Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erteilung einer Zusicherung zur zukünftigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach einem Umzug im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern des 2003 geborenen Antragstellers zu 3), der 2009 geborenen Antragstellerinnen zu 4) und zu 5) sowie der im Jahr 2012 geborenen Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 4) leidet unter anderem unter einer spastischen rechts betonten Tetraparese, Harninkontinenz, Einschlafstörungen und Minderwuchs. Ihr sind ein GdB von 100, die Merkzeichen aG, B und H sowie der Pflegegrad 3 zuerkannt. Sie ist unter anderem mit einem Rollstuhl mit E-fix-Nachrüstung, einem Gehtrainer, einem Stehständer, einem Therapiestuhl, Nachtlagerungsschienen und orthopädischen Schuhen versorgt. Zudem ist ein Pflegebett ärztlich verordnet worden.
Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft und bewohnen seit dem 01. Dezember 2016 eine Doppelhaushälfte in B mit einer Wohnfläche von 102,53 m² und einer beheizten Fläche von 110,39 m². Laut Mietvertrag besteht diese Wohnung aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad/Dusche mit WC, einem Gäste WC, einem Flur, einem Abstellraum sowie einem Kellerraum. Die Antragsteller beziehen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei dem Antragsgegner, ihnen wurden zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 02. Dezember 2020 entsprechende Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 bewilligt. Die für die bisher bewohnte Wohnung anfallenden KdUH (laut Mietvertrag 717,71 Euro Nettokaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 175 Euro, 70 Euro Heizkosten) werden vom Antragsgegner derzeit in Höhe von 989,31 Euro (730,02 Euro Nettokaltmiete, 186 Euro Nebenkostenvorauszahlung, 73,32 Euro Heizkosten) zuzüglich eines Mehrbedarfs für die Bereitung warmen Wassers übernommen. Der Umzug in diese Wohnung erfolgte auf Antrag der Antragsteller mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine behindertengerechte Wohnung handele. Die Wohnung verfügt über einen Treppenlift, der nach den Angaben der Antragsteller aber nicht funktionstüchtig und von den Vormietern übernommen worden sei.
Am 04. November 2021 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Übernahme für die Kosten einer zukünftigen Wohnung (Mietkosten zzgl. Umzugskosten sowie Mietkaution/Genossenschaftsanteil). Dabei handelte es sich um ein Einfamilienhaus in Form eines Bungalows mit einer Wohnfläche von 150 m², einem Grundstück mit einer Größe von 672 m² zu einer Nettokaltmiete von 1.750 Euro. Dieses Haus war in Brandenburg gelegen. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass die 95 m², auf der sie mit sechs Personen leben würden, definitiv zu klein seien, dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Alter ihrer Kinder, denen ein Zusammenleben in den halben Zimmern nicht mehr zumutbar sei. Zudem benötige die Antragstellerin zu 4) viele Hilfsmittel, für die in der derzeit bewohnten Wohnung nicht ausreichend Platz sei. Die Hilfsmittel wie Rollstuhl und Gehtrainer könnten nicht benutzt werden. Zudem sei das Bad auch für mehr als zwei Personen viel zu klein. Der Antragsgegner verwies die Antragsteller für die Erteilung der Zusicherung auf den insoweit zuständigen Träger der Leistungen im Land Brandenburg.
