Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenständlich sind Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat November 2018.
Die 1986 geborene Klägerin schloss Mitte des Jahres 2016 ein Lehramtsstudium ab. Im November 2016 nahm sie ihr Referendariat auf. Seit August 2019 ist sie in Berlin als Lehrerin beschäftigt.
Sie bewohnte unter im Einzelnen streitigen Umständen Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus in R, das seit dem Jahr 2014 im Alleineigentum ihres prozessbevollmächtigten Vaters, einem früheren Mitarbeiter des Beklagten, steht.
In einem beim Beklagten Anfang November 2016 eingegangenen Antrag gab die Klägerin an, drei Zimmer mit einer Wohnfläche von 90 m² zu bewohnen. Es fielen eine Grundmiete von 600 €, Nebenkosten von 60 € und Heizkosten i.H.v. 120 € an. Nach einer von der Erbengemeinschaft „U/L“ ausgestellten Mietbescheinigung (vom 25.07.2016, unterschrieben von der Zeugin L) erfolgte der Einzug der Klägerin am 15.06.2016 und wurden Mietzahlungen bis Juli 2016 geleistet. Die Angaben zur Miethöhe deckten sich mit den Angaben im Antrag der Klägerin.
In einer E-Mail aus dem Dezember 2016 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, ein Mietvertrag sei nur mündlich geschlossen worden, ein schriftlicher Mietvertrag könne nicht vorgelegt werden (E-Mail vom 20.12.2016). Mit Schreiben vom 02.01.2017, eingegangen beim Beklagten am 04.12.2016, bekräftigte die Klägerin, es gebe keinen schriftlichen Mietvertrag.
Anfang Dezember 2016 und Anfang Januar 2017 überwies die Klägerin Mietzahlungen in Höhe von jeweils 780 €, Ende März 2017 i.H.v. 500 €. Weitere Überweisungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe ab Juli 2017. Die jeweiligen Überweisungen erfolgten auf ein Konto bei der ING-DiBa mit der Nummer 01, auf ein Konto bei der Commerzbank mit der Nummer 02, das auf den Namen L lief, und auf ein Konto bei der Deutschen Bank-Postbank mit der Nummer 03, das ebenfalls auf den Namen L lief.
Eine Bescheinigung der „EG L“ aus dem Oktober 2018 wies Mietzahlungsverpflichtungen für die Zeit ab November 2018 i.H.v. 745 € (600 € Grundmiete, 60 € Nebenkosten, 20 € Heizkosten, 65 € Haushaltsstrom) aus. Einzugstermin sei der 01.07.2016 gewesen, die Miete bis Juli 2016 entrichtet. Es bestünden Mietrückstände i.H.v. 27 Monatsmieten (19.010 €).
Nach Beendigung ihres Referendardienstes beantragte die Klägerin (erneut) SGB II-Leistungen beim Beklagten.
Im November 2018 rechnete die „EG L“ der Klägerin gegenüber Nebenkosten für das Jahr 2017 ab und forderte 3.482,77 €. Da die Klägerin bisher keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemacht habe, müsse sie sich künftig das Heizöl selbst beschaffen.
Nach Vorlage der Abrechnung durch die Klägerin im November 2018 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2018 die Leistungsgewährung für die Nebenkostenabrechnung ab. Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen gehörten zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Im Monat der Fälligkeit habe die Klägerin jedoch keine laufenden Leistungen nach dem SGB II bezogen.
Hiergegen legte die Klägerin am 07.12.2018 Widerspruch ein. Da sie am 30.10.2018 Leistungen beantragt habe, sei die Ablehnung fehlerhaft.
Im Dezember 2018 bestätigte die Klägerin, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe (Schreiben vom 12.12.2016).
Mit Bescheid vom 14.12.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019. Er berücksichtige dabei den Regelbedarf, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 680 € monatlich. Im Dezember 2018 berücksichtigte der Beklagte ferner Kosten für die Beschaffung von Heizöl.
Im Januar 2019 mahnte die „EG L“ die fällige Miete seit Oktober 2018 und die Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 an (Schreiben vom 04.01.2019) und sprach Ende Februar 2019 die Kündigung des am 01.08.2016 geschlossenen Mietvertrages zum 30.04.2019 aus (Schreiben vom 28.02.2019).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.11.2018 als unbegründet zurück. Nachdem der Klägerin Leistungen bewilligt worden seien, sei die Begründung des Ablehnungsbescheides überholt. Gleichwohl bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderungen. Die Klägerin sei keinem ernsthaften Mietzahlungsverlangen ausgesetzt. Sie habe auch auf Nachfrage nicht angeben können oder wollen, wer genau ihre Vermieter seien. Trotz der offensichtlich seit langer Zeit unregelmäßigen Mietzahlungen seien keine rechtlichen Konsequenzen erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.04.2019 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben.
