1. Eine Beschränkung der Vergütung auf den Vorschuss scheidet aus, wenn der Sachverständige rechtzeitig auf die Mehrkosten hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 JVEG). Macht das Gericht die Vergütung der Mehrkosten darüber hinaus von seiner vorherigen Genehmigung abhängig, ist eine Beschränkung zumindest bei konkludent erteilter Genehmigung unzulässig.
2. Werden ärztliche Leistungen nicht vom Sachverständigen selbst erbracht, sondern von einem Dritten, der ihm die Leistungen in Rechnung stellt, handelt es sich um besondere Aufwendungen i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Die Notwendigkeit der Höhe nach bestimmt sich nach den für den Dritten geltenden Bestimmungen der GOÄ.
Die Vergütung des Antragstellers für das im Verfahren L 7 R 41/15 erstattete Sachverständigengutachten wird antragsgemäß auf 4.534,34 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 JVEG zulässigen Antrag entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG]).
Der nicht erloschene (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und unverjährte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 JVEG) Vergütungsanspruch des Antragstellers besteht in tenorierter Höhe.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt eine Beschränkung der Vergütung des Antragstellers auf den Vorschuss nicht in Betracht. Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses (§ 8a Abs. 4 JVEG). Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sowohl mit Schreiben vom 5. Februar 2019 als auch nochmals mit Schreiben vom 24. September 2019 und damit nach freier Überzeugung des Gerichts noch rechtzeitig auf die voraussichtlichen Mehrkosten hingewiesen hat.
Zwar ist der Antragsteller mit Verfügung vom 29. Januar 2019 anlässlich seiner Bestellung zum Sachverständigen darauf hingewiesen worden, dass Mehrkosten für die weitere Bearbeitung nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen würden. Zumindest von einer derartigen Genehmigung ist im vorliegenden Fall allerdings auszugehen. Für die mit Schreiben vom 5. Februar 2019 avisierten Kosten für die Spiroergometrie, die funktionelle Magnetresonanztherapie, die genetische Laboruntersuchung und die stressmedizinische Untersuchung – insoweit allerdings lediglich im Umfang von 324,66 EUR – gilt dies schon deshalb, weil im Hinblick darauf bei der Klägerin weitere Kostenvorschüsse in Höhe von 1.566,00 EUR bzw. 298,66 EUR angefordert wurden; dass später seitens der Landeskasse ein Teilbetrag von 745,00 EUR wieder an die Klägerin zurückgebucht wurde, ist dem Antragsteller nicht anzulasten. Soweit der Antragsteller die weiteren Aufwendungen insbesondere im Hinblick auf den erhöhten Stundenaufwand am 24. September 2019 – aber auch im Hinblick auf den höheren Kostenaufwand für die stressmedizinische Untersuchung – mitgeteilt hat, ist ebenfalls von einer zumindest konkludenten Genehmigung dieser Aufwendungen auszugehen. Die Berichterstatterin des Verfahrens L 7 R 41/15 hat in einer dienstlichen Stellungnahme die Kosten im Übrigen als genehmigt angesehen, wegen deren Einzelheiten auf die Verfahrensakte Bezug genommen wird.
Die Vergütung des Antragstellers ist im Wesentlichen antragsgemäß festzusetzen. Eine Kürzung des Stundenumfangs – wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erwogen – kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Urkundsbeamtin den Stundenaufwand für Diktat und Korrektur unberücksichtigt gelassen hat und die Berücksichtigung dieses Aufwands angesichts der Länge des Gutachtens beim verobjektivierender Betrachtung die Kürzungen in anderen Bereichen bei Weitem überschreiten würde.
Zu kürzen ist die Rechnung lediglich wegen der geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen im Hinblick auf die vom Antragsteller in Auftrag gegebene und am 16. und 17. Dezember 2019 in der Praxis einer niedergelassenen Ärztin durchgeführte Spiroergometrie. Insofern ist die Abrechnung nicht schlüssig, weil dem Antragsteller nur 350,58 EUR in Rechnung gestellt worden sind, während er selbst 487,70 EUR geltend macht. Die Rechnung ist allerdings – entgegen dem Hinweis der Urkundsbeamtin im Schreiben vom 13. Januar 2019 – nicht weiter auf einen Betrag von 180,36 EUR zu kürzen, der den jeweils einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die abgerechnete Leistung entspräche. Zwar sind Sachverständige für ärztliche Leistungen, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht bezeichnet sind, und die nicht im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, nach der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung mit dem einfachen Gebührensatz zu entschädigen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2012 – L 5 SF 36/10 KO – juris Rn. 21). Vorliegend wurden die ärztlichen Leistungen allerdings nicht vom Antragsteller selbst erbracht, sondern von einer Dritten, die ihm – dem Antragsteller – die Leistungen in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich im vorliegenden Fall um besondere Aufwendungen i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG, die insoweit auch notwendig sind, weil die Ärztin dem Antragsteller zulässigerweise nach der GOÄ abrechnen durfte.
Die Abrechnung des Antragstellers ist deshalb um lediglich 137,12 EUR auf 4.534,34 EUR zu kürzen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).