L 3 AS 1284/21 WA

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 798/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1284/21 WA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 21.05.2021 gegen den Präsidenten des Landessozialgerichts M, gegen die Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B, H und Dr. T, gegen die Richterinnen am Landessozialgericht B1, E-B und S, gegen die Richter am Landessozialgericht Dr. B2, Dr. M1, K, S1 und Dr. S2, gegen den Richter am Bundessozialgericht Dr. B3 und gegen die ehrenamtlichen Richter D, G, P und S3 wird als unzulässig verworfen.

Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 AS 2553/19.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hatte im Verfahren S 17 AS 624/18 die auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 und auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstatt als Darlehen für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 11.04.2019 abgewiesen. Im Verfahren S 13 AS 1744/19 hatte das SG die auf die Abänderung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 und auf die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 als Zuschuss zu bewilligen, sowie auf die Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 und auf die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger für die Kosten der Heizöllieferung am 20.10.2017 Leistungen in Höhe von 892,19 € zu bewilligen, gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2019 abgewiesen. Im Verfahren S 13 AS 1745/19 hatte das SG die auf die Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 sowie auf die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2019 abgewiesen.

Zur Begründung hatte das SG in diesen Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass der Kläger über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils in Höhe von 1/8 an einem Hausgrundstück in E verfüge, dessen Wert 21.875 € betrage, für das nicht die Privilegierung von Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gelte und dessen Verwertung per Veräußerung oder Erbauseinandersetzung möglich und nicht offensichtlich unwirtschaftlich sowie nicht mit einer besonderen Härte verbunden gewesen wäre. Infolgedessen habe der Kläger mangels Hilfebedürftigkeit auch keinen Anspruch auf Übernahme der Heizölkosten.

Der Kläger legte gegen das Urteil vom 11.04.2019 am 31.07.2019, gegen den Gerichtsbescheid vom 29.07.2019 am 06.08.2019 und gegen den Gerichtsbescheid vom 17.09.2019 am 24.09.2019 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein. 

Zur Begründung der Berufungen bekräftigte der Kläger sein Vorbringen aus den erstinstanzlichen Verfahren und betonte, die selbständige Nutzung des Hausgrundstücks in E setze lediglich die Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes voraus. Er nutze demnach auch das Hausgrundstück in E überwiegend. Im Weiteren rügte der Kläger, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum SGB XII (B 8 SO 13/11 R) zur Verwertbarkeit einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung, auf die sich die Beklagte gestützt habe, vorliegend nicht anwendbar sei.  

Der Senat verband die zunächst unter den Aktenzeichen L 3 AS 2553/19, L 3 AS 2614/19 und L 3 AS 3215/19 geführten Berufungsverfahren durch Beschluss vom 08.11.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2553/19 und wies die Berufungen aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. T, des Richters am Landessozialgericht Dr. B2, des Richters am Sozialgericht Dr. S2 und der ehrenamtlichen Richter D und P durch Urteil vom 11.12.2019 zurück. Der Kläger erfülle die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen - bestehend aus dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft sowie dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - habe sichern können. Mit seinem Wert von 21.875 € habe das Vermögen in den streitgegenständlichen Zeiträumen den Vermögensfreibetrag des im April 1982 geborenen Klägers überstiegen, das Vermögen sei durch Geltendmachung des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung verwertbar gewesen, der Verwertung des Miteigentumsanteils an dem in den streitigen Zeiträumen allenfalls als Zweitwohnung genutzten Hausgrundstücks stehe § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht entgegen und die Verwertung wäre weder offensichtlich unwirtschaftlich noch mit einer besonderen Härte verbunden gewesen. Nachdem die Beklagte, da die sofortige Verwertung zunächst nicht möglich gewesen sei, zuvor in den Leistungszeiträumen vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 und vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 Leistungen nach dem SGB II darlehensweise erbracht habe, habe der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen und sei hierzu auch für die Zukunft nicht bereit gewesen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte anschließend Leistungen nicht weiter als Darlehen gewährt habe. Mangels Hilfebedürftigkeit habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aufgrund der Heizöllieferung im Oktober 2017 als Zuschuss. Die Übernahme der Kosten für die Heizöllieferung als Darlehen habe der Kläger weder beantragt noch gerichtlich geltend gemacht.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2021 wies der Senat u.a. unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. T und der Richterin am Landessozialgericht B1 sowie der ehrenamtlichen Richter G und S3 in den Verfahren L 3 AS 928/20, L 3 AS 1474/20 und L 3 AS 2132/20 weitere Berufungen des Klägers zurück. Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten war ebenfalls die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstatt als Darlehen.