Mit Bescheid vom 16.09.2019, der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17.09.2019 übergeben, hat der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019 endgültig bewilligt. Leistungen für Unterkunft und Heizung hat er dabei nicht mehr berücksichtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 23.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2019 in der Fassung des Bescheides vom 16.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Bedarf von Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.11.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Begründung des Widerspruchsbescheides vertieft.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift einen undatierten von ihr und ihrem Vater unterzeichneten schriftlichen Mietvertrag vorgelegt. Danach vermiete der Vater der Klägerin ab August 2018 zu Wohnzwecken zwei möblierte Zimmer nebst Mitbenutzung von Bad, WC, Küche, Wohn- und Esszimmer als Aufenthaltsraum. Die Miete betrage 780 € (600 € Grundmiete, 60 € Betriebskostenvorauszahlung, 120 € Heizkostenvorauszahlung). Ferner hat die Klägerin einen von ihr und ihrem Vater unterzeichneten, auf den 01.08.2016 datierten, „privaten Darlehensvertrag“ vorgelegt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie einen weiteren Mietvertrag, geschlossen zwischen ihr und der „EG L“, datiert auf den 20.07.2016, mit einem vereinbarten Mietbeginn zum August 2016 vorgelegt.
Mit Urteil vom 17.10.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der zum Klagegegenstand gewordene endgültige Bewilligungsbescheid vom 16.09.2019 sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat November 2018 rechtmäßig. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin zivilrechtlich einer Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Es sprächen im Einzelnen dargelegte gewichtige Gründe dafür, dass die Klägerin tatsächlich keinem ernsthaften Zahlungsverlangen ausgesetzt sei.
Gegen das ihr am 22.11.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.2019 Berufung eingelegt, mit der sie eine Rechtsbeugung des Sozialgerichts gegenüber ihr als Menschen mit Behinderung rügt. Das Sozialgericht habe nicht über den noch nicht rechtskräftigen Bescheid vom 16.09.2019, der im Anschluss gesondert angefochten worden sei, entscheiden dürfen. Vor Erlass des Bescheides vom 16.09.2019, für den die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>) nicht vorlägen, sei sie anzuhören gewesen. Sie habe sich die Zahlungsverpflichtungen bis zum Prozessausgang der Verfahren L 12 AS 2077/18 (Landessozialgericht NRW) und S 13 AS 3845/18 (Sozialgericht Köln) stunden lassen müssen. In letztgenannten Verfahren sei die mangelnde Mietzahlung ausführlich begründet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2018 in der Fassung vom 14.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2019 wiederum in der Fassung des Bescheides vom 16.09.2019 zu verurteilen, ihr Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung im Monat November 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils unter näherer Darlegung der sich aus seiner Sicht ergebenden Widersprüchlichkeiten in Bezug auf ein ernsthaftes Mietverhältnis für überzeugend. Die endgültige Leistungsfestsetzung für den Monat November 2018 sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerin hat eine Übersicht zu Mietrückständen in Höhe von insgesamt 30.245 € vorgelegt, ferner Auszüge für ein Konto bei der A Bank und ein Konto bei der BBBank. Weiter hat sie eine Aufstellung geleisteter Mietzahlungen zur Akte gereicht.
Der Senat hat die Klägerin aufgefordert eine ladungsfähige Anschrift der Freundin mitzuteilen, die nach den Angaben der Klägerin den Mietvertragsschluss vermittelt haben soll. Die Klägerin hat mitgeteilt, keine Anschrift benennen zu können.
Auf Aufforderung hat der Vater der Klägerin Einkommensteuernachweise für die Jahre 2013-2019 vorgelegt und schriftlich zu den Umständen der Vermietung vorgetragen.
Der Senat hat die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Einzelheiten des möglichen Mietverhältnisses mit der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A.
Streitgegenstand sind Leistungen für Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2018. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf die Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Kosten der Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt hat, ist diese Beschränkung des Streitstoffes zulässig, denn bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 10 m.w.N.).
Streitgegenständlicher Bescheid ist der Bescheid vom 23.11.2018 (Ablehnungsbescheid) in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2018 (vorläufiger Bewilligungsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2019 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) in der Fassung des Bescheides vom 16.09.2019 (endgültiger Bewilligungsbescheid).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der endgültige Bewilligungsbescheid vom 16.09.2019 Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Eine Gewährung von Leistungen für den Monat November 2018, den Regelungsgegenstand der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend, wurde ursprünglich mit Bescheid vom 23.11.2018 abgelehnt. Dabei ergibt sich die zeitliche Reichweite nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsaktes; Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen gehörten zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Im Monat der Fälligkeit habe die Klägerin jedoch keine laufenden Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 konkretisiert, dass mit diesem Monat der Monat November 2018 angesprochen sei.
Nach Einlegung des Widerspruches hiergegen ist der Ablehnungsbescheid durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.12.2018 (Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019) ersetzt worden, der hierdurch gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Unerheblich ist insoweit, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid zeitlich über den Ablehnungsbescheid hinausragt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 96 Rn. 4a). Dahinstehen kann, ob der gesamte Bewilligungsbescheid Gegenstand des Widerspruchs- und anschließend des Klageverfahrens geworden ist (Klerks/Ottersbach in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Auflage 2019, Kap. 60 Rn. 4 mit Fn. 6) oder nur in Bezug auf seine Regelung zum Monat November 2018, weil er zweifelsohne monatsweise teilbar ist (vgl. Schmidt, a.a.O.; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 96 Rn. 37; nicht eindeutig: BSG Urteil vom 28.06.2018, B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 16). Denn die Klägerin hat die Klage ihrem Antrag gemäß ohnehin ausdrücklich allein auf den Monat November 2018 bezogen (§ 123 SGG).
