Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg vom 14. November 2019 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2016 aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Klägerin die auf eine von der D AG wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gewährte Firmenrente für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2016 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erstatten sind.
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Die 1963 geborene, im Zeitraum der streitigen Beitragsentrichtung bei der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) kranken‑ und bei der Beklagten zu 2. pflegeversicherte Klägerin war bis zum 30.6.2015 als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit 1.7.2015 bezieht sie eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 Tarifvertrag "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" vom 1.7.2003 (im Folgenden: TV) in Höhe von zunächst 1611,03 Euro. Daneben bezog sie im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld. Die Beklagte setzte auf die Firmenrente Beiträge zur GKV und sozialen Pflegeversicherung (sPV) in Höhe von monatlich 287,57 Euro (ab 1.7.2015) und 298,83 Euro (ab 1.1.2016) fest (Bescheide vom 27.11.2015, 18.1.2016, 2.4.2016); Beiträge aus dem Arbeitslosengeld wurden gesondert über die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.
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Die Klägerin wies mit Schreiben vom 18.7.2016 auf ein Urteil des BSG vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 19) hin, nach dem auf Übergangsbezüge keine Beiträge zu entrichten seien, und forderte die gezahlten Beiträge zurück. Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung ab und wies den Widerspruch zurück. Die Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit sei eine Invaliditätsleistung und daher ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (Bescheid vom 8.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2017).
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Das SG Berlin hat den Bescheid der Beklagten vom 8.9.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2017 aufgehoben und beide Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2016 gezahlten Beiträge zu erstatten (Urteil vom 15.12.2017). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin-Brandenburg dieses Urteil geändert und die Klage im Hinblick auf die für Oktober 2016 gezahlten Beiträge abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Bescheide vom 27.11.2015, 18.1.2016 und 2.4.2016 zurückzunehmen sowie die für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2016 und 1.11. bis zum 31.12.2016 entrichteten Beiträge zu erstatten. Es hat ausgeführt, während der Versicherungspflicht in der GKV und sPV habe die Klägerin mit der Firmenrente keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, sondern eine Überbrückungsleistung bezogen. Weder diene die Firmenrente der Versorgung im Alter noch werde sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Sie biete vielmehr einen Ausgleich für den Verlust des fliegerischen Arbeitsplatzes, weil sie allein an die fehlende Fähigkeit zur Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit anknüpfe. Maßstab einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sei demgegenüber der allgemeine Arbeitsmarkt. Die Firmenrente sei auch nicht mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vergleichbar, für die das Restleistungsvermögen im Verhältnis zu Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung, Kenntnissen und beruflichen Erfahrungen maßgebend sei. Da nach den tarifvertraglichen Regelungen das Arbeitslosengeld nicht und das Erwerbseinkommen aus einer anderen Beschäftigung zur Hälfte angerechnet werde, gingen die Tarifvertragsparteien von einer fortbestehenden Erwerbsfähigkeit und nicht von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus (Urteil vom 14.11.2019).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Sie macht geltend, auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wegen teilweiser Erwerbsminderung setzten nicht ein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, sondern lediglich eine wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Das SGB VI regele deshalb Hinzuverdienstgrenzen, die den hier anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ähnelten. Vergleichbarkeit liege insbesondere mit einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs 3 SGB VI vor, die ab dem vollendeten 50. Lebensjahr gewährt werden könne, wenn eine im Vergleich zu der bisher ausgeübten Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit nicht mehr verrichtet werde. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsunfähigkeit endeten ‑ wie die Firmenrente ‑ mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. Zwar handele es sich bei der von der Klägerin bezogenen Firmenrente um die vorzeitige Inanspruchnahme der nach dem Tarifvertrag ab dem 55. Lebensjahr in Betracht kommenden Firmenrente, die nach einem Rundschreiben des GKV‑Spitzenverbands inzwischen als beitragsfreie Überbrückungsleistung angesehen werde. Anders als diese setze die Firmenrente der Klägerin jedoch den Eintritt von Flugdienstuntauglichkeit und damit einen Leistungsfall der Erwerbsminderung voraus.
