Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungsrente nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 streitig.
Die 1974 geborene Klägerin bewohnt eine Wohnung in F. zu einer Kaltmiete von 441,22 EUR bzw. 457,97 EUR ab 1. November 2016 zuzüglich Kosten für eine Einbauküche in Höhe von 27,93 EUR, für einen Tiefgaragen-Stellplatz in Höhe von 40,00 EUR sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 130,00 EUR (insgesamt 639,15 EUR bzw. 655,90 EUR ab 1. November 2016). Sie bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Zahlbetrag ab Juli 2015: 402,55 EUR). Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit Februar 2012 war bei ihr eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I festgestellt, seit dem 1. Januar 2017 erhält sie Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad 2.
Die Klägerin stand seit September 2010 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten. Zuletzt bezog sie Leistungen bis 31. März 2014.
Nachdem ein Antrag der Klägerin vom 22. April 2014 auf Grundsicherungsleistungen von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 wegen zu berücksichtigendem Vermögen abgelehnt worden war, beantragte die Klägerin am 27. Oktober 2015 erneut die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auf ihrem Konto bei der P.-Bank Nr. 01 befand sich am 20. November 2015 ein Guthaben in Höhe von 6.100,08 EUR, wobei am 17. November 2015 ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR als Entschädigungszahlung und am 5. November 2015 ein Betrag in Höhe von 23,99 EUR aufgrund eines Unfalls vom 5. Juni 2015 für eine Selbstmassage-Rolle eingegangen war. Des Weiteren finden sich Geldeingänge in Höhe von 522,00 EUR am 22. Oktober 2015 von Berlin direkt, in Höhe von 700,00 EUR am 12. Oktober 2015 wegen eines Unfalls vom 5. Juni 2015, in Höhe von 652,50 EUR aufgrund einer Scheckeinreichung und in Höhe von 18.000,00 EUR am 14. August 2015 aufgrund einer Abfindungsvereinbarung.
Auf dem Konto der Klägerin bei der P.-Bank Nr. 01 befand sich zum 1. Oktober 2015 ein Guthaben in Höhe von 49.178,24 EUR.
Die Klägerin machte geltend, dass ein Betrag in Höhe von 54.509,49 EUR anrechnungsfrei bleiben müsse. Sie berief sich insbesondere auf einen Beschluss des Landgerichts (LG) Freiburg vom 23. Januar 2015 (Az. 4 T 65/14) wegen einer Beschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab. Die Klägerin verfüge über Vermögen in Höhe von 55.278,32 EUR. Die Vermögensfreigrenze betrage 2.600,00 EUR. Dieser Betrag erhöhe sich aufgrund des Beschlusses des LG Freiburg vom 23. Januar 2015 auf 31.800,00 EUR, da Schmerzensgeldzahlungen, die nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen seien, in Höhe von 29.200,00 EUR nachgewiesen worden seien. Weitere Nachweise zu Schmerzensgeldzahlungen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Damit habe sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte Abfindungsvereinbarungen mit der B. Versicherungen wegen eines Haftpflichtschadens vom 29. Dezember 2004 in der Sache W../. D. über 18.000,00 EUR und wegen eines Kfz-Haftpflichtschadens vom 27. Juni 2011 in der Sache W./. P. über 2.000,00 EUR sowie mit der H. Versicherung AG wegen eines Kfz-Haftpflichtschadens vom 4. Dezember 2012 in der Sache W. ./. K. über 1.500,00 EUR vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zurück.
Am 20. April 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 ablehnte.
Bereits am 12. Februar 2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung sie sinngemäß die Unverwertbarkeit bzw. Nichtberücksichtigung der Zahlungen, die sie aufgrund von erlittenen Unfällen erhalten hat, geltend gemacht hat.