Nach § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts von § 96 SGG ("abändert oder ersetzt") und § 86 SGG ("abändert") ist insoweit von identischen Tatbestandsvoraussetzungen auszugehen. Der Wortlaut des § 86 SGG schließt es nicht aus, auch die Ersetzung als „radikalste Form der Änderung“ zu erfassen (BSG Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.11.2016, L 20 AS 2378/15, juris Rn. 44; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 86 Rn. 18).
§ 96 Abs. 1 SGG verfolgt zudem – bezogen auf das Klageverfahren – dieselben Zwecke wie § 86 SGG auf das Widerspruchsverfahren bezogen (vgl. Harks in Hauck/Behrendt, SGG, 05/2021, § 86 Rn. 4; Becker in BeckOGK-SGG, 2. Auflage 2021, § 86 Rn. 5; Binder in Berchthold, SGG, 6. Auflage 2021, § 96 Rn. 2; BT-Drs. 16/7716, S. 19). So liegen die Zwecke des § 86 SGG darin, rationellen und effektiven Rechtsschutz zu verschaffen und unnötige Verzögerungen und weitere Verfahren sowie divergierende Sachentscheidungen zu vermeiden (Becker in BeckOGK-SGG, 2. Auflage 2021, § 86 Rn. 5; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 86 Rn. 11); eine Differenzierung danach, ob der Folgebescheid den angefochtenen Bescheid nur abändert oder auch ersetzt, ist danach nicht angezeigt. Dass der Gesetzgeber im Widerspruchsverfahren eine restriktivere Regelung schaffen wollte, als im Klageverfahren, ist nicht ersichtlich. Aus Sicht der Verfahrens- und Prozessökonomie gibt es keinen Grund, beide Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich zu behandeln (BSG Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 22 m.w.N.; BSG Urteil vom 17.06.2008, B 8 AY 12/07 R, juris Rn. 10; Bayerisches LSG Beschluss vom 02.12.2011, L 16 AS 877/11 B ER, juris Rn. 34; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28.10.2013, L 13 AS 437/13 B, juris Rn. 7; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020 § 86 Rn. 3).
Die vorläufige Bewilligungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2019 wiederum ist im Klageverfahren durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 16.09.2019 (Zeitraum Oktober 2018 bis März 2019) im Sinne des § 96 SGG ersetzt (§ 39 Abs. 2 SGB X) worden (vgl. BSG Urteil vom 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, juris Rn. 18; BSG Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 20; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 96 Rn. 34). Er ist der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht vom Beklagtenvertreter übergeben und ihr damit bekanntgegeben worden (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X).
B.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert von über 750 € (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) wird unbeschadet der Frage erreicht, ob die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat November 2018 780 € betrugen (wie den vorgelegten Mietverträgen zu entnehmen) oder 680 € (wie den Aufstellungen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 22.12.2019 und 08.12.2020 dargelegt). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf Leistungen für die im November 2018 eingereichte Nebenkostenabrechnung i.H.v. 3.482,77 € aufgegeben hätte.
C.
Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässige, als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) Klage ist unbegründet ist. Der maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 16.09.2019 ist hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung (für den Monat November 2018) rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine endgültige Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Leistungsbewilligung nicht an der Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X und dessen Vertrauensschutzgesichtspunkten zu messen.
Die Möglichkeit der endgültigen Leistungsfestsetzung nach vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung folgt vielmehr aus § 41a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB II (in der bis zum 31.03.2021 gültigen Fassung). Danach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Dies ist vorliegend der Fall, weil – entgegen der vorläufigen Leistungsbewilligung – keine Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen sind. Unerheblich ist dabei, ob die Abweichung der zu gewährenden Leistungen im Grund der vorläufigen Leistungsbewilligung liegt oder sich nachträglich das (teilweise) Nichtbestehen eines Anspruches herausstellt.
Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der vorläufigen Leistungsbewilligung, die im Unterschied zur endgültigen Leistung nur eine vorläufige Zahlung begründet, sodass sich beim Empfänger kein Vertrauen auf dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl. § 41a Abs. 6 SGB II) insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2010, B 11 AL 19/09 R, juris Rn. 18; Senatsurteil vom 21.03.2018, L 12 AS 2101/15, juris Rn. 29; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 06.12.2018, L 7 AS 3870/16, juris Rn. 56; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, 08/2018, § 328 Rn. 200). Auf die Frage, ob der Beklagte auch zu einer Rücknahme der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X berechtigt gewesen wäre (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.03.2016, L 1 AS 296/15, juris Rn. 61), kommt es nicht an.
II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X bedurfte es nicht, weil die Klägerin durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II keine Rechtsposition erlangt hat, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können (BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R, juris Rn. 17; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 40 Rn. 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, 08/2018, § 328 Rn. 379 m.w.N. auch für die Gegenauffassung; einschränkend: Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 24 Rn. 46; hinsichtlich der damit verbundenen Erstattungsfestsetzung, die hier nicht zum Streitgegenstand zählt: BSG Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R, juris Rn. 12). Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt, nach dem eine erforderliche Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Vorliegend war der Klägerin bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 einerseits bekannt, dass der Beklagte von einer fehlenden Verpflichtung zu Mietzahlungen ausging, andererseits, dass eine endgültige Leistungsbewilligung noch ausstand, so dass die Klägerin bis zum Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BSG Urteil vom 11.06.2003, B 5 RJ 28/02 R, juris Rn. 30; Steinwedel in KassKomm, SGB X, 05/2021, § 41 Rn. 17).