Das BSG verwarf mit Beschluss vom 01.02.2021 (Aktenzeichen B 14 AS 31/20 BH) das Gesuch des Klägers, die Richter Prof. Dr. B4, Prof. Dr. S4, Prof. Dr. F, Prof. Dr. V und Prof. Dr. S5 wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig und lehnte den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Senats vom 11.12.2019 (L 3 AS 2553/19) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab.

Mit am 16.03.2021 beim SG eingegangenem Schreiben vom 14.03.2021 hat der Kläger Restitutionsklagen erhoben und die Wiederaufnahme der Verfahren L 3 AS 2553/19, S 17 AS 624/18, S 13 AS 1744/19 und S 13 AS 1745/19 begehrt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das SG für die das Klageverfahren S 17 AS 624/18 betreffende Restitutionsklage (Aktenzeichen S 17 AS 798/21) mit Beschluss vom 09.04.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LSG verwiesen (Aktenzeichen L 3 AS 1284/21 WA), sich für die das Klageverfahren S 13 AS 1745/19 betreffende Restitutionsklage (Aktenzeichen S 13 AS 800/21) mit Beschluss vom 29.04.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LSG verwiesen (Aktenzeichen L 3 AS 1551/21 WA) und sich für die das Klageverfahren S 13 AS 1744/19 betreffende Restitutionsklage (Aktenzeichen S 13 AS 799/21) mit Beschluss vom 30.04.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LSG verwiesen (Aktenzeichen L 3 AS 1566/21 WA).

Der Kläger stellt im Schreiben vom 14.03.2016 erneut seine Klageanträge aus den Verfahren S 17 AS 624/18, S 13 AS 1744/19 und S 13 AS 1745/19, nimmt zur Begründung seiner Restitutionsklage zunächst Bezug auf § 580 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO und führt aus, in den wiederaufzunehmenden Verfahren sei einerseits wegen fälschlicher Angabe von Urteilszitaten zur Begründung von Auslegungsmöglichkeiten, andererseits wegen des rechtswidrigen Vorenthalts der beantragten Leistungen ein Druckmittel zur Einwilligung des Klägers in Kredittilgungsmöglichkeiten erfolgt. Durch Sozialleistungsentzug habe die Beklagte gegen den Kläger ein Druckmittel zur Einwilligung in die rechtswidrige Umverteilung von ihm gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zustehende Klageerlöse verwendet. Der Kläger legt Bescheide der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02.05.2019 (240 Js 15974/19), vom 07.08.2019 (250 Js 30982/19) und vom 04.10.2019 (250 Js 38402/19) vor, mit denen jeweils von ihm gegen verschiedene Richterinnen und Richter gestellten Strafanzeigen keine Folge gegeben, bzw. mit denen von der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgesehen wurde. Weiter legt der Kläger Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 03.06.2019 (11 Zs 851/19 KA), vom 26.08.2019 (36 Zs 1363/19 KA) und vom 24.10.2019 (34 Zs 1739/19 KA) vor, mit denen seinen Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe jeweils keine Folge gegeben wurde.

Weiter macht der Kläger geltend, das BSG habe im Beschluss vom 01.02.2021 die Argumentation verfolgt, dass die zum Schonvermögen in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II getroffene Regelung nicht für Hausgrundstücke gelte, für welche eine Nebenwohnung gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I gemeldet sei. § 30 Abs. 3 SGB I sehe den Umstand der „selbst erfolgten Nutzung“ sowohl für Neben-, als auch für den Hauptwohnsitz eines Leistungsempfängers vor. Das BSG habe zudem diverse Urteile mit angeblichen Grundsatzentscheidungen aufgeführt.

Unter Bezugnahme auf zahlreiche mit Aktenzeichen zitierte Entscheidungen des BSG vertritt der Kläger die Auffassung, bei der Prüfung der Angemessenheit von Grundstücksgrößen sei keine Wohnflächenermittlung nach der WoFlV vorzunehmen, da diese in § 68 SGB I nicht genannt sei.

Die seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.12.2019 (L 3 AS 2553/19) ablehnende Entscheidung des BSG (Aktenzeichen B 14 AS 31/20 BH) beruhe daher auf einer unrichtigen Aufnahme des Sachverhalts bzw. fälschlichen Darstellung angeblichen Urkundeninhalts in angeblich vorausgegangenen Grundsatzentscheidungen.

