L 13 SB 142/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 SB 1388/18 ZVW
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 142/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2020 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Die 1962 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB).

 

Am 2. August 2010 wurde bei der Klägerin ein Brusttumor entfernt. Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte der Beklagte bei der Klägerin auf deren Antrag einen Gesamt-GdB von 60 im Hinblick auf die Brustdrüsenerkrankung links in Heilungsbewährung und den Verlust der linken Brust fest.

 

Als sich im Nachprüfungsverfahren die Rezidivfreiheit ergab, setzte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 mit Wirkung ab Bekanntgabe den Gesamt-GdB auf 30 herab. Dem legte er eine Polyneuropathie (Einzel-GdB von 20) und den Verlust der linken Brust (Einzel-GdB von 30) zugrunde.

 

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2018 abgewiesen, ohne zuvor ärztliche Befundberichte eingeholt oder ein ärztliches Gutachten veranlasst zu haben. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 17. Mai 2018 den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

 

Das Sozialgericht hat anschließend Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G vom 25. Oktober 2019 eingeholt. Durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein höherer Gesamt-GdB als 30 sei zum Zeitpunkt der Herabsetzungsentscheidung nicht begründbar.

 

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

 

 

Sie beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Er hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

 

Der Herabsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

 

Der Bescheid verstößt gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist und auch die mit dem Vollzug Betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können.

 

Ebenso wie bei Urteilen ist eine Auslegung des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten zwar möglich, jedoch darf diese ebenfalls wie bei Urteilen nur unter Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber unter Rückgriff auf Unterlagen außerhalb des Titels selbst erfolgen (BSG, Urteil vom 21. November 1958, 5 RKn 3/58, juris, Rdnr. 13; vgl. weiter BAG, Urteil vom 24. Juni 1969, 1 AZR 261/68, juris, Rdnr. 20; BFH, Urteil vom 15. März 2017, III R 12/16, juris, Rdnr. 39; BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, juris, Rdnr. 21).

 

Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Bescheides ergibt sich letztlich aus dem materiellen Recht (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37 Rdnr. 5, zu dem mit § 33 Abs. 1 SGB X inhaltsgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG). Das materielle Recht in Bezug auf die Feststellung eines GdB und/oder die Feststellungen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches erfordert nicht lediglich eine Feststellung über das Bestehen eines GdB bzw. die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich, sondern auch über den Zeitpunkt, ab dem die betreffende Feststellung materiell wirkt. Dies ergibt sich aus § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach Satz 2 der Vorschrift kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Sowohl aus der Vorschrift selbst, aber auch aus dem Zweck der Festsetzung ergibt sich, dass der Zeitpunkt für die Feststellung des GdB bzw. der festzustellenden gesundheitlichen Merkmale unverzichtbarer Bestandteil der jeweiligen Feststellung ist, denn die Feststellung eines Grades der Behinderung bzw. gesundheitlicher Merkmale ist kein Selbstzweck, sondern dient der Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Leistungen sowohl in öffentlichen wie auch im privatrechtlichen Bereich. Beispiele hierfür sind etwa die Gewährung von Pauschbeträgen aufgrund von § 33b Einkommenssteuergesetz, die Anerkennung so genannter Mehrbedarfe im Grundsicherungsrecht gemäß § 21 bzw. § 23 Sozialgesetzbuch / Zweites Buch (SGB II) oder auch Vergünstigungen, die behinderten Menschen im Privatrechtsverkehr zuteil werden. Für die Inanspruchnahme derartiger Leistungen und Vergünstigungen ist neben dem Bestehen einer Behinderung bzw. gesundheitlicher Merkmale deren Schwere bzw. Ausprägung und auch der jeweilige Zeitpunkt von Bedeutung. Insoweit erfüllt der Bescheid über die jeweilige Feststellung nicht lediglich eine Funktion gegenüber dem Adressaten des Bescheides, sondern dient darüber hinaus auch der Dokumentation gegenüber Dritten. Diese Dokumentationsfunktion des Feststellungsbescheides wird auch nicht durch den Schwerbehindertenausweis ersetzt, denn abgesehen davon, dass dieser eine Behinderung erst ab einem GdB von 50 zu dokumentieren vermag, trifft er – auch über den Zeitpunkt, von dem ab ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen festgestellt werden soll – keine eigenständige Regelung, sondern stellt sich lediglich als Ausführung der entsprechenden Regelung des Feststellungsbescheides dar. Der Dokumentationsfunktion der Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX trägt der Beklagte nach ständiger Beobachtung des Senates sowohl im Erstfestsetzungsverfahren, wie auch im Falle einer späteren Heraufsetzung des GdB bzw. der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche insoweit Rechnung, als der Feststellungsbescheid stets das konkrete Datum nennt, von dem ab die getroffene Feststellung Geltung beansprucht. Gehört indes im Falle der Feststellung einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Eigenschaft der Zeitpunkt des Geltungsbeginns materiell zum notwendigen Inhalt der Feststellung, so gilt das Gleiche im Falle der Herabsetzung des GdB bzw. Feststellung des Entfallens gesundheitlicher Eigenschaften wegen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB X für das Geltungsende. Soweit der Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Bescheid und auch sonst in ständiger Praxis im Falle einer Herabsetzung des GdB bzw. einer Feststellung des Entfallens gesundheitlicher Eigenschaften den Zeitpunkt der Geltung dieser Neufeststellung und damit zugleich das Ende der Geltung der vormaligen Feststellung „ab Bekanntgabe“ benennt, fehlt es an der Benennung eines solchen Datums, und ein solches ist auch nicht im Wege der Auslegung ermittelbar.