Die Klägerin legte des Weiteren eine Vergleichs- und Abfindungserklärung zum Haftpflichtschaden in der Sache W./. H. vom 19. Februar 2008 über 4.000,00 EUR sowie ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten wegen eines Unfalls vom 5. Juni 2015 (W. ./. F.) bezüglich Zahlungen durch die S. Versicherung, wonach insbesondere ein Betrag von 6.000,00 EUR Schmerzensgeld und ein Betrag von 1.000,00 EUR Haushaltsführungsschaden vom 6. Juni bis 30. Dezember 2015 gezahlt worden seien, vor.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen stehe entgegen, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus Vermögen nach § 90 SGB XII bestreiten könne. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei zu verwertendes Vermögen vorhanden gewesen, das den Freibetrag von 2.600,00 EUR überstiegen habe. Bei Antragstellung am 27. Oktober 2015 habe das Vermögen der Klägerin in Form von Kontoguthaben insgesamt 56.337,02 EUR betragen. Ziehe man von diesem Betrag die vom LG Freiburg im Beschluss vom 11. März 2014 als Schmerzensgeld berücksichtigten Beträge in Höhe von 29.200,00 EUR ab, ergebe sich ein zu verwertender Vermögensbetrag von 27.137,02 EUR. Ob die vom LG berücksichtigten Zahlungen tatsächlich in voller Höhe als Schmerzensgeldzahlungen einzuordnen seien, könne offenbleiben. Aus dem Schadensfall W../. D. habe die Klägerin am 14. August 2015 eine Zahlung in Höhe von 18.000,00 EUR erhalten. Eine aus diesem Schadensereignis zuvor geleistete, ausdrücklich als Schmerzensgeldzahlung bezeichnete Zahlung der B.Versicherungen in Höhe von 10.000,00 EUR sei in dem Beschluss des LG Freiburg bereits berücksichtigt. Das Gericht könne sich auch nicht davon überzeugen, dass der Betrag in Höhe von 18.000,00 EUR in voller Höhe als Schmerzensgeld freizustellen sei. Die Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 6. August 2015 sehe vor, dass die Klägerin durch Zahlung dieses Betrages endgültig abgefunden werde. Ein Hinweis, dass bzw. in welcher Höhe diese Zahlung als Schmerzensgeld fließe, sei der Erklärung nicht zu entnehmen. Auch aus der außergerichtlichen Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dieser Angelegenheit lasse sich nicht ableiten, dass es sich dabei ausschließlich um eine Schmerzensgeldzahlung handele. Neben einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von 100.000,00 EUR sei auch eine Forderung für entgangenen Verdienst in Höhe von bis zu 271.200,00 EUR, mindestens aber 140.448,00 EUR sowie ein Haushaltsführungsschaden von 45.150,00 EUR geltend gemacht worden. Die Versicherung habe zur Abgeltung aller Schäden einen Betrag von 10.000,00 EUR angeboten. Durch den letztendlich vereinbarten weiteren Betrag von 18.000,00 EUR hätten alle geltend gemachten Ansprüche für materielle und immaterielle Schäden abgegolten werden sollen, so dass eine vollständige Berücksichtigung dieses Betrages als Schmerzensgeld nicht in Betracht komme. Aus dem Schadensfall W. ./. H. habe die Klägerin aufgrund einer Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 19. März 2008 einen Betrag von 4.000,00 EUR erhalten. Insoweit halte das Gericht eine hälftige Berücksichtigung als Schmerzensgeld für sachgerecht, so dass sich ein weiterer geschützter Vermögensbetrag von 2.000,00 EUR ergebe. Im Schadensfall W. ./. K. habe die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit derH.Versicherungvom 1. Dezember 2014 ebenfalls vor Antragstellung einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR erhalten, der zur endgültigen Abgeltung des Personenschadens gezahlt worden sei. Dieser Betrag könne somit zusätzlich zu den bereits im Beschluss des LG Freiburg