Unter Bezugnahme auf die Anmeldebestätigung der Stadt P1 vom 07.11.2012 und auf die erweiterte Meldebescheinigung der Stadt P1 vom 28.12.2018 betreffend den unter Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung in dem ihm teilweise gehörenden Haus in E erfolgten Umzug des Klägers nach P1 in das im Alleineigentum seiner Mutter stehende Haus am 31.10.2012 macht der Kläger weiter geltend, das SG habe ihm in zahlreichen Klageverfahren die zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II versagt und sich hierbei ohne genaue Begründung „allerlei Entscheidungen des BSG“ bedient, welche allesamt nicht zum SGB II und nicht zu selbst als Wohnsitz angemeldeten Hausgrundstücken ergangen seien. Daher hätte das BSG die Revision gegen das Urteil L 3 AS 2553/19 zulassen müssen.

Mit Verfügung vom 19.05.2021 (dem Kläger ausweislich PZU am 21.05.2021 zugestellt) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Restitutionsklage bereits mangels schlüssiger Darlegung von Restitutionstatbeständen unzulässig sein dürfte und dass der Senat beabsichtige, die Restitutionsklage gemäß § 158 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Hierzu hat der Kläger sich mit am 26.05.2021 eingegangenen Schreiben vom 21.05.2021 geäußert und gleichzeitig Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Landessozialgerichts M, gegen die Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B, H und Dr. T, gegen die Richterinnen am Landessozialgericht B1, E-B und S, gegen die Richter am Landessozialgericht Dr. B2, Dr. M, K, S1 und Dr. S2, gegen den Richter am Bundessozialgericht Dr. B3 und gegen die ehrenamtlichen Richter D, G, P und S3 gestellt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

II.

Die Restitutionsklage des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der 3. Senat des LSG Baden-Württemberg kann entgegen § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung der Richter des 3. Senats, die der Kläger für befangen hält, über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, sodass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorab durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich gewesen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14, juris Rn. 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60, Rn. 10d).

1.1 Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Präsidenten des Landessozialgerichts M, gegen die Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B und H, gegen die Richterinnen am Landessozialgericht E-B und S, gegen die Richter am Landessozialgericht Dr. M, K, S1 und Dr. S2 und gegen den Richter am Bundessozialgericht Dr. B3 ergibt sich bereits daraus, dass diese abgelehnten Richterinnen und Richter nicht Mitglieder des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg sind, der nach der geltenden Geschäftsverteilung über das Ablehnungsgesuch und über die Restitutionsklage des Klägers entscheidet. Der Richter am Landessozialgericht Dr. S2 gehört dem 3. Senat seit dem 01.07.2020 nicht mehr an.

1.2 Der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Dr. T, der Richter am Landessozialgericht Dr. B2 und die Richterin am Landessozialgericht B1 gehören zwar dem 3. Senat des LSG Baden-Württemberg an und haben damit über die Restitutionsklage des Klägers zu entscheiden. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könnten auch die ehrenamtlichen Richter D, G, P und S3 wieder zur Entscheidung berufen sein (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Ablehnungsgesuch ist jedoch auch insofern offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch nach § 60 SGG ist offensichtlich unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, juris Rn. 57). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist dann völlig ungeeignet, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn – wie vorliegend – das Ablehnungsgesuch darauf gestützt ist, dass der abgelehnte Richter bereits eine Vorentscheidung getroffen hat (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 63) oder dass der abgelehnte Richter lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht vertritt, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 16.01.2007 – VII S 23/06 (PKH), juris Rn. 7; Hessisches LSG, Beschluss vom 14.08.2017 – L 9 SF 37/17 AB, juris Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60, Rn. 10b).

1.2.1 Soweit der Kläger vorliegend das Gesuch damit begründet, dass die von ihm abgelehnten Richter in den vorangegangenen Berufungsverfahren jeweils die zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt, eine auf das SGB XII gestützte Entscheidung des BSG auch auf Zweitwohnsitze im Falle der Leistungsbewertung nach dem SGB II angewendet und von der Mutter des Klägers an ihn geleistete Zahlungen als Einkommen berücksichtigt hätten, macht er in der Sache die Vorbefassung der Richter geltend, die eine für ihn ungünstige Rechtsauffassung vertreten hätten. Dasselbe gilt, soweit der Kläger zur weiteren Begründung seines Befangenheitsgesuchs sinngemäß darauf verweist, dass der Senat in den Gründen des Urteils vom 17.03.2021 im Verfahren L 3 AS 1474/20 seine Einkommensverhältnisse vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 als anhand der von ihm vorgelegten Kontoauszüge nicht feststellbar angesehen hat. Dies ist - wie oben dargestellt - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Befangenheit zu begründen, zumal er keine Gründe dargetan hat, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richter beruht hätte.

