1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten "Altlasten Ost" bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht zu beanstanden.
2. Für die Festlegung der Höhe von Beitragsberechnungselementen (hier: Höhe der Risikogruppenfaktoren, des Risikofaktors Produktionsverfahren, des Korrekturfaktors Risikogruppe und des Deckungsbeitrags Grundbeiträge) ist weder ein Beschluss der Vertretersammlung noch des Vorstandes nötig, wenn die maßgebenden Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsweg in der Satzung hinreichend klar festgelegt sind und die Berechnungen prinzipiell jeder vornehmen kann.
3. Wird der Arbeitsbedarf (§ 182 Abs. 5 SGB VII) als Berechnungsgrundlage bestimmt, so wird bereits durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten deren verschiedenen Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen.
4. Die Kombination von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben innerhalb einer Satzung (hier nach Arbeitsbedarf und nach Arbeitswert) ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
5. Die Bewertung des Arbeitsbedarfs i.S.v. § § 182 Abs. 5 SGB VII erfolgt typisierend unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitskräfte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Umfang des Einsatzes von Lohnunternehmen bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs keine Berücksichtigung findet.
6. Bei der Bildung von Risikogruppen i.S.v. § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sind Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammenzufassen.
7. Es steht im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, wie viele Risikogruppen er bildet, solange die Bildung der Risikogruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren nicht willkürlich, sondern plausibel erscheint.
Zur Beitragsbemessung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in dem Umlagejahr 2014 - bundeseinheitliche Beitragsgestaltung
- Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juni 2017 abgeändert. Der Bescheid vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des angenommenen Teil-Anerkenntnisses der Beklagten vom 2. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als in ihm ein Betrag vom 15.494,84 EUR übersteigender Betrag festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel.
- Die Revision wird zugelassen.
- Der Streitwert wird auf 16.552,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2014.
Die Klägerin betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Obstbauunternehmen. Mit Aufnahmebescheid vom 21.08.1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ihre Zuständigkeit für den Betrieb der Klägerin fest und nahm diese mit dem Unternehmensteil "Obstbaubetrieb" in ihr Unternehmerverzeichnis auf. In der Folge erließ sie, bzw. ab 2013 die Beklagte, Beitragsbescheide, in denen sie entsprechend der damaligen Satzung die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf der Grundlage der von der Klägerin jährlich übermittelten Arbeitswertnachweise berechnete. Hierbei ergaben sich für die Klägerin jeweils nach Abzug des Beitragszuschusses und des Bonus für das Jahr 2009 ein Beitrag in Höhe von 6.649,98 € (Bescheid vom 22.04.2010), für das Jahr 2010 ein Beitrag in Höhe von 8.563,95 € (Bescheid vom 18.04.2011), für das Jahr 2011 ein Beitrag in Höhe 12.539,17 € (Bescheid vom 23.04.2012) und für das Jahr 2012 ein Beitrag in Höhe von 11.762,84 € (Bescheid vom 24.04.2013).
Ende 2012 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 01.01.2013 in die Beklagte eingegliedert werde und ab diesem Zeitpunkt ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab gelte. Mit Bescheid vom 25.04.2014 setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der von der Klägerin gemeldeten Flächen die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt mit 14.313,04 € fest. Dabei legte sie der Berechnung des Risikobeitrages entsprechend ihrer ab 01.01.2013 geltenden Satzung den Arbeitsbedarf nach Abschätzungstarif und für die von der Klägerin betriebene Verkaufsstelle die angegebenen Arbeitstage zugrunde. Auf den Widerspruch der Klägerin, den diese allein mit der Änderung der Flächenverteilung begründete, berechnete die Beklagte den Beitrag für das Umlagejahr 2013 auf der Grundlage der in dem Widerspruch vom 25.04.2014 mitgeteilten Flächenangaben neu und setzte mit Bescheid vom 26.05.2014 nunmehr einen Gesamtbeitrag in Höhe von 16.176,99 € fest.
Mit Bescheid vom 24.08.2015 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2014 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2015 mitgeteilten Flächenveränderungen insgesamt mit 16.552,92 € und den für das Jahr 2015 zu zahlenden Beitragsvorschuss mit 13.242,32 € fest. Dabei berechnete sie die Berechnungseinheiten (BER) für das Umlagejahr 2014 wie folgt:
Risikogruppe Produktionsverfahren (PV)
|
Menge in ha |
BER/Einheit |
BER/PV |
Ackerbau Futterbau, Bioenergiepflanzen |
3,23 |
1,7932 |
5,7920 |
Grünland Grünland |
0,69 |
1,8150 |
1,2524 |
Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak, Weihnachtsbaum Baumobst (manuelle Ernte) Beerenobst (manuelle Ernte) Obstbau mit mechan. Ernteunterstützung |
174,97 10,95 54,77 |
39,2976 102,9170 10,2164 |
6.875,9011 1.126,9412 559,5522 |
insgesamt |
|
|
29.141,94 |
Hieraus ergab sich nach Abzug des Zuschusses aus Bundesmitteln, Hinzurechnung des "Zuschlags Beitragsausgleichsverfahren Gartenbau", Abzug eines Bonus ein Beitrag nach den ab 01.01.2013 geltenden Satzungsbestimmungen in der Fassung des 6. Nachtrages vom 25.11.2014 in Höhe von 23.108,18 €, der mit einem Angleichungssatz von 75,9958 v.H. nach der Übergangsvorschrift auf 16.402,21 € gesenkt wurde. Den daneben erhobenen Grundbeitrag in Höhe von 323,40 € berechnete sie auf der Grundlage von 350 BER. Für die von der Klägerin betriebene Verkaufsstelle berechnete die Beklagte auf Grundlage der angegebenen Arbeitstage einen Beitrag in Höhe von 150,71 €. Eine Reduktion nach der in der Satzung geregelten Härtefallreglung erfolgte nicht. Bei der Berechnung des Risikogruppenfaktors berücksichtigte sie Leistungsaufwendungen, die aus dem Einsatz von Lohnunternehmen resultieren, als Leistungsaufwendungen der jeweiligen Risikogruppe des Einsatzunternehmens. In der Anlage zum Bescheid stellte sie im Einzelnen die Berechnungsschritte der Beitragsermittlung dar und erläuterte die Berechnungsgrundlagen. Auf den Inhalt des Bescheides einschließlich Anlage im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit ihrem unter dem 08.09.2015 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die bundeseinheitliche Beitragserhebung, die den regionalen Unterschieden nicht gerecht werde. Den unterschiedlichen Gegebenheiten hätte etwa durch die Einführung von Regionalklassen Rechnung getragen werden müssen. Die Beitragsveranlagung sei auch nicht anhand des übersandten Bescheides nachzuvollziehen. Bezüglich des Grundbeitrages bestünden Zweifel an der Einhaltung der in der Satzung enthaltenen Vorgaben für die Deckung. Weiter bestünden Bedenken gegen die Bildung der Risikogruppen und der Risikofaktoren, den zugrunde gelegten Risikobemessungszeitraum, die Berücksichtigung nicht risikobezogener Aufwendungen und die Angleichungs- und die Härtefallregelung. Die Beitragserhebung sei mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.08.2015 als unbegründet zurück. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte ein einheitlicher Maßstab. Im Folgenden wurden die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Beitragsberechnung und die konkrete Beitragsberechnung näher erläutert. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit am 19.11.2015 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen und von diesem mit Beschluss vom 15.12.2015 an das Sozialgericht Chemnitz (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin sich weiter gegen die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 gewandt. Der von ihr zu leistende Beitrag habe sich von 11.762,84 € für das Jahr 2012 auf 16.176,99 € für das Jahr 2013 und auf 16.552,92 € für das Jahr 2014 erhöht, ohne dass sich ihre betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Bis zum Jahre 2017 solle eine Erhöhung auf einen jährlichen Zielbeitrag von 23.108,18 € erfolgen. Die Ermittlung des Arbeitsbedarfs, mit deren Hilfe die Beklagte bundeseinheitlich die Beiträge bestimme, sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vereinbar. Die bundesweit einheitliche Beitragsberechnung trage den regionalen Unterschieden der Landwirtschaft in Deutschland nicht hinreichend Rechnung. Regionale Unterschiede bestünden in der Betriebsgröße (große Betriebe auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegenüber kleinen Betrieben im Süden der Bundesrepublik), der Topografie (Hanglagen in Süd- und Westdeutschland, ebenes Gelände in Nord- und Ostdeutschland) und der klimatischen Verhältnisse. Das hieraus resultierende unterschiedliche Unfallgeschehen in den einzelnen Regionen werde nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere würden die strukturellen Unterschiede zwischen den Regionen durch die Bildung von Risikogruppen und die Ausgleichsregelungen zwischen und innerhalb der Risikogruppen nicht hinreichend ausgeglichen. Bei der KFZ-Haftpflicht– und Kaskoversicherung seien dagegen regional unterschiedliche Beitragsklassen seit vielen Jahren üblich, um das regional unterschiedliche Unfallgeschehen zu berücksichtigen. Die Bemessung des Risikobeitrages müsse auf der Grundlage eines längeren Zeitraumes, also drei Jahre und mehr erfolgen, da die Unfallzahlen witterungsbedingt in den einzelnen Jahren sehr unterschiedlich ausfallen könnten. Die Bildung der Risikogruppen sei nicht nachvollziehbar. So zähle überraschenderweise der Anbau von Christbaumkulturen zur Risikogruppe 3, obwohl eine Zuordnung zur Forstwirtschaft und damit zur Risikogruppe 6 weitaus nähergelegen hätte. Darüber hinaus hänge das Unfallgeschehen im Obstbau maßgeblich davon ab, was alles zu einem Obstbaubetrieb gehöre. Ein Betrieb wie der ihrige bewirtschafte lediglich Obstplantagen und gehe damit erheblich geringere Unfallrisiken ein als ein Betrieb, der beispielsweise auch das Sortieren des Obstes mittels maschineller Sortieranlagen und die Lagerung in sogenannten ULO-Lagern (ULO=ultra low oxigen) betreibe. In ihrem Betrieb komme ein besonders hoher Mechanisierungsgrad hinzu. Sauerkirschen, Stachelbeeren und Johannisbeeren würden maschinell geerntet. Bei der Apfelernte würden sog. Pluk-o-Trucks eingesetzt, die den Einsatz von Leitern entbehrlich machten. Das Schneiden der Bäume erfolge von Hebebühnen aus mit pneumatischen Scheren. Aufgrund des hohen Maschineneinsatzes lägen die Unfallrisiken in ihrem Betrieb deutlich niedriger als im herkömmlichen Obstbau. In der Risikogruppe 9, der die Pferdehaltung einschließlich der Pferdehaltung in Nebenunternehmen zugeordnet würden, werde nicht nach Risiko, etwa der Art der Pferdehaltung, unterschieden. Die Einbeziehung von stillgelegten Flächen bzw. von Landschaftselementen in die Risikobemessung begegne Bedenken, da es auf stillgelegten Flächen keine landwirtschaftlichen Unfallrisiken gebe. Die in Anlage 1 der Satzung festgelegte Degression sei nicht nachzuvollziehen. Der in der Satzung vorgesehene Risikoausgleich innerhalb der Risikogruppen sei entgegen der Vorgaben des § 183 Abs. 2 SGB VII für die Jahre 2013 und 2014 nicht geregelt worden. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die in §§ 56 und 57 der Satzung für den Solidarausgleich verankerte Grenze von 20 % gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe zu Unrecht erhebliche nichtrisikobezogene Aufwendungen in die Bemessung des Risikobeitrags einbezogen. Dies gelte insbesondere für sog. DDR-Altlasten. Die Ermittlung des Hebesatzes für das Jahr 2014 sei nicht nachvollziehbar. Der Grundbeitrag sei rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, wie der für das Jahr 2014 mit 0,15 angesetzte Deckungsfaktor Grundbeiträge ermittelt und von wem er festgesetzt worden sei. Bedenken bestünden auch gegen die für die Jahre 2013 bis 2017 vorgesehene Angleichung der Beiträge, insbesondere, weil der Angleichungssatz gemäß § 221b Abs. 3 SGB VII während des gesamten Anpassungszeitraum hindurch unverändert bleibe und damit z.B. ein Flächenerwerb unberücksichtigt bleibe. Die Härtefallregelung gem. § 49a der Satzung werde den an eine solche Bestimmung zu richtenden Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere sei die Hürde von mindestens 300,00 € und einer Beitragsdifferenz von mindestens 70 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahr so hoch angesetzt, dass die Regelung nur in extremen Fällen anwendbar sei. Die Beklagte habe überdies die Vorschrift des § 187 SGB VII, wonach Berechnungen – mit Ausnahme von Geldbeträgen – auf vier Dezimalstellen durchzuführen seien, nicht eingehalten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Abbau der Belastungsunterschiede, die in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätten, sei gerade eines der vorrangigen Ziele des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gewesen. Vergleichbare Betriebe sollten jetzt unabhängig vom regionalen Sitz beitragsrechtlich gleichbehandelt werden und zwar unabhängig davon, in welcher Region die Betriebe ihren Sitz hätten. Der Hinweis auf die private KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sei in der Sache nicht hilfreich, da sich private Versicherungswirtschaft und gesetzliche Sozialversicherung in ihren Ansätzen erheblich unterschieden. Während private Versicherungen ein kapitalgedecktes System aufwiesen und vollständig auf das Verursachungsprinzip ausgerichtet seien, sei GUV als Teil der Sozialversicherung umlagefinanziert. Bei der Beitragsberechnung und Verteilung der Lasten sei nach dem Gesetz sowohl das Unfallrisiko in den Betrieben als auch die Solidarität der beitragspflichtigen Unternehmer untereinander zu beachten. Die gewählte Beitragsberechnung nach dem Arbeitsbedarf und nach dem Arbeitswert im Handel seien in § 182 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich zugelassen. Der Arbeitsbedarf sei ein Abschätztarif, der den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf nicht berücksichtige. Mengenangaben aus dem standardisierten Arbeitsbedarf würden dabei in BER ausgedrückt. Der Arbeitsbedarf fuße auf den durch Prof. Dr. Z... gutachtlich festgesetzten Durchschnittwerten, bei denen strukturelle, regionale und kulturartabhängige Besonderheiten beachtet worden seien. Der von der Klägerin geforderte mehrjährige Betrachtungszeitraum für die Risikobemessung, der die in der allgemeinen Unfallversicherung geltenden Grundsätze zur Aufstellung eines Gefahrtarifs reflektiere, finde in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 182 Abs. 1 SGB VII keine Anwendung. Veränderungen im Unfallgeschehen, im Umlagesoll und auch bei der Menge der ermittelten BER wirkten sich daher jährlich auf die Höhe des Hebesatzes, der Faktoren und die Beitragshöhe aus. Um Überforderungen von einem Jahr zum anderen zu vermeiden, gälten entsprechende Schwellenwerte und es gebe den solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen. Für die Festsetzung der Beitragsangleichung sei das sogenannte Zielbeitragskataster herangezogen worden. Dort sei auf Basis der Umlagezahlen 2012 eine Umlagerechnung mit dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab durchgeführt worden. Insoweit würden die Risikogruppenfaktoren der Umlage 2013 mit denen des Zielbeitragskatasters der Umlage 2012 verglichen. Die in § 182 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Beitragsmaßstäbe seien zulässig und dürften – einzeln oder, wenn es die Unternehmensverhältnisse bedingten – nebeneinander angewandt werden. Mit der Errichtung der Beklagten zum 01.01.2013 und der Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft habe der Gesetzgeber in § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII festgelegt, dass das Unfallrisiko in den Unternehmen durch die Bildung von Risikogruppen (Gefahrgemeinschaften) zu berücksichtigen sei. Dementsprechend habe der Satzungsgeber in § 47 Abs. 3 der Satzung insgesamt 16 Risikogruppen beschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen betrieblichen Verhältnisse der bei der Beklagten versicherten Unternehmen seien mehrere Berechnungsgrundlagen für die Beitragsberechnung zulässig. Damit diese innerhalb einer Umlage verbeitragt werden können, würden die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen in BER umgerechnet. Da Unternehmen einer Risikogruppe gemäß § 55 Abs. 1 der Satzung die ihnen zugeordneten Aufwendungen durch eigene Beiträge decken sollen, habe die Umrechnung in BER keine Auswirkung auf die Höhe des zu zahlenden Risikobeitrags. Um die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen, sei in § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung ein Verfahren zur Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen geregelt worden. Ein Unternehmen könne dabei mit seinen Unternehmensteilen mehreren Risikogruppen angehören. Die in § 47 Abs. 3 der Satzung aufgeführten Risikogruppen gingen auf die Empfehlung des beauftragten Gutachters Prof. Dr. Z... zurück. Neben den in § 47 Abs. der Satzung genannten Kriterien zur Verteilung der Unternehmen auf die Risikogruppen (Aspekte „vergleichbare Produktionsverfahren" und „vergleichbare Betriebsformen") sei darüber hinaus zu beachten, dass das Beitragsvolumen einer Risikogruppe ausreichend hoch sei, um die vorhandenen Risiken sicher finanzieren zu können (Hinweis auf Z...: Gutachterliche Stellungnahme „Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau" <Z..., Gutachterliche Stellungnahme 2013>, S. 7). Die aufgezeigte Differenzierung habe sich bereits in der Vergangenheit bewährt. Die Beklagte habe aufgrund der bundesweiten Aggregierung dabei die Risikogruppen stärker kategorisieren können als ihre Rechtsvorgänger. Die jetzigen Risikogruppen verfügten über ein ausgleichsfähiges Mindestbeitragsvolumen. Die den jeweiligen Risikogruppen zugewiesenen Produktionsverfahren wiesen zu großen Teilen jeweils Ähnlichkeiten in der Art und Ausführung der erforderlichen Arbeiten auf. Allerdings stelle die Art der Zusammensetzung von Risikogruppen aus einzelnen Produktionsverfahren einen Kompromiss äußerer Rahmenbedingungen dar. Für die Zuordnung der Christbaumkulturen sei nicht der „Baum" das maßgebliche Kriterium gewesen. In der Risikogruppe 3 würden vielmehr Kulturen zusammengefasst, die sich hinsichtlich der Art und Intensität der Bewirtschaftung von anderen Produktionsverfahren abhöben. Die Pferdehaltung einschließlich der Pferdehaltung im Nebenunternehmen bilde nach § 47 Abs. 3 Nr. 9 der Satzung eine eigene Risikogruppe, wobei zwischen vier Produktionsverfahren unterschieden werde und hierdurch Risikoverteilung erfolge. Es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin durch die Bildung dieser Risikogruppe beschwert sei. Entgegen der klägerischen Ansicht sei der solidarische Ausgleich zwischen den Risikogruppen und innerhalb der Risikogruppen zwischen den einzelnen Produktionsverfahren geregelt. Soweit eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20 % begrenzt und die Differenz anteilig auf die anderen Risikogruppen verteilt. Bei den sog. DDR-Altlasten handele es sich um Kosten, die aufgrund der verpflichtenden Regelungen aus dem Einigungsvertrag von der Beklagten getragen und finanziert werden müssten. Diese Rentenlasten der früheren Sozialversicherung der DDR seien bislang ausschließlich von den Mitgliedern der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Mittel- und Ostdeutschland und der Gartenbau- Berufsgenossenschaft aufgebracht worden. Dieser Aufwand stelle Rentenaufwand der Beklagten dar und sei unabhängig davon, in welchem Bereich sich der Unfall in der früheren DDR ereignet habe. Die Verteilung dieser DDR-Renten auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger sei vielmehr nach „Größe" der Unfallversicherungsträger (Leistungsvolumen) und schließlich nach dem Geburtstag der Unfallrentenempfänger erfolgt. Da es sich eindeutig um Leistungsaufwand handele, sei diese schon wegen der Struktur der Beitragsberechnungsvorschriften in der Satzung der Beklagten über die gebildeten Risikogruppen aufzubringen. Eine Finanzierung über den Grundbeitrag scheide aus, da in § 51 Abs. 2 der Satzung enumerativ die über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen aufgezählt seien. Als Indikator für die Verteilung aller nicht zugeordneten und zuordenbaren Aufwände auf die Risikogruppen sei der prozentuale Anteil einer Risikogruppe am Leistungsaufwand aller Risikogruppen herangezogen worden. Grundlage seien damit die konkret zugeordneten Leistungsaufwendungen. Dabei folge die Verteilung dem Grundsatz, dass Risikogruppen mit hohem Leistungsaufwand auch einen entsprechend großen Anteil an den nicht zuordenbaren und den nicht zugeordneten Aufwendungen erhalten. Innerhalb der Risikogruppen trügen die Produktionsverfahren diese verteilten Lasten solidarisch. Für die Umlage 2014 sei von dem Vorstand ein Hebesatz von 6,16 € je BER festgesetzt worden. Dabei sei der Hebesatz aus dem Umlagesoll Risikobeitrag (713.681.379,50 €) dividiert durch die Menge der BER (115.947.341,4506) des Risikobeitrags dividiert worden (= 6,155 € gerundet auf 6,16 €). Das Verfahren zur Erhebung eines gesetzlich zulässigen Grundbeitrags sei in § 46 und § 51 Abs. 2 der Satzung geregelt. Die Einnahmen aus dem Grundbeitrag finanzierten die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergäben. Die stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei vom Gesetzgeber nach § 221b SGB VII vorgeschrieben worden. Diese gesetzliche Regelung sei insbesondere geschaffen worden, um eine plötzliche finanzielle Überforderung für die Unternehmen abzufedern, deren Beitrag nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gegenüber dem bisherigen Beitragsmaßstab ansteige. Maßstabsbedingte Beitragserhöhungen führten daher erst mit zeitlicher Verzögerung zur vollen Anpassung an den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab. Im Gegenzug wirkten sich auch maßstabsbedingte Beitragsminderungen nicht sofort, sondern ebenfalls verzögert aus. Dabei unterstelle das System der Beitragsangleichung, dass es eine betriebliche Veränderung auch gegeben hätte, wenn die regionalen Träger und deren Beitragsmaßstab weiter Geltung gehabt hätten. Die Vertreterversammlung der Beklagten habe über die vom Gesetzgeber entwickelte Angleichungsregelung hinaus mit § 49a ihrer Satzung eine Härtefallregelung aufgenommen, um unbillige Beitragserhöhungen, die trotz der Angleichungssätze entstehen könnten, zu vermeiden. Diese Regelung laufe auch nicht ins Leere. Für die Umlage 2013 seien bundesweit immerhin 20.000 Fälle auf Härtefall geprüft worden. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) sogar einen um rund 140 % höheren Beitrag, den ein Obstbaubetrieb durch Änderung der Bemessungsgrundlagen zu zahlen gehabt habe, nicht beanstandet, da die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92).
Mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei ein landwirtschaftliches Obstbauunternehmen und als solches unstreitig ein der Beklagten zugewiesenes landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und somit grundsätzlich beitragspflichtig gemäß §§ 136 Abs. 3 Nr. 1, 150 Abs. 1 SGB VII. Die von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Neuregelungen in ihrer Satzung seien mit dem Gesetz, insbesondere §§ 182 ff., 221 ff. SGB VII, und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die Satzung für das Umlagejahr 2014 wäre, auch wenn sie rechtswidrig sein sollte, gleichwohl für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung (Verweis BSG, Urteil vom 04.12.2007 – B 2 U 36/06 R) könne es aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dies gelte insbesondere, wenn die Nichtanwendung der Satzung, insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der Gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt seien als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet werde, die Anwendung einer rechtswidrigen Regelung für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Die nach der Entscheidung des BSG besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Beitragsrecht der Sozialversicherung machten praktisch eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers, dies müsse vermieden werden (Verweis auf: Sächsisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 10.08.2016 – L 6 U 149/12). Diese Vorgehensweise müsse nach Auffassung des Gerichts auch für das streitgegenständliche Verfahren gelten. Eine Nichtanwendung der Satzung der Beklagten würde bedeuten, dass es für mindestens ein Jahr zu einem Beitragsausfall kommen würde und für ein weiteres Jahr kein Vorschuss eingenommen werden könne bzw. die bereits gezahlten Beiträge und Vorschüsse rückabzuwickeln wären. Dies würde zumindest vorübergehend zu einer Handlungsunfähigkeit der Beklagten führen und daraus resultierend für die Leistungsempfänger zu einem Zahlungsausfall.
Gegen den ihr am 07.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.07.2017 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzt. Auch wenn von einem weiten Gestaltungsspielraum des Versicherungsträgers auszugehen sei, dürfe nicht übersehen werden, dass das in § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verankerte Solidarprinzip umso eher aus dem Blick gerate, je weiter einem Versicherungsträger ein von ihm auszuschöpfender Spielraum zugestanden werde. Das BSG habe festgestellt, dass eine Abweichung des Gefährdungsrisikos gegenüber einer Gefahrtarifstelle, die zu einer Gefahrengemeinschaft gebildet worden sei, um mehr als 70 % nicht mehr hinnehmbar sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.12.1985 –
2 RU 40/85). Dies sei in ihrem Fall von erheblicher Bedeutung, da ihr Beitrag, der im Jahre 2012 lediglich 11.762,84 € betragen habe, sich mit der angefochtenen Bescheidung bis zum Jahr 2017 voraussichtlich auf 23.108,18 €, also auf etwa das Doppelte, erhöht werde. Es verstoße gegen höherrangiges Recht, wenn im Bereich der GUV die Entscheidung über die Höhe des (Grund)Mindestbeitrags dem Vorstand überlassen werde. Die Satzung der Beklagten müsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Transparenz genügen. Die in der Anlage 1 zu § 41 Abs. 2 der Satzung der Beklagten festgelegten Degressionsbereiche, deren Uneinheitlichkeit nicht nachvollzogen werden könne, seien weder transparent noch anhand mathematischer Rechensätze nachvollziehbar. Der bei der Ermittlung der BER verwendete Divisor von 200,00 € könne weder der Höhe nach nachvollzogen werden noch würden Differenzierungen etwa zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern deutlich. Es bestünden weiter Bedenken gegen die Kombination der in § 182 Abs. 2 SGB VII enthaltenen Beitragsmaßstäbe des Arbeitsbedarfs und des Arbeitswerts hinsichtlich der Umrechnung in Berechnungseinheiten. Ferner habe die Beklagte bei der Berechnung die Vorgaben des
§ 187 Abs. 1 SGB VII nicht beachtet. Entgegen der Ansicht des SG verstoße die bundesweit einheitliche Beitragserhebung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe auf Hanglagen und unterschiedliche Bodenpreise ebenso abgestellt wie auf die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse, Bodenqualitäten, topographischen Verhältnisse, Betriebsgrößen, Arbeitsmethoden usw., die sie als Beleg dafür angeführt hat, dass die Unfallrisiken regional sehr unterschiedlich sind. Das von der Beklagten verwendete Gutachten von Prof. Dr. Z... weise aber die von der Klägerin für notwendig erachtete Differenziertheit nicht auf. Die Bedeutung der regionalen Unterschiede bezüglich der Unfallrisiken werde leicht erkennbar anhand einer aus dem Hause der Beklagten stammenden und als Anlage K 3 eingereichten statistischen Übersicht aus dem Jahr 2006, die die Unfälle, die Unfallquoten pro 1000 Hektar und den Aufwand je Hektar in Euro für die verschiedenen Regionen Deutschlands zeige. Die Kernaussage sei, dass die Unfallrisiken in Süddeutschland teilweise um ein Mehrfaches über denen in Nord-und Ostdeutschland lagen. Der Vergleich mit der Kfz-Versicherung, die regional unterschiedliche Beitragsklassen aufweise, sei deshalb durchaus sachgerecht. Auch wenn das BSG der Beklagten bezüglich der Ausgestaltung und Anwendung ihrer Beitragsgestaltung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt habe, auch soweit es die Bildung von Risikogruppen und der Berechnung des Beitrages nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif betreffe, sei damit für den Bereich des Obstbaus noch nicht geklärt, wie weit dieser Spielraum im Einzelnen reiche. Die Risikogruppe „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume" entspreche nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 1 der Satzung, wonach „Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen" in Risikogruppen zusammenzufassen seien. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Produktion von Christbäumen in die Risikogruppe der Forstwirtschaft (§ 47 Abs. 3 Nr. 6 der Satzung) gehöre. Zu verzeichnen sei des Weiteren, dass sich in vielen Obst- und Gemüsebaubetrieben, die der Freilandproduktion zugeordnet würden, infolge des Einsatzes von Regendächern und Schutztunneln, teilweise unter Nutzung von Dämmen bzw. Stellagen, Produktionsverfahren ergäben, die eher dem „geschützten gärtnerischen Anbau" der Risikogruppe gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung zuzuordnen seien. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie bei solchen Abgrenzungs- bzw. Zuordnungsfragen, insbesondere bei Betrieben, die Produktionsverfahren des „üblichen Freilandanbaus" und des „geschützten Anbaus" kombinierten, die Ermittlung eines satzungsgemäßen Risikobeitrags je nach Zuordnung des Betriebes einerseits unter Anwendung des Maßstabs „Arbeitsbedarf als Abschätztarif" (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) und andererseits des „Arbeitswertes" (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung) ermöglicht werden solle. Gleichermaßen kritisch zu hinterfragen sei die Verwendung des Beitragsmaßstabs „Arbeitsbedarf nach Abschätztarif" in der Risikogruppe Obstbau und Gemüse im Freiland, soweit die bei der Produktion zur Anwendung kommenden Produktionsverfahren, Techniken und Technologien den Einsatz von Arbeitszeit je Hektar (und damit des Risikos der Unfallentstehung) um ein Mehrfaches voneinander abweichen ließen. Schließlich sei in diesem Kontext auch die in der Anlage 1 zur Satzung der Beklagten festgelegte obere Degressionsstufe von 50 ha kritisch zu hinterfragen, weil sie die Verhältnisse in Großbetrieben, wie dem der Klägerin, nicht hinreichend berücksichtige. Die Beitragsforderungen verstießen gegen das Übermaßverbot. Ungeachtet zwischenzeitlicher Flächenveränderungen und sonstiger betrieblicher Umstrukturierungen habe sich ihr Beitrag zwischen 2012 und 2017 fast verdoppelt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 02.06.2017 und den Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 sowie des Teilanerkenntnisses vom 02.02.2022 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (2 RU 40/85). Danach sei eine Abweichung des Gefährdungsrisikos gegenüber einer Gefahrtarifstelle, die zu einer Gefahrengemeinschaft gebildet worden sei, um mehr als 70 % nicht hinnehmbar. Das BSG habe in der vorgenannten Entscheidung mitnichten so eindeutig eine Aussage dazu getroffen, dass eine mehr als 70 %ige Abweichung nicht hinnehmbar sei. Vielmehr habe das BSG ausgeführt, dass auch solche Härten im Einzelfall bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen seien. Die bei der Beitragsberechnung in den einzelnen Produktionsverfahren berücksichtigten Degressionsverfahren basierten auf wissenschaftlichen Berechnungen des beauftragten Gutachters. Das Obstbauunternehmen der Klägerin sei der korrekten Risikogruppe zugeordnet worden. Eine erhebliche Abweichung des Grades der Unfallgefahr, welche zu Unklarheiten bei der Zuordnung zur Risikogruppe und zum Produktionsverfahren führe, sei nicht erkennbar. Den Unterschieden zwischen den einzelnen Obstbauunternehmen werde durch die unterschiedlichen Produktionsverfahren und Degressionsfaktoren Rechnung getragen (Hinweis auf Anlage 1 zu §§ 41, 42,43 und 44 sowie Anlage 2 zu § 47 der Satzung). Der in der Satzung der Beklagten festgesetzte Beitragsmaßstab stelle eine verwaltungspraktikable Berechnungsgrundlage dar und berücksichtige die Unfallrisiken in den Unternehmen angemessen und gesetzgemäß in ausreichendem Maße. Auch eine erhebliche Beitragssteigerung verletze nicht höherrangiges Recht, da die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt hätten. Härten seien im Einzelfall bei einer generalisierten Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. § 40 Abs. 2 der Satzung lege fest, für welche Unternehmen der Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet werde, § 42 der Satzung, wie der Arbeitswert für die Versicherten zu berechnen sei. § 42 Abs. 5 der Satzung bestimme, dass die ermittelten Arbeitswerte zu Zwecken einer gemeinsamen Umlagerechnung in BER umzurechnen seien. Für die Finanzierung der betroffenen Risikogruppen sei die Höhe des Umrechnungsfaktors unerheblich. Die Deckung der von einer Risikogruppe zu finanzierenden Leistungsaufwendungen werde – neben dem Hebesatz – durch den Risikogruppenfaktor sichergestellt. Bei Unternehmen, deren BER unmittelbar dem standardisierten Arbeitsbedarf entnommen würden, entspreche eine BER einem Arbeitstag zu zehn Stunden. Bei der Bestimmung des Umrechnungsfaktors in Ziffer 2 der Anlage 1 zur Satzung sei sicherzustellen gewesen, dass Unternehmen, deren Beitragsgrundlage der Arbeitswert sei, bei der Ermittlung der BER für den Grundbeitrag angemessen behandelt würden. Der Ansatz eines Arbeitswertes pro Tag von 200 € gehe auf die gutachterliche Empfehlung von Prof. Dr. Z... zurück und sei sachgerecht. Bei Berücksichtigung eines Stundenlohns von 20 € entspreche dies einem Umrechnungsfaktor von 200 €. Das Übermaßverbot sei nicht betroffen. Die Beitragsbelastung der Klägerin sei von 2013 nach 2014 nur um 2 % gestiegen sei und von 2014 nach 2015 sogar um 31 % gesunken. Dies zeige, dass der Beitragsmaßstab der Beklagten funktioniere und dem solidarischen Ausgleich gerecht werde.