für diesen Schadensfall berücksichtigten 500,00 EUR als Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Die von der Klägerin weiter angeführte Zahlung der B.Versicherungen über einen Betrag von 2.000,00 EUR aus dem Schadensfall W. ./. G. sei aufgrund einer Abfindungserklärung am 17. November 2015 und damit nach Antragstellung gezahlt worden, so dass diese bei der Ermittlung des Vermögens bei Antragstellung außer Betracht zu bleiben habe. Gleiches gelte für die Vorschusszahlungen der S. Versicherung aus dem Schadensfall W. ./. F. auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR und auf Haushaltsführungsschaden von 1.000,00 EUR. Vor Antragstellung sei hier lediglich am 6. Oktober 2015 ein Vorschuss in Höhe von 300,00 EUR gezahlt worden. Stelle man auch diesen Betrag von 300,00 EUR als Schmerzensgeld von der Vermögensverwertung frei, ergebe sich ein weiterer als Schmerzensgeld freizustellen Betrag von 12.800,00 EUR. Ausgehend von dem nach Abzug der vom LG Freiburg als Schmerzensgeld berücksichtigten Beträge verbleibenden Vermögensbetrag von 27.137,02 EUR habe das zu verwertende Vermögen der Klägerin bei Antragstellung 14.337,02 EUR betragen und habe damit über dem Freibetrag gelegen. Einen Verbrauch dieses verwertbaren Vermögens dahingehend, dass dieses während des streitgegenständlichen Zeitraums auf den Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR und ab 1. April 2017 den Freibetrag von 5.000,00 EUR abgesunken wäre, habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein solches Absinken sei auch aus den vorliegenden Kontounterlagen nicht ersichtlich.
Am 10. Januar 2020 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden‑Württemberg eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich weiterhin auf die Unverwertbarkeit ihres Vermögens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat hierauf das Schreiben vom 21. Januar 2022 vorgelegt. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, weil zwischen den Beteiligten jedenfalls laufende Leistungen nach dem SGB XII für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 2015 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt hat. Da nach § 44 Abs. 2 SGB XII der Antrag auf Grundsicherungsleistungen auf den Ersten des Kalendermonats zurückwirkt, in dem er gestellt wird, beginnt der streitgegenständliche Zeitraum am 1. Oktober 2015. Zwar ist in Fällen, in denen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen insgesamt versagt worden ist, in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden. Allerdings ist vorliegend durch den neuerlichen Grundsicherungsantrag vom 20. April 2018, der auf den 1. April 2018 zurückwirkt, und die hierüber erfolgte Entscheidung mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 die Wirkung des Ablehnungsbescheides vom 4. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 auf den Zeitraum bis zum 31. März 2018 begrenzt worden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011 ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2015 ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2015 sind hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen die §§ 82 bis 84 SGB XII und von Vermögen die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei der durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung das Bestehen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung festgestellt worden ist (vgl. § 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII). Die Klägerin verfügt im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 auch nicht über bedarfsdeckendes nach § 82 SGB XII zu berücksichtigendes Einkommen.