 

Entgegen der eingangs dargelegten Dokumentationsfunktion des Feststellungsbescheides und damit auch des Herabsetzungsbescheides nicht nur gegenüber dem Adressaten, sondern auch gegenüber Dritten – sei es der Finanzverwaltung, dem Arbeitsamt oder Teilnehmern am Privatrechtsverkehr – ist es in Ansehung der vom Beklagten gebrauchten Formulierung nicht möglich, den genauen Zeitpunkt der Geltung der Herabsetzung zu bestimmen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf § 37 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Vorschrift betrifft für sich genommen das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes durch Bekanntgabe und hat keinen ihr innewohnenden eigenen Bezug zum Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen materiellen Regelung. Ein solcher Bezug wird erst durch den Beklagten herstellt, indem er die Geltung der Neufeststellung an die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes knüpft. Dies erfüllt indes die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der mit dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung nicht.

 

Wie eingangs ausgeführt, setzt die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Adressat und auch betroffene Dritte vollständig, klar und unzweideutig erkennen können, welche Regelung die den Verwaltungsakt erlassende Behörde betroffen hat. Im Bezug auf den Zeitpunkt der Herabsetzung bedeutet dies bei einem durch die Post übermittelten Verwaltungsakt, dass der Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post bekannt sein muss. Diese Erkenntnis ist indes allein aus dem Bescheid selbst in keinem Fall zu erlangen. Insoweit besteht eine Parallele zum notwendigen Inhalt eines Urteiles. So bestimmt etwa § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Der Beginn der geschuldeten Verzinsung lässt sich nur dann nur mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Tenor des Urteiles entnehmen, wenn darin das konkrete Datum genannt ist. Eine Tenorierung des Zinsanspruches „seit Rechtshängigkeit“ kommt daher nicht in Betracht (vgl. Pukall, Der Zivilprozess in der Praxis, 7 Aufl. 2013, Rdnr. 1190).

 

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 vorträgt, er selbst habe mit der Formulierung „ab Bekanntgabe“ tatsächlich nicht auf den Rechtsbegriff im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB X abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Begriff „Bekanntgabe“ ist im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt ein feststehender Rechtsbegriff. Die Annahme, dass eine Behörde, die an das SGB X gebunden ist und daher mit den dort getroffenen Bestimmungen vertraut zu sein hat, mit der Verwendung dieses Rechtsbegriffes tatsächlich eine andere als die mit ihm von Rechts wegen verbundene Regelung hat treffen wollen, liegt jedoch fern, zumal der Beklagte denselben Rechtsbegriff auch in der Rechtsbehelfsbelehrung der streitgegenständlichen Bescheide verwandt hat, dort allerdings gewiss nicht – im Rechtssinne unzutreffend – als synonym mit dem tatsächlichen Zugang hat verstanden wissen wollen.

 

Unabhängig davon erweist sich der hier streitgegenständliche Bescheid bereits deshalb als zu unbestimmt, weil es dem Beklagten, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht gelungen ist, den jeweiligen konkreten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheides nachzuweisen oder auch nur zu benennen. Damit lässt sich nicht feststellen, wann der Herabsetzungsbescheid seine innere Wirksamkeit erlangt hat. Der Beklagte hat die innere Wirksamkeit des Bescheides – das Wirksamwerden der Herabsetzung des GdB – an dessen äußere Wirksamkeit – die Bekanntgabe im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X – geknüpft. Hierbei handelt es sich um eine Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Den konkreten Zeitpunkt des Bedingungseintritts hat er jedoch weder dargetan noch bewiesen.

 

Vorliegend hat der Beklagte von der Möglichkeit, den Herabsetzungsbescheid der Klägerin förmlich zuzustellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich damit begnügt, ihm den Bescheid lediglich bekannt zu geben, und zwar in Form der Übermittlung durch die Post gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Bekanntgabe ist damit das Datum der Aufgabe zur Post. Da es sich bei der Drei-Tages-Regelung um eine Zugangsfiktion handelt, die zu Gunsten des Empfängers wirkt, ist es unerheblich, ob dieser die Briefsendung tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ablauf der Drei-Tage-Frist erhalten hat. Allein dann, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, kommt es auf das Datum des tatsächlichen Zugangs an (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Ein späterer Zugang wird jedoch vorliegend von der Klägerin nicht vorgetragen.

 

Voraussetzung für die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist, dass der Zeitpunkt feststeht, an dem der Verwaltungsakt zur Post aufgegeben wurde. Beweispflichtig für das Datum der Aufgabe zur Post ist die Behörde.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht greift die Zugangsfiktion nur ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 33/05 R –, BSGE 97, 279-285, juris Rn. 15).

 

Ein derartiger „Ab-Vermerk“, mit dem die Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheides zur Post dokumentiert wird, ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Zwar findet sich dort ein Vermerk, wonach der Herabsetzungsbescheid vom 5. Juli 2016 am 6. Juli 2016 „abgesandt“ wurde. Diesem Vermerk fehlt jedoch die Tauglichkeit, Beweis für das Datum der Aufgabe zur Post zu erbringen. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist es nicht zwingend, dass der Bescheid auch tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben wurde, da seinen Angaben zufolge bei dem Versand durch einen externen Dienstleister, dessen er sich grundsätzlich bedient, die Druckstücke in der Regel erst einen Tag später als im Vermerk angegeben zur Post gelangen.

 

Ob es der Behörde über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. November 2006 a.a.O.) hinaus möglich ist, den ihm obliegenden Beweis dafür, wann er den Bescheid zur Post aufgegeben hat, auf andere Weise zu führen, kann hier offen bleiben. Denn dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Von der Führung eines Postausgangsbuchs, mit dem dokumentiert wird, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde, hat der Beklagte abgesehen.

 

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die materiellen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 SGB X für eine Herabsetzung des GdB vorgelegen haben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

Rechtskraft
Aus
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