Mit Bescheid vom 24.08.2016 hat die Beklagte den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2015 mit 11.631,86 € und den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 mit 9.305,48 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 31.01.2022 hat der Senat von dem Verfahren den Verfahrensteil abgetrennt, der die Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2015 durch den Bescheid vom 24.08.2016 betrifft.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2022 hat die Beklagte ein – von der Klägerin angenommenes – Teilanerkenntnis dahin angegeben, dass die Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und der Deckungsfaktor Grundbeitrag auf vier Dezimalstellen zu erfolgen hat und sich der Beitrag für das Jahr 2014 daher um 844,97 € mindert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Daher ist unter Abänderung des Gerichtsbescheides des SG Chemnitz vom 02.06.2017 der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses insoweit abzuändern, als in ihm ein den Betrag von 15.494,84 EUR übersteigender Betrag festgesetzt wird.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 02.02.2022, soweit in ihm der Umlagebeitrag für das Jahr 2014 festgesetzt wurde. Die Beklagte hat durch das Teilanerkenntnis den zunächst geforderten Betrag um 844,97 € reduziert. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich geforderten Betrag und dem Betrag, der sich ergibt, wenn der Risikogruppenfaktor, der Risikofaktor Produktionsverfahren und der Deckungsfaktor Grundbeitrag auf vier Dezimalstellen anstatt auf zwei Dezimalstellen gerechnet wird. Die in dem Bescheid vom 24.08.2015 enthaltene weitere Regelung über die Forderung des Vorschusses für das Jahr 2015 hat sich durch Erlass des Bescheides vom 24.08.2016, in dem der Umlagebeitrag für das Jahr 2015 festgesetzt wurde, erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R, RdNr. 11, juris). Über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umlageforderung für das Jahr 2015 in dem Bescheid vom 24.08.2016, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, ist nach der Abtrennung dieses Verfahrensteils durch Beschluss vom 31.01.2022 in dem abgetrennten Verfahren zu entscheiden. Dagegen ist die in dem Bescheid vom 24.08.2016 getroffene Festsetzung des Vorschusses für das Jahr 2016 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da es sich um eine eigenständige Regelung handelt, die keine der Regelungen des mit Klage angefochtenen Bescheides vom 24.08.2015 ersetzt. Der Bescheid vom 25.04.2014 über den Umlagebeitrag 2013 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Das zuvor gegen den Bescheid vom 25.04.2013 anhängige Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin allein die unzutreffende Flächenverteilung geltend gemacht hatte, ist durch Bescheid vom 25.04.2013, mit dem die Beklagte dem Widerspruch voll abgeholfen hat, vollumfänglich erledigt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 24.08.2015 noch nicht erlassen, so dass der Bescheid vom 24.08.2015 – unabhängig von der Frage, ob er den Bescheid vom 25.04.2014 abändert oder ersetzt – nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchverfahrens geworden sein kann. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG als Anfechtungsklage zulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 und des Teilanerkenntnisses vom 02.02.2022 ist insoweit rechtswidrig, als in ihm als Beitrag für das Umlagejahr 2014 ein den Betrag vom 15.494,84 EUR übersteigender Betrag festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Beitrages durch den Bescheid nicht zu beanstanden.
1.
Rechtliche Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide sind die Vorschriften des SGB VII und die Satzung der Beklagten. Denn die Klägerin war im Jahr 2014 Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens und damit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige als Unternehmer einzustufen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, dies ist hier die Klägerin.
2.
Die Beklagte ist seit dem 01.01.2013 die allein für Unternehmen des Gartenbaus im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V. m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 09.01.2013 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 25.11.2014 (nachfolgend nur noch "Satzung").
3.
Die Beklagte hat den von der Klägerin zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2014 ohne Verfahrensfehler festgesetzt.
a)
Der Umlagebescheid war hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und mit einer hinreichenden Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) versehen. Hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, d.h. entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 19, m.w.N., juris.). Dem wird der angefochtene Bescheid gerecht, insbesondere werden die Berechnungsgrundlagen und die Rechtsgrundlagen hinreichend erläutert.
b)
Die vor Erlass des Beitragsbescheides erforderliche Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist erfolgt. Bereits im Februar 2014 hatte die Beklagte die Klägerin auf die Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes hingewiesen. Ferner enthält der Bescheid vom 24.08.2015 detaillierte Ausführungen über die Beitragsberechnung im Einzelnen, so dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu der Beitragsgestaltung und damit zu den entscheidungserheblichen Tatsachen ausreichend Stellung nehmen konnte und auch genommen hat. Ein – von der Klägerin nicht gerügter – Anhörungsmangel ist damit gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB 1 X im Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17, RdNr. 20, juris).
4.
Indem die Beklagte bei der Berechnung des Risikogruppenfaktors im Jahr 2014 Leistungsaufwendungen, die aus dem Einsatz von Lohnunternehmen resultieren, als Leistungsaufwendungen der jeweiligen Risikogruppe des Einsatzunternehmens berücksichtigte, verstieß sie gegen ihre satzungsrechtlichen Vorschriften. Die Differenz aus dem zuletzt durch Bescheid vom 24.08.2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 02.02.2022 geforderten Betrag (16.552,92 € - 844,97 € = 15.707,95 €) und dem Beitrag berechnet ohne die Verschiebung der Leistungsaufwendungen (15.494,84 €) beträgt 213,11 €. In dieser Höhe war die Festsetzung des für das Umlagejahr 2014 zu zahlenden Beitrages rechtswidrig. Im Übrigen hat die Beklagte die Satzungsbestimmungen (hierzu unter a) und die gesetzlichen Beitragsberechnungsvorschriften (hierzu unter b) zutreffend angewandt. Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen waren von der Ermächtigung der §§ 182 ff SGB VII gedeckt (hierzu unter c) und sie verstießen in ihrer Anwendung auf die Klägerin auch nicht gegen Verfassungsrecht (hierzu unter d).
a)
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die LUV gesetzlich normierten Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr. Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs. 2 SGB VII in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.04.2012 (<LSV-NOG>, BGBl I 579) für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen, insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen, zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII). Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (§ 182 Abs. 3 SGB VII). Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (§ 182 ABs. 5 Satz 2 SGB VII). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Jahren; die §§ 158 und 159 SGB VII gelten entsprechend (§ 182 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Für Nebenunternehmen berechnen sich die Beiträge gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsbedarf ist entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nach der Fläche in Hektar abzuschätzen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist die Abschätzung in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfes die sich aus § 41 Abs. 2 der Satzung für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten BER anzusetzen sind. Gemäß § 41 Abs. 2 der Satzung ergeben sich die anzusetzenden Produktionsverfahren mit den entsprechenden Berechnungswerten aus Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung. In Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung sind die Produktionsverfahren mit der Festsetzung der BER aufgelistet, wobei bei den meisten Produktionsverfahren ein Degressionsbereich in Hektar mit Angabe einer Unter- und Obergrenze vorgesehen ist. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 zur Satzung beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“ (§ 47 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). In § 47 Abs. 3 der Satzung sind die Risikogruppen aufgelistet. Der Beitrag je Unternehmen berechnet sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages (§ 49 Abs. 1 der Satzung). Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren (§ 49 Abs. 2 der Satzung). Der Grundbeitrag berechnet sich vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 der Satzung aus der Multiplikation der Summe der BER Grundbeiträge (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 49 Abs. 3 der Satzung). Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe sowie die entsprechende Anzahl der BER aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt (§ 50 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Summe der BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt (§ 50 Satz 2 der Satzung). Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den jeweiligen Risikogruppenfaktor (§ 50 Satz 3 der Satzung). Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden BER ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Menge BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). In § 51 Abs. 2 der Satzung werden die Aufwendungen aufgelistet, die über die Grundbeiträge finanziert werden sollen. Zur Finanzierung des Umlagesolls der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung des Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe der BER geteilt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Höhe des Hebesatzes setzt der Vorstand fest (§ 54 Abs. 2 der Satzung). Ferner ist in § 56 der Satzung die Durchführung des solidarischen Ausgleichs zwischen den Risikogruppen durch Verteilung von Über- und Unterdeckungen auf andere Risikogruppen durch Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors näher geregelt. Allerdings wird dabei die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors durch die Umlageberechnung auf 20 v.H. begrenzt. § 57 der Satzung regelt den solidarischen Ausgleich innerhalb einer Risikogruppe nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs nach § 56 der Satzung durch Ermittlung eines Risikofaktors Produktionsverfahren. Über- und Unterdeckungen werden dabei – begrenzt auf 20 v.H. – von den anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe getragen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung).
aa)
Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin entsprechend den Vorgaben ihrer Satzung im Jahr 2014 mit einer Fläche von 174,97 ha zum Produktionsverfahren "Baumobst (manuelle Ernte)", mit einer Fläche von 10,95 ha zum Produktionsverfahren "Beerenobst" und mit einer Fläche von 54,77 ha zum Produktionsverfahren "Obstbau mit mechanischer Ernte" in der Risikogruppe 3 "Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume", mit einer Fläche von 3,23 ha zum Produktionsverfahren "Futterbau und Bioenergiepflanzen" in der Risikogruppe 1 "Ackerbau" und mit einer Fläche von 0,69 ha zum Produktionsverfahren "Grünland" in der Risikogruppe 2 "Grünland" veranlagt. Ferner hat sie unter Zugrundelegung des jeweils in Anlage 2 zu § 47 der Satzung festgelegten Arbeitsbedarfs je Einheit zutreffend insgesamt 29.141,94 BER errechnet. Sodann hat sie unter Berücksichtigung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,16 Euro je BER, und dem jeweiligen Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren einen Risikobeitrag in Höhe von 29.141,94 € errechnet. Daneben hat die Beklagte auf der Grundlage von 350 BER und einem Deckungsfaktor 0,15 unter Multiplikation mit dem Hebesatz von 6,16 einen Grundbeitrag in Höhe von 323,40 € ermittelt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen, den Zuschlag nach dem Beitragsausgleichsverfahren hinzugerechnet, den entsprechenden Bonus abgezogen, den Beitrag nach der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII auf 23.108,18 gesenkt. Eine Absenkung nach der Härtefallregelung in § 49a der Satzung hat sie nicht durchgeführt. Ferner hat sie unter Anwendung der satzungsrechtlichen Vorschriften – u.a. unter Anwendung des Maßstabes "tatsächlicher Arbeitsaufwand nach Arbeitstagen" und der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII für das Nebenunternehmen (Verkaufsstelle) – einen Beitrag in Höhe von 150,71 € errechnet, so dass sich für das Jahr 2014 insgesamt ein Beitrag in Höhe von 16.552,92 € ergab, der sich aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 02.02.2022 um 844,97 € auf 15.707,95 € reduziert. Dies ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und der Deckungsfaktor Grundbeitrag auf vier Dezimalstellen erfolgt, anstatt wie noch im Bescheid vom 24.08.2015 auf zwei Dezimalstellen.
