Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen in materielle Rechtskraft. Ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn sich neue Tatsachen ergeben haben oder sich die Rechtslage geändert hat.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2021 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Abgesehen davon steht auch die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer (neuen) Sachentscheidung entgegen.
Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen in materielle Rechtskraft (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NW], Beschluss vom 23. Juli 2007 – L 19 B 86/07 AS – Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020 – L 8 SO 73/20 B ER –, Juris, Rn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 44a; § 141 Rn. 5; 142 Rn. 3b; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2002, 908, 909; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Kommentar, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 168 m. w. N. zur Parallelvorschrift § 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Nur wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen ergeben oder sich die Rechtslage des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses geändert hat, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. LSG NW, Beschluss vom 23. Juli 2007 – L 19 B 86/07 AS –, Juris Rn. 10).
Nachdem der Antragsteller unter dem selben Rubrum einen gleichlautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, der von dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 – L 22 R 471/21 B ER – abgelehnt worden war, steht die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen gerichtlichen Sachentscheidung entgegen. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Eine finanzielle Notlage des Antragstellers sei nicht glaubhaft gemacht worden, und zwar auch für die Zeit ab dem 9. November 2021 nicht, so selbständig tragend das Gericht. Der Antragsteller müsse sich bis zur Entscheidung der Hauptsache auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII verweisen lassen. Es sei, so der Senat unter Hinweis auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, das Existenzminimum zu gewährleisten.
Hieran hat sich nichts geändert. Nach wie vor geht es dem Antragsteller um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab sofort, spätestens ab dem 9. November 2021, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 20 R 1504/19 zu zahlen. Neue Tatsachen mit Blick auf den (nach der Entscheidung des 22. Senats: nicht gegebenen) Anordnungsgrund, d. h. auf die Eilbedürftigkeit der Sache, sind nicht vorgetragen. Der Antragsteller beschränkt sich darauf vorzutragen, die Eilbedürftigkeit bzw. die Schwere der drohenden Nachteile seien „zweifelsfrei gegeben und auch dargelegt worden“. Nachdem die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf die entgegenstehenden Entscheidung des 22. Senats hingewiesen hat, wiederholt der Antragsteller ohne weitere Ausführungen lediglich, es sei ihm nicht zuzumuten, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Dies genügt nicht.
Auch sonst ist für den Senat eine Änderung der tatsächlichen Umstände mit Blick auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Rechtslage ist ebenfalls in jeder Hinsicht unverändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.