Mit dem Tod eines Klägers werden der Antrag auf Bewilligung vom Prozesskostenhilfe und auch die noch zu Lebzeiten eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos; einem verstorbenen Beteiligten kann rückwirkend keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
Die Beschwerde des am geborenen und am verstorbenen Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Mit seiner am 8. September 2021 eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 7. September 2021 hat der am geborene und am verstorbene Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe <PKH> unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren S 121 AS 8321/20 SG Berlin weiterverfolgt. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. November 2021 angekündigt, dass das Verfahren von den leiblichen Söhnen des Klägers A T, geb. , und T T, geboren am , als dessen damals noch voraussichtliche Erben (zwischenzeitlich bestätigt durch Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Januar 2022 (Geschäftsnummer: ) fortgesetzt werden soll.
II. Die noch zu Lebzeiten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts <SG> Berlin gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG> form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs 1 SGG statthaft, da Beschwerdeausschlussgründe nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG nicht gegeben sind.
Dabei steht der Tod des Klägers am einer Entscheidung der Beschwerde nicht entgegen. Materiell-rechtlich erlöschen grundsätzlich nur Sozialleistungsansprüche auf persönliche Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>), nicht aber - wie hier – ein als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> rechtshängig gemachter Anspruch auf Geldleistungen (Darlehnsgewährung für Heilbehandlungskosten von 51.187,82 €; zur Übergangsfähigkeit solcher Leistungen: Seifert, in KassKomm, Stand 116. Ersatzlieferung, September 2021, § 56 SGB I Rn. 14). Auch prozessual wirkt die Beschwerde fort, unabhängig davon, ob die von dem Prozessbevollmächtigten benannten Erben das Verfahren tatsächlich nach dem Tod des Klägers bereits aufgenommen haben oder nicht („soll“). Der Senat war auch nicht nach § 202 Satz 1 SGG <iVm> § 246 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO> gehalten, das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Nach § 73 Abs 6 Satz 3 SGG iVm § 86 ZPO wirkt die Prozessvollmacht des Bevollmächtigten fort und ein Antrag auf Aussetzung ist ausdrücklich bisher nicht gestellt worden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 246 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO, zur Anwendung dieser Vorschriften im Beschwerdeverfahren: Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2018 – L 7 SO 2855/18 B – juris Rn 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2017 – B 9 SO 53/17 B – juris Rn 2; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 127 Rn 38; jeweils mit weiteren Nachweisen <mwN>).
Der Senat legt dabei das Beschwerdebegehren bei verständiger Würdigung zunächst dahingehend aus, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Klägers nicht im eigenen Namen das Beschwerdeverfahren weiter betreibt (dazu bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2012 - L 9 SO 516/11 B – juris Rn 8). Auch unabhängig davon, ob in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 25. November 2021 (Benennung der voraussichtlichen Erben) und vom 8. Februar 2022 (Übersendung des Erbscheins) bereits eine Anzeige einer unbedingten Aufnahme des Verfahrens (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO) gesehen werden kann („soll“), hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich im hier allein zur Entscheidung stehenden Beschwerdeverfahren keinen Antrag für und in Vollmacht der von ihm benannten Erben gestellt. Insbesondere hat er für diese keinen eigenen Antrag auf PKH gestellt, da jedenfalls nach seiner Rechtsauffassung damit sein Gebührenanspruch bis zu einer Verfahrensaufnahme „für ein Jahr unvergütet bleiben“ würde. Ziel der Beschwerde ist danach die rückwirkende Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 2 ZPO im anhängigen Hauptsacheverfahren S 121 AS 8321/20 SG Berlin allein auf der Grundlage des am 24. November 2020 noch von dem verstorbenen Kläger gestellten PKH-Antrags. Dabei ist dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht konkret zu entnehmen, ob die rückwirkende Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bis zum Tod des vormals prozessführenden Klägers oder aber auch darüber hinaus erfolgen soll.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die so verstandene Beschwerde ist ohnehin nicht begründet. Ohne dass der Senat das konkrete Begehren weiter aufklären muss, besteht aufgrund des Antrags vom 24. November 2020 bereits kein Anspruch auf PKH-Bewilligung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten. Mit dem Tod des Klägers wurden der gestellte PKH-Antrag und damit auch dessen Beschwerde gegen die noch zu seinen Lebzeiten erfolgte PKH-Ablehnung rückwirkend gegenstandslos. PKH, für deren Bewilligung es nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des konkret antragstellenden Beteiligten ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Der mit den gesetzlichen Regelungen über die PKH verfolgte Zweck, einem Beteiligten, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung zu ermöglichen, kann nach dem Tod des bedürftigen Beteiligten nicht mehr erreicht werden. Einem bereits verstorbenen Beteiligten kann danach nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO grundsätzlich rückwirkend keine PKH mehr bewilligt werden (offen gelassen noch Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 02. Dezember 1987 - 1 RA 25/87 – juris Rn. 5; wie hier: Oberverwaltungsgericht <OVG> für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 9 A 1587/20 – juris Rn 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 C 20.3043 – juris Rn 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2018 - am angegebenen Ort <aaO> - juris Rn 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2017 – aaO – juris Rn 5; Schultzky, aaO, § 114 Rn 11, § 118 Rn 8; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 114 Rn 42; jeweils mwN). Erst ein unbedingt erklärter Beteiligtenwechsel auf Klägerseite (sog subjektive Klageänderung, dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 99 Rn 7) kann in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf PKH für den oder die Rechtsnachfolger begründen. Voraussetzung dafür wäre, was hier – wie ausgeführt – ausdrücklich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, dass bei diesen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen und hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Soweit sich der Bevollmächtigte zur Begründung seines Beschwerdevorbringens schließlich auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 Grundgesetz <GG> iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG) beruft, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Danach soll durch die Gewährung von PKH die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Dem liefe es zuwider, wenn ein angerufenes Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – PKH-Antrag nur zögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet, so dass spätere Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die sich zuungunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, zur Ablehnung des Antrags führen. In solchen Fällen eröffnet die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit grundsätzlich eine rückwirkende Bewilligung von PKH (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG>, zuletzt wohl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 – juris Rn 7; dazu auch stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18 – juris Rn 13; jeweils mwN).