bb)
Die Beitragsberechnung in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten ist insoweit fehlerhaft, als sie den Leistungsaufwand, der bei den Lohnunterunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei den Einsatzunternehmen entstanden ist, als Leistungsaufwand des Einsatzunternehmens berücksichtigt, damit den Risikogruppenfaktor unzutreffend berechnet hat und ohne diesen Fehler nur einen Betrag in Höhe von 15.494,84 € fordern durfte. Die Beklagte durfte bei der Berechnung des Risikogruppenfaktors nach ihren eigenen Satzungsvorschriften nur die bei den Unternehmen der Risikogruppe entstandenen Aufwendungen berücksichtigen. Gemäß § 50 Satz 3 der Satzung ergibt die Division der Leistungsaufwendungen Risikogruppe mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen den jeweiligen Risikogruppenfaktor. Dabei ist gemäß § 50 Satz 1 der Satzung "der Leistungsaufwand je Risikogruppe" zu berücksichtigen. Aus § 55 Abs. 1 der Satzung ergibt sich, dass die Unternehmen einer Risikogruppe "ihre Aufwendungen" durch die Zahlung von Beiträgen selbst finanzieren. Die Praxis der Beklagten, den Leistungsaufwand, der bei Unternehmen einer anderen Risikogruppe angefallen ist – hier der Risikogruppe 11 – dem Leistungsaufwand einer anderen Risikogruppe zuzuordnen, kann mit den vorgenannten Satzungsbestimmungen nicht in Einklang gebracht werden. Diesem Mangel ist die Beklagte offenbar später mit der Einfügung des § 49b der Satzung durch den 7. Nachtrag zur Satzung vom 26.11.2015 begegnet. Die eingefügte Vorschrift besagt, dass Leistungsaufwendungen aus Versicherungsfällen "verursachergerecht" den in der Anlage 1 zu § 41 bis 44 genannten Produktionsverfahren zugeordnet werden. Die Vorschrift ist jedoch erst nach den streitgegenständlichen Zeiträumen eingefügt worden und kann daher nicht auf die vorliegende Beitragsberechnung angewandt werden. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass der beim Einsatz von Lohnunternehmen entstandene Aufwand als Leistungsaufwand des Einsatzunternehmens zu behandeln ist. Im allgemeinen Unfallversicherungsrecht sieht § 157 Abs. 3 SGB VII vor, dass die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden. Gezahlte Leistungen sind dabei alle Entschädigungsleistungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers für alle Versicherungsfälle der Versicherten, deren Unternehmen von der jeweiligen Gefahrtarifstelle umfasst sind (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, RdNr. 34, juris; Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 157 SGB VII, RdNr. 42). Auch wenn § 157 Abs. 3 SGB VII nicht ausdrücklich in der LUV gilt, so handelt es sich doch um einen allgemeinen Grundsatz der Unfallversicherung, dass eine Gefahrengemeinschaft von Unternehmen für die Unfallrisiken ihrer Beschäftigten aufzukommen hat. Diesem Grundsatz entsprechen auch die §§ 50 Satz 1, § 55 Abs. 1 der Satzung in der Fassung bis zum 6. Nachtrag vom 25.11.2014. Da weitere Zeiträume nicht streitbefangen sind, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob eine durch Satzung geregelte Berücksichtigung von Leistungsaufwendungen von Lohnunternehmen bei anderen Risikogruppen mit dem Gesetz und insbesondere mit § 182 Abs. 2 SG VII zu vereinbaren ist. Dafür könnte sprechen, dass der Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs nach Abschätzungstarif nicht berücksichtigt, von wem die landwirtschaftlichen Flächen bearbeitet werden und dementsprechend auch der Leistungsaufwand, der durch die Bearbeitung dieser Flächen entsteht, durch die jeweilige Risikogruppe getragen werden soll (vgl. hierzu auch Z..., Gutachterliche Stellungnahme 2013, Seite 10). Dagegen könnte sprechen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen letztlich für Unfallrisiken von Personen aufkommen müssen, die nicht bei ihm beschäftigt sind.
cc)
Die Beklagte hat die ihr zugewiesenen sogenannten "Altlasten Ost" zutreffend bei dem Risikobeitrag berücksichtigt. Bei den Altlasten Ost handelt es sich um Aufwand, den die Beklagte für bis zum 31.12.1990 im Beitrittsgebiet eingetretene Versicherungsfälle zu übernehmen hat. Die im Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II, 885) i.V.m. Anlage I Kapitel VII Sachgebiet I Abschnitt III 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) festgelegte Verteilung der genannten Lasten auf die Träger der Unfallversicherung numerisch nach Geburtstag und-monat des Leistungsempfängers und innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen ist verfassungsmäßig (BSG, Urteil vom 02.07.1996 – 2 RU 1795, RdNr. 18; Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/03 R, RdNrn. 22 ff., beide juris). Die Berücksichtigung bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die allgemeine Unfallversicherung hat das BSG bereits entschieden, dass es grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse (BSG, Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/03 R, RdNrn. 24 ff., juris). Dies hat es damit begründet, dass die ungleiche Belastung der Unternehmen sich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen lässt und das Gewicht der Rechtfertigungsgründe zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis steht. Zwischen den Unternehmen untereinander sowie den Unternehmen (= Arbeitgeber) und den Versicherten (= Arbeitnehmer) besteht eine spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung nicht nur hinsichtlich des aktuellen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern aufgrund des jährlichen Umlageprinzips und der ggf. jahrzehntelang zu erbringenden Entschädigungsleistungen über entsprechend viele Jahre und letztlich Generationen hinweg (BSG, a.a.O. RdNr. 25). In der Konsequenz bedeutet dies, dass die im Umlagejahr bestehenden Unternehmen aufgrund ihres Unfallgeschehens in dem erst kurze Zeit zurückliegenden Beobachtungszeitraum sowie ihrer aktuellen Entgeltsummen die Altlasten aus der Vergangenheit der letzten Jahrzehnte ihrer Berufsgenossenschaft finanzieren. Dies stellt keinen Gleichheitsverstoß dar, insbesondere, weil es sich nicht um personenbezogene Differenzierungsmerkmale handelt, nur mittelbare Auswirkungen auf Grundrechte, insbesondere auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12, 14 GG, über die erhöhte Beitragspflicht entstehen und es letztlich um sachverhaltsbezogene Merkmale geht, nämlich das Unfallrisiko und die Entgelthöhe für die Beitragsberechnung. Unfallrisiko und Entgelthöhe führen notwendigerweise aufgrund des Umlagesystems und dessen Berechnungsmodus "Neulast" dazu, dass Unternehmen, die heute eine hohe Summe an Arbeitsentgelten entrichten, stärker zu den Altlasten herangezogen werden, als Unternehmen mit einer geringen Entgeltsumme. Gleiches gilt für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos: Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein hohes Unfallrisiko und eine hohe Gefahrklasse haben, tragen überproportional die hohen Altlasten von Unternehmen, die früher - vor dem der jetzigen Gefahrklassenberechnung zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum - ein hohes Unfallrisiko hatten, das zu vielen heute noch zu bedienenden Entschädigungsfällen führte, aber mittlerweile ein niedrigeres Unfallrisiko und damit eine niedrigere Gefahrklasse haben. Dies ist aber eine Folge der dem Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrundeliegenden speziellen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen, vor allem der Unternehmen untereinander (BSG, a.a.O., RdNr. 26). Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so ist nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte. Die einzige insofern bestehende Besonderheit ist, dass die den Altlasten-Ost zugrundeliegenden Unfälle und Berufskrankheiten im Zuge der Wiedervereinigung nicht exakt dem jeweils eigentlich zuständigen Unfallversicherungsträger zugeordnet wurden, sondern nach dem oben dargestellten Schlüssel auf alle Unfallversicherungsträger unter Zugrundelegung der Geburtstage der Verletzten verteilt wurden. Hieraus ableitbare Verstöße gegen den Gleichheitssatz sind nicht ersichtlich. Diese Gleichstellung von Altlasten-Ost und Altlasten-West folgt auch aus der ungeteilten Heranziehung der heutigen Unternehmen im Beitrittsgebiet zur Umlage der Beklagten, weil anderenfalls die heutigen Unternehmen-Ost zwar die Altlasten-West voll mitfinanzieren müssten, ggf. sogar verstärkt aufgrund einer hohen Gefahrklasse, für die Unternehmen-West aber hinsichtlich der Altlasten-Ost Sonderregelungen gelten würden (BSG, a.a.O., RdNr. 27). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG zum allgemeinen Unfallversicherungsrecht. Die maßgeblichen Gesichtspunkte, die für eine dem Gleichheitssatz entsprechende Umlegung des Finanzbedarfs für die Altlasten Ost nach dem Grad der Unfallgefahr sprechen, gelten auch für die Berücksichtigung dieser Lasten im Risikobeitrag in der LUV. Die Beklagte hat daher zutreffend die Altlasten Ost als Leistungsaufwand aus Versicherungsfällen bis zum 31.12.1990 auf dem Gebiet des Beitrittsgebiets nicht in § 51 Abs. 2 der Satzung als durch die Einnahmen des Grundbeitrags zu deckende Aufwendung sondern bei dem über den Risikobeitrag zu verteilenden Umlagesoll berücksichtigt. Diese Zuordnung bedurfte auch keiner satzungsmäßigen Regelung, da der Gesetzgeber selber davon ausging, dass diese Lasten nach dem Grad der Unfallgefahr zu verteilen waren. Dies kann aus § 1157 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vom 01.01.1991 bis 31.12.1996 geltenden Fassung und § 215 Abs. 9 SGB VII in der vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung entnommen werden. Nach den vorgenannten Vorschriften konnte zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1996 und erneut vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2013 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abgesehen werden, wobei die Vertreterversammlung hierzu das Nähere bestimmte. Der Gesetzgeber hat also vorausgesetzt, dass die Altlasten nach dem Grad der Unfallgefahr zu verteilen sind und nur für die bezeichneten Zeiträume hiervon abgesehen werden konnte. Die Altlasten Ost waren daher bei dem Umlagesoll zu berücksichtigen, ohne dass es für diese Zuordnung einer satzungsrechtlichen Regelung bedurft hätte. Bei der Beitragsgestaltung der Beklagten drückt sich die Unfallgefahr aber durch die Risikogruppen und innerhalb der Risikogruppen durch die Produktionsverfahren aus, so dass die von der Beklagten angewandte Verteilung der Altlasten Ost auch ohne Satzungsbestimmung nicht zu beanstanden ist. Dass die Beklagte die Verteilung der nicht zuordenbaren Leistungen nunmehr in ihrer Satzung in der Fassung des 7. Nachtrages vom 26.11.2015 in § 49b Abs. 3 der Satzung regelt, ist zur Klarstellung zu begrüßen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Verteilung in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen.