II. Der Bescheid vom 16.09.2019 ist in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat November 2018 auch materiell rechtmäßig.
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Mietkosten einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch Mietvertrag entstanden sind, wie sie die Klägerin vorliegend auch geltend macht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R, juris Rn. 17; BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24). Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Leistungsberechtigte wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein.
Ob der entscheidende rechtliche Bindungswille der (vermeintlichen) Vertragsparteien eines Mietvertrages besteht, beurteilt sich auch bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Maßstab eines sog. Fremdvergleiches, nach dem Verträge zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründeten, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und diesem Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden, scheidet dabei aus.
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R, juris Rn.16ff., 20; BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 27; LSG Hamburg Urteil vom 06.08.2020, L 4 AS 49/19, juris Rn. 31).
2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist vorliegend eine ernsthafte Verpflichtung der Klägerin zu Mietzahlungen (im November 2018) nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater/der „Erbengemeinschaft (EG) L“ um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 (BGB) handelt. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.07.2013, L 2 AS 1021/12, juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012, L 2 AS 5209/11, juris Rn. 38).
a) Für ein Scheingeschäft sprechen zuvörderst die unterschiedlichen Aussagen und Unterlagen zum Mietvertragsschluss selbst, die letztlich keine konkreten, für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, wie sie sich aus § 535 BGB ergeben, erkennen lassen.
Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin wiederholt (vgl. E-Mail vom 20.12.2016, Schreiben vom 02.01.2017) erklärt, der Mietvertrag sei mündlich geschlossen worden, ein schriftlicher Mietvertrag bestehe nicht. Im Klageverfahren hat sie demgegenüber zunächst einen undatierten Mietvertrag für die Zeit ab dem 01.08.2018 vorgelegt, zur mündlichen Verhandlung indes einen zwar in Bezug auf die behauptete Miethöhe und auch inhaltlich identischen Mietvertrag, der nun aber bereits zwei Jahre vorher begonnen haben soll, nämlich am 01.08.2016. Der Vertrag ist zudem nun datiert auf den 20.07.2016. Während das erste Vertragsexemplar den Vater der Klägerin als Vermieter ausweist, wird als Vermieter im zweiten Mietvertragsexemplar die „EG L“ angegeben. Unterschrieben waren beide Vertragsexemplare auf Vermieterseite durch den Vater der Klägerin.
Die Ende des Jahres 2016 vorgelegte Vermieterbescheinigung vom 25.07.2016 wies demgegenüber noch eine „Erbengemeinschaft U/L“ als Vertragspartner der Klägerin aus. Im weiteren Verlauf trat zunächst eine „EG L“ als Vermieterin auf (vgl. etwa die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 vom 12.11.2018, das Mahnschreiben vom 04.01.2019, die Kündigung vom 28.02.2019). Nach den Angaben der „Erbengemeinschaft U/L“ erfolgte der Einzug zum 15.06.2016 (Mietbescheinigung vom 25.07.2016, unterzeichnet von der Mutter der Klägerin) und die Miete war bereits bis Juli 2016 gezahlt, während, wie dargelegt, nach dem ersten im Klageverfahren vorgelegten Mietvertragsexemplar das Mietverhältnis erst zum August 2018 begonnen haben soll. Ein weiterer, abweichender Einzugstermin ist von der „EG L“ im Oktober 2018 bescheinigt worden, also kurz nach dem angegebenen Mietvertragsbeginn des zweiten Vertragsexemplars (Mietbescheinigung vom 19.10.2018). Die Klägerin hat Ende Oktober 2016 mitgeteilt, im Juli eingezogen zu sein. Zuletzt hat der Vater der Klägerin im Verfahren schriftlich mitgeteilt, diese habe seit Ende 2015 zunächst die Aufenthaltsräume des Hauses genutzt. Er habe sie nach den Abschlussklausuren des Studiums gebeten, das Haus zu räumen (Schriftsatz vom 24.06.2021).
b) Weder vor dem Sozialgericht noch im Laufe des Berufungsverfahrens konnte die Klägerin diese Ungereimtheiten schlüssig auflösen. Sofern die Klägerin die Vorlage des letzten Mietvertragsexemplars damit erklärt hat, den Mietvertrag erst jetzt gefunden zu haben, erschließt sich dadurch die wiederholte frühere Angabe eines mündlichen Mietvertragsschlusses ebenso wenig, wie die kurz zuvor erfolgte Vorlage eines anderen Mietvertrages.