1.2.2 Soweit der Kläger weiter ausführt, „auf bisherige Ablehnungsgesuche wird zudem zur Ablehnung vorangehender Entscheidungsträger Bezug genommen“, ist das Ablehnungsgesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn der Senat hat seit dem im Berufungsverfahren L 3 AS 2553/19 am 11.12.2019 ergangenen Urteil mehrfach durch jeweils unanfechtbare Beschlüsse über Ablehnungsgesuche des Klägers entschieden: durch Beschluss vom 27.03.2020 (Aktenzeichen L 3 AS 937/20 AB), durch Beschluss vom 11.05.2020 (Aktenzeichen L 3 AS 1362/20 AB), durch Beschluss vom 09.06.2020 (Aktenzeichen L 3 AS 1475/20 AB), durch Beschluss vom 15.02.2021 (Aktenzeichen L 3 AS 2133/20 AB) und zuletzt durch Beschluss vom 26.02.2021 (Aktenzeichen L 3 AS 605/21 AB). Wenn das Gericht bereits unanfechtbar entschieden hat, dass ein vorgebrachter Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, stellt die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte ein unzulässiges Ablehnungsgesuch dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - L 9 R 1736/16, juris Rn. 27; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60, Rn. 10b).

2. Die Restitutionsklage ist nicht zulässig.

2.1 Das LSG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahmeklagen bereits aufgrund der bindenden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) Verweisungsbeschlüsse des SG in den Verfahren S 17 AS 798/21, S 13 AS 799/21 und S 13 AS 800/21 zuständig (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 98, Rn. 8 und 8b). Das SG hat diese Rechtsstreitigkeiten auch zu Recht gemäß § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das instanziell zuständige (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 98, Rn. 2) LSG verwiesen, denn der erkennende Senat hat im Urteil vom 11.12.2019 die gegen die in den Klageverfahren S 17 AS 624/18, S 17 AS 1744/19 und S 17 AS 1745/19 ergangenen Entscheidungen des SG eingelegten Berufungen jeweils für zulässig gehalten und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich im Sinne einer Bestätigung des Urteils und der Gerichtsbescheide des SG entschieden. Damit ist für die Wiederaufnahmeverfahren nur das LSG zuständig (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 179, Rn. 8)

2.2 Über die Restitutionsklage des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 SGG durch Beschluss entscheiden.

Danach kann eine nicht statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG i.V.m. § 580 ZPO unzulässig ist (BSG, Beschluss vom 10.07.2012 – B 13 R 53/12 B, juris Rn. 13ff., und Beschluss vom 18.09.2014 – B 14 AS 85/14 B, juris Rn. 6f.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 158, Rn. 6a). Dem im Schreiben vom 21.05.2021 gestellten Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht nachzukommen.

2.3 Die vorliegende Wiederaufnahmeklage in Form einer Restitutionsklage nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 580 ZPO ist nicht zulässig.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. § 179 Abs. 1 SGG verweist insoweit auf die Vorschriften der §§ 578 bis 591 ZPO. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist also wiederaufzunehmen, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist.

2.4 Die hier vom Kläger erhobene Restitutionsklage findet in den Fällen der in § 580 ZPO abschließend aufgezählten Rechtsverstöße statt. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Die Klagefrist beträgt gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO einen Monat. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erlangt hat. Da der Kläger jedenfalls einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet hat und da somit die Restitutionsklage bereits unzulässig ist, kann der Senat offenlassen, ob die Klagefrist im vorliegenden Fall eingehalten ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.02.2018 – L 7 AL 6/18 WA, juris Rn. 12).

2.5 Die Zulässigkeit einer Restitutionsklage setzt u.a. die schlüssige Behauptung eines der in § 580 ZPO abschließend aufgezählten Rechtsverstöße voraus (BSG, Beschluss vom 05.12.2019 – B 14 AS 323/18 B, juris Rn. 6, und Beschluss vom 23.04.2014 – B 14 AS 368/13 B, juris Rn. 9; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.06.2012 – L 2 P 8/12, juris Rn. 17; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 179, Rn. 9). Diese Voraussetzung erfüllt die Restitutionsklage des Klägers nicht.