Mit E-Mail vom 16. November 2021 übersandten die Antragsteller das hier in Streit stehende Mietangebot für ein Einfamilienhaus im Eweg in B mit einer Wohnfläche von 120 m² und einer Nutzfläche von 55 m² sowie einer Grundstücksfläche von 400 m². Als Kaltmiete waren 1.800 Euro angegeben. Nach dem beigefügten Grundriss handelt es sich um ein 1,5 geschossiges Einfamilienhaus bei dem sich im unteren Bereich ein Wohnzimmer mit 32 m², eine Küche mit 9 m², ein Zimmer mit 11 m² sowie eine Dusche/WC mit 3 m² befinden. Im Obergeschoss befinden sich drei weitere Zimmer mit jeweils 11 bzw. 12 m² sowie ein Wannenbad mit 7 m². Das Haus verfügt zudem über ein Kellergeschoss mit einem Hobbyraum mit 28 m² und zwei weiteren Räumen. Mit Bescheid vom 19. November 2021 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Wohnung ab, da sie unangemessen teuer sei. Der Grenzwert für die Bruttokaltmiete liege im Land Berlin (inkl. eines 10%igen Zuschlages aufgrund eines Härtefalls) bei 1.054,61 Euro und für die Heizkosten bei 134,48 Euro. Mit ihrem Widerspruch vom 26. November 2021 machten die Antragsteller geltend, dass es sich bei den vier Zimmern der bewohnten Wohnung um zwei vollwertige Zimmer und zwei halbe Zimmer handele. Die Wohnung sei zu klein und nicht richtig geschnitten. Die Antragstellerin zu 4) könne stets nur mithilfe ihres Vaters in ihr eigenes Zimmer und in das Badezimmer gelangen, da es in der Wohnung kleine Stufen gebe und der Treppenlift nicht in Ordnung sei. Finanzielle Unterstützung vom Antragsgegner zur Verbesserung hinsichtlich der behindertengerechten Einrichtung sei nicht zu erwarten.
Bereits am 17. November 2021 haben die Antragsteller sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Berlin gewandt. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren haben sie vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 4) grundsätzlich auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sei. Die Wohnung biete nicht genügend Platz für ein Pflegebett. Auch weitere Hilfsmittel der Antragstellerin zu 4), auf die sie aufgrund ihrer Behinderung angewiesen sei, könnten in der Wohnung nicht untergebracht werden. Die Antragstellerin zu 4) sei zum Betreten ihres Zimmers im ersten Stockwerk auf die Hilfe anderer angewiesen. Die Warmmiete für das begehrte Einfamilienhaus betrage 1.950 Euro. Das Haus sei ideal, da die Antragstellerin zu 4) das im Erdgeschoss gelegene Zimmer als Kinderzimmer nutzen und selbständig betreten könne. Ebenso könne die im Erdgeschoss gelegene barrierefreie Dusche von der Antragstellerin zu 4) selbstständig aufgesucht werden. Zurzeit teilten sich die drei Mädchen eines der halben Zimmer, das andere halbe Zimmer werde vom Antragsteller zu 3) bewohnt. Die beiden vollwertigen Zimmer seien das Wohn- und das Elternschlafzimmer. Die Badezimmer seien im ersten Stockwerk, auf dem sich auch die beiden halben Zimmer befänden, sowie im zweiten Obergeschoss beim Elternschlafzimmer gelegen. Das begehrte Haus biete dagegen genügend Platz für die Familie, sodass alle Kinder den benötigten Rückzugsraum bekommen könnten. In Berlin stünden derzeit keine anderen geeigneten behindertengerechten Wohnungen für sechs Personen mit einem schwerbehinderten Kind zum Bezug zur Verfügung. Der Antragsgegner habe eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Die Sache sei eilbedürftig, da das Wohnungsangebot noch bis zum 01. Dezember zur Verfügung stehe. Es sei jedoch so, dass der Vermieter offensichtlich nur dann an die Antragsteller vermieten möchte, wenn diese auch die Zustimmung des Antragsgegners vorlegen könnten. Die Zustimmung durch den Antragsgegner sei eine entscheidende Voraussetzung für den Vertragsschluss. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Nach der AV-Wohnen sei zwar bei behindertengerechten Wohnungen die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten zu bestimmen. Die Unterbringung des Pflegebettes sei aber auch im derzeitigen Zimmer der Antragstellerin zu 4) möglich. Ein Nachweis, dass der Treppenlift nicht mehr funktioniere, sei nicht erbracht worden. Nach der Reparatur sei die Mobilität der Antragstellerin zu 4) wieder gewährleistet. Ein Nachweis, dass die begehrte Wohnung behindertengerecht sei, sei nicht vorgelegt worden. Es sei eine Anfrage an das Bezirksamt gestellt worden, ob eine Umzugsnotwendigkeit gegeben sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 01. Dezember 2021 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II seien nicht glaubhaft gemacht. Es könne offenbleiben, ob ein Umzug in eine größere Wohnung erforderlich sei, denn jedenfalls sei nur der Umzug in eine andere angemessene Unterkunft gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Kosten für das in Aussicht genommene Haus mit einer Bruttokaltmiete von 1.900 Euro überstiegen die abstrakten Angemessenheitswerte für einen 6-Personen Haushalt sowohl unter Zugrundelegung der AV-Wohnen als auch der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erheblich. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls seien sie nicht angemessen. Die für die Antragstellerin zu 4) aus einem Umzug in das begehrte Haus resultierenden Erleichterungen seien nicht so erheblich, dass sie die konkrete Angemessenheit begründen könnten. Es handele sich nicht um eine tatsächlich barrierefreie Wohneinheit. Die Wohnfläche des Hauses sei auf zwei Stockwerke aufgeteilt. Die Tatsache, dass sich im Erdgeschoss des Hauses eine bodengleiche Dusche befinde, führe nicht dazu, dass die Antragstellerin zu 4) die Körperpflege ohne eigene Hilfe erledigen könne. Zudem befinde sich auch jetzt das Badezimmer auf der gleichen Etage wie das von der Antragstellerin zu 4) bewohnte Zimmer. Einzig die Überwindung der Treppe zur Nutzung des Wohnzimmers würde entfallen können. Zudem käme auch eine Umnutzung der derzeit bewohnten Wohnung dergestalt in Betracht, dass die Eltern das Wohnzimmer gleichzeitig als Schlafzimmer nutzten.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 03. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Den Antragstellern zu 1) und zu 2) als ca. 50-jährigen Eltern von vier Kindern sei es nicht zuzumuten, im Wohnzimmer zu schlafen. Zudem werde das Wohnzimmer als Esszimmer genutzt. Schließlich sei auch die Antragstellerin zu 4) insbesondere auf das Wohnzimmer angewiesen, da sie nahezu die gesamte Zeit, außer der Schlafenszeit im Wohnzimmer verbringe. Die Antragstellerin zu 4) benötige zudem für die Nacht dringend ein eigenes Zimmer, sie befinde sich in der Pubertät. Es sei nicht zumutbar, dass die Antragstellerinnen zu 5) und 6) die aufgrund der Inkontinenz auch nachts erforderlichen Pflegemaßnahmen mitbekommen würden. Ebenso sei es derzeit des Öfteren notwendig, dass Pflegemaßnahmen im Wohnzimmer durchgeführt werden müssten. Die vielen von der Antragstellerin zu 4) benötigten technischen Hilfsmittel könnten aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse nicht in der Wohnung gelagert werden, obwohl sie erforderlich seien, um eine Fortbewegung der Antragstellerin zu 4) zu ermöglichen. Die Antragstellerin zu 4) sei zwar auch nicht in der Lage, sich selbstständig zu duschen oder zu baden, eine Dusche würde jedoch eine angemessene Erleichterung darstellen. Derzeit müsse sie täglich zur notwendigen Körperpflege in die Badewanne hinein und hinaus gehoben werden. Mindestens notwendig sei daher eine barrierefrei zugängliche Dusche, möglicherweise mit einem Zugang, der mit technischen Hilfsmitteln erreichbar sei. Aber auch allein das Tragen der Antragstellerin in eine ebenerdige Dusche auf der gleichen Ebene würde eine immense Erleichterung darstellen. Im begehrten Einfamilienhaus würden sich alle von der Antragstellerin zu 4) nur benötigten Wohnräume im Erdgeschoss befinden. Die Antragsteller haben einen selbstgezeichneten Grundriss in Bezug auf die derzeit bewohnte Wohnung sowie ein Foto des Bades im Erdgeschoss und den Entwurf eines Mietvertrages für das begehrte Einfamilienhaus eingereicht. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass das Haus teilmöbliert vermietet und der Mietvertrag auf mindestens 36 Monate für unbefristete Zeit geschlossen werden soll, die Nettokaltmiete 1.900 Euro zuzüglich einer Vorauszahlung auf übrige Betriebskosten i. H. v. 100 Euro betrage und der Mieter zudem die Verträge mit den Versorgern (Energielieferung, Strom, Wasser, Müll und anderes) direkt abzuschließen hat. Die Antragsteller geben weiter an, sich bereits um anderweitigen Wohnraum bemüht zu haben, sie hätten seit dem 15. Juli 2021 15 ihnen geeignet erscheinende Wohnungen angefragt. Zudem hätten sie auch auf anderen Portalen auf alle geeignete Anzeigen reagiert und bisher nur Absagen erhalten. Der Treppenlift der Wohnung sei von Beginn an defekt gewesen. Die Reparatur werde von der Pflegekasse nicht übernommen. Der Treppenlift könne zudem von der Antragstellerin zu 4) nicht bedient werden, da er eine zweihändige Bedienung erfordere. Eventuellen Nachfragen beim zukünftigen Vermieter haben die Antragsteller mit dem Hinweis widersprochen, sie befürchteten, dass der Vermieter kein Interesse daran habe, das Objekt an SGB II-Bezieher zu vermieten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug in die Wohnung (Einfamilienhaus) Eisenhutweg 21 G, 12487 Berlin zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses sowie darauf, dass vorrangig eine Reparatur des Treppenlifts in Betracht komme, um die Unterkunft für die Antragstellerin zu 4) wieder vollumfänglich nutzbar zu machen.
