Herr E D wird als Prozessbevollmächtigter der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2021, S 175 AS 2886/21 ER, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Auslegung des Vorbringens der Antragsteller über die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2021.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft durch Versagungsbescheid vom 22. April 2021 Grundsicherungsleistungen ab 1. Februar 2021 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten „ganz“ versagt.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 5. Mai 2021 den Antrag der Antragsteller,
1. umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab 1. September 2020 zu gewähren,
2. Folterung der minderjährigen Kinder zu unterlassen,
abgelehnt, weil der Antrag bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Mit dem Antrag zu 2. würden die Antragsteller lediglich ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, dass durch die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen das Existenzminimum der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) nicht gewährleistet sei. Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. September 2020 sei jedoch bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 AS 1683/20 B ER, für den Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 bzw. in dem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen S 175 AS 2697/21 ER für den Zeitraum ab Februar 2021 streitgegenständlich.
Gegen diesen Beschluss haben sich die Antragsteller mit der Beschwerde vom 11. Mai 2021 gewandt. Es gebe keine doppelte Rechtshängigkeit. Seit 9 Monaten nehme das Jobcenter und das Sozialgericht billigend in Kauf, dass die Antragsteller misshandelt und gefoltert würden durch den Entzug von Nahrung, Medikamenten, Schulbüchern etc. 1400 Euro netto seien unzureichend. Die Familie bekomme kein Kindergeld. Ein Termin zur Mitwirkung werde nicht eingeräumt. Die Familie sei mittellos und habe kein Geld, sich zu versorgen. Als Prozessbevollmächtigter ist unter Vorlage einer Vollmacht sowohl im Verfahren vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Landessozialgericht Herr E D aufgetreten.
II
Der Bevollmächtigte der Antragsteller, Herr E D, war nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG nach Anhörung zurückzuweisen, weil er nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor den Sozialgerichten den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände, darunter auch volljährige Familienangehörige (Nr. 2). § 73 Abs. 3 SGG enthält eine abschließende Aufzählung des Kreises der Vertretungsberechtigten, andere als die dort Genannten können nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 13. Aufl., § 73 RdNr. 6). Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Die Prüfung der Vertretungsbefugnis hat von Amts wegen zu erfolgen. Danach war Herr E D als Bevollmächtigter des Antragstellers zurückzuweisen, weil er nicht über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG verfügt. Dies ist den Beteiligten spätestens seit dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2021, L 14 AS 1683/20 B ER, bekannt.
In weiteren Verfahren der Antragsteller bei dem erkennenden Senat, in denen Herr D als Bevollmächtigter auftreten sollte, wird dieser ohne weitere Anhörung zurückzuweisen sein.
Die Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen sind bis zu seiner Zurückweisung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG wirksam.
Die fristgerechte und statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Mai 2021 ist daher zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist. Die bloße Behauptung der Antragsteller, dies treffe nicht zu, entbehrt für den vorliegenden Fall ersichtlich jeglicher Grundlage, setzt sich mit den detaillierten Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts nicht näher auseinander und stellt sich als missbräuchliche Rechtsverfolgung dar, weil sie über ihr Begehren bereits anderweitig gerichtliche Klärung erlangt haben bzw. zur Klärung stellen.
Mit dem Beschluss vom 12. Februar 2021, L 14 AS 1683/20 B ER, hat das LSG jedenfalls für die Zeiträume von September 2020 bis Februar 2021 eine die Beteiligten und die Gerichte bindende Entscheidung getroffen. Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 13. Aufl., § 86b RdNr. 44a). Eine erneute gerichtliche Befassung ist ausgeschlossen, sofern nicht Wiederaufnahmegründe glaubhaft gemacht werden, was im vorliegenden Fall nicht im Raum steht. Zudem hatten die Antragsteller vor Stellung des vorliegenden Eilantrages am 28. April 2021 ebenfalls mit dem Begehren der umgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab 1. September 2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf eine „Folterung und Misshandlung“ dreier minderjähriger Kinder (Schreiben vom 26. April 2021) bereits am 19. April 2021 ein Antragsverfahren mit demselben Streitgegenstand zum Aktenzeichen S 175 AS 2697/21 ER anhängig gemacht, welches auch weiterhin anhängig ist: nach Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2021 im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 5 AS 608/21 B ER. Schon allein wegen dieses Antragsbegehrens, welches das gesamte Begehren auch des vorliegenden Verfahrens zur gerichtlichen Klärung stellt, ist eine inhaltliche Bearbeitung durch den erkennenden Senat ausgeschlossen, um evtl. divergierende verbindliche gerichtliche Entscheidungen von vornherein zu vermeiden (BFH, NVwZ 93, 607, 608; OVG Münster, NJW 1975, 992).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 Abs. 3 Satz 1, 177 SGG).