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Nach einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs beantragt nur noch die Beklagte zu 1., |
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die Urteile des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg vom 14. November 2019 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2016 aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
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Sie führt aus, für die Beitragspflicht sei die Rentenähnlichkeit der Leistung erforderlich. Leistungen zur Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit seien nicht beitragspflichtig. Die Anrechnungsklausel und dass der Manteltarifvertrag Nr 1b für das Kabinenpersonal vom 10.3.2009 (im Folgenden: MTV) auch dann von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgehe, wenn eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht komme, machten die Überbrückungsfunktion der Firmenrente deutlich. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei an den quantitativen Maßstäben der §§ 43 ff SGB VI zu messen. Die Firmenrente sei wegen unterschiedlicher Voraussetzungen auch nicht mit einer Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI vergleichbar. Schließlich handele es sich um die vorzeitige Inanspruchnahme der Firmenrente wegen Erreichens der Altersgrenze, die als Überbrückungsleistung anerkannt sei. Diese ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem früheren Zeitpunkt an gezahlt werde.
II
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Sie hat es zu Recht abgelehnt, die für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2016 zur GKV gezahlten Beiträge zu erstatten und ‑ damit einhergehend ‑ die zugrunde liegenden beitragsfestsetzenden Verwaltungsakte zurückzunehmen. Nur noch hierüber hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf beschränkt haben. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2017 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt und waren die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
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Anspruchsgrundlage für eine Erstattung von Beiträgen ist § 26 Abs 2 Halbsatz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Beitragspflicht sowohl formal ‑ als auch materiell‑rechtlich dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.5.2017 ‑ B 12 KR 9/16 R ‑ BSGE 123, 180 = SozR 4‑2400 § 26 Nr 4, RdNr 24 mwN). Die Beklagte hat indes zu Recht Beiträge zur GKV auf die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit erhoben. Diese Rente der betrieblichen Altersversorgung (dazu 1.) wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (dazu 2.) und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit (dazu 3.) erzielt. Dem steht weder die beitragsrechtliche Einordnung der altersbedingten Firmenrente (dazu 4.) noch Verfassungsrecht (dazu 5.) entgegen.
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1. Materiell‑rechtliche Grundlage für die Beitragspflicht der Firmenrente in der GKV während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs der Klägerin vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2016 ist § 232a Abs 3 SGB V (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V (jeweils idF des Gesundheits-Reformgesetzes <GRG> vom 20.12.1988 <aF>, BGBl I 2477). Danach wird bei Pflichtversicherten der GKV, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854), der Bemessung der Beiträge zur GKV ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters‑ oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die von der Klägerin bezogene Firmenrente ist eine solche Rente der betrieblichen Altersversorgung.
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Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit einer Rente der GRV vergleichbaren Einnahme im Sinn des Beitragsrechts der GKV sind ‑ wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungs‑ oder Versicherungseinrichtung und ‑typ) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird ‑ ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 ‑ B 12 KR 17/18 R ‑ BSGE 127, 254 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 24, RdNr 14 mwN). Institutionell kann die betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG; idF des Altersvermögensgesetzes <AVmG> vom 26.6.2001, BGBl I 1310) unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger durchgeführt werden. Die eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakterisierenden Kennzeichen liegen bei der hier zu beurteilenden Firmenrente vor. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wird der Klägerin die Firmenrente von ihrem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage (§ 2 TV) gewährt. Die Höhe der Firmenrente orientiert sich an der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 2 Abs 3 TV). Infolgedessen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die Firmenrente und der früheren Beschäftigung der Klägerin als Flugbegleiterin.