Die Unstimmigkeiten sind auch durch die Zeugenaussage des Vaters der Klägerin nicht befriedigend aufzulösen. Er hat erklärt, das von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Haus, gemeinsam mit seiner Schwester, die den Nachnamen „U“ trage, im April 2013 geerbt zu haben. Anfang 2014 habe er dann seine Schwester ausgezahlt und sei im April/Mai 2014 Alleineigentümer geworden. Dies will er seiner Frau, die sich um die schriftlichen Dinge rund um das Haus gekümmert habe, verschwiegen haben. Soweit er damit offenbar die unterschiedlichen Angaben bzgl. des Vermieters zu erklären gesucht hat, bleibt die Erklärung schon deshalb wenig glaubhaft, weil sie zur Auflösung der übrigen aufgezeigten Divergenzen nichts beiträgt. Unschlüssig geblieben ist im Kontext dieser Aussage zudem, dass der Zeuge seiner Ehefrau einerseits den vollständigen Erwerb der Immobilie verschwiegen haben, andererseits eines ihrer Konten für die vermeintlichen Mietzahlungen verwendet haben will, ohne dass sich seine Frau über den vollständigen Einbehalt der Miete gewundert habe. Soweit diese in ihrer Vernehmung die Aussage bestätigt hat, das entsprechende Konto sei von ihr nicht genutzt worden, bleibt festzustellen, dass die seitens der Klägerin dokumentierten Zahlungen nicht allein auf ein einziges Konto der Zeugin erfolgt sind, sondern zum Teil direkt auf ein Konto ihres Vaters, aber auch auf ein weiteres Konto der Mutter. Diese habe sich – so die weitere Aussage des Vaters – wohl die fehlende Weiterleitung eines Teils der Miete an seine Schwester damit erklärt, dass die Mieten erst einmal vollständig auf dem Konto gesammelt werden sollten, um dann notwendige Renovierungen vorzunehmen, wenn genügend Geld beisammen sei. Unvereinbar ist damit die Erklärung an anderer Stelle der Vernehmung, er habe – wie seine Frau nach deren Aussage wusste – bereits vor der Vermietung an seine Tochter mit der Renovierung beginnen wollen. Unstimmig ist ferner, dass es Anfang 2014 mit der Schwester infolge ausbleibender Mietzahlungen Gespräche bzgl. des Verkaufes gegeben haben soll, andererseits eine vollständige Vermietung des Hauses gerade über den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 (an seinerzeit drei andere Mieter) dargelegt worden ist.
Auch vor dem Hintergrund der Aussage ihres Vaters zu den Umständen seines vor seiner Ehefrau verheimlichten Eigentumserwerbes erscheint die Einlassung der Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht Köln zum Aktenzeichen S 13 AS 3845/18 auf die Frage, aus welchen Personen (mit Namen und Anschrift) sich die Erbengemeinschaft L zusammensetze, nicht nachvollziehbar. Ihr sei die Auskunft darüber bisher von „den Vermietern“ verweigert worden, wobei sich die Klägerin offenbar allein mit ihren Eltern bzgl. der Mietangelegenheit auseinandergesetzt hat. Es solle sich jetzt nicht um eine Erbengemeinschaft, sondern um eine Eigentümergemeinschaft handeln, da ein Erbe seinen Anteil verkauft habe. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die enge verwandtschaftliche Beziehung der Klägerin zu dem Eigentümer der von ihr bewohnten Immobilie bewusst zu verschleiern versucht worden ist, um Zweifeln an einem ernsthaften Mietzahlungsverlangen zu begegnen.
c) Unverständlich ist, weshalb die vorgelegten Mietverträge von einer Mitbenutzung von Bad, WC, Küche, Wohn- und Esszimmer als Aufenthaltsraum sprechen und eine Benutzung von Waschküche, Garten und Terrassenbenutzung einschließen, gleichwohl nach den Angaben deren Eltern und den Darstellungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keine anderen Personen in dem Einfamilienhaus gewohnt haben. Allein der Verweis auf die Übernahme früher verwendeter Mietverträge für mehrere gleichzeitige Mieter von Räumlichkeiten des Hauses löst Zweifel an einer ernsthaften mietvertraglichen Vereinbarung nicht auf; zumal die Mutter der Klägerin als Erstellerin der Mietverträge nach ihrer Aussage als leitende kaufmännische Angestellte mit Vertragsentwürfen vertraut war und offenbar dem Grunde nach auch wusste, wie ein Mietvertrag auszusehen hat.
Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, sie bewohne im Wesentlichen die untere Etage des Einfamilienhauses, bestehend aus Küche, Diele, Bad und einem großen Raum (den sie eben mitbenutzen dürfe), ferner habe sie ein Schlafzimmer im Obergeschoss zur Verfügung, während die übrigen Räume im Obergeschoss verschlossen seien. Dies deckt sich nicht mit den Angaben in den beiden in diesem Punkt übereinstimmenden Mietverträgen, nach denen der Klägerin zu Wohnzwecken zwei möblierte Zimmer vermietet worden sein sollen. Die Erklärung der Klägerin hierzu ist nicht plausibel. So hat sie vorgetragen, zum Ende ihres Studiums mit ihren Eltern in Streit geraten zu sein und seither eigentlich keinen richtigen Kontakt mehr zu ihren Eltern zu haben. Auch aufgrund dieses Streites sei sie 2016 in die Wohnung „B-Straße 85“ in R eingezogen, als sie ihre Examensarbeit habe schreiben wollen und dafür – nachdem sie zuvor bei ihren Eltern gewohnt habe – Ruhe benötigt habe. Dies erkläre die Angabe der Vermietung von zwei möblierten Zimmern im Mietvertrag, weil sie schließlich seinerzeit einfach ein Zimmer zum Schreiben ihrer Examensarbeit benötigt habe. Während der Phase der Examensarbeit seien die zu nutzenden Räume irgendwie anders gewesen, aber wie das gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau.