dd)
Für die Festlegung der Höhe der Risikogruppenfaktoren, der Risikofaktoren Produktionsverfahren, des Korrekturfaktors Risikogruppe und des Deckungsbeitrags Grundbeiträge war weder ein Beschluss der Vertreterversammlung noch des Vorstandes notwendig. Sowohl die maßgebenden Berechnungsgrundlagen als auch der Berechnungsweg der vorgenannten Werte sind in §§ 50, 55, 56 und 57 der Satzung hinreichend klar festgelegt. Es handelt sich um Berechnungen, die prinzipiell jeder vornehmen kann. Da die Ermittlung der hier diskutierten Werte somit kein Werturteil, sondern eine – mithilfe der Mathematik – nachprüfbare Tatsache ist, war jeder Rechtsanwender befugt, die dafür notwendige Berechnung selbst durchzuführen, ohne dass es eines Beschlusses der Vertreterversammlung oder des Vorstandes bedurfte (vgl. zum Hebesatz: BSG, Urteil vom 23.06.2020 – B 2 U 14/18 R, RdNr. 18, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Berechnung der o.g. Werte – insbesondere bei der Ermittlung des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Korrekturfaktors Risikogruppe – mehrschrittige Rechenvorgänge erforderlich sind (vgl. die Berechnungsbeispiele bei vom Hofe, Der solidarische Ausgleich innerhalb der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft – Auswertung des Umlagejahre 2013, SdL 1/2014, S. 27, 39 und 32 f.), da es allein darauf ankommt, dass die maßgebenden Berechnungsgrundlagen sowie die Berechnungswege selber vorgegeben sind und durch den Rechtsanwender nicht beeinflusst werden können. Das von der Klägerin monierte Fehlen eines Korrekturfaktors Risikogruppe in dem angefochtenen Bescheid ist darauf zurückzuführen, dass im Umlagejahr 2014 keine Risikogruppe die in § 56 der Satzung festgesetzten Schwellenwerte über- bzw. unterschritten hat, so dass auch kein Korrekturfaktor Risikogruppe zu errechnen war (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 16.01.2018 – S 20 U 3556/16, RdNr. 34, juris).
b)
Die Beitragsberechnung verstößt auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften der Beitragsberechnung, insbesondere nicht gegen § 187 Abs. 1 SGB VII. Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten hatte der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des DeckungsbeitragsGrundbeitrag auf zwei Dezimalstellen und nicht auf vier Dezimalstellen im Jahr 2014 gegen die Berechnungsgrundsätze des § 187 Abs. 1 SGB VII verstoßen hat. Den Hebesatz hat die Beklagte zu Recht auf zwei Dezimalstellen berechnet. Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden dagegen gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf zwei Dezimalstellen berechnet. Systematisch steht die Vorschrift im Vierten Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften) im Sechsten Kapitel (Aufbringung der Mittel). Sie sieht einheitliche Berechnungssätze im gesamten Beitragsrecht und mit der Verweisung in § 96 Abs. 5 SGB VII darüber hinaus im Leistungsrecht bei Geldleistungen vor. Die Vorschrift gilt daher ausnahmslos auch für die Beitragsberechnung in der LUV. Bei dem Hebesatz handelt es sich um einen auf zwei Dezimalstellen zu rechnenden Geldbetrag. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird zur Ermittlung des Hebesatzes das Umlagesoll durch die Summe der BER geteilt. Bei dem Umlagesoll handelt es sich ohne Zweifel um einen Geldbetrag, aber auch der Wert des Quotienten stellt einen Geldbetrag dar. Er drückt aus, wieviel Euro des Umlagesolls auf je eine BER entfallen. Dass es sich bei dem Hebesatz um ein Berechnungselement der Beitragsberechnung handelt, steht der Qualifikation als Geldbetrag i.S.v. § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht entgegen. Die Vorschrift wurde den §§ 121 und 123 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nachgebildet, so dass die zu den vorgenannten Vorschriften geltenden Grund-sätze auch für die Auslegung von § 187 Abs. 1 SGB VII herangezogen werden müssen. § 123 Abs. 1 SGB VI, der § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII entspricht, gilt für sämtliche Geldbeträge die nach dem SGB VI zu ermitteln sind (z.B. Renten und Übergangsgelder). Sie findet aber auch Anwendung auf Feststellungen, die ihre Grundlage in Geldbeträgen haben, wie z.B. Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge und die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 123 SGB VI, RdNr. 14 unter Hinweis auf die Gesetzbegründung zu § 123 SGB VI; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 RdNr. 5). Hieraus wird deutlich, dass nicht nur Geldbeträge, die das Endergebnis einer Berechnung darstellen, z.B. in Gestalt einer Geldleistung oder eines Beitrages, sondern auch Berechnungselemente, die einen Geldbetrag ausdrücken – wie hier der Hebesatz – auf zwei Dezimalstellen zu runden sind.
Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII den für die Klägerin geltenden Angleichungssatz für das Jahr 2014 mit 75,9958 v.H. ermittelt und angewandt. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Berechnungsfehler eingewandt. Dass – wie von der Klägerin moniert – der Angleichungssatz Flächenveränderungen nach dem Jahr 2012 nicht berücksichtigt, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 221b Abs. 2 SGB VII, der den Ausgangsbeitrag für das Jahr 2012 in das Verhältnis zu dem Beitrag setzt, der sich für das Jahr 2012 bei Anwendung der gemäß § 221 Abs. 4 SGB VII ab 2013 geltenden Berechnungsgrundlagen ergeben würde (Zielbeitrag). Änderungen der betrieblichen Verhältnisse in der Übergangszeit 2013 bis 2017 werden gemäß § 221b Abs. 3 Satz 1 SGB VII nicht berücksichtigt. Diese gesetzliche Regelung soll landwirtschaftlichen Unternehmen in einer Übergangszeit Gelegenheit geben, sich auf den neuen Beitragsmaßstab einzustellen, nicht aber vor Beitragsänderungen schützen, die sich aus anderen Gründen, wie z.B. einer Flächenänderung, ergeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bescheid in Bezug auf die Mitteilung der Angleichungssätze für die Jahre 2015, 2016 und 2017 keine Regelung, sondern nur eine Information enthält mit Folge, dass die Angleichungssätze für die Folgejahre im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen sind (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17, RdNr. 10, juris).
c)
Die in der Satzung der Beklagten geregelten, hier angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG Urteil vom 11.4.2013 – B 2 U 8/12 R; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris). Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R m.w.N.; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24, beide juris). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs. 2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG Urteile vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).
Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der LUV hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., juris). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (BSG, a.a.O., m.w.N.).
aa)
Die Ausgestaltung der von der Beklagten im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gewählten Beitragsmaßstäbe hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Dies gilt insbesondere für den für die hier maßgeblichen Risikogruppen 1, 2 und 3 gewählten Maßstab des Arbeitsbedarfs nach Abschätzung. Nach § 182 Abs. 6 Satz 1 der Satzung ist der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten zu schätzen. Die Einzelheiten der Abschätzung des Arbeitsbedarfs sind jedoch dem Versicherungsträger überlassen, dessen Satzung insoweit das "Nähere" zu bestimmen hat (§ 182 Abs. 6 Satz 2 SGB VII). Dabei steht dem Versicherungsträger nicht eine gleich große Entscheidungsfreiheit wie bei der Wahl zwischen angemessenen Beitragsmaßstäben zu. Der in der Satzung festgelegte zulässige Beitragsmaßstab muss sachgerecht in sich schlüssig sein. Vorgegeben ist dem Satzungsgeber durch das Merkmal des Durchschnittsmaßstabes ein objektiver Maßstab, der sich schematisierend in einem in Arbeitstagen oder Arbeitseinheiten festzulegenden betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 14, juris). Auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen kommt es nicht an. Allerdings muss der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 2; Urteil vom 15.12.1982 – 2 RU 61/81, RdNrn. 18, 20). Dabei ist eine dezidierte Berechnung der Arbeitswerte nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 182 SGB VII <Stand: 19.08.2021>, RdNr. 49.1).
Die Beklagte hat die Vorgaben des § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII hinreichend beachtet. Sie hat den tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsbedarf der § 41 Abs. 2 i.V. m. Ziffer 1 der Anlage zur Satzung genannten Produktionsverfahren in Ansatz gebracht. Sie hat sich dabei auf die von Prof. Dr. Z... in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2013 errechneten Durchschnittswerte gestützt. Der Gutachter hat seine Empfehlungen wiederum auf eine solide Datengrundlage, u.a. auf die Datensammlungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KBTL), gestützt. Der Senat hat die u.a. von Prof. Dr. Z... verwendete KBTL-Datensammlung "Obstbau – Betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Kalkulationen" (4. Auflage 2010) beigezogen und konnte sich davon überzeugen, dass diese auch umfangreiche Daten über den benötigten Arbeitsbedarf/ha der im Obstbau anfallenden Tätigkeiten und Produktionsverfahren enthält. Auch das BSG hat bestätigt, dass die Beklagte sich auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Z... aus dem Jahr 2013 stützen durfte (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris). Bei der Errechnung der Arbeitsbedarfe hat die Beklagte insgesamt zwischen 44 Produktionsverfahren und in der Risikogruppe 3 allein zwischen neun Produktionsverfahren differenziert und dabei die verschiedenen Kulturarten i.S.v. § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII hinreichend berücksichtigt. Für den Arbeitsbedarfsmaßstab ist davon auszugehen, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, juris, RdNr. 21). Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsbedarfes für die in der Satzung genannten Produktionsverfahren wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Sie macht vielmehr geltend, dass bei der Risikogruppenbildung stärker hätte differenziert werden müssen, da der Arbeitsbedarf je nach Region, verwendeter Technik, Betriebsgröße, Art und Weise des Anbaus, der Ernte und dem Einsatz von Frost- und Hagelschutz variiere.
bb)
Mit ihren Bedenken gegen die Verwendung von mehreren Beitragsmaßstäben in der Satzung der Beklagten kann die Klägerin nicht durchdringen. Tatsächlich sieht die Satzung der Beklagten vier verschiedene Beitragsmaßstäbe vor. Die Beiträge werden für die in § 40 Abs. 1 der Satzung genannten Unternehmen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif, für die in § 40 Abs. 2 der Satzung genannten Unternehmen nach dem Arbeitswert, für die in § 40 Abs. 3 der Satzung genannten Unternehmen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und für die in § 40 Abs. 4 der Satzung genannten Unternehmen nach der bejagbaren Fläche berechnet. Bei allen in § 40 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung genannten Maßstäben handelt es sich um nach § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausdrücklich zugelassene Maßstäbe. Gemäß § 187 Abs. 3 SGB VII kann die Satzung für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen. Von dem ihr durch § 187 Abs. 3 SGB VII eingeräumten Gestaltungsermessen hat die Beklagte Gebrauch gemacht und für Unternehmen der Seen-, Bach– und Flussfischer sowie Nebenunternehmen mit Ausnahmen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Nebenunternehmen festgelegt, dass sich die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnen. Der Senat hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwendung von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben innerhalb einer Satzung. Bereits aus § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB VII folgt, dass der Träger der LUV auch „einen anderen vergleichbaren Maßstab“ zur Berechnungsgrundlage machen kann. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit einer Kombination der ausdrücklich in § 182 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 182 SGB VII, Stand: 19.08.2021, RdNr. 27; Roßkopf in: Lauterbach, § 182 RdNr. 26; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2011, § 182 RdNr. 9). Auch der Gesetzgeber hat bei der Errichtung der Beklagten eine Kombination von Beitragsmaßstäben für möglich gehalten (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7916, S. 28). Das BSG hat innerhalb eines Abschätzungstarifs eine Kombination von Abschätzung des Arbeitsbedarfs nach Fläche und nach tatsächlichen Arbeitstagen nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 23.05.1973 – 8/7 RU 43/71, RdNr. 16). Die Beklagte hat von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und eine Kombination der in § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe vorgesehen. Die entsprechende satzungsrechtliche Ausgestaltung berücksichtigt dabei zum einen, dass innerhalb einer Gefahrengemeinschaft (Risikogruppe) jeweils nur ein Maßstab zur Anwendung kommt. Zum anderen hat sie in § 42 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 2 der Anlage 1, § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3 der Anlage 1 und § 44 Abs. 4 i.V.m. mit Ziffer 4 der Anlage 1 der Satzung Regelungen zur Umrechnung der anderen Maßstäbe in BER vorgesehen. Dies war u.a. für die Berechnung des Hebesatzes und des Deckungsfaktors Grundbeiträge notwendig. Damit war auch – anders als von der Klägerin gerügt – eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umrechnung der Beitragsmaßstäbe vorhanden. Auch die gerügte Umrechnung des Arbeitswerts in BER ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 42 Abs. 5 der Satzung i. V. m. Ziffer 2 der Anlage der Satzung, wonach zur Ermittlung der BER je Produktionsverfahren der in Euro ermittelte Arbeitswert durch 200,00 € geteilt wird. Dabei hat sich die Vertreterversammlung der Beklagten auf die gutachterliche Empfehlung von Prof. Dr. Z... gestützt, der auf der Grundlage der von ihm ermittelten tatsächlichen Stundenlöhne im Gartenbau einen Wert von 200,00 € für die Umrechnung des Arbeitswerts in BER vorgeschlagen hat. Dabei entspricht 200,00 € einem Arbeitstag zu zehn Stunden und damit einer BER. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der Festlegung des Divisors von 200,00 € ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat. Schließlich ist zu beachten, dass dieser Ansatz wegen des Risikogruppenfaktors (beim risikoorientierten Beitragsteil trägt sich jede Risikogruppe selbst; ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen hat in den Umlagejahren 2013 und 2014 nicht stattgefunden) nur bei der Bemessung des Grundbeitrags Bedeutung hat.
