Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1980 geborene Klägerin absolvierte von September 1999 bis Juni 2002 erfolgreich eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel. Sie war sodann bis August 2002 als Verkäuferin bei A beschäftigt. Nach Schwangerschaft und Geburt eines Sohnes im Juni 2003 befand sie sich bis Juli 2004 im „Erziehungsjahr“. Von August 2004 bis Oktober 2004 arbeitete sie bei M als Beraterin im Softwarebereich. Von April 2005 bis Januar 2006 war sie als Kassiererin tätig. Nachdem sie von April 2006 bis August 2007 im Verkauf eines D in S beschäftigt worden war, wurde sie von September 2007 bis Mai 2009 von ihrem damaligen Arbeitgeber für die D AG als „ungelernte Bankangestellte“ bzw. Hilfskraft für die Annahme von Postsendungen und Pakete eingesetzt. Von November 2009 bis Ende Januar 2012 war die Klägerin als Call Center-Agentin beschäftigt.
Nachdem sie vom 8. Februar 2012 bis 1. August 2012 bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hatte, beantragte die Klägerin am 2. August 2012 beim Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheid vom 20. September 2009 bewilligt der Beklagte der Klägerin sowie ihrem (erwerbstätigen) Partner und ihrem Sohn für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 (ergänzende) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 18. und 19. Oktober 2012 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten bezüglich einer Förderung für eine Umschulung zur Erzieherin. Nachdem ihr dabei erläutert worden war, dass wegen ihrer Ausbildung als Verkäuferin die Ausgabe eines Bildungsgutscheins (BGS) nicht möglich sei, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin wegen der damit verbundenen Arbeitszeiten, des Schichtdienstes ihres Partners (jetzigen Ehemanns) sowie der Betreuung ihres Sohnes nicht mit ihrem Familienleben vereinbar sei. Die Eltern ihres Partners hätten sich bereit erklärt, die Kosten in Höhe von (iHv) monatlich 300,- € für eine Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu übernehmen. Am 5. November 2012 begann die Klägerin eine zwei Jahre dauernde tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin für den Bereich der Kindertagesbetreuung beim I e.V. (IB) in N, für die Lehrgangskosten iHv 5.736,- € anfielen (Qualifizierungsvertrag vom 5. November 2012). Nachdem die Klägerin in einem persönlichen Gespräch am 5. November 2012 gegenüber dem Beklagten nochmals ihren Wunsch nach einer „nachhaltigeren Integration“ geäußert hatte, lehnte der Beklagte mit Ablehnungsbescheid vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013, der laut Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2013 zugegangen ist, eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für eine Qualifizierung als Erzieherin ab. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung könnten nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGBII) notwendig sei, dh die Arbeitslosigkeit nur durch die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung vermeiden werden könne. Die Klägerin verfüge bereits über einen Berufsabschluss und sei zuletzt bis Mai 2009 in ihrem Beruf tätig gewesen. Im Handel und in anderen Bereichen stünden Stellenangebote zur Verfügung, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleisteten. Bei Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses könne auch ein Eingliederungszuschuss wegen Minderleistung gezahlt werden. Die Ausgabe eines BGS sei daher nicht möglich. Die Klägerin schloss ihre Qualifizierung am 4. November 2014 erfolgreich ab (Zertifikat des IB vom 30. Oktober 2014 sowie Gleichwertigkeitsfeststellung des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2014) und arbeitete ab 12. November 2014 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte in N.
Mit ihrer am 8. Januar 2013 erhobenen Klage hat die anwaltlich vertretene Klägerin zunächst (nur) die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013 beantragt und vorgetragen, sie sei bis2009 in ihrem bisherigen Beruf als Einzelhandelskauffrau tätig gewesen. Mit am 8. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 hat die Klägerin sodann (auch) die Verurteilung des Beklagten zur „Genehmigung zur beruflichen Weiterbildung Erzieherin – Qualifizierung“ begehrt. Zuletzt hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 beantragt, ihr (auch) die Lehrgangskosten der Qualifizierung iHv 5.736,- € zu erstatten. Sie hat zuletzt vorgetragen: Sie sei mehr als vier Jahre berufsfremd tätig gewesen und habe deshalb Anspruch auf die Förderung einer Weiterbildung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Als „alleinerziehende Mutter“ könne sie bei ständig wechselnden Einsatzzeiten im Einzelhandel nicht die Betreuung ihres Kindes garantieren. Die vom Beklagten vorgelegten Stellenangebote seien wenig aussagekräftig, da es sich meistens um Tätigkeiten in Callcentern handle. Sie habe aufgrund der fehlenden Förderung Schulden iHv 6.000,- €, die sie in Raten von monatlich 100,- € tilge.