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Auch an der Entgeltersatzfunktion der Firmenrente bestehen keine Zweifel. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt unmittelbar mit der Gewährung der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit. Nach § 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 MTV ist zwingende Folge der durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellten dauernden Flugdienstuntauglichkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 TV beginnt die Zahlung der Rente am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Dass die Firmenrente früheres Arbeitsentgelt ersetzt, wird zudem daran deutlich, dass sich ihre Höhe an der zuletzt bezogenen Vergütung orientiert und zum Zweck der Dynamisierung ua der jeweils geltende Vergütungstarifvertrag zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 3 TV).
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Liegen der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Firmenrente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG erfüllt sind. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts wegen der zum BetrAVG unterschiedlichen Zielsetzung seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verstanden (vgl BSG Urteil vom 23.7.2014 ‑ B 12 KR 28/12 R ‑ BSGE 116, 241 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 18, RdNr 11 mwN). Daran hat der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 11 RdNr 13) nichts geändert (BSG Urteil vom 25.5.2011 ‑ B 12 P 1/09 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 14 RdNr 13).
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2. Die Firmenrente wird auch "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt. Diesen Zusammenhang erfüllen Rentenleistungen, die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die ‑ jedenfalls teilweise ‑ zum Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen. Das ist bei der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit der Fall. Diese setzt als biologisches Ereignis das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen voraus, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 2 MTV), und ersetzt den dadurch bedingten Einkommensausfall. Ebenso wie bei Einnahmen, die "zur Alters‑ oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden (dazu c), hängt auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente allein davon ab, ob sie einen rententypischen Versorgungszweck verfolgen. Dieses für den Vergleich betrieblicher und gesetzlicher Rentenleistungen maßgebende zweckorientierte Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF (dazu a), seiner in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention (dazu b) und der Gesetzessystematik (dazu c). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die für den Leistungsfall der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der GRV erfüllt sind (dazu d). Dem rententypischen Versorgungszweck der Firmenrente steht deren Befristung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs nicht entgegen (dazu e).
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a) Nach dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bedarf es (ua) der "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit". Mit dieser Formulierung knüpft die Vorschrift nicht an die im Recht der GRV verwendete Terminologie an. Die Reichsversicherungsordnung (RVO) sah zunächst die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" (§ 1247 RVO) und die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" (§ 1246 RVO) vor. Nach dem SGB VI werden nunmehr Renten "wegen Erwerbsminderung" (§ 43 SGB VI) oder wegen "teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" (§ 240 SGB VI), nicht aber "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" gewährt. Zudem "gelten" Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente "vergleichbare" Einnahmen, soweit sie "wegen" einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Die gesetzlich fingierte Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten orientiert sich damit allein an dem gemeinsamen Zweck, durch Leistungseinschränkungen bedingte Einkommensausfälle auszugleichen. Auf weitere rentenrechtliche Voraussetzungen kommt es dagegen nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen Einnahmen, die "zur" Alters‑ oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als vergleichbar gelten. Dass einerseits auf die Versorgungsform, andererseits auf die Ursache des Einkommensausfalls abgestellt wird, schließt es nicht aus, dass sich die Vergleichbarkeit zwischen betrieblichen und gesetzlichen Renteneinnahmen jeweils an einem rententypischen Versorgungszweck orientiert.
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b) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung des mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF wortlautidentischen § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO untermauert (vgl BT‑Drucks 9/458 S 34). Danach dient die Verbeitragung von Versorgungsbezügen ua der Gleichbehandlung von Rentnern, unabhängig davon, ob sie früher abhängig beschäftigt oder selbstständig waren, und als Leitlinie gilt ua die Einkommensersatzfunktion von Rente und Versorgungsbezügen. Deshalb sollen solche Einnahmen berücksichtigt werden, "die wie die Rente bei Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters‑ bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen". Demgegenüber werden als nicht beitragspflichtig Einnahmen aufgeführt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie bestimmte Entschädigungs‑ und unfallbedingte Leistungen. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll es damit für die Beitragspflicht betrieblicher Rentenleistungen entscheidend darauf ankommen, dass sie im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und "wie" gesetzliche Renten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen, also rententypischen Versorgungscharakter haben.
