Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen
Gründe
Die nach §§ 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Klägerin bzw. i. V. m. § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch ihre Bevollmächtigten selbst erhobene Beschwerde vom 11. August 2021 gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 enthaltene Streitwertfestsetzung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Beschwerdewert übersteigt 200,-- € (§ 60 Abs. 1 S. 1 GKG), da bei einem Streitwert von 9.730,42 € an Stelle von 4.177,89 € bereits eine Wertgebühr nach § 13 RVG in der hier nach § 60 RVG noch maßgeblichen bis Ende 2020 geltenden Fassung € 558,-- € statt 303,-- € betrüge.
Der Beschwerde bleibt jedoch in der Sache Erfolg versagt.
Das SG hat den Streitwert mit Recht unter Ansatz der Wertangabe der Klägerin auf 4.177,89 € nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Denn wertbestimmend war die ganze Zeit nur die Berichtigung im Honorarbescheid der Beklagten für das vierte Quartal 2011 um 110 Behandlungen nach dem Kürzel MF9001, weil sich an die ambulante Notfallbehandlung jeweils eine stationäre Behandlung angeschlossen hatte.
Andere etwaige Unrichtigkeiten des Honorarbescheides sind hingegen nicht im Streit gewesen. Die Nachvergütung aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten Änderungsbescheides vom 14. Juli 2016 hat sich aus klägerischer Sicht als eine davon losgelöste Begünstigung dargestellt. Diese ist aufgrund einer rückwirkend geltenden Änderung des EBM erfolgt. Der Änderungsbescheid vom 14. Juli 2016 hat zwar den Honorarbescheid im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG teilweise abgeändert. Dies hat den hier für die Wertbestimmung relevanten Streit jedoch unberührt gelassen.
Soweit die Beklagte eine Berichtigung des Streitwertes auf den exakten Wert der den Rechtsstreit erledigenden Nachvergütung von 3.213,25 € anregt, weil dies dem Ergebnis der Kostengrundentscheidung im Beschluss des SG vom 12. Juli 2021 entspreche, sei darauf hingewiesen, dass das SG ausweislich seiner Begründung im Rahmen seiner Entscheidung nach billigem Ermessen der Beklagten bewusst die vollen Kosten auferlegt hat, obwohl die Nachvergütung niedriger als von der Klägerin beziffert ausgefallen ist, weil diese in allen 110 Behandlungsfällen eine Nachvergütung erstritten habe.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).