung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von seinem Klagebegehren, nämlich der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, hat der Kläger unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 6. August 2007 oder des Änderungsbescheides vom         2. Juni 2009 im Zugunstenverfahren des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch        (SGB X).

 

Der Bescheid vom 6. August 2007 existierte zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags  im Jahr 2016 zumindest in seiner ursprünglichen Gestalt bereits nicht mehr. Er wurde durch den Bescheid vom 2. Juni 2009, ergangen als Teilabhilfe im Gerichtsverfahren S 27 AS 1871/08, geändert und hat sich somit erledigt. Erledigung tritt ein, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Bescheid durch einen späteren Bescheid, z.B. einen Zweitbescheid, ersetzt und damit gegenstandslos wird. Ausgehend davon war der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2009 nicht allein ein nur abändernder Bescheid, sondern er trat hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung für den streitgegenständlichen Zeitraum vollständig an die Stelle des früheren Bescheides vom 6. August 2007. Er setzte die bereits zuvor festgestellte Erstattungsforderung nicht nur herab, sondern vollständig neu für den vergangenen Zeitraum insgesamt fest (so auch sein Bescheidtext: „Es ergibt sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 1.133,56 Euro“). Unschädlich ist es vor diesem Hintergrund, dass der Bescheid im Betreff mit „Änderung Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.08.2007“ überschrieben war. Der neue Bescheid wurde dem Kläger in dem Klageverfahren S 27 AS 1871/18 auch – über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten – bekanntgegeben und damit wirksam (§  37 Abs. 1 SGB X). Der damalige Bevollmächtigte erklärte gerade im Hinblick auf den Änderungsbescheid Hauptsachenerledigung. Damit erledigte sich der alte Bescheid auf sonstige Weise (§  39 Abs. 2 SGB X, für den Zweitbescheid ausgeführt von: Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R – Rdnr. 18). Mithin hatte der Kläger im Jahr 2016 keinen Anspruch auf Aufhebung dieses früheren Bescheides mehr.

 

Selbst wenn aber die ursprüngliche Regelung (Aufhebung und Erstattung) teilweise aufrechterhalten blieb, weil sie von dem Bescheid vom 2. Juni 2009 übernommen und damit perpetuiert wurde, war der spätere Bescheid kein zulässiger Streitgegenstand der Klage vor dem Sozialgericht. Es fehlte insoweit das Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Antrag 2016 allein auf Überprüfung des Bescheides vom 6. August 2007 gerichtet. Noch in seinem Widerspruch vom 20. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte auf den im Überprüfungsbescheid enthaltenen Hinweis des Beklagten, wonach der Bescheid vom 6. August 2007 bereits Gegenstand eines anhängigen Klageverfahren sei, mit, eine Abänderung des Bescheides vom 6. August 2007 sei ihm nicht bekannt. Dies steht einer Erstreckung des Überprüfungsantrags auf einen neuen Bescheid entgegen.

 

Selbst wenn aber der Bescheid vom 2. Juni 2009 von dem Überprüfungsantrag des Klägers (nach seinem Sinn und Zweck) erfasst sein sollte, so war dieser Bescheid mit Abschluss des Klageverfahrens S 27 AS 1871/08 im Jahr 2009 einer erneuten Überprüfung 2016 entzogen. Der Bescheid war in jenem Klageverfahren auf Anregung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers (vom 26. August 2008) als Teilabhilfe zur endgültigen Beilegung des Streits erlassen worden. Dies geschah erkennbar, um für die Vergangenheit die leistungsrechtliche Behandlung des zeitweisen Aufenthalts der Tochter der Lebenspartnerin des Klägers in der gemeinsamen Wohnung abschließend zu regeln. Zwar liegt insoweit kein förmlicher gerichtlicher Vergleich vor, aber eine vergleichsweise Beendigung der Streitfrage, wie mit dem zeitweisen Aufenthalt der Tochter leistungsrechtlich umgegangen werden sollte. Der damalige Prozessbevollmächtigte hatte diese Regelung angeregt und betrachtete die gefundene Lösung als einen materiellen Vergleich (vgl. seine Wortwahl in den Schriftsätzen vom 8. Juni und 18. Juni 2009 im Verfahren S 27 AS 1871/08). Im Ergebnis lag auch objektiv in der Sache ein gegenseitiges Nachgeben für einen vergangenen Zeitraum vor. Mit Blick darauf gingen beide Beteiligten von einer endgültigen Beendigung des Streits über den gesamten Leistungszeitraum aus. Dafür spricht auch das hälftige Kostenanerkenntnis, welches der Beklagte am 6. Januar 2010 erklärt hat, welches nicht dem tatsächlichen Erfolg für den Kläger entsprach. Die Reduzierung der Erstattungsforderung erfolgte lediglich um 15 % (zu einem vergleichbaren Fall eines gerichtlichen Vergleichs, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R –, Rdnr. 21).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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