Der Antragsgegner hat den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2021 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2021 Klage (Az.: S 204 AS 7272/21) beim SG Berlin erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
a. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich zu erlassen, wenn ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Deren Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -; vgl. auch § 294 ZPO).
b. Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe ist der Antrag zurückzuweisen. Die für die Erteilung einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung besteht auch dann, wenn es sich um einen beabsichtigten Umzug innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners und damit innerhalb des maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums der bisherigen Wohnung handelt (hier: Stadtgebiet von Berlin, vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R -, juris; anders aber zur ab dem 01. August 2016 geänderten Rechtslage Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 226). Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 4 SGB II ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck auf trägerübergreifende Umzüge beschränkt (hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 – L 13 AS 143/20 B ER, juris, und Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 293, 299 ff.).
Dabei ist die Erteilung der Zusicherung weder notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages noch Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind, sind diese bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers von diesem auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliegt. Beim Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereich des selben Leistungsträgers hat die Übernahme der neuen KdUH gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch ohne vorherige Erteilung einer Zusicherung dann zu erfolgen, wenn die neuen Unterkunftskosten angemessen sind und der Umzug zudem erforderlich war. Mit der Obliegenheit zur vorherigen Einholung einer Zusicherung ist beabsichtigt, dem Leistungsempfänger Planungssicherheit dahingehend zu geben, dass der Umzug als erforderlich und die Kosten der neuen Wohnung als angemessen angesehen und deren Kosten vom Leistungsträger damit zukünftig dauerhaft in voller Höhe übernommen werden. Die Vorschrift dient der Schaffung von Rechtssicherheit sowie der Warnung und Information des Wohnungssuchenden (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 292). Eine solche Sicherheit kann aber durch eine grundsätzlich nur vorläufig geltende Entscheidung im Eilverfahren nicht erzielt werden. Die Ungewissheit, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden, bliebe auch nach Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung bestehen, denn deren Bestand wäre mit Blick auf die ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht sicher (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – L 12 AS 1959/14 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – L 31 AS 1002/18 B ER -; alle in juris).
Die von den Antragstellern mit der Zusicherung verfolgte Planungssicherheit könnte ihnen nur vermittelt werden, wenn die Erteilung der Zusicherung bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig erfolgte (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 307). Dies gilt hier insbesondere, da die Antragsteller sich mit dem Mietvertrag zu einer Mietdauer von mindestens drei Jahren verpflichten würden. Bei einer nur vorläufigen Zusicherung und einem ausbleibenden Erfolg in der Hauptsache blieben sie verpflichtet, die Mehrkosten für die Wohnung von weit über 1.000 Euro monatlich selbst aufzubringen bzw. auf Grund der „vorläufigen“ Zusicherung bewilligte und erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die damit im Sinne des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller allein in Betracht kommende Erteilung einer Zusicherung würde aber die Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, die nur in Ausnahmefällen zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bei drohender schwerwiegender und irreparabler Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter möglich ist. Für die Erteilung einer (endgültigen) Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt dies zunächst voraus, dass die Voraussetzungen der Zusicherung feststehen und hierzu der Vollbeweis erbracht wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – L 31 AS 1002/18 B ER -, juris), denn der Leistungsträger ist an die endgültig erteilte Zusicherung gebunden und müsste, selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft in voller Höhe gewähren. Zudem ist auch an den Anordnungsgrund ein ganz besonders strenger Maßstab anzulegen und das Vorliegen einer ganz besonderen Dringlichkeit zu fordern, die über das normale Maß einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelfall rechtfertigenden Dringlichkeit hinausgeht. Für sie ist nur Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 06. November 2012 - L 25 AS 2712/12 B PKH - und vom 19. Juni 2013 - L 25 AS 1137/13 B ER -, juris).