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c) Rechtssystematische Erwägungen bestätigen, dass sich die "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" im Rahmen der gebotenen Vergleichbarkeit betrieblicher und gesetzlicher Renten allein nach dem Versorgungszweck beurteilt.
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Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung stellt der Senat darauf ab, ob der Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenleistung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI vergleichbar ist. Der rententypische Versorgungszweck einer Hinterbliebenenleistung liegt in ihrer Funktion, einen entfallenen Unterhaltsanspruch zu ersetzen. Wegen dieser Unterhaltsersatzfunktion unterliegen Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung an einen Ehegatten aufgrund des dauerhaft uneingeschränkten, am Lebensstandard orientierten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehegatten untereinander grundsätzlich der Beitragspflicht in der GKV (BSG Urteil vom 12.5.2020 ‑ B 12 KR 22/18 R ‑ BSGE 130, 116 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 29, RdNr 23 ff). Demgegenüber bleiben Leistungen an Kinder wegen der nur eingeschränkten gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und des grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs begrenzten Anspruchs auf Waisenrente aus der GRV ab einem bestimmten Lebensalter beitragsfrei (BSG Urteil vom 26.2.2019 ‑ B 12 KR 12/18 R ‑ BSGE 127, 249 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 26, RdNr 16). Während Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VI eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt, dienen Erwerbsminderungsrenten nach dem SGB VI zwar dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, die auf krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen beruhen. Allerdings hat § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF ‑ wie bereits ausgeführt ‑ zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung ist es wie bei Einnahmen, die "zur Alters‑ oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden, auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen notwendig, aber auch ausreichend, dass der mit gesetzlichen Renten verfolgte Leistungszweck gleichermaßen bei betrieblichen Renten erreicht wird und nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei betrieblichen Leistungen an Waisen, bei denen bei typisierender Betrachtung wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs die gesetzliche Waisenrente nicht mehr in Betracht und die ihr zugrunde liegende Unterhaltsersatzfunktion nicht mehr zum Tragen kommt, ist bei Beziehern von betrieblichen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht typisierend ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich, wenn auch nicht deckungsgleich.
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In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die beitragsrechtliche Gleichstellung der in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bezeichneten Renten und rentenähnlichen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V aF auch auf "Leistungen dieser Art" erstreckt, die aus dem Ausland oder von einer zwischen‑ oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in‑ und ausländischer Renten ‑ auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten ‑ kaum denkbar ist, liegt nach der Senatsrechtsprechung Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt", dh nach Motivation und Funktion der inländischen Leistung gleichwertig ist (BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 KR 32/19 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 30 RdNr 13). Auch die der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU zur Gleichbehandlung der betroffenen Personen dienende VO (EG) Nr 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die "Leistungen bei Invalidität" betreffen (Art 3 Abs 1 Buchst c VO (EG) Nr 883/2004 ‑ ABl L 166 S 1), ohne weitere Voraussetzungen zu fordern. Darunter werden Geldleistungen zum Ausgleich einer Einkommensminderung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung verstanden (vgl Brall in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB I, 3. Aufl 2018, Art 3 VO (EG) 883/2004, Stand 15.3.2018, RdNr 33 ff; vgl zur Vorgängervorschrift Art 4 EWGV 1408/17: EuGH Urteil vom 20.6.1991 ‑ C-356/89 ‑ SozR 3‑6050 Art 4 Nr 1 = Celex‑Nr 61989CJ0356). Bei ausländischen Einnahmen auf ein rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) und den Leistungszweck abzustellen, bei inländischen betrieblichen Einnahmen aber zusätzlich an nationale Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Rentenleistung anzuknüpfen, wäre sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.