Die Klägerin hat jedoch aufgrund ihres nach § 90 SGB XII einzusetzenden Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung insbesondere kleinerer Barbeträge (im Falle der Klägerin: 2.600,00 EUR [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003] bzw. ab 1. April 2017 5.000,00 EUR [§ 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung vom 22. März 2017]) oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (Nr. 9). Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 1, juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 12/18 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 10, juris Rdnr. 16). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 1, juris Rdnr. 15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.64 – BVerwGE 23, 149, 158f.). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 1, juris Rdnr 15; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 – V C 167.67 – BVerwGE 32, 89, 93). Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum Blindengeld; BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 – 5 C 8/97 – BVerwGE 105, 199 zum Erziehungsgeld; BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 – V C 29.73 – BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung). Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII aus diesem Gesichtspunkt grundsätzlich einsatzfrei (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 22/93 – BVerwGE 98, 256; ähnlich Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. November 2014 – XII ZB 542/13 – FamRZ 2015, 488 zu Ansparungen aus sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz). Das SGB XII setzt ebenso wie das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Arbeitslosenhilfe enthielt. Dieser besteht darin, dass bestimmte Einnahmen zwar als Einkommen privilegiert werden, nicht jedoch als Vermögen. So regeln § 83 Abs. 2 SGB XII und § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, „die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet werden“, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Im Moment des Zuflusses einer Schmerzensgeldzahlung gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist diese mithin auf Grund des Privilegierungstatbestands des § 83 Abs. 2 SGB XII bzw. § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu Lasten des Leistungsempfängers als Einkommen zu berücksichtigen. § 90 SGB XII und § 12 SGB II privilegieren hingegen Vermögensbestandteile nicht, die aus einer Schmerzensgeldzahlung herrühren. Entsprechende Regelungen enthielt bereits das BSHG. Nach § 72 Abs. 2 BSHG war eine Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens gemäß § 253 Abs. 2 BSHG nicht als Einkommen bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sollte zwar die Herkunft des Vermögens keine entscheidende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG vorlag (vgl. nur Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 Rdnr. 78). Es wurden aber Situationen anerkannt, in denen die Herkunft das Vermögen derart prägt, dass eine Verwertungspflicht als Härte angesehen wurde. Dies war insbesondere der Fall, wenn das Vermögen aus einer Kapitalabfindung o.ä. stammte, die ihrerseits gemäß §§ 76 bis 78 BSHG privilegiert war (Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage 2003, § 88 Rdnr. 21). Folglich war nach der Rechtsprechung des BVerwG im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (bzw. jetzt § 90 Abs. 3 Satz SGB XII) auch anerkannt, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine „Härte“ bedeute (vgl. BVerwGE 98, 256 sowie mit Nachweisen Geiger in LPK-SGB XII, 12. Auflage 2020, § 90 Rdnr. 95). Dementsprechend war in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung und Literatur in der Zeit vor der Schaffung des SGB II und des SGB XII einhellig die Meinung vertreten worden, ein aus einer Schmerzensgeldzahlung stammendes Vermögen sei nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen bzw. als Vermögen zu berücksichtigen. Im Recht der Arbeitslosenhilfe galt dasselbe (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88 – DBlR Nr. 3785a zu § 137 AFG; BSGE 68, 148 = SozR 3‑4100 § 138 Nr. 5 sowie BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 Rdnr. 22). Der Gesetzgeber des SGB II und des SGB XII hat diesen Regelungszusammenhang und -widerspruch aus § 72 Abs. 2 BSHG und § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in § 83 Abs. 2 SGB XII und § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II – Privilegierung des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB als Einkommen – und § 90 SGB XII bzw. § 12 SGB II – keine ausdrückliche Privilegierung von Vermögen, das aus einer (angesparten) Schmerzensgeldzahlung herrührt – auch über den 1. Januar 2005 hinaus fortgesetzt, ohne dass aber zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber damit unter Geltung des SGB II und des SGB XII eine Abkehr von der tradierten Zuordnung derartiger Vermögen vornehmen wollte (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 9, juris Rdnr. 17).
Die Privilegierung gilt indes nur, wenn das fragliche Vermögen tatsächlich aus einer Schmerzensgeldzahlung gemäß § 253 Abs. 2 BGB herrührt (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 9, juris Rdnr. 18) und sich in seiner (gegebenenfalls noch) vorhandenen Höhe eindeutig auf diese zurückführen lässt (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 103/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 56, juris Rdnr. 20). Auch „angespartes“ Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 9, juris Rdnr. 19). Von der Privilegierung nicht umfasst sind aus dem Schmerzensgeld erzielte Zinsen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 103/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 56, juris Rdnr. 22).
Das SG hat im angefochtenen Urteil den Bestand des Vermögens der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums zutreffend festgestellt und dargelegt, dass auch unter Außerachtlassung von als Schmerzensgeld anzuerkennenden Beträgen das zu berücksichtigende Vermögen während des gesamten maßgeblichen Zeitraums den Freibetrag von 2.600,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR durchgehend überstiegen hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Dezember 2019 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls keine höheren als die vom SG als Schmerzensgeld freigestellten Beträge von einer Berücksichtigung als einzusetzendes Vermögen ausgenommen werden können.
