Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Polen.
Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 1.10.2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 25.6.2008 gewährt. Zuvor waren bereits mit Bescheid vom 26.10.1999 in Polen zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden. Im Juli 2008 legte der Kläger der Beklagten weitere Unterlagen über seinen beruflichen Werdegang vor und beantragte die Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung günstigerer Qualifikationsgruppeneinstufungen. Die Beklagte berücksichtigte in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2010 günstigere Qualifikationsgruppen für die Zeiten vom 11.3.1972 bis zum 7.6.1974, vom 2.10.1979 bis zum 9.5.1985 und nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten vom 11.3.1972 bis zum 31.8.1975. Die Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 wurden von der Beklagten hingegen nur zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten im Sinne des § 4 FRG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 FRG und nicht als nachgewiesene Zeiten angerechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, der erfolglos blieb.
Der Kläger begehrt die ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 als nachgewiesene Zeiten.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ohne Kürzung um 1/6 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass seit dem 1.7.1990 § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) auch auf die Zeiten nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) anzuwenden sei. Nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X sei eine Korrektur der festgestellten Zeiten nicht möglich, da weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Anerkennung der umstrittenen Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 sei aufgrund der polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Die polnischen Beitragszeiten seien nur als glaubhaft gemacht anzusehen, da die polnischen Arbeitsbescheinigungen nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen hätten. Als Nachweis könne nur das polnische Legitimationsbuch mit vollständigen Eintragungen oder die Bestätigung eines polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung zu einem Sondersystem dienen. Außerdem sei unter Umständen die Vorlage von Kopien der „Krankenkarten“ zum Nachweis möglich. Ansonsten könne keine ungekürzte Anrechnung stattfinden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011 ist nicht zu beanstanden und der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten nach § 54 SGG verletzt.
Die Beklagte ist nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X verpflichtet, eine Korrektur der Anerkennung der umstrittenen Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 als glaubhaft gemachte Zeiten mit der Folge einer Anrechnung zu 5/6 vorzunehmen, weil sie weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
Durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes (RRG) von 1992 wurde Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA mit Wirkung vom 1.7.1990 dahingehend geändert, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet werden, wie dies nach dem FRG oder dem SGB VI möglich ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen sind mit Wirkung vom 1.7.1990 die einschränkenden Regelungen des FRG, insbesondere des § 22 Abs. 3 auch auf Zeiten anzuwenden, die vom DPSVA erfasst werden.
§ 22 Abs. 3 FRG sieht eine Kürzung in Form einer 5/6 Anrechnung der Beitragszeiten vor, wenn die Beitragszeiten lediglich glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen sind. Der Kläger ist insofern aber beweispflichtig, das Gericht kann ihn hierbei lediglich im Rahmen seiner Amtsermittlung unterstützen. Kann ein vollständiger Nachweis über die tatsächlich belegten Zeiten (hierzu gehören auch im Einzelnen aufgeführte Krankheitstage und Urlaubszeiten) nicht erbracht werden, sind die Zeiten nur glaubhaft gemacht.
Die vom Kläger vorgelegten polnischen Arbeitsbescheinigungen geben lediglich den Zeitraum der Beschäftigung wieder. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, an welchen Tagen genau gearbeitet wurde, d.h. es sind weder die genauen Arbeitszeiten ersichtlich, noch ist ersichtlich an welchen Tagen Urlaub oder Krankheit vorgelegen haben.
Nach diversen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (u. a. Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 und Urteil vom 02.10.2009, Az.: L 5 R 31/07) gelten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
Ein vollständiger Nachweis sei dem gegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründete Zweifel dem gegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen hätten (unter Berufung auf BSGE 6,144). Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG könnten nur als bewiesen angesehen werden soweit feststehe, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichten worden seien. Zum Nachweis der Beitragszeiten reiche es nicht aus, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sei. Vielmehr müsse darüberhinausgehend feststehen, dass während dessen keine Ausfalltatbestände (z. B krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit u.s.w.) eingetreten seien, die zur einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben könnten (mit weiteren Nachweisen BSGE 38,80 und BSG Urteil vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt seien, bestehe noch keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz mache jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgehe, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen seien Beitragszeiten angesichts dessen nur dann, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sei, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende Beitragsdichte erreicht worden sei (hierzu mit weiteren Nachweisen siehe das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07, insbesondere die Randnummern 36-38).
Das Gericht ist der Ansicht, dass sich lediglich aus dem Beginn und dem Ende der Beschäftigungszeiten (wie hier aus den polnischen Arbeitsbescheinigungen ersichtlich), gerade nicht der Schluss ziehen lässt, dass die Zeiten ohne Unterbrechung zurückgelegt wurden. Der Nachweis für eine vollständige Anrechnung der Zeiten in Höhe von 6/6 ist nicht erbracht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.