cc)
Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes auch nicht dadurch überschritten, dass die in Anlage 1 zu § 41 Abs. 2 der Satzung der bei den Produktionsverfahren Baumobst und Beerenobst ein Degressionsbereich (nur) im Bereich von 1 ha bis 50 ha vorgesehen ist. Die Klägerin wendet hier sinngemäß dagegen ein, dass bei Betrieben wie dem ihrigen, die sehr viel größer als 50 ha sind, der Arbeitsbedarf und mit ihm auch die Unfallgefahr sinke. Zunächst ist erneut festzuhalten, dass für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 17; Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 21, beide juris). Die Beklagte hat überdies zur weiteren Differenzierung auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. Z... innerhalb des hier maßgeblichen Produktionsverfahrens für Flächen zwischen 1 ha und 50 ha eine Degression vorgesehen, die berücksichtigt, dass sich mit steigernder Größe der landwirtschaftlichen Fläche der Arbeitsbedarf pro Hektar in der Regel verringert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris). Die Klägerin behauptet jedoch, dass sich der Arbeitsbedarf bei noch größeren Betrieben noch weiter verringert und deswegen der Degressionsbereich auch über 50 ha hinaus hätte erweitert werden müssen. Es kann dahinstehen, ob sich durch eine Erweiterung des Degressionsbereiches der Arbeitsbedarf noch zutreffender abschätzen lassen könnte. In diesem Zusammenhang erscheint die Annahme, dass sich ab einer bestimmten Flächengröße der Arbeitsbedarf je Hektar bei steigender Größe nicht mehr signifikant verringert, als nachvollziehbar. In jedem Fall ist die getroffene Regel mit § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu vereinbaren. Denn diese Regel geht ausdrücklich von dem "Durchschnittsmaß" der erforderlichen menschlichen Arbeit aus, die überdies zu schätzen ist. Die Schätzung des Durchschnitts verlangt nicht, dass das Durchschnittsmaß für jede nur erdenkliche Betriebsgröße und nach Art und Einsatz verschiedener Techniken individuell errechnet wird, insbesondere kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen nicht an. Mit dem Durchschnittsmaßstab ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, die damit verbundenen Härten sind hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1982 – 2 RU 61/81; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII, RdNr. 12). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung des BSG sowohl Regelungen, die gar keine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris) als auch Regelungen, die eine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 23.05.1973 – 8/7 RU 43/71, RdNr. 16, juris) nicht beanstandet. Die mit einer danach zulässigen Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen in Einzelfällen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfassten landwirtschaftlichen Unternehmen im Geltungsbereich der Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 25; Urteil vom 15.12.1982, 2 RU 61/81, RdNr. 20, beide juris). Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in nicht geringer Zahl gleichartige Betriebe, bei denen z.B. aufgrund ihrer Betriebsstruktur eine derartige Abweichung vom Durchschnittssatz vorläge, geben würde (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 25, juris). Hierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Die durchschnittliche Baumobstfläche je Betrieb betrug im Jahr 2012 deutschlandweit durchschnittlich 6,1 ha/Betrieb (Quelle auch zu den nachfolgenden Zahlen: Garming/Dirksmeyer/Bork, Entwicklungen des Obstbaus in Deutschland von 2005 bis 2017: Obstarten, Anbauregionen, Betriebsstrukturen und Handel, 2018, S. 19, Tabelle 4.2). Außer in Sachsen, wo im Jahr 2012 die durchschnittliche Baumobstfläche 63,7 ha/Betrieb (bei 54 Betrieben) betrug, wird in keinem anderen Bundesland eine durchschnittliche Baumobstfläche von über 50 ha/Betrieb erreicht (Baden-Württemberg 3,7 ha/Betrieb; Niedersachsen: 14,2 ha/Betrieb; Rheinland-Pfalz: 5,4 ha/Betrieb, Bayern: 2,4 ha/Betrieb, Nordrhein-Westfalen: 8,2 ha/Betrieb; Thüringen: 40,4 ha/Betrieb, Brandenburg: 17,0 ha/Betrieb, Mecklenburg-Vorpommern: 46,3 ha/Betrieb, Sachsen-Anhalt 18,5 ha/Betrieb, Hamburg: 10,8 ha/Betrieb, Hessen: 2,7 ha/Betrieb, Schleswig-Holstein 6,7 ha/Betrieb). Aus den vorgenannten Zahlen ergibt sich, dass es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Betriebe (2012: 7.455 Betriebe) nur eine sehr geringe Zahl von Betrieben gibt, für die eine Degression in einem Bereich von über 50 ha/Betrieb überhaupt in Betracht käme. Die Beklagte überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie in einer solchen Situation einen Degressionsbereich von 1 ha bis 50 ha festlegt.
dd)
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Arbeitsbedarfes nicht differenziert zwischen Unternehmen, die ausschließlich mit eigenen Arbeitskräften arbeiten und Unternehmen, die Lohnunternehmen einsetzen (ebenso: LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 – L 1 U 212/18, RdNr. 28, juris). Eine typisierende Regelung, wie die vorliegende, kann die konkrete Bewirtschaftung nicht berücksichtigen. Darüber hinaus ziehen die landwirtschaftlichen Unternehmen den Nutzen aus ihren Flächen, auch wenn Lohnunternehmer zur Bewirtschaftung herangezogen würden (Sächsisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 – L 2 U 108/13, RdNr. 40, juris). Schließlich sieht die gesetzliche Regelung des § 182 Abs. 5 SGB VII einen Maßstab vor, der gerade unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitskräfte ist. Dieser Typik würde es widersprechen, wenn er vom Umfang des Einsatzes von Lohnunternehmen abhängig wäre (vgl. für die Beschäftigung unversicherter Arbeitskräfte: BSG, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 12/13 R, RdNr. 22, juris).
ee)
Die Beklagte hat auch die Vorgabe des § 182 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VII, wonach die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen sind, beachtet. Durch die Neuregelung zum 01.01.2013 ist die Bedeutung der Unfallrisiken hervorgehoben worden, was bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen ist (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII RdNr. 19). § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Notwendigkeit eines solidarischen Ausgleichs (Keller, a.a.O.). Aus diesem Grunde ist auch sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefassten Betriebe ein ausreichendes Beitragsvolumen ausweisen, um die Finanzierung der gemeinsamen Risiken gewährleisten zu können (vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 128). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris). Allerdings sind diese Anforderungen im Bereich der LUV gelockert, denn die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann zwar gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 2 2. Halbsatz SGB VII einen Gefahrtarif aufstellen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Grundsätzlich hat sie aber Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken in Risikogruppen zusammenzufassen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII RdNr. 19; vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 127 ff.). Dementsprechend sieht auch § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vor, dass zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet werden, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder mit vergleichbaren Betriebsformen zusammengefasst werden. Ferner ist auch sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefassten Betriebe ein ausreichendes Beitragsvolumen ausweisen, um die Finanzierung der gemeinsamen Risiken gewährleisten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, RdNr. 29, juris). Hier wird ein Beitragsvolumen von 10 Millionen Euro als ausreichend angesehen, um eine eigenständige Risikogruppe bilden zu können (vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 128).
Da die Beklagte von der Aufstellung eines Gefahrtarifs abgesehen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob sie „durch die Bildung der Risikogruppen die Unfallrisiken der Unternehmen“ berücksichtigt hat. Dies ist zu bejahen, da sie insgesamt 16 Risikogruppen, in denen sie jeweils verschiedene Produktionsverfahren zusammengefasst hat, gebildet hat. Sie hat dabei auch nicht den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten und sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gehalten. Diese Annahme wird durch die Einwände der Klägerin nicht erschüttert. Auch bei Bildung von Risikogruppen und insbesondere der Zuordnung von Produktionsverfahren zu den Risikogruppen kommt es letztendlich aufgrund des Gestaltungspielraums des Satzungsgebers nicht darauf an, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R – RdNr. 28 m.w.N, juris). Maßgebend ist auch hier, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelung anzuführen sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermögen die Einwände der Klägerin gegen die Bildung der Risikogruppen nicht zu verfangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung bei der Bildung der Risikogruppe 3 "Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume" nicht nach Regionen, Einsatz verschiedener Techniken, Art und Weise des Anbaus und der Ernte und ob in dem Betrieb Frost- und Hagelschutzeinrichtungen verwandt werden, differenziert. Denn es liegt im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, nicht noch weiter als bereits geschehen unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Aspekte zu differenzieren, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R – RdNr. 28 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/7916 S. 27 f. und 38 f., juris). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte insbesondere nicht gehalten, bei der Bildung von Risikogruppen innerhalb ihres Geltungsbereichs nach Regionen – wie bei der KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung – zu differenzieren (vgl. auch BSG, a.a.O.). Die Klägerin behauptet insoweit, dass aufgrund regionaler Besonderheiten in den Anbautechniken, der Größe der Betriebe, der Topografie und der Wetterlage sich die Unfallgefahr in einzelnen Regionen erheblich unterscheide. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegte Statistik schon nicht geeignet ist, die behauptete unterschiedliche Unfallgefahr nach Regionen im maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Es handelt sich um eine Statistik aus dem Jahr 2006, die nur die Unfälle der ehemaligen acht ehemaligen LBGen umfasst. Unfälle bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind – soweit erkennbar – nicht enthalten. Darüber hinaus sagt die Statistik nichts darüber aus, wie sich die Unfälle auf die einzelnen Produktionsverfahren verteilen. Da aber das Vorhandensein und der Umfang der jeweiligen Produktionsverfahren mit unterschiedlichen Risiken regional unterschiedlich ist, sagt eine Statistik über die Anzahl der Unfälle je Hektar nichts über eine regional unterschiedliche Unfallgefahr in den einzelnen Produktionsverfahren und Risikogruppen aus. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Prinzip der Regionalklassen keine gesetzliche Grundlage findet. Der von der Beklagten zulässigerweise gewählte Beitragsmaßstab knüpft an dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten und nicht an regionale Gegebenheiten an. Darüber hinaus entspricht die bundeseinheitliche Bemessung dem Willen des Gesetzgebers, der Belastungsunterschiede durch regional unterschiedlich hohe Beiträge für gleich strukturierte Betriebe abbauen wollte. Ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab ist Voraussetzung dafür, überregionale Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen und bestehende Wettbewerbsverzerrungen abzubauen (BT-Drucks. 17/7916, S. 28). Eine Differenzierung der Beiträge nach Regionen würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen. Soweit die Klägerin meint, das Unfallrisiko sei in Unternehmen in anderen Regionen höher, so dass sie fremde Risiken mitfinanziere, ist dies zudem gerade Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung, die grundsätzlich nicht bei der Beitragsberechnung auf das individuelle Risiko innerhalb der Risikogruppen abstellt (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 28, juris).
