Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 29.11.2018 L 6 AS 2283/16 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die die Ergänzung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) vom 29.11.2018, L 6 AS 2283/16.
Der 1958 geborene Kläger bezog von dem Beklagten in den Jahren 2005 bis (Mitte) 2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem er bereits im Mai 2006 auf eine Vermittlung und Eingliederungsleistungen durch den Beklagten „verzichtet“ hatte, beantragte er am 26.11.2009 die Löschung seiner dort gespeicherten Sozialdaten (insbesondere seines Bewerberangebotes). Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 02.12.2009, Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010). Die u.a. hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Detmold (SG) mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2016 ab.
Dagegen hat der Kläger am 23.11.2016 Berufung eingelegt, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 6 AS 2283/16 geführt worden ist. In der mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 hat der Beklagte erklärt: „Das sogenannte Bewerberangebot existiert nicht mehr. Es ist gelöscht worden. Dies entspricht den regelmäßigen Löschungsfristen.“
Der Senat hat die Berufung daraufhin mit Urteil vom 29.11.2018 zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Am 27.08.2020 hat der Kläger einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Der Gerichtsbescheid des SG solle aufgehoben werden. Ferner wünscht er eine gerichtliche Feststellung „im Rubrum“, ob eine Löschung erfolgt sei. Darüber hinaus begehrt er eine Urteilsformel zu dem Löschungsanspruch und die Verpflichtung des Beklagten, eine schriftliche Auskunft über die Löschung zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG NRW, L 6 AS 2283/16 vom 29.11.2018 ergänzen und unter Aufhebung des Gerichtsbescheides SG Detmold S 9 AS 726/10 vom 11.11.2016 den Bescheid vom 02.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufheben, die Beklagte verpflichten, mir die mit Antrag vom 26.11.2009, bzw. die im Widerspruch vom 04.12.2009 beantragte Datenauskunft zu erteilen, über die zu meiner Person gespeicherten Daten, über deren Herkunft, und über den Zweck der Speicherung, insbesondere zu dem verfremdeten Bewerberangebot zu meiner Person und mein Bewerberangebot zu löschen, bzw. die Löschung nachweisen (s.u.)
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 persönlich angehört worden und hat erklärt: „Ich verlange in diesem Verfahren Urteilsergänzung.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat geht nach den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2021 davon aus, dass dieser ausschließlich eine Urteilergänzung wünscht, über die der Senat durch Urteil zu entscheiden hat (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Eine Urteilsergänzung findet statt, wenn das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat keinen von dem Kläger erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt übergangen. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe sein Begehren übergangen, den Beklagten zu verurteilen, das Bewerberangebot zu löschen, begründet dies einen Urteilsergänzungsanspruch nicht. Denn der Senat ist auf den dieses Vorbringen umfassenden Berufungsantrag eingegangen. Er hat in den Entscheidungsgründen insbesondere ausgeführt, dass die Klage, soweit sie auf die Löschung der gespeicherten Daten gerichtet war, unzulässig geworden ist, da der Beklagte die Löschung bereits vorgenommen hat. Ein Anspruch gegenüber dem Gericht, bestimmte Feststellungen „im Rubrum“ oder im Tenor zu treffen, folgt aus § 140 SGG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.