Zunächst bleibt in diesem an entscheidenden Stellen vagen Erklärungskonstrukt unverständlich, weshalb Zimmer des Hauses zu Wohnzwecken vermietet worden sind, obwohl lediglich ein ruhiges Zimmer für das Schreiben der Examenshausarbeit benötigt wurde. Ferner bleibt inartikuliert, weshalb die Miete in der Folgezeit trotz der Ausdehnung der bewohnten Fläche und der Nutzung unverändert geblieben sein soll. Ohne Erklärung geblieben ist auch, weshalb nach den Forderungsaufstellungen, welche die Klägerin mit Schriftsätzen vom 22.12.2019 und 08.12.2020 zur Akte gereicht hat, ab Oktober 2018 offenbar sogar 100 € Heizkosten weniger zu entrichten gewesen sein sollen, während zum Leistungsantrag vom 26.10.2018 ein Heizkostenvorschuss von 20 € angegeben worden war (vgl. Anlage KdU und Mietbescheinigung vom 19.10.2018). Es lässt sich insoweit auch kein überzeugender Zusammenhang mit der Mitteilung der „EG L“ aus dem November 2018 herstellen, die Klägerin müsse sich künftig das Heizöl selbst beschaffen. Vielmehr erscheint diese Darstellung erfolgt zu sein, um sogleich im Folgemonat die Übernahme der Kosten einer Öllieferung durch den Beklagten zu erwirken (vgl. die zunächst tatsächlich seitens des Beklagten berücksichtigte Mineralölrechnung vom 04.12.2018).
Soweit die Klägerin folgend den behaupteten Streit mit ihren Eltern und einen weitgehenden Kontaktabbruch einerseits mit dem gleichzeitigen Einzug in eine offenbar im Alleineigentum des Vaters stehende Immobilie andererseits zu versöhnen versucht hat, wirkt auch der Vortrag hierzu konstruiert und lebensfremd. So soll ihre beste Freundin – deren Aufenthalt der Klägerin nunmehr unbekannt sein will, gleichwohl sich nach Darstellung der Klägerin auch die Elternpaare seit langem kennen sollen – die Vermietung über den Kontakt der Eltern vermittelt haben. Mit dem Mietvertragsschluss habe sie, die Klägerin, deren Unterschrift die beiden Mietvertragsexemplare indes tragen, nichts zu tun. Sie wisse nicht, ob das allein ihre Eltern gemacht hätten oder da noch weitere Leute „im Boot“ gewesen seien. Sie wisse nicht einmal wirklich, wen die (teilweise als Vermieter auftretende) Erbengemeinschaft einschließe. Als sie dann mit dem Referendariat begonnen habe, habe sie mehr Platz gebraucht, woraufhin sie ihre Freundin nochmals um Vermittlung gebeten habe, weil sie einen neuen Mietvertrag benötigt habe. Sofern die Klägerin damit das Vorliegen zweier Mietvertragsexemplare zu erklären versucht haben sollte, wäre die Erläuterung auch insoweit untauglich. Denn die Mietvertragsexemplare stimmen gerade in Bezug auf die Angaben zu den vermieteten Räumen/der vermieteten Fläche überein. Außerdem setzte das Referendariat Ende des Jahres 2016 und nicht erst – wie das zweite Mietvertragsexemplar als Mietbeginn ausweist - im Sommer 2018 ein. Insofern musste sich die Klägerin schließlich auf die Erklärung zurückziehen, sie könne nicht mehr genau sagen, wie es zur Regelung des Mietbeginns ab dem 01.08.2018 gekommen sein soll, einem Zeitpunkt, als sie sich noch im Referendariat befand.
Unverständlich bleibt auch, weshalb die Klägerin einerseits einen erheblichen Streit mit ihren Eltern gehabt haben will, dem ein persönlicher Abschluss des Mietvertrages entgegengestanden haben soll, andererseits der Vater der Klägerin ihr mit einem, wiederum erst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten, Darlehensvertrag vom 01.08.2016 ein verzinsliches Darlehen in Höhe der Miete gewährt haben soll (vergleiche auch die Angaben des Vaters in dessen Schriftsatz vom 24.06.2021), das die Klägerin und ihr Vater als Stundung bezeichnen. Trotz des angeblich zerstrittenen Verhältnisses hat sich der Vater der Klägerin zudem im Rahmen der Leistungsangelegenheit seiner Tochter mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung an die Geschäftsführerin des Beklagten und gegen seine (früheren) Kollegen gewendet und einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt (Schreiben vom 18.10.2019).
