S 13 R 419/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 419/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 370/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 336/21 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine höhere monatliche Altersrente.

Dem 1952 geborenen Kläger gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2015 Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.02.2015. Bei der Berechnung der Rentenhöhe wurden Versicherungszeiten berücksichtigt, die im Zeitraum vom 01.03.1969 bis 31.05.2012 im Versicherungsverlauf des Klägers gespeichert waren.

Mit streitigem Bescheid vom 30.05.2018 hat die Beklagte die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Aus der Anlage zur Berechnung der Rente ergab sich eine Rentenhöhe von 931,39 € brutto und 827,07 € netto für den Monat Juni sowie 961,41 € brutto und 853,73 € netto ab dem Monat Juli bei zugrunde gelegten 30,0158 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Aus der Anlage zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte ergaben sich 29,9499 pEP unter Berücksichtigung des gekürzten Zugangsfaktors für die bisher gezahlte Erwerbsminderungsrente. Da die bisherigen pEP bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente 30,0158 betrugen, waren diese höher und somit bei der Berechnung der Regelaltersrente weiterhin zugrunde zu legen.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29.06.2018 Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, der Leistungsbetrag sei ersichtlich zu gering bemessen. Die Altersrente sei kaum höher als die schon ausgezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente, was auf Berechnungsfehler schließen lasse. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien zudem keine bzw. zu geringe Beiträge eingezahlt worden, auch sei der frühere Arbeitgeber seinerzeit in Insolvenz geraten, weshalb dem Kläger deutlich geringere Einzahlungen zugute gekommen seien und auszugleichen wären. Die Anwartschaftszeiten, in denen der Kläger arbeitslos gewesen sei, seien zu überprüfen. In diesen Zeiträumen seien Pflichtbeiträge einzuzahlen gewesen.

Mit ausführlichem Schreiben vom 06.11.2018 bzw. 15.02.2019 erläuterte die Beklagte die Rentenberechnung unter Berücksichtigung der höheren besitzgeschützten pEP aus der vorangegangenen Rente. Nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente am 05.01.2015 seien keine weiteren Versicherungszeiten hinzugetreten, auch seien alle bekannten Zeiten bei der Berechnung berücksichtigt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei letztmalig im Jahr 2006 berücksichtigt und der Beklagten maschinell übermittelt worden. Auch seien weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht geltend gemacht worden. Über einen Ausgleich aus einem Insolvenzverfahren könne die Beklagte nicht entscheiden. Leistungen aus einer Insolvenz seien zudem nicht gespeichert.

Nachdem trotz Erinnerung keine weitere Begründung oder Rückäußerung erfolgte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 zurück. Aus der Anlage zum Rentenbescheid sei zu entnehmen, dass die besitzgeschützten pEP aus der vorhergehenden Rente höher seien und deshalb auch Grundlage der Regelaltersrente bilden. Weitere rentenrechtliche Zeiten seien nicht hinzugetreten und alle bekannten Zeiten bei der Berechnung berücksichtigt worden. Weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien ebenso nicht geltend gemacht und Leistungen aus einer Insolvenz weder übermittelt noch gespeichert worden.

Mit Klageerhebung zum Sozialgericht Augsburg durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.04.2019 verfolgt der Kläger sein Begehren, eine höhere Altersrente zu erhalten, weiter und wiederholt seine im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung. Da die Altersrente kaum höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente sei, werde ein Berechnungsfehler impliziert. Die besitzgeschützten Entgeltpunkte als Grundlage der Regelaltersrente wiesen einen höheren Rentenbetrag aus als vorgesehen. Zu berücksichtigen wären auch die weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor dem Leistungsfall. Weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit würden noch bekannt gegeben. Von 2008-2009 habe der Kläger zwei Jahre lang ca. monatlich 80 € freiwillig als Mindestbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt. Ein vom Kläger wahrgenommener Termin bei einer Rentenberatungsstelle in C-Stadt habe zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass die Rentenhöhe durchaus zweifelhaft erscheine, da der Betrag unverhältnismäßig niedrig sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst seine Mutter bis zu deren Ableben und danach ab 12.03.1992 jeweils nach seinen täglichen Arbeitstätigkeiten seinen Vater bis zu dessen Ableben am 10.02.2006 versorgt habe. Aufgrund entsprechender Übergangsregelungen wären die Pflegekassen verpflichtet gewesen, diesbezügliche Meldungen zum Versicherungskonto des Klägers einzureichen. Im Wege des Herstellungsanspruchs sei dieser nachzuversichern. Eine Insolvenz seines Arbeitgebers am 29.02.2004 habe sich ohne Verschulden des Klägers auf dessen Anwartschaften ausgewirkt.

Die Beklagte teilte hierzu mit, dass der Kläger am 02.12.2010 einen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt habe, die mit Bescheid vom 28.12.2010 bewilligt wurde. Freiwillige Beiträge seien ab dem 01.04.2010 bis 31.05.2012 entrichtet worden. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien wie übermittelt im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Bezüglich der Pflege der Mutter und des Vaters werde auf das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verwiesen, das zum 01.01.1995 in Kraft getreten sei. Meldungen von Pflegezeiten durch die Pflegekassen seien im Versicherungskonto des Klägers nicht erfolgt.

Einen mit Klageerhebung ebenso gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nahm der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.07.2019 zurück.

Mit Schreiben vom 18.06.2020 hörte das Gericht die Beteiligten darüber an, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Diese haben sich hiermit einverstanden erklärt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß eine Regelaltersrente zu bewilligen und in gesetzlicher Höhe und Dauer auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Angelegenheit mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Rechte der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG wurden gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden.

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist im Übrigen auch zulässig. Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Ausführungen der Beklagten in den erteilten Bescheiden rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dabei wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Auch beitragsfreie Zeiten werden berücksichtigt. Der konkrete Monatsbetrag einer Rente ergibt sich nach Abs. 6 der Vorschrift, indem unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 66, 70 f. SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 iVm. der jeweiligen "Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte" gemäß § 69 SGB VI) vervielfältigt werden. 

Nach Überzeugung des Gerichts konnte der Kläger keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Beklagte bei der Bestimmung des Monatsbetrages seiner Regelaltersrente fehlerhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat bei Erlass des Altersrentenbescheides das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht richtig angewandt. Es wurden alle vom Kläger zurückgelegten und in dessen Versicherungskonto übermittelten Versicherungszeiten berücksichtigt und der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Weitere Versicherungszeiten sind nicht nachgewiesen. Da die bisherigen pEP der früheren Rente wegen voller Erwerbsminderung höher waren, hat die Beklagte diese auch der Regelaltersrente als besitzgeschützte pEP zugrunde gelegt. Die Höhe der Regelaltersrente beläuft sich somit in exakt gleicher Höhe wie die vorangegangene Erwerbsminderungsrente. Auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 30.05.2018 und Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 in Verbindung mit dem ausführlichen Erläuterungsschreiben vom 06.11.2018 bzw. 15.02.2019 und das weitere Vorbringen im Klageverfahren wird verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden und entsprechen in vollem Umfang der geltenden Gesetzes- und Rechtslage. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Widerspruchsverfahren, auf das maßgeblich zur Begründung des Klageverfahrens Bezug genommen wurde, der Begründung der oben genannten Bescheide der Beklagten folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 105 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Das Gericht macht sich nach Überprüfung die Ausführungen der ergangenen Bescheide der Beklagten zu Eigen.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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