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1); wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2); in einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3); wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4); wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5); wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6); wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7b), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8). Ergänzend bestimmt § 581 Abs.1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

2.5.1 Indem der Kläger im Schreiben vom 14.03.2021 sinngemäß geltend macht, in den wiederaufzunehmenden Verfahren seien von Vertretern der Beklagten und von mit den Klagen befasst gewesenen Richterinnen und Richtern Straftaten zu seinen Lasten begangen worden, indem falsche Angaben gemacht worden seien, um ihm rechtswidrig Leistungen vorzuenthalten, ihm Sozialleistungen zu entziehen und um „Druckmittel“ gegen ihn einzusetzen, und indem die Entscheidung des BSG (Aktenzeichen B 14 AS 31/20 BH) auf einer unrichtigen Sachverhaltsaufnahme bzw. auf einer fälschlichen Darstellung angeblichen Urkundeninhalts beruhe, hat er keinen der o.g. gesetzlich vorgesehenen und abschließend aufgezählten Restitutionsgründe schlüssig behauptet. Denn einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO steht bereits § 581 ZPO entgegen. Es ist weder schlüssig behauptet, noch nach Aktenlage ersichtlich, dass bezüglich der vom Kläger behaupteten Rechtsverstöße eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht hat erfolgen können. Im Gegenteil ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass Strafanzeigen gegen verschiedene Richterinnen und Richter nicht Folge gegeben wurde, bzw. von der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgesehen wurde und hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers nicht nachgegeben wurde.

2.5.2 Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 14.03.2021 die Anmeldebestätigung der Stadt P1 vom 07.11.2012 und die erweiterte Meldebescheinigung der Stadt P1 vom 28.12.2018 betreffend den unter Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung in dem ihm teilweise gehörenden Haus in E erfolgten Umzug des Klägers nach P1 in das im Alleineigentum seiner Mutter stehende Haus am 31.10.2012 vorgelegt hat, ergibt sich kein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO. Denn die in diesen Urkunden belegten Wohnverhältnisse waren dem erkennenden Senat zum Zeitpunkt des Berufungsurteils im Verfahren L 3 AS 2553/19 bekannt und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Anmeldebestätigung der Stadt P1 vom 07.11.2012 und die erweiterte Meldebescheinigung der Stadt P1 vom 28.12.2018 sind daher bereits keine vom Kläger aufgefundenen Urkunden oder Urkunden, die zu benutzen er in den Stand gesetzt wurde. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO ist nicht schlüssig behauptet.

2.5.3 Das Vorbringen des Klägers, das BSG habe im Beschluss vom 01.02.2021 die unzutreffende Argumentation verfolgt, dass die im SGB II zum Schonvermögen getroffene Regelung nicht für Hausgrundstücke gelte, das BSG habe zudem diverse Urteile mit angeblichen Grundsatzentscheidungen aufgeführt, entgegen der Auffassung des BSG sei bei der Prüfung der Angemessenheit von Grundstücksgrößen keine Wohnflächenermittlung nach der WoFlV vorzunehmen und das BSG hätte die Revision gegen das Urteil im Verfahren L 3 AS 2553/19 zulassen müssen, da das SG in zahlreichen Klageverfahren die zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II versagt und sich hierbei ohne genaue Begründung „allerlei Entscheidungen des BSG“ bedient habe, welche allesamt nicht zum SGB II und nicht zu selbst als Wohnsitz angemeldeten Hausgrundstücken ergangen seien, stellt ebenfalls keine schlüssige Behauptung eines Restitutionsgrundes dar. Vielmehr rügt der Kläger damit eine aus seiner Sicht fehlerhafte rechtliche Würdigung in den erst- und zweitinstanzlich ergangenen Urteilen und Gerichtsbescheiden. Fehlerhafte und verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Urteile sind jedoch – wenn ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist – grundsätzlich hinzunehmen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 179, Rn. 2). Die seltenen Ausnahmefälle von diesem Grundsatz sind in § 179 SGG i.V.m.  §§ 580, 581 ZPO geregelt und deren Voraussetzungen sind – wie oben dargelegt – im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2.5.4 Das Schreiben des Klägers vom 14.03.2021 enthält weitere Ausführungen zu verschiedenen Lebenssachverhalten ohne erkennbaren Bezug zu den Rechtsstreitigkeiten L 3 AS 2553/19, S 17 AS 624/18, S 13 AS 1744/19 und S 13 AS 1745/19 und ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen Restitutionsgrund nach § 580 ZPO. Auf diese Ausführungen ist hier nicht weiter einzugehen.

Da ein Restitutionsgrund nicht schlüssig behauptet wird, ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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