Die Aussage ihres Vaters ist zu den Erklärungsversuchen der Klägerin in Widerspruch geraten. Er hat direkte Verhandlungen zwischen ihm und seiner Tochter hinsichtlich des Mietvertrages dargestellt. Einen Streit habe es eigentlich nur rund um die Nutzung des Hauses und den Auszug hieraus gegeben. Die von der Klägerin angesprochene Freundin habe im Zusammenhang mit der Vermietung keine Rolle gespielt, ein Kontakt zu deren Eltern nicht bestanden. Während der Vater ausgesagt hat, er habe sich schließlich mit seiner Frau dahingehend verständigt, eine Vermietung an die Tochter vorzunehmen, hat diese in ihrer Vernehmung ausgesagt, sie habe sich aus den die Vermietung betreffenden Entscheidungen herausgehalten und lediglich „auf Zuruf“ schriftliches, wie die Erstellung des Mietvertrages, erledigt. Meinungsverschiedenheiten respektive einen Streit (hinsichtlich des Einzuges) habe es allein zwischen ihrer Tochter und ihrem Mann gegeben. Auch die Mutter der Klägerin konnte deren Vortrag nicht bestätigen, eine Freundin habe über den Kontakt der Elternpaare den Mietvertrag vermittelt. Ihre Aussage einer fehlenden inhaltlichen Beteiligung am Mietverhältnis und dessen Zustandekommen steht indes im Widerspruch zur Unterzeichnung der Mietbescheinigungen vom 25.07.2016 und 19.10.2018 als „Vermieterin“.
d) Der angesprochene Darlehensvertrag hält einem sog. (eingeschränkten) Fremdvergleich nicht stand und erhärtet aufgrund des dargebotenen Zusammenhanges mit Mietzahlungspflichten gewichtige Zweifel an dem Bestehen dieser.
So sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten, gerade bei einem derartig engen Verwandtschaftsverhältnis wie zwischen Eltern und Kindern, strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, ob der Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestaltung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Die Darlegungs- und objektive Beweislast trägt dabei – wie in Bezug auf die Feststellbarkeit (des Ausmaßes) der Hilfebedürftigkeit bzw. eines Bedarfes – der Hilfesuchende (BSG Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris Rn. 21f.; LSG NRW Urteil vom 22.09.2020, L 2 AS 788/14, juris Rn. 46; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.04.2018, L 7 AS 167/16, juris Rn. 28).
Gegen den Abschluss eines ernstlichen Darlehensvertrages spricht unter Berücksichtigung dessen vorliegend, dass die angegebene Höhe des Darlehens nicht den Angaben im – durch die Mutter der Klägerin unterzeichneten – Kündigungsschreiben für das Mietverhältnis vom 28.02.2019 entspricht. Hier wird dargelegt, der Vater der Klägerin habe bislang die Miete um 300 € reduziert und könne die volle Miete nicht übernehmen. Soweit im Kündigungsschreiben eine Miete von 900 € zuzüglich Nebenkosten dargestellt wird, ist dies nicht mit den übrigen Angaben zur Miethöhe vereinbar (vgl. zu diesem Aspekt: LSG NRW Urteil vom 02.03.2017, L 19 AS 1458/16, juris Rn. 35). Offenbar sollte das im Übrigen angegebene Grundmietzahlungsverlangen von 600 € mit einer Mietreduzierung durch den Vater i.H.v. 300 € in Einklang gebracht werden. Augenfällig wird allerdings, dass diese Darstellung bei Anfertigung der späterhin vorgelegten Aufstellungen von Mietzahlungsverpflichtungen (vergleiche die Darstellungen der Klägerin, die mit Schriftsätzen vom 22.12.2019 und 08.12.2020, ferner mit Schriftsatz vom 25.05.2020 im Verfahren L 12 AS 2077/18, vorgelegt worden sind, nicht mehr bedacht worden ist. So hat die Klägerin teilweise als dem Darlehensvertrag gemäß verzinst gekennzeichnete Zahlungen nicht Mietzahlungsverpflichtungen i.H.v. 900 € oder monatlich 300 € Darlehen, sondern einer Grundmiete i.H.v. 600 € gegenübergestellt. Im Widerspruch zur Darstellung im Kündigungsschreiben vom 28.02.2019 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2020 im Parallelverfahren L 12 AS 2077/18 ausgeführt, ihr sei aufgrund des Darlehensvertrages „die Miete“, also offenbar die gesamte Mietforderung, „gestundet“ (zur andauernden Stundung nochmals: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24) worden. Entsprechend hat ihr Vater mit Schriftsatz vom 24.06.2021 vorgetragen, während der Umfang/die Höhe des Darlehens in seiner Aussage als Zeuge offengeblieben ist. Eine Korrespondenz der Angaben im Kündigungsschreiben ist selbst zu der Mietbescheinigung vom 25.07.2016 nicht herzustellen. Denn hiernach betrug die Grundmiete sogar 1.000 € monatlich, wobei ein „Zuschuss Härteausgleich“ i.H.v. 400 € zu einer „Nettogrundmiete“ von 600 € führen sollte, der in der Mietbescheinigung vom 19.10.2018 – trotz entsprechend vorgesehenen Eintragungsfeldes – nicht mehr angeführt wurde. Die Gewährung eines „Härteausgleiches“ oder einer „Mietreduzierung“ findet in der Zeugenaussage des Vaters der Klägerin keine Entsprechung. Hiernach sei die Bestimmung der Miete für zwei Zimmer unter Heranziehung desjenigen Mietzinses erfolgt, den auch die Vormieter zu zahlen gehabt hätten. Dies seien 300 € für das erste und 480 € für das zweite Zimmer gewesen. Unter der Annahme, dass hierbei Nebenkostenabschläge i.H.v. insgesamt 180 € monatlich, entsprechend der Mietbescheinigung vom 25.07.2016, einbezogen worden sind, ergäbe sich eine Grundmiete von 600 €, ohne dass es zunächst des Abzuges eines Härteausgleiches o.ä. bedürfte.