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d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei Invaliditätsleistungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 ‑ 3 AZR 317/07 ‑ BAGE 128, 199, juris RdNr 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen. Eine Invaliditätsleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die körperliche oder geistige Einschränkung (nur) auf die bisherige Tätigkeit auswirkt (vgl Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, Vorbemerkung vor § 1 RdNr 38). Auch wird der für die Zweckbestimmung maßgebliche vergleichbare rententypische Versorgungszweck nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betriebliche Rentenleistung lediglich an eine behinderungs‑ oder krankheitsbedingte dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens in einem bestimmten Berufsfeld ‑ wie hier die Firmenrente an die Flugdienstuntauglichkeit als Flugbegleiter ‑ anknüpft, und damit anders als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes oder die verbliebene Fähigkeit zur Ausübung zumutbarer Verweisungstätigkeiten abstellt. Ein solcher Versorgungsbezug verliert seinen Entgeltersatzcharakter nicht deshalb, weil in der solidarisch finanzierten GRV die Absicherung durch eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) erst bei einer bestimmten quantitativen Leistungsminderung einsetzt und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) sich am Kreis aller Tätigkeiten orientiert, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Unabhängig davon zeigen die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und für Bergleute (§ 45 Abs 2 und 3 SGB VI), dass es auch der GRV nicht völlig fremd ist, eine Rente bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs oder ‑ im Bereich der Knappschaft ‑ auch in Bezug auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu beurteilen.
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Ungeachtet dessen wäre es im Hinblick auf die Gleichstellung von betrieblichen und gesetzlichen Rentenleistungen nicht sachgerecht, die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung im Einzelfall vom gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs abhängig zu machen (vgl insoweit zum Witwen‑ oder Witwerrentenanspruch BSG Urteil vom 12.5.2020 ‑ B 12 KR 22/18 R ‑ BSGE 130, 116 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 29, RdNr 26), oder grundsätzlich auf betriebliche Renten zu beschränken, die erst unter den Bedingungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dafür, dass nur Versicherte beitragspflichtig sein sollen, deren gesundheitliche Einschränkungen das für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erforderliche Maß erreichen, nicht aber Versicherte, die in ihrer Leistungsfähigkeit weniger stark eingeschränkt sind und dennoch eine Betriebsrente erhalten, ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Die mit § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF bezweckte beitragsrechtliche Gleichbehandlung würde bei der Forderung nach deckungsgleichen Anspruchsvoraussetzungen vielmehr weitgehend leerlaufen. Renten der betrieblichen Altersversorgung treten als Zusatzsystem (sogenannte "Zweite Säule") typischerweise neben die gesetzliche oder berufsständische Versorgung ("Erste Säule") und private Sicherungssysteme. Sie werden ihrer Funktion, die daraus bezogenen oder zu erwartenden Leistungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 KR 32/19 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 30 RdNr 20), insbesondere dann gerecht, wenn sie bereits bei Vorliegen geringerer Leistungsvoraussetzungen greifen.
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e) Dem sowohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als auch die Firmenrente prägenden rententypischen Versorgungszweck, Einkommensersatz wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlung der Firmenrente nach § 2 Abs 2 TV im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 ‑ B 12 KR 4/14 R ‑ SozR 4‑2500 § 229 Nr 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie ‑ B 12 KR 18/14 R ‑ juris RdNr 19), schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsminderung werden nur zeitlich begrenzt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1, § 45 Abs 1 SGB VI). Der Versorgungszweck des Ausgleichs einer Erwerbseinschränkung setzt auch kein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, wie die Hinzuverdienstregelungen in § 96a SGB VI zeigen.
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3. Die Einordnung der Firmenrente als rententypische Versorgung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" scheitert auch nicht daran, dass sie als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit zu charakterisieren wäre. Ihr Zweck ist nicht auf den Ausgleich für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gerichtet.