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat am 1. März 2019 mündlich verhandelt und die Klage, nachdem die Beteiligten einer schriftlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt hatten, mit Urteil vom 17. Juli 2020 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe richtigerweise die beantragte Leistung abgelehnt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmerinnen bei Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit, zur Abwendung von Arbeitslosigkeit oder weil bei ihnen die Notwendigkeit wegen fehlendem Berufsabschlusses anerkannt sei, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlendem Berufsabschluss sei anerkannt, wenn sie zwar über einen Berufsabschluss verfügten, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben könnten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Zwar könne bei der Klägerin, die zuletzt im August 2007 als Verkäuferin tätig gewesen sei, von einer mehr als 4 Jahren dauernden Berufsentfremdung ausgegangen werden, daneben sei jedoch weitere Voraussetzung, dass eine dem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden könne und dies auf der Berufsentfremdung beruhe. Dies sei nicht der Fall. Selbst die Klägerin begründe ihren Antrag nicht mit fehlenden Stellenangeboten für eine Tätigkeit als Verkäuferin, sondern mit ihren familiären Verhältnissen. Ausweislich der nachgewiesenen Bewerbungen aus Januar 2013 seien genügend Stellen (auch als Teilzeit) vorhanden gewesen. Darüber hinaus sei die getroffene Entscheidung rechtmäßig, da der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich ferner zur Zahlung eines Eingliederungszuschusses bereit erklärt. Allein der Umstand, dass eine Weiterbildung sinnvoll und zielführend sei und der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme tatsächlich im Weiterbildungsberuf beschäftigt worden sei, genüge nicht zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin – mit Ausnahme des auf Verurteilung des Beklagten zur „Genehmigung zur beruflichen Weiterbildung Erzieherin – Qualifizierung“ gerichteten Antrags – ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Das SG habe zu Unrecht familiäre Belange als unbeachtlich abgetan. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz. Ferner werde die überlange Verfahrensdauer vor dem SG und die im Vergleich zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2019 veränderte Gerichtsbesetzung bei der Urteilsfindung am 17. Juli 2020 gerügt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juli 2020 sowie des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Weiterbildung für ihre tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin in Höhe von 5.736,- € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor: Die mündliche Verhandlung vom 1. März 2019 sei vertagt worden, weil das SG noch weitere Unterlagen beiziehen wollte. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sei in der listenmäßigen Reihenfolge nach § 6 SGG erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten (Bde.) sowie die Leistungsakten (2. Bde.) und die Vermittlungsbudgetakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens war ursprünglich der Ablehnungsbescheid vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zusicherung der Förderung für die Qualifizierungsmaßnahme zur Erzieherin durch Ausgabe eines BGS abgelehnt wurde. Nach dem während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Abschluss dieser Maßnahme am 4. September 2017 hat Klägerin mit dem Antrag vom 30. September 2017 nicht (mehr) die Verpflichtung zur Ausgabe eines BGS bzw. zur Förderung der Weiterbildung durch Übernahme der Lehrgangskosten begehrt, sondern sich im Wege einer nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG grundsätzlich statthaften Klagänderung (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 38/05 R -, juris; ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2014 – L 26 AS 1621/13 B PKH -) sich darauf beschränkt, neben der Aufhebung des Urteils vom 17. Juli 2020 die Erstattung der verauslagten Weiterbildungskosten zu verlangen.
Soweit die Klägerin sich weiterhin gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013 wendet, war und ist die statthafte Anfechtungsklage unzulässig. Mit der innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG bei Gericht eingegangenen Klagschrift vom 8. Januar 2013 hat die anwaltlich vertretene Klägerin zunächst lediglich die Aufhebung des angegriffenen Ablehnungsbescheides begehrt. Indes konnte die Klägerin mit dieser Klage ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Verpflichtung des Beklagten zur Ausgabe eines BGS nicht erreichen, sodass für diese isolierte Anfechtungsklage (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 54 Rn. 4a) kein Rechtsschutzinteresse besteht. Das im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) bei der damaligen Sachlage allein interessengerechte Verpflichtungsbegehren hat die Klägerin erst mit dem am 8. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Februar 2013 bei Gericht angebracht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Klagefrist bereits abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2013 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 85 Abs. 3 SGG iVm § 5 Abs. 2 und 4 Verwaltungszustellungsgesetz) am 4. Januar 2013 bekannt gegeben worden. Die ab Bekanntgabe laufende Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG endete mithin am 4. Februar 2013. Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Mit dem Ablauf der Klagefrist war der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 9. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013 bestandskräftig geworden und die nachfolgend erhobene Verpflichtungsklage wäre, wenn sie nicht durch die – insoweit sachgerechte - Umstellung des Klageantrags obsolet geworden wäre, als unzulässig abzuweisen gewesen.
Es kann offenbleiben, ob die eingetretene Bestandkraft des Ablehnungsbescheides vom 9. November 2012 bereits der Zulässigkeit der nachfolgenden, auf die Erstattung der Lehrgangskosten gerichteten Leistungsklage entgegensteht. Die Berufung der Klägerin hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil diese Klage jedenfalls unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung „verauslagter“ Lehrgangskosten.
Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im SGB III bzw. im SGB II, die einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch anstelle eines Sachleistungsanspruchs vorsieht, gibt es nicht (vgl. Reichel, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., Stand: 25. Juni 2020, § 81 SGB III Rn. 120). So ist auch § 81 SGB III in der hier maßgeblichen und bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (aF), der eine Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vorsieht, ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung der Sachleistungsverschaffung, mit der es der Beklagten ermöglicht wird, in dem zwischen ihr, dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger bestehenden Dreiecksverhältnis gegenüber dem Maßnahmeträger diejenigen Kosten iSd § 84 SGB III zu tragen, die durch die Erfüllung eines durch Verwaltungsakt begründeten Anspruchs des Arbeitslosen auf Weiterbildung dadurch begründet wurden, dass der Arbeitslose beim Maßnahmeträger eine zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung besucht hat. Ein Anspruch des Arbeitslosen auf Erstattung ihm entstandener Kosten ist damit nicht begründet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwingend ein regelungssystematischer Ausschluss weiterer Kostenerstattungsansprüche im SGB III bzw.- über die Verweisungsnorm des § 16 SGB Abs. 1 Satz 2 im SGB II, denn der ua in § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke vermag die Regelungslücke zu schließen. So kommt ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe Urteile vom 11. November 2020 – L 18 AL 39/18 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und vom 20. Januar 2021 - L 18 AS 412/20 -, juris , vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2016 - L 8 AL 1234/15 – juris, Rn. 43f.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2016 – L 2 AL 54/10 -, juris Rn. 32, Reichelt, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., Stand: 25. Juni 2020, § 81 SGB III Rn. 120; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: September 2020, § 81 Rn. 173a, Hütig/Rieke, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018; § 81 SGB III Rn. 33; vgl. ferner BSG, Urteile vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 21 und vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R-, juris Rn. 11; 14 mwN) in Betracht.
Für den danach im Bereich des SGB III wie auch des SGB II anzuerkennenden Grundsatz, dass im Falle einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die Selbstbeschaffung einer Leistung verlangt werden können, ist Voraussetzung, dass die Leistung rechtswidrig abgelehnt worden sein muss, also ein Primäranspruch auf die (konkret) begehrte Leistung bestanden haben muss (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebd.). Zudem muss der Beschaffungsweg eingehalten sein. Ein Kostenerstattungsanspruch scheidet daher aus, wenn sich der Antragsteller die begehrte Leistung selbst beschafft, ohne die Entscheidung des Leistungsträgers abzuwarten (st. Rspr. des BSG zu § 13 Abs. 3 SGB V, siehe nur Urteile vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 9/03 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 30/15 R, juris Leitsatz 3; vgl. ferner Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 2021 - L 18 AS 412/20 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat sich die Leistung mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 5. November 2012 mit dem IB selbst beschafft, bevor die Förderung der Umschulung zur Erzieherin mit Bescheid vom 9. November 2012 abgelehnt worden war. Der Beklagte war zwar mit dem Förderungsbegehren bereits am 18. und 19. Oktober 2012 befasst worden Die Klägerin konnte die ihr dabei mündlich gegebenen Hinweise des Beklagten indes nicht als abschließende Entscheidung über ihren Antrag vom 18. Oktober 2012 verstehen und sie hat diese Auskunft auch nicht so interpretiert. Denn sie hat noch am 5. November 2012 mit ihrem beim Beklagten in einem persönlichen Gespräch vorgetragenen Wunsch nach einer „nachhaltigeren Integration“ sich weiter um die Ausstellung eines BGS bemüht und am selben Tag, ohne eine Entscheidung des Beklagten, welche ihr erst am 7. November 2012 „nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls“ (vgl. Verbis-Vermerk vom selben Tag) vorab telefonisch mitgeteilt worden war, abzuwarten den Vertrag mit dem IB unterschrieben.
Die Ablehnung der Erteilung eines BGS war auch nicht rechtswidrig. Die beantragte Förderung war für eine Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt nicht notwendig iSd § 81 SGB II aF, sodass eine Ermessensausübung des Beklagten überhaupt nicht erforderlich war und schon gar keine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin in Betracht kam. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass für die Klägerin genügend (Teilzeit-)Stellen für eine Vermittlung in ihren angestammten Beruf vorhanden waren. Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen ihrer Berufsentfremdung in diesem Beruf keine Chancen mehr gehabt hätte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Notwendigkeit einer Umschulung war schließlich auch nicht aus familiären Gründen gegeben. Insoweit verweist der Senat auf den Hinweis des Berichterstatters vom 1. Februar 2021, dem die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist.
Da in der Sache kein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines BGS bestanden hatte und deshalb auch keine Kostenerstattung für die Lehrgangskosten in Betracht kommt, kann die Berufung schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler des SG Erfolg haben. Im Übrigen wird, soweit die Klägerin mit der Berufung insbesondere die Verfahrensdauer zwischen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des SG sowie die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts rügt, auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 28. Oktober 2020 verwiesen, deren Stichhaltigkeit durch die Stellungnahme der Klägerin vom 10. November 2020 nicht erschüttert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.