Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gilt als zurückgenommen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) tragen die Gerichtskosten sowie die Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens je zu Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die unbekannten Erben des ursprünglichen Beigeladenen zu 2) das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts drei Monate nicht betrieben haben, gilt die Berufung als zurückgenommen, § 156 Abs. 1; §§ 153 Abs. 1, 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies war nach § 156 Abs. 2 S. 2 SGG ausdrücklich festzustellen.
Die Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen haben noch zu dessen Lebzeiten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ihre Vollmacht zur Durchführung des Berufungsverfahrens endete nicht mit dessen Tod (§ 73 SGG i. V. m. § 86 Zivilprozessordnung; BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93-97, juris-Rdnr. 11). Der Tod des Vollmachtgebers führt, wie den §§ 672, 675 Bürgerliches Gesetzbuch zu entnehmen ist, im Zweifel nicht zur Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 168 BGB (Stand: 2. März 2021), Rdnr. 10).
Ein Betreiben des Verfahrens liegt nicht vor.
Außer der Erklärung, dass die Familienangehörigen des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlossen haben, haben die Prozessbevollmächtigen ausdrücklich keine Erklärung abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m.§§ 155 Abs. 2, 159 S. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat zwingend der Zurücknehmende die Kosten zu tragen.
Die Beklagte hat ihre Berufung bereits mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 zurückgenommen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz von Amts wegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).