Das SG hat zunächst den vom LG Freiburg im Beschluss vom 23. Januar 2015 als Schmerzensgeld zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 29.200,00 EUR in voller Höhe ebenfalls als Schmerzensgeld behandelt, obgleich diese Entscheidung für den Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Das LG Freiburg hat dabei die Zahlungen in Höhe von 15.000,00 EUR aufgrund der Abfindungsvereinbarung der Europa Versicherung in der Sache W. ./. M. vom 25. Juli 2014, in Höhe von 10.000,00 EUR aufgrund der Zahlung der BGV in der Sache W. ./. D. gemäß einem Schreiben vom 4. September 2013, in Höhe von 1.200,00 EUR aufgrund der Zahlung der A. Versicherung in der Sache W. ./. B. gemäß einem Schreiben vom 4. Oktober 2007, in Höhe von 2.500 EUR aufgrund der Zahlung der Basler Versicherungen in der Sache W. ./. K. gemäß einem Schreiben vom 17. Oktober 2013 sowie in Höhe von 500,00 EUR aufgrund der Zahlung der H in der Sache W. ./. K. gemäß einem Schreiben vom 17. Dezember 2012 allesamt vollständig als Schmerzensgeld bewertet unabhängig davon, ob als Tilgungsbestimmung ausdrücklich „Schmerzensgeld“ angegeben wurde oder die Zahlung ohne jegliche Tilgungsbestimmung erfolgt war, ohne dies näher zu begründen. Dies genügt dem sozialrechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Vermögens jedoch nicht. Eine Zahlung ohne Tilgungsbestimmung ist nicht lediglich deshalb als Schmerzensgeld zu bewerten, weil sie im Zusammenhang mit einem erlittenen Unfall an den Geschädigten erfolgte und dieser zuvor Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hat. Soweit eine Zahlung auf einer vergleichsweisen Regelung bzw. Abfindungserklärung beruht, mit der alle Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis abgegolten werden sollen, ohne dass Einigkeit über einen Schmerzensgeldanspruch in bestimmter Höhe besteht, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall liegt eine eindeutige Schmerzensgeldzahlung nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 164/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 54, juris Rdnr. 20). Von den vom LG Freiburg als Schmerzensgeld anerkannten Zahlungen waren jedoch nur die Beträge in Höhe von 1.200,00 EUR in Sachen W. ./. B., in Höhe von 10.000 EUR in Sachen W. ./. D., in Höhe von 2.500,00 EUR in Sachen W. ./. K. (Bl. 789 Bd. III VA) sowie in Höhe von 500,00 EUR in Sachen W. ./. K. ausdrücklich als Schmerzensgeld gezahlt worden. Hinsichtlich der Abfindungsvereinbarung über 15.000,00 EUR mit der Europaversicherung in Sachen W. ./. M. ist der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 (Bl. 639 Bd. III VA) und den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass und in welcher Höhe es sich tatsächlich um Schmerzensgeld handelte. Hinzu kommt, dass jedenfalls für die Zahlung der A. aus dem Jahr 2007 nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin das in Höhe von 1.200,00 EUR gezahlte Schmerzensgeld zu keiner Zeit aufgebraucht bzw. angetastet hat, so dass auch insoweit fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich das Vermögen der Klägerin noch auf diese Zahlung zurückführen lässt.