c. Der Anspruch auf Erteilung der Zusicherung ist mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht erkennbar. Dass (im Rahmen der Hauptsache) ein Anspruch auf die Übernahme der KdUH für das Einfamilienhaus, in das die Antragsteller einziehen wollen, und damit ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht, kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Es fehlt insoweit schon an einer Glaubhaftmachung nach den üblichen Maßstäben. Ein weiteres Zuwarten und weitere Ermittlungen waren auf Grund der von den Antragstellern mit der zeitlich beschränkten Verfügbarkeit des Mietangebotes dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich.
Ob neben der abstrakten Angemessenheit der zukünftig entstehenden KdUH auch die Erforderlichkeit des Umzugs für die Erteilung einer Zusicherung für den Umzug innerhalb eines Vergleichsraums Voraussetzung ist, ist umstritten (bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2020 – L 13 AS 143/20 B ER -, juris; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 300 f.; Knickrehm in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, Rn. 35 zu § 22 SGB II; Lauterbach in; Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2020, § 22 SGB II Rn. 105; ablehnend: Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, Rn. 238 zu § 22; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: 17. Juni 2021, § 22 Rn. 220). Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Erforderlichkeit des Umzuges als Voraussetzung der Zusicherung bei einem Umzug innerhalb des Vergleichsraums zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 SGB II, der auf den Umzug in den Bereich eines anderen Zuständigkeitsträgers zugeschnitten ist, sie folgt aber aus den allgemeinen Grundsätzen zur Zusicherung nach § 34 SGB X. Nach § 34 Abs. 1 SGB X ist eine Zusicherung die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Erforderlichkeit des Umzugs Voraussetzung für die Übernahme der neuen KdUH ist, muss sie auch für die Erteilung der auf die zukünftige Übernahme der KdUH gerichteten Zusicherung vorliegen. Sofern der Leistungsberechtigte im bisherigen Vergleichsraum bleiben möchte, sind maßgeblich für die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft die individuellen Angemessenheitsgrenzen, die durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt werden (siehe auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 300).
Zur Bestimmung dieser individuellen Angemessenheitsgrenze ist im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs auch anhand der entstehenden Mehrkosten zu prüfen, ob die Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II privilegiert nur Veränderungen, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Leistungsberechtigte nach Abs. 1 Satz 1 zu verweisen ist, und die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdUH muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen; d. h. es ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs als angemessen darstellen (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R –, juris; Luick in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 167). Maßgeblich sind daher nicht nur „zwingende“ Gründe, sondern ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann (Luick in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 168). Erforderlich ist ein Umzug immer, wenn es um die Herstellung von menschenwürdigen Wohnverhältnissen geht, die eine Ausübung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG überhaupt erst ermöglichen, also zur Beseitigung unzumutbarer Wohnverhältnisse (Luick in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 170).
Für eine Erforderlichkeit des begehrten Umzuges spricht neben der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft aus den Eltern mit drei Töchtern im Alter von 9 und 12 Jahren sowie einem 18jährigen Sohn die Behinderung der Antragstellerin zu 4) und die insbesondere aus der Gehbehinderung und Pflegebedürftigkeit folgenden besonderen Anforderungen an die Beschaffenheit des Wohnraums.