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Der Senat hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (BSG Urteil vom 20.7.2017 ‑ B 12 KR 12/15 R ‑ BSGE 124, 20 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 21, RdNr 13 ff mwN). Dabei waren aber keine Leistungen "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" zu beurteilen. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren vielmehr Leistungen, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten. Der Senat hatte bisher lediglich darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Leistungen der Arbeitgeber um nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur "Altersversorgung" oder um beitragsfreie Leistungen zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelte. Er hat insoweit betriebliche Leistungen dann als beitragsfreie Übergangsleistung charakterisiert, wenn maßgeblicher Anknüpfungspunkt das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen eines rententypischen Alters war.
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Ungeachtet dieser hier nicht einschlägigen Senatsrechtsprechung lassen die Leistungsmodalitäten der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf eine Abfindung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes schließen. Dass sie unabhängig davon erbracht wird, ob zugleich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit erfüllt sind, vermag ihre Einordnung als beitragsfreie Überbrückungsleistung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Zwar wird durch die hohen versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Anforderungen an gesetzliche Erwerbsminderungsrenten zugleich die Risikoverteilung zwischen der GRV und der Arbeitslosenversicherung geregelt. Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 ‑ B 13 R 7/18 R ‑ BSGE 129, 274 = SozR 4‑2600 § 43 Nr 22, RdNr 19, 23). Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist aber gerade darauf gerichtet, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufzustocken und dadurch gegebenenfalls auch eine für die Begünstigten vorteilhaftere Risikoverteilung zu bewirken.
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Dass mit der Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 MTV), und die Firmenrente ab dem Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 2 Abs 4 Satz 2 TV), also zwingend mit dem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Leistungszweck der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht auf die Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gerichtet ist, zeigt sich zunächst daran, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Rentenanspruch ist. Auch ist der Arbeitgeber nicht ‑ wie im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‑ für die Arbeitslosigkeit oder den Arbeitsplatzverlust verantwortlich. Vielmehr gewährt der Arbeitgeber mit der Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können. Voraussetzung der Firmenrente ist allein die nur in der Sphäre des Rentenbeziehers liegende Flugdienstuntauglichkeit, während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich deren Folge ist. Zudem endet die Firmenrente nicht mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Aus einem anderen Arbeitsverhältnis erzielte Einkünfte werden (allenfalls hälftig) angerechnet (§ 3 Abs 2 TV). Des Weiteren spricht es für den Versorgungszweck der Firmenrente als Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, dass gesetzliche oder betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich insgesamt angerechnet werden (§ 3 Abs 1 TV), während gegebenenfalls bezogenes Arbeitslosengeld anrechnungsfrei bleibt (§ 3 Abs 2 Satz 3 TV).
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4. Der Senat hat vorliegend nur über die Beitragspflicht einer Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 TV zu entscheiden. Nicht zu beurteilen ist die altersbedingte Firmenrente gemäß § 2 Abs 1 und 2 TV. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung der Firmenrente mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis der 1963 geborenen Klägerin hat bereits vor dem 55. Lebensjahr geendet. Selbst wenn die altersbedingte Firmenrente inzwischen von der Beklagten als Übergangsleistung anerkannt wird, ist diese Einordnung nicht auf den nach § 2 Abs 4 TV vorzeitig entstehenden Anspruch auf Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit zu übertragen. Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 ‑ B 12 KR 12/15 R ‑ BSGE 124, 20 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 21 RdNr 15). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF entscheidende Leistungszweck kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn ‑ wie hier ‑ beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif‑)Vertrag.
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5. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ‑ einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung ‑ begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua BSG Urteil vom 23.7.2014 ‑ B 12 KR 28/12 R ‑ BSGE 116, 241 = SozR 4‑2500 § 229 Nr 18, RdNr 10 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 ‑ 2 BvL 18/84 ‑ BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 <zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO = § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V>).
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6. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der erhobenen Beiträge bestehen keine Zweifel.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.