So liegt der Fall hier gerade nicht. Das SG hat mit seinem Beschluss vom 7. September 2021 die Gewährung von PKH nicht aufgrund später geänderter Umstände, sondern mangels einer nach seiner Sicht von Anfang an fehlenden Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Eine zu Lasten des verstorbenen Kläger gehende spätere Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BVerfG lag auch tatbestandlich nicht vor. Den vom SG als vorrangig eingestuften (neuen) Antrag auf darlehnsweise Übernahme der Heilbehandlungskosten von 51.187,82 € vom 12. November 2020 (dazu Klage anhängig unter S 121 AS 8988/20 SG Berlin) hatte der Kläger deutlich vor der hier maßgebenden Klageerhebung am 24. November 2020 gestellt. Insoweit geht die pauschale Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten, das SG habe die Erfolgsaussicht der Klage „zu einem falschen Zeitpunkt“ geprüft, bereits nach seinem eigenen Vorbringen ins Leere.
Auch seine weitere Argumentation vermag nicht im Sinne eines Erfolgs der Beschwerde zu überzeugen. Eine verzögerte oder gar unsachgemäße Bearbeitung des PKH-Antrags durch das SG erscheint dem Senat nach eigener Prüfung bereits mehr als fraglich. Nach § 103 SGG war das SG gehalten, die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Klage zu erforschen, was angesichts der Vielzahl der von dem verstorbenen Kläger gestellten Anträge und rechtshängig gemachten Klagen und Verfahren ersichtlich nicht einfach und zeitaufwändig war. Dies kann jedoch bei der hier zu treffenden Beschwerdeentscheidung dahingestellt bleiben.
Wie ausgeführt, dient das Gebot der Rechtsschutzgleichheit allein dem prozessführenden Beteiligten, der PKH beantragt hat und auf dessen Verhältnisse allein abzustellen ist. Mit dem Tod des Klägers ist dessen Beteiligtenfähigkeit (§§ 69, 70 Satz 1 SGG) entfallen (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 70 Rn 2) und damit zugleich dessen höchstpersönliches Recht auf PKH gegenstandslos geworden. Eine rückwirkende Bewilligung würde, wie dargestellt, zwingend dem Sinn und Zweck der PKH zuwiderlaufen (zu undifferenziert insoweit Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - L 9 B 28/09 SO PKH – juris de Rn 6; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2018 – L 6 P 12/18 B PKH – juris de Rn 8, mwN; Reyels in jurisPR-SozR 21/2019 Anm 5).
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten verfolgt die PKH selbst in dieser Ausnahmesituation schließlich nicht den Zweck, die Erben des verstorbenen Klägers zu begünstigen oder dem Prozessbevollmächtigten, der den PKH begehrenden Beteiligten bisher vertreten hat, einen Vergütungsanspruch zu verschaffen (wie hier: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2022 – aaO - juris Rn 11; VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 – aaO – juris Rn 5; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2018 – aaO – juris Rn 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2017 – L 9 SO 53/17 B – aaO - juris Rn 6, jeweils mwN). Gerade der Prozessbevollmächtigte ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er seine Forderung als Nachlassverbindlichkeit gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend machen kann (zum Vergütungsanspruch für dessen Tätigkeit noch zu Lebzeiten des vormals prozessführenden Klägers bei Aufnahme des Verfahrens – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2017 – aaO – juris Rn 9, mwN). Auch die hier nicht unbekannten, sondern bereits im Verfahren benannten Erben des Klägers sind unabhängig von der Bearbeitung des PKH-Antrags durch das SG nicht schutzbedürftig. Diese können ihrerseits, wie ausgeführt, für den Fall der Aufnahme des Verfahrens (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO) als Sonderrechtsnachfolger (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I) oder – wovon der Prozessbevollmächtige ausgeht – als Erben (§ 58 Satz 1 SGB I) im Falle eigener Bedürftigkeit und bestehender hinreichender Erfolgsaussicht selbst einen PKH-Antrag stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.