In der Zuordnung der „Christbäume“ in die Risikogruppe 3 – und nicht in die Risikogruppe 6 – vermag der Senat keine Überschreitung des Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Beklagten zu erkennen. Die Beklagte hat die Zuordnung nachvollziehbar damit begründet, dass die Art der Zusammensetzung von Risikogruppen aus einzelnen Produktionsverfahren letztlich einen Kompromiss äußerer Rahmenbedingungen darstelle. Für die Zuordnung der Christbaumkulturen sei nicht der „Baum" das maßgebliche Kriterium gewesen. In der Risikogruppe 3 würden vielmehr Kulturen zusammengefasst, die sich hinsichtlich der Art und Intensität der Bewirtschaftung von anderen Produktionsverfahren abhöben. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen der Beklagten ist die Annahme der Beklagten, dass es sich bei einer Christbaumkultur um ein mit den übrigen in der Risikogruppe 3 genannten vergleichbaren Produktionsverfahren i.S.v. § 47 Abs. 1 der Satzung handelt, nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Abgrenzung der hier maßgeblichen Produktionsverfahren zur Risikogruppe 4. Hier wendet die Klägerin ein, dass eine Aufspaltung des Obstanbaus auf die beiden Risikogruppen bzw. die Abgrenzung zwischen den Risikogruppen nicht nachvollziehbar sei und dass für den Obstanbau insgesamt auch eine Zuordnung zur Risikogruppe 4 denkbar sei. Grundsätzlich steht es im weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten, wie viele Risikogruppen sie insgesamt bildet, solange die Bildung der Gruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren nicht willkürlich erscheinen, sondern plausibel begründet werden. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Produktionsverfahren der Risikogruppe 3 von der sachlichen Nähe und den erzeugten Produkten her denen der Risikogruppe 4 teilweise sehr nahekommen. Dies gilt insbesondere für händisch geerntetes Obst und Gemüse und für Baumschulen. Es handelt sich auch jeweils um Produktionsverfahren der Bodenbewirtschaftung. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Prof. Dr. Z... tatsächlich auch eine Differenzierung nach Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung sowie sonstigen Unternehmen befürwortet hat (Gutachten 2013, S. 8). Ferner hat die Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auch im Freilandbau der Risikogruppe Nr. 3 Obst und Gemüse teilweise mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die sachliche Nähe der Produktionsverfahren der Risikogruppen 3 und 4 wird auch dadurch verdeutlicht, dass rund 16.000 Betriebe des Erwerbsgartenbaus, die bei der früheren Gartenbau-Berufsgenossenschaft geführt wurden, sowie rund 5.000 landwirtschaftliche Betriebe mit zusätzlich intensiv-gärtnerischen Nutzungsarten, die bei den früheren regionalen LBGen erfasst waren, mit Produktionsverfahren aus beiden Risikogruppen bewirtschaften (vgl. vom Hofe, SdL 2013, S. 118). Zur Begründung der unterschiedlichen Handhabung der Produktionsverfahren im Gartenbau wird angeführt, dass Prof. Dr. Z... für die Produktionsverfahren der intensiv-gärtnerischen Nutzung (z.B. Unterglaskulturen, Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau) keinen standardisierten Arbeitsbedarf ermitteln konnte und deswegen für diese Produktionsverfahren der Arbeitswert als Berechnungsgrundlage eingesetzt worden ist (vgl. vom Hofe, SdL 2013, S. 117 f.). Weitere Gründe für die Bildung einer eigenen Risikogruppe sind im Gutachten von Prof. Dr. Z... nicht benannt, von der Beklagten nicht vorgetragen worden und drängen sich auch nicht ohne weiteres auf. Allerdings können auch Praktikabilitätsgründe einen sachlichen Grund für Regelungen der Beitragsgestaltung darstellen (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 25; Urteil vom 25. Januar 1983 – 2 RU 1/82, RdNr. 16,beide juris). Vorliegend hat sich die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens- und Gestaltungspielraums für die ganz überwiegende Anzahl der bodenwirtschaftenden Produktionsverfahren für den Arbeitsbedarf nach Abschätztarif entschieden. Wenn sie jetzt bei einigen Produktionsverfahren wegen der fehlenden Datengrundlage einen Abschätztarif nicht etablieren kann, so stellt dies trotz Ähnlichkeit der Produktionsverfahren aus Praktikabilitätsgründen einen sachgerechten Grund für die Bildung einer eigenen Risikogruppe dar. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zum 01.01.2013 die Beitragsbemessung neu und bundeseinheitlich zu regeln hatte, ist ihr für die Neuregelung der Beitragsbemessung auch ein zeitlicher Anpassungszeitraum zuzubilligen. Denn der Satzungsgeber muss einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um aufgrund der Neuregelung weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an der Neuregelung abzuhelfen (BSG, Urteil vom 24.10.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 24 und 27; Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 26; Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05, RdNr. 16, alle juris). Für die hier streitigen Umlagejahre überschreitet die Beklagte durch die Zuordnung der gartenbaulichen Produktionsverfahren zu den Risikogruppen 3 und 4 nicht den ihr durch die Ermächtigungsgrundlage eingeräumten Gestaltungs- und Ermessenspielraum. Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf. verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten, entsprechende Daten zu sammeln und ggf. abweichende Regelungen zu treffen, da weitere Umlagejahre nicht streitbefangen sind (zur Beobachtungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 31; Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 14/18 R, RdNr. 29; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 16.11.1992, 1 BvL 17/89 – RdNr. 51, alle juris).
Auch mit der Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung der Risikogruppe 9 (Pferdehaltung einschließlich Pferdehaltung in Nebenunternehmen) kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin selber hält keine Pferde. Da gemäß § 55 Abs. 1 der Satzung die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen ihre Aufwendungen jeweils selbst finanzieren, ist die Klägerin von der Zusammensetzung der Risikogruppe Nr. 9 nicht betroffen. Ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen gemäß § 56 der Satzung war in den streitigen Zeiträumen nicht durchzuführen. In einer solchen Situation kann die Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung einer anderen Risikogruppe, der das klagende Unternehmen nicht angehört, nicht gerügt werden (vgl. zur Bildung von Gefahrtarifstellen BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R, RdNr. 32, juris). Der Senat enthält sich daher auch einer rechtlichen Bewertung der Tatsache, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag Schwierigkeiten hatte, den Leistungsaufwand den einzelnen Produktionsverfahren dieser Risikogruppe zuzuordnen. Eine entsprechende fehlerhafte Zuordnung hat jedenfalls auf die Beitragsberechnung der Klägerin keinerlei Auswirkungen und kann daher von ihr nicht gerügt werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin monierte Beitragsbemessung für "aus der Produktion genommene landwirtschaftliche Flächen (u.a. stillgelegte Flächen, Landschaftselemente inklusive Knicks)", da bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine derartigen Flächen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt worden sind und eine Beschwer der Klägerin insoweit nicht vorliegt. Unabhängig hiervon kann der Senat auch insoweit keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Beklagten feststellen. Die Erläuterung der Beklagten, dass auch auf solchen Flächen Arbeiten mit entsprechender Unfallgefahr anfallen, ist nachvollziehbar. Dem verringerten Arbeitsbedarf wird durch eine entsprechend niedrige BER-Bewertung Rechnung getragen.
Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte die Beiträge auf "der Grundlage eines einjährigen Erhebungszeitraums" anstelle eines längeren Erhebungszeitraums festgesetzt hat, ist zurückzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass der durchschnittliche Arbeitsbedarf je Produktionsverfahren nicht auf der Grundlage eines einjährigen Beobachtungszeitraums geschätzt wurde, wie sich aus den Quellenangaben zu dem Gutachten von Prof. Dr. Z... ergibt. Die Klägerin scheint mit dieser Rüge eher darauf abzustellen, dass sich der Risikogruppenfaktor bzw. der Risikofaktor Produktionsverfahren allein aus dem Leistungsaufwand des vorangegangenen Jahres berechnet und nicht aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre. Sie verkennt dabei, dass § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII das Umlagesoll ausdrücklich als eine der Berechnungsgrundlagen benennt. Bei dem Umlagesoll handelt es sich um den Finanzbedarf der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, und zwar entsprechend dem Grundsatz der nachträglichen Bedarfsdeckung, desjenigen des abgelaufenen Kalenderjahres. Soweit die Beklagte in ihrer Satzung die Gesamtlast des abgelaufenen Kalenderjahres zur Berechnungsgrundlage macht, ist dieses nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gesetzlich so vorgesehen und nicht zu beanstanden.
d)
Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf die Klägerin verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87, 96 f.). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Da die hier streitigen Satzungsregelungen nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern die Art der Produktionsverfahren und ihrer Zuordnung zu Risikogruppen, sind die Regelungen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.1982 – 1 BvR 34/82, juris). Für die Bildung der Risikogruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren durch die Satzung der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Überdies ist zu beachten, dass der Satzungsgeber bei der Normsetzung auch berücksichtigen durfte, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die im Bereich der LUV bestehenden Berufsgenossenschaften zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, RdNr. 55, juris).
Die Klägerin rügt insoweit hier eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung dadurch, dass die Beklagte in ihrer Satzung nicht noch weiter nach regionalen Unterschieden, der verwandten Technik und der Größe der Unternehmen unterschieden hat und nach ihrer Auffassung damit ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt hat. Wie dargelegt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter noch weitergehender Binnendifferenzierung innerhalb der Risikogruppe 3 auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als die Typisierung und Pauschalisierung auch dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient.
Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot des Art. 20 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG vermag der Senat bei der hier zu prüfenden Beitragserhebung nicht erkennen. Zwar hat sich der Beitrag der Klägerin vom Jahr 2012 (11.762,84 €) zum Jahr 2013 (16.176,99 €) um 35 % und zum Jahr 2014 (16.552,92 €) nochmals leicht erhöht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragssteigerung von 2012 bis 2013 nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist und die Beitragssteigerung von 2013 zu 2014 mit unter 3 % nicht als erheblich und damit nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. Darüber hinaus wurde durch den Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 221b SGB VII und durch den Satzungsgeber mit der Härteregelung des § 49a der Satzung sichergestellt, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen nicht durch plötzliche erhebliche Beitragssteigerungen belastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Dabei hat der Senat als Streitwert den Betrag des Umlagebeitrages für das Jahr 2014 berücksichtigt. Bei Prozesstrennung fallen in jedem der neuen Verfahren die Gebühren nach dem jeweils maßgebenden Einzelstreitwert an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2010, – 1 W 443/09, RdNr. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009, – I-24 W 28/09, 24 W 28/09, RdNr. 3 und LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.12.2011, – 1 T 286/11, RdNr. 14, alle juris).