Auf Grund des Alters- und des Geschlechtsunterschieds erscheint nach Ansicht des Senats ein Zusammenleben des Antragstellers zu 3) mit einer seiner Schwestern in einem Kinderzimmer nicht angebracht. Ebenso dürfte eine Unterbringung der drei Mädchen in einem Zimmer einerseits auf Grund der von den Antragstellern geschilderten auch nachts erforderlichen Pflegmaßnahmen und andererseits auf Grund der Größe der in der derzeit bewohnten Wohnung vorhandenen Zimmer nicht sachgerecht sein. Daneben ist nach vorläufiger Prüfung auch eine angemessene Pflege und Betreuung sowie die eigenständige Fortbewegung der Antragstellerin zu 4) in der jetzigen Wohnung in deren derzeitigem Zustand nicht hinreichend möglich. Nach dem insoweit erfolgten Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde legt, kann die Antragstellerin zu 4) sich in der Wohnung nicht selbstständig von ihrem Zimmer in das Wohnzimmer begeben, es befindet sich keine Dusche, sondern nur eine Badewanne in dem Haus, in die die Antragstellerin zu 4) von den Antragstellern zu 1) und zu 2) gehoben werden muss. Zudem ist die Wohnung auf Grund der Größe der Bedarfsgemeinschaft und des für die zahlreichen Hilfsmittel benötigten Platzbedarfes zu klein. Nach den ab dem 01. Januar 2022 geltenden Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 14. Dezember 2021 ist der Ermittlung der angemessenen KdU für einen 6-Personenhaushalt bereits ohne Berücksichtigung einer Behinderung ein Wohnflächenbedarf von 114 m² zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen ist für einen Umzug, im Sinne eines Auszuges aus der bisherigen Wohnung in eine andere geeignetere Wohnung - unabhängig vom Vorhandensein eines Treppenliftes -, ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass gegeben.
Allein der Umstand, dass die bisher bewohnte Wohnung Anlass zu einem Auszug gibt, genügt aber nicht, um die Erforderlichkeit eines Umzuges zu bejahen. Denn - wie bereits dargelegt - setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 7 AS 245/20 B ER –, Rn. 30, und BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20, jeweils in juris).
Diese Voraussetzungen sind mit der neuen Wohnung aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Sie sind noch nicht einmal mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel erforderlichen Maß der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. In dem zur Anmietung begehrten Einfamilienhaus könnte – das legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde – sich die Antragstellerin zu 4) zwar selbstständig zwischen ihrem Zimmer, dem Wohnzimmer und der Küche bewegen. Das Haus dürfte mit fünf Zimmern auch Platz und Rückzugsmöglichkeiten für alle Familienangehörigen bieten. Ebenso dürfte mit den Kellerräumen ausreichend Platz für die Unterbringung der von der Antragstellerin zu 4) benötigten Hilfsmittel vorhanden sein. Allerdings verfügt das Haus nicht über ein barrierefreies Bad. Ausweislich des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos befindet sich in dem nur 3 m² großen Bad zunächst das Waschbecken. Dahinter ist an der linken Wand die Toilette angebracht, die in den Raum hineinragt. Am Ende des Raumes befindet sich auf der gesamten Breite die ebenerdige Dusche. Die Toilette macht das Erreichen der Dusche mit einem Hilfsmittel (Gehwagen/Gehtrainer) unmöglich. Zudem ist der hinter der Toilette und damit vor der Dusche vorhandene Platz dermaßen klein, dass es nicht möglich erscheint, dort eine Person, die Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen hat, beim Duschen adäquat zu halten und zu unterstützen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zu 4) derzeit erst 12 Jahre alt ist und die Antragsteller zu 1) und zu 2) derzeit möglicherweise die Pflege in dem kleinen Bad noch bewältigen könnten. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Antragstellerin zu 4) in absehbarer Zeit noch an Größe und Gewicht, das im ärztlichen Bericht vom 03. November 2021 mit 30 kg und von den Antragstellern mit 40 kg angegeben ist, zunehmen wird. Daher können mit dem Bezug des Hauses, die auf Grund des Zuschnitts der alten Wohnung mit der Körperpflege bestehenden Probleme nicht behoben werden.