Die Tilgung des angeblichen, ohne Sicherheiten hingegebenen Darlehens ist nach dem vorgelegten Schriftstück, datiert auf den 01.08.2016, mit Endfälligkeit vorgesehen, ohne dass eine entsprechende Endfälligkeit vereinbart wird. Die Tilgung sei spätestens nach Erhalt von Arbeitslosengeld II einschließlich Kosten und Zinsen zurückzuzahlen. Gerade in dieser Darstellung wird aber deutlich, dass allein ein Konstrukt gesucht worden ist, um innerfamiliäre Hilfe durch den Steuerzahler versilbern zu lassen und eine freiwillige Unterhaltsleistung durch kostenfreies Wohnen (während der Ausbildung) zu verschleiern (vgl. die Konstellationen: Hessisches LSG Urteil vom 16.02.2018, L 7 AS 530/16, juris Rn. 41; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012, L 2 AS 5209/11, juris Rn. 42). Etwas anderes lässt sich auch aus der Zeugenaussage des Vaters der Klägerin nicht ableiten, er habe sich für den – aufgrund der unzureichenden Einkommensverhältnisse in der Ausbildungszeit seiner Tochter – absehbaren Fall des Mietausfalles absichern wollen.
e) Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass gegen einen wirksam geschlossenen Mietvertrag mit einem tatsächlichen Mietzahlungsverlangen ferner spricht, dass ausbleibende Mietzahlungen nicht zum Anlass einer Beendigung des Mietverhältnisses bzw. einem Räumungsverlangen geführt haben (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 30.07.2013, L 2 AS 1021/12, juris Rn. 30). Die Erklärung des Vaters hierzu überzeugt nicht. Er habe nicht eingesehen, in der Zeit bis zum erwarteten Zufluss von Arbeitslosengeld II für seine Tochter eine Kündigung auszusprechen, zumal eine Räumungsklage länger als das Ausbildungsende seiner Tochter gedauert hätte. Vielmehr wird deutlich, dass die ausgesprochene Kündigung vom 28.02.2019 offenbar zum Schein erfolgt ist. Zudem erschließt sich nicht, weshalb die Möglichkeit eines freiwilligen Auszuges im Falle einer rechtmäßigen Kündigung von vorne herein ausgeschlossen worden ist. Erst recht konstruiert erscheint insofern die Überlegung, das Wohnungsamt hätte das Haus möglicherweise ohnehin beschlagnahmt, um seine Tochter dort ordnungsbehördlich einzuweisen.
In der Mietbescheinigung vom 19.10.2018 wurden dabei immerhin 27 offene Monatsmieten mit einer Gesamtforderung i.H.v. 19.010 € angegeben, die letzte Miete sei für Juli 2016 gezahlt worden. Festzustellen ist allerdings, dass den Kontoauszügen der Klägerin zufolge demgegenüber nicht sämtliche Mietzahlungen für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2018 offen gestanden hätten. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin, wie in der Nebenkostenabrechnung vom 12.11.2018 vermieterseitig dargestellt, im gesamten Kalenderjahr keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten geleistet hätte. Für den Monat Januar 2017 ergibt sich jedenfalls die Überweisung einer vollen Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 780 €, die, neben einer Zahlung am 07.12.2016 in entsprechender Höhe, auch in der mit der Berufungsbegründung vom 22.12.2019 vorgelegten Übersicht über Mietrückstände Berücksichtigung findet. Gleichwohl nach dieser Übersicht auf Zeiträume vor Oktober 2018 keine Zahlungen mehr erfolgt sein und weitere Monate zur Zahlung offenstehen sollen, soll der Rückstand „nur“ 15.323,26 € betragen.
Während die mit Schriftsatz vom 22.12.2019 vorgelegte Übersicht für den Zeitraum von August 2016 bis Oktober 2019 eine Gesamtsumme (zum Teil erfüllter) Mietzahlungsverpflichtungen i.H.v. 30.245 € ausweist, beläuft sich eine seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.12.2020 als Anlage zu einem Schriftsatz an das Sozialgericht Berlin vom 30.11.2020 vorgelegte Aufstellung für denselben Zeitraum (unter Absetzung von Direktzahlungen des Beklagten an den Vermieter) auf eine Gesamtsumme von 26.782,77 €, von denen die Klägerin bis Mitte November 2020 25.641,38 € beglichen haben will. Der beigefügte Nachweis von Überweisungen mit dem Betreff „Miete“, „Mietdifferenz“ oder „Darlehensrückzahlung für Miete“ an „EG L“, „L“ oder „L1“ in unterschiedlicher Höhe genügt vor dem Hintergrund der dargelegten gravierenden Unstimmigkeiten nicht, um von einem ernsthaften Mietverlangen (im Monat November 2018) auszugehen. Vielmehr sind ernstliche Zweifel angezeigt, ob die Überweisungen nicht im Familienverbund zum Zwecke der Demonstration eines tatsächlichen Mietverhältnisses nach außen hin erfolgt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Handlungen und Erklärungen eines Beteiligten, der mehr und mehr erfahren hat, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu plausibilisieren bzw. aus welchen Gründen der Nachweis als nicht erbracht betrachtet wird, in der Regel immer weniger glaubhaft werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2006, L 29 B 314/06 AS ER, juris Rn. 13 m.w.N.).
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
E.
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.