Bezüglich der vom SG teilweise in Höhe von 9.000,00 EUR als Schmerzensgeld anerkannten zusätzlichen Zahlung in Höhe von 18.000,00 EUR in Sachen W. ./. D. aufgrund der Abfindungsvereinbarung vom 8. August 2015 bestehen erhebliche Zweifel, ob diesbezüglich überhaupt ein Teilbetrag als Schmerzensgeld anerkannt werden kann. Ausweislich des Schreibens der Rechtsanwältin Dr. K. vom 24. Oktober 2014 bestanden bereits erhebliche Zweifel an erforderlichen Kausalzusammenhängen, insbesondere war zweifelhaft, welche Ursachen zu welchen gesundheitlichen Auswirkungen geführt haben, weswegen ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der zuvor gegenüber der BGV verfolgten Schadensersatzansprüche für nicht erfolgversprechend gehalten wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abfindungsvereinbarung über 18.000,00 EUR ausschließlich zur Vermeidung einer (für die Klägerin ohnehin wenig erfolgversprechenden) gerichtlichen Auseinandersetzung geschlossen worden zu sein, nicht jedoch in Anerkennung eines der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldanspruchs.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des von der H über den bereits im Beschluss des LG Freiburg berücksichtigten Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 500,00 EUR hinaus gezahlten Abfindungsbetrages über 1.500,00 EUR in Sachen W. ./. K. gemäß der Abfindungserklärung vom 1. Dezember 2014. Dass die Abfindung zur Abgeltung eines Personenschadens gezahlt wurde, qualifiziert die Zahlung nicht zwingend als Schmerzensgeld. Nur soweit im Zusammenhang mit der wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung bestehenden Schadensersatzpflicht eine Entschädigung des immateriellen Schadens erfolgt, handelt es sich um von der Vermögensberücksichtigung ausgenommenes Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB. Eine konkrete Vereinbarung bezüglich einer Entschädigung eines immateriellen Schadens ist der Abfindungserklärung jedoch nicht zu entnehmen. Ausweislich des Schreibens der H Allgemeine Versicherung aG vom 30. Oktober 2014 wurde der Betrag zur einvernehmlichen Abwicklung und Abgeltung aller Ansprüche des Personenschadens gezahlt.
Ebenfalls bestehen hinsichtlich der mit der B.Versicherungen unter dem 9. November 2015 vereinbarten Abfindungszahlung über 2.000,00 EUR in Sachen W. ./. G. erhebliche Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit als Schmerzensgeld. Auch insoweit wurde im Schreiben der Rechtsanwältin Dr. K. vom 24. Oktober 2014 auf die fehlende Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwiesen, so dass auch diesbezüglich eine eindeutige Bewertung der Zahlung als Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt.
Nichts anderes gilt für die Zahlung der A. in Höhe von 4.000,00 EUR in Sachen W. ./. H.. Nach dem Schreiben der A. vom 19. Februar 2008 erfolgte die Zahlung als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden unter Zurückstellung der Bedenken zur Mithaftung der Versicherung. Damit bestand schon keine Einigkeit über einen generellen Anspruch der Klägerin aus dem entsprechenden Schadensfall. Im Übrigen wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld nicht anerkannt werden könne. Eine Qualifizierung des Betrages von 4.000,00 EUR als Schmerzensgeld kommt damit nicht in Betracht. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandene Vermögen noch dieser Zahlung zugeordnet werden kann.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass auch ein sogenannter Haushaltsführungsschaden von der Vermögensverwertung freigestellt sei, verkennt sie, dass es sich insoweit um Ersatz des materiellen Schadens handelt, eine besondere Härte im Falle der Vermögensverwertung aber nur für den Ersatz des immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB anerkannt ist. Zudem hat das SG dargelegt, dass auch bei Außerachtlassung des ihr während des streitigen Zeitraums in Sachen W. ./. F. ausdrücklich als Haushaltsführungsschaden zugeflossenen Betrages in Höhe von 1.000,00 EUR der Vermögensfreibetrag weiterhin überschritten ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich Aufwendungen hatte, für welche sie die Zahlung verwendet hat bzw. die durch die Zahlung erstattet worden sind und die unter diesem Gesichtspunkt außer Betracht bleiben könnten. Zahlungen auf einen zukünftigen Haushaltsführungsschaden sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ersichtlich.
Nachdem die Klägerin damit im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 über die Vermögensfreibeträge und ihren monatlichen Bedarf deutlich übersteigendes einzusetzendes Vermögen verfügte, hat sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.