Die in Aussicht genommene neue Unterkunft ist damit zwar geeignet, erhebliche Nachteile der derzeit bewohnten Wohnung abzustellen. In Anbetracht der verbleibenden Einschränkungen erweisen sich die zukünftigen KdUH aber nicht als angemessen. Für das Haus ist eine Nettokaltmiete in Höhe von 1.900 Euro zzgl. einer Vorauszahlung in Höhe von 100 Euro auf sonstige Nebenkosten zu entrichten. Daneben haben die Antragsteller Verträge mit den Versorgern z. B. auch für Wasser, Abwasser und Müll zu schließen. Die Bruttokaltmiete wird sich daher auf erheblich über 2.000 Euro belaufen. Die abstrakte Angemessenheitsgrenze nach Ziffer 3.2 der ab dem 01. Januar 2022 geltenden AV-Wohnen i. V. m. der Anlage 1 läge bei 958,74 Euro, wobei der Antragsgegner nach Ziffer 3.5.2. Abs. 3 AV-Wohnen im Rahmen der Ermittlung der konkreten Angemessenheitsgrenze bei behindertengerechten Wohnungen bzw. bei Wohnungen für Rollstuhlbenutzer an diese Grenzen nicht gebunden ist und die Angemessenheit der Wohnkosten stets individuell zu ermitteln hat. Der nach § 12 Abs. 1 WoGG für einen 6-Personenhaushalt in der für Berlin maßgebenden Mietstufe 4 (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung) zu berücksichtigende Wert liegt bei 1.029 Euro und mit einem Sicherheitszuschlag von 10% bei 1.131,90 Euro. Auch dieser Wert stellt zwar nach Auffassung des Senats im Rahmen der Ermittlung der konkreten Angemessenheit der KdUH für eine den Bedürfnissen aller Antragsteller entsprechenden Wohnraums keine Grenze dar. Die Überschreitung dieses Wertes um etwa das Doppelte bzw. ca. 1.000 Euro monatlich ist aber in Anbetracht der Tatsache, dass auch dieser Wohnraum nicht in jeder Hinsicht geeignet für die Antragsteller ist, nicht gerechtfertigt. Gegen die Angemessenheit spricht auch, dass es sich um ein Einfamilienhaus mit einem Grundstück handelt. Üblicherweise sind Wohnungen in vergleichbarer Wohnlage günstiger zu mieten als freistehende Häuser. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller das Haus (über Küche und Bad hinaus) möbliert mieten. Da das Anmieten von Möbeln nicht den Bedarf der Unterkunft deckt, ist die Miete hierfür nicht erforderlich und damit nicht angemessen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass kein anderer Wohnraum in der von den Antragstellern benötigten Größe oder Ausstattung - etwa in Form einer Wohnung und unmöbliert – zu günstigeren Preisen als einer Bruttokaltmiete von mehr als 2.000 Euro konkret verfügbar wäre. Die hierzu auf Anfrage des Gerichts von den Antragstellern übermittelten Ausdrucke aus dem Chatverlauf bei dem Anbieter Immoscout lassen weder konkrete Mietangebote, noch die Gründe, aus denen es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, erkennen. Daraus wird vielmehr nur ersichtlich, dass die Antragsteller sich vornehmlich für die Anmietung von Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften interessieren. Für die Frage, ob ggf. Wohnungen zu einem niedrigeren Preis verfügbar sind, geben sie ebensowenig her wie die pauschalen Behauptungen, sich bei anderen Wohnungsportalen umgeschaut zu haben.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, dass die Mängel, die in der derzeit bewohnten Wohnung bestehen, nicht zumindest zum Teil abgestellt werden könnten bzw. hätten bereits abgestellt werden können. Die Antragsteller haben keinerlei Bemühungen dargelegt, um etwa den vorhandenen Treppenlift reparieren, ersetzen oder für die Antragstellerin zu 4) ertüchtigen zu lassen. Entsprechende Antragstellungen bei den hierfür zuständigen Trägern wurden nicht behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem ärztlichen Bericht vom 03. November 2021 ergibt sich vielmehr, dass eine Beratung zum Thema Treppenlift erst geplant sei. Die Antragsteller haben auch keine Bemühungen in Bezug auf einen etwaigen Umbau des mit dem Zimmer der Antragstellerin zu 4) auf der gleichen Ebene gelegenen Bades dargetan.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und dem Ausgang des Verfahrens.
3. Prozesskostenhilfe war aus den zuvor dargestellten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren; § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO. Die Antragsteller haben zudem bis zur Entscheidung des Senats keine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Hierzu waren die Antragsteller, nach dem sie mit der Antragsschrift nur ein nicht ausgefülltes Formular eingereicht hatten, mit gerichtlicher Verfügung vom 07. Dezember 2021 unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert worden. Auf eine Erinnerung vom 20. Dezember 2021 haben sie erneut nur das nicht ausgefüllte Formular